Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. 2 StR 503/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 503/14
vom
22. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Juli 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen beson-ders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Gunsten des Angeklag-ten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten im Hinblick auf den Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] begegnet aus den vom [X.] dar-gelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1
2
-
3
-
2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Es kann dahinstehen, ob bereits die Entscheidung des [X.]s, gemäß §
17 Abs.
2 2.
Alt. [X.] Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld zu verhängen, rechtsfehlerhaft ist, weil diese dem äußeren Tatgeschehen unter Vernachlässigung der subjektiven und in der Person des Angeklagten [X.] schuldbegründenden Umständen eine zu große Bedeutung eingeräumt hat.
Jedenfalls begegnet der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die [X.] lassen nicht erkennen, dass das [X.] dem Erziehungsgedanken die ihm
zu-kommende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGHR [X.] §
18 Abs.
2 Erzie-hung 8 bis 10). Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend ausführt, hat das [X.] bei der Bemessung der Jugendstrafe im Wesentlichen auf das verwirklichte [X.] abgestellt und im Übrigen vor allem Strafzumessungserwägungen aus dem allgemeinen Strafrecht berück-sichtigt, etwa wenn es auf die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikts-tatbestände abstellt, auf erhöhte kriminelle Energie hinweist oder darlegt, dass keine Schadenswiedergutmachung nach §
46a StGB erfolgt ist. Deutlich wird dies auch, soweit die Strafkammer berücksichtigt, dass ihrer Meinung nach [X.] kein minder schwerer Fall gegeben ist. Zwar hat auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe eine solche Prüfung ihre Bedeutung, allerdings nur insoweit, als in der hypothetischen Bestimmung eines Strafrahmens aus dem allgemei-nen Recht die Bewertung des [X.]s insbesondere in solchen Fällen zum Ausdruck kommt, die sich im Erwachsenenstrafrecht als minder schwere Fälle darstellen würden (st. Rspr.; vgl. BGHR [X.] §
18 Abs.
1 Satz
3 minder schwe-rer Fall 1 bis 3). Dass das [X.] die insoweit beschränkte Bedeutung sei-ner Prüfung für die Bemessung der Jugendstrafe erkannt und dementspre-3
4
5
-
4
-
chend zurückhaltend gewürdigt hätte, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-nehmen.
Demgegenüber finden sich keine Ausführungen zu erzieherischen Erfor-dernissen, die über eine bloß schlagworthafte Erwähnung hinausgehen. [X.] Erwägungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf fehlen, wären aber bei dem bislang nicht vorbestraften und sich in einer schwierigen [X.] Lage befindenden Angeklagten, der sich zudem bei einem Tatopfer entschuldigt hatte, unerlässlich gewesen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehr als elf Monate Untersuchungshaft ver-büßt hatte, und angesichts dessen zu erörtern gewesen wäre, welche erzieheri-sche Wirkung dies auf den Angeklagten gehabt hat und ob gleichwohl noch ein erheblicher Erziehungsbedarf besteht, der die Verhängung einer längeren Ju-gendstrafe erforderlich macht. Der pauschale Hinweis auf die erzieherische Notwendigkeit reicht hierfür nicht aus.
Dies bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass bei Zugrundelegung des vom Gesetz geforderten [X.] jedenfalls eine kürzere Jugendstrafe verhängt worden wäre.
6
7
-
5
-
Da es sich bei dem aufgezeigten Rechtsfehler um einen bloßen Wer-tungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.
[X.] Eschelbach Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. [X.] ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.]

Zeng

Bartel
8

Meta

2 StR 503/14

22.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. 2 StR 503/14 (REWIS RS 2015, 12275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 503/14 (Bundesgerichtshof)

Verhängung von Jugendstrafe: Erforderlichkeit von Ausführungen zum aktuell bestehenden Erziehungsbedarf bei bereits verbüßter Untersuchungshaft


3 StR 15/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 15/12 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafe: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung


2 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 413/13 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlages und gefährlicher Körperverletzung: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei der Strafzumessung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 503/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.