Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)

3. Senat | REWIS RS 2012, 5107

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Gegenstand

Technische Norm eines Privaten; verweisende Verordnungsbestimmung; Anforderungen an Verkündigung von Rechtsnormen; Revisionszulassung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.

Meta

3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)

29.06.2012

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. August 2011, Az: 2 LB 2/11, Urteil

§ 5 Abs 3 UrhG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12) (REWIS RS 2012, 5107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5107

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