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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Technische Norm eines Privaten; verweisende Verordnungsbestimmung; Anforderungen an Verkündigung von Rechtsnormen; Revisionszulassung
Die Beschwerde des [X.] ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verordnungsbestimmung, die mittelbar auf eine, dem Urheberrechtsschutz unterliegende und nur gegen Entgelt zugängliche technische Norm eines Privaten verweist, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung von Rechtsnormen genügt.
Meta
3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12)
29.06.2012
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 11. August 2011, Az: 2 LB 2/11, Urteil
§ 5 Abs 3 UrhG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 3 B 85/11, 3 B 85/11 (3 C 21/12) (REWIS RS 2012, 5107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5107
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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