Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 2 StR 374/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3220

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 374/13

vom
27. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten
Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013
ge-mäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Erfurt vom 16. Mai 2013
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Ge-genständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und be-stimmt sind sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verständigung hat nach einem Vermerk im Protokoll der Haupt-verhandlung
nicht stattgefunden; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu ent-nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 16. Mai 2013 erklärten der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie auf Rechtsmittel verzichten. Die Sitzungsvertreterin der Mit Schreiben vom 17. Mai 2013
hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme ei-1
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ner Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Fischer

Appl

Krehl

Ott

Zeng

Meta

2 StR 374/13

27.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 2 StR 374/13 (REWIS RS 2013, 3220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3220

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