Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 91/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7826

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die [X.] des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - 2. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das [X.] es ab-gelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. 3 a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit - ohne dies näher zu belegen - lediglich ausgeführt, nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer anschließe, bestehe beim Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 StGB, also eine ihn treibende oder beherrschende Neigung, Alkohol in einem Umfang zu konsumieren, durch wel-chen Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer-den. 4 b) Damit hat das [X.] seiner Entscheidung zwar ein zutreffendes Verständnis von den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt. Die pauschale Annahme der Strafkammer, diese Vorausset-zungen lägen nicht vor, wird jedoch durch die Feststellungen des Urteils nicht getragen. Danach ist die sechs Jahre dauernde Partnerschaft des Angeklagten mit der Zeugin [X.]durch häufige Trennungen gekennzeichnet, deren Ursache der exzessive Alkoholkonsum des Angeklagten ist. Der Angeklagte absolvierte zwei stationäre Entgiftungen. Auf Grund seines [X.] kam es bei ihm schon zu morgendlichem Zittern, starkem Schwitzen und Herzrasen. Die Zeugin [X.]musste einmal einen Krankenwagen rufen, weil der Angeklagte kaum noch atmen konnte, da seine Zunge nach hinten gefallen war. Der Ange-klagte wurde mehrfach wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, in einem Fall betrug seine [X.] 2,64 Promille. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das [X.] unter anderem damit begründet, dem Angeklagten könne im Hinblick auf seine Vorstrafen und sein unbewältigtes Alkoholproblem, das sich auch in der Begehung seiner [X.] - 4 - taten zeige, keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ge-stellt werden. Bei dieser Sachlage durfte das Tatgericht einen Hang des Ange-klagten im Sinne des § 64 StGB nicht ohne jede nähere Begründung verneinen. c) Die Anordnung der Maßregel scheidet auch nicht aus anderem [X.] aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist weder der symptomatische Zu-sammenhang zwischen einem möglichen Hang des Angeklagten und der [X.] noch die Gefahr auszuschließen, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist therapiebereit und -willig. Außer den zwei stationären Entgiftungsbehandlungen hat er bisher keine Entwöhnungsmaßnahme absolviert. 6 2. Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb un-ter Hinzuziehung eines - gegebenenfalls anderen - Sachverständigen (§ 246 a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte [X.] eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5; [X.], 107; 2009, 48). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362 f.). Soweit der [X.] ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei durch die [X.] der Maßregel nicht beschwert, verweist der Senat auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 3 [X.] (BGHR StGB § 64 Ablehnung 11). 7 - 5 - 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschlie-ßen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 8 Sost-Scheible Pfister von [X.][X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 91/10

07.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 91/10 (REWIS RS 2010, 7826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7826

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.