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PDF anzeigen[X.] vom 7. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die [X.] des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - 2. Das Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das [X.] es ab-gelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. 3 a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit - ohne dies näher zu belegen - lediglich ausgeführt, nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Strafkammer anschließe, bestehe beim Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 StGB, also eine ihn treibende oder beherrschende Neigung, Alkohol in einem Umfang zu konsumieren, durch wel-chen Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wer-den. 4 b) Damit hat das [X.] seiner Entscheidung zwar ein zutreffendes Verständnis von den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB zugrunde gelegt. Die pauschale Annahme der Strafkammer, diese Vorausset-zungen lägen nicht vor, wird jedoch durch die Feststellungen des Urteils nicht getragen. Danach ist die sechs Jahre dauernde Partnerschaft des Angeklagten mit der Zeugin [X.]durch häufige Trennungen gekennzeichnet, deren Ursache der exzessive Alkoholkonsum des Angeklagten ist. Der Angeklagte absolvierte zwei stationäre Entgiftungen. Auf Grund seines [X.] kam es bei ihm schon zu morgendlichem Zittern, starkem Schwitzen und Herzrasen. Die Zeugin [X.]musste einmal einen Krankenwagen rufen, weil der Angeklagte kaum noch atmen konnte, da seine Zunge nach hinten gefallen war. Der Ange-klagte wurde mehrfach wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt, in einem Fall betrug seine [X.] 2,64 Promille. Die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung hat das [X.] unter anderem damit begründet, dem Angeklagten könne im Hinblick auf seine Vorstrafen und sein unbewältigtes Alkoholproblem, das sich auch in der Begehung seiner [X.] - 4 - taten zeige, keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ge-stellt werden. Bei dieser Sachlage durfte das Tatgericht einen Hang des Ange-klagten im Sinne des § 64 StGB nicht ohne jede nähere Begründung verneinen. c) Die Anordnung der Maßregel scheidet auch nicht aus anderem [X.] aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist weder der symptomatische Zu-sammenhang zwischen einem möglichen Hang des Angeklagten und der [X.] noch die Gefahr auszuschließen, dass der Angeklagte auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Anhaltspunkte dafür, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne des § 64 Satz 2 StGB besteht, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist therapiebereit und -willig. Außer den zwei stationären Entgiftungsbehandlungen hat er bisher keine Entwöhnungsmaßnahme absolviert. 6 2. Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb un-ter Hinzuziehung eines - gegebenenfalls anderen - Sachverständigen (§ 246 a StPO) neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte [X.] eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGHSt 37, 5; [X.], 107; 2009, 48). Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGHSt 38, 362 f.). Soweit der [X.] ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei durch die [X.] der Maßregel nicht beschwert, verweist der Senat auf seine Ausführungen in der Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 3 [X.] (BGHR StGB § 64 Ablehnung 11). 7 - 5 - 3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschlie-ßen, dass das Tatgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. 8 Sost-Scheible Pfister von [X.][X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
07.04.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2010, Az. 3 StR 91/10 (REWIS RS 2010, 7826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7826
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