Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2014, Az. II ZR 323/12

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8838

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Gegenstand

Streitwerterhöhung bezüglich Zinsen auf für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits


Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.

2

Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der [X.] nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem [X.] gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des [X.] einseitig geblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 738).

Bergmann          

      

Strohn          

      

Reichart

      

Drescher          

      

Born          

      

Meta

II ZR 323/12

09.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 26. November 2013, Az: II ZR 323/12

§ 43 Abs 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2014, Az. II ZR 323/12 (REWIS RS 2014, 8838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8838


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 323/12

Bundesgerichtshof, II ZR 323/12, 09.01.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

8 W 868/19

Zitiert

IV ZB 19/11

Zitieren mit Quelle:
x

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