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Streitwerterhöhung bezüglich Zinsen auf für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 26. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die auf den vom Kläger für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits bezogenen Zinsen in Höhe von 69.964,90 € wirken als Nebenforderungen nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
Das wäre nach § 43 Abs. 2 GKG nur dann anders, wenn der [X.] nicht mehr im Streit gestanden hätte, es also an einer Abhängigkeit der Zinsforderung von dem [X.] gefehlt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Hauptforderung stand noch im Streit, weil die Erledigungserklärung des [X.] einseitig geblieben ist (vgl. [X.], Beschluss vom 4. April 2012 - [X.], [X.], 738).
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09.01.2014
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 26. November 2013, Az: II ZR 323/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2014, Az. II ZR 323/12 (REWIS RS 2014, 8838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8838
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Bundesgerichtshof, II ZR 323/12, 09.01.2014.
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