Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2012, Az. V ZR 221/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 19

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
221/11
Verkündet am:

21. Dezember 2012

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1090 Abs. 1, § 1018
Eine als
Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienst-barkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags aus-geübt wird (Fortführung von [X.], Urteil vom 3. Mai 1985 -
V [X.], NJW 1985, 2474, 2475).

[X.] § 1027, § 242 D
Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsaus-übung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt.

[X.], Urteil vom 21. Dezember 2012 -
V [X.] -
OLG Schleswig

[X.]

-
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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 17. Juni 1997 verkaufte die klagende Ge-meinde an einen Bauunternehmer ein Grundstück, auf dem gemäß
einem ge-meindlichen Bebauungsplan eine Seniorenwohnanlage entstehen sollte. Die Anlage sollte aus 32 öffentlich geförderten Wohnungen (auf den Teilgebieten 1 und 2),
einer Begegnungsstätte (auf dem Teilgebiet 3) und 13 frei finanzierten Wohnungen (auf den Teilgebieten 4, 5 und 6) bestehen. Der Käufer verpflich-tete sich in dem Vertrag zu einer entsprechenden Bebauung sowie dazu, die 13
frei finanzierten Wohnungen nur Personen zur Nutzung zu überlassen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und diese nur an Interessenten zu [X.]
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ßern oder zu vermieten, die einen [X.] mit dem Verein "Betreutes Wohnen D.

e.V."
oder dessen Rechtsnachfolger abschließen. Auf dem Grundstück sollten für die Teilgebiete 4, 5 und 6 beschränkte persönli-che Dienstbarkeiten (als Wohnungsbesetzungsrechte) mit

hier von Interesse

folgendem Inhalt eingetragen werden:
"Die auf den Teilgebieten 4, 5 und 6 befindlichen Wohnungen [X.] nur an Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, zur

Die auf den Teilgebieten 4, 5 und 6 befindlichen Wohnungen [X.] nur von Personen genutzt werden, die von der Gemeinde D.

benannt werden. Diese Benennung gilt als erteilt für Personen, die oder für die gleichzeitig ein [X.] gem. Anlage 3 mit dem Verein "Betreutes Wohnen D.

e.V."
oder deren Rechtsnachfolger abschließen bzw. abge-schlossen wird."

Der Kaufvertrag wurde vollzogen. Gemäß den Eintragungsbewilligungen des Bauunternehmers wurden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Klägerin auf dem von ihm erworbenen Grundstück eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 14. April 1999 kauften die Beklagten, die an dem gleichen Tage einen Bauvertrag abgeschlossen hatten, von dem [X.] ein noch zu vermessendes Trennstück mit einer Größe von ca. 670
m2, auf dem ein seniorengerechtes Eigenheim errichtet werden sollte. Die Beklagten übernahmen in dem Kaufvertrag die von dem Bauunternehmer ge-genüber der
Klägerin eingegangene Verpflichtung, das Grundstück nur an sol-che Interessenten zu veräußern, zu vermieten oder in anderer Weise zur [X.] zu überlassen, die bereit sind, einen [X.] abzuschließen, sowie die zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Dienstbarkeiten.
Die Klägerin forderte im August 2004 die Beklagten auf, einen Betreu-ungsvertrag gemäß einem beigefügten Muster abzuschließen. Diese weigerten 2
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sich zunächst, schlossen den Vertrag jedoch ab, nachdem sie auf Antrag der Klägerin durch
eine Entscheidung des [X.] vom 31. März 2005 dazu verurteilt worden waren, die Nutzung ihres Hauses zu unterlassen. Sie kündigten den [X.] allerdings im Juli 2008 mit Wirkung zum 31.
August 2008.
Die Klägerin vollstreckte daraufhin aus dem Urteil vom 31. März 2005, worauf die Beklagten [X.] erhoben. Diese hatte Erfolg. Das [X.] erklärte mit Urteil vom 4. Dezember 2009 die [X.] aus dem Urteil vom 31. März 2005 für unzulässig und führte aus, dass in einem neuen Rechtsstreit geklärt werden müsse, ob die Klägerin die Unterlassung der Nutzung auf Grund der Kündigung des [X.]s verlangen könne.
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Un-terlassung der Nutzung ihres Hauses zu verurteilen, die Verhängung eines [X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen und festzustellen, dass den Beklagten die Nutzung des Objekts verboten ist, wenn und soweit sie nicht von ihr entsprechend dem Wohnungsbesetzungsrecht benannt worden sind oder auf Grund eines bestehenden [X.]s als benannt gelten.
Das [X.] hat die Klage als zur [X.] unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht (dessen Urteil in [X.] 2012, 69 ff. veröffentlicht worden ist) verneint einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nach §§
1027, 1004, 1090 [X.]. Die Dienstbarkeit sei allerdings sachenrechtlich wirksam bestellt worden. Die Klägerin könne aus der Dienstbarkeit dennoch nicht die Unterlassung der Nutzung verlangen, da die durch den Abschluss des [X.]s ausgelöste [X.] auch nach dessen [X.]. Aus der in der Bewilligung enthaltenen Bestimmung, dass die Benennung mit dem Vertragsschluss als erteilt gelte, ergebe sich nämlich nicht, dass diese mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses fortfalle. Eine ergän-zende Auslegung der Bewilligung scheitere daran, dass verschiedene Gestal-tungsmöglichkeiten zur Schließung der Lücke in Betracht kämen und kein An-haltspunkt dafür bestehe, dass die Parteien sich für einen bestimmten Weg ent-schieden hätten. Ein Recht zum Widerruf der durch den Vertragsschluss einge-tretenen [X.] bestehe ebenfalls nicht, da die Eigentümer auf den Fortbestand einer durch ausdrückliche oder fiktive Benennung erteilten [X.]serlaubnis vertrauen dürften.

II.
Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das [X.] verneint zu Recht den mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten [X.] nach §
1090 Abs. 2, § 1027, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.].
1. Der Klägerin steht allerdings grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach §
1090 Abs. 1 [X.] zu.
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a) Das dingliche Recht ist nach § 873 [X.] sachenrechtlich wirksam be-stellt worden. Der Eintragungsvermerk im Grundbuch, in dem die Dienstbarkeit nur als Wohnungsbesetzungsrecht bezeichnet und im Übrigen auf die Eintra-gungsbewilligung Bezug genommen worden ist, genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragung einer Dienstbarkeit, für die eine schlagwortarti-ge Bezeichnung des [X.] ausreicht ([X.], Beschluss vom 22. Sep-tember 1961 -
V [X.], [X.]Z 35, 378, 382). Wegen der weiteren Einzelhei-ten kann gemäß § 874 [X.] auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden. Insbesondere die mit dem eingetragenen Besetzungsrecht verbundene
Pflicht des Grundstückseigentümers, die Nutzung -
ohne eine solche Benennung -
zu unterlassen, muss nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen werden (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. September 1961 -
V [X.], [X.]Z 35, 378, 381).
b) Inhalt der eingetragenen Dienstbarkeit ist ein Verbot im Sinne des §
1018 Alt. 2 [X.], das Grundstück nicht durch Personen zu nutzen, die von der Klägerin nicht als Berechtigte benannt sind oder als benannt gelten.
aa) An dieser Stelle kann dahinstehen, ob der wesentliche Inhalt eines [X.] das an den Eigentümer gerichtete Verbot (so [X.] 1982, 184, 189; 1989, 89, 94; [X.]/von Oefele/[X.], [X.]., [X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1090 Rn. 11; [X.], [X.], 215, 227
f.) oder das Benennungsrecht des Berechtigten ist (so NK-[X.]-[X.], 3. Aufl., § 190 Rn.
7; Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1090 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1090 Rn. 19). Die Einräumung eines Benut-zungsrechts und die Verpflichtung zur Unterlassung gewisser Handlungen [X.] in einer Dienstbarkeit miteinander verbunden sein; diese stellt dann ein einheitliches Recht dar, das lediglich zwei Arten der Belastung enthält (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Januar 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 244, 146 und vom 22. September 1961 -
V [X.], [X.]Z 35, 378, 381).
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bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gilt das Verbot nicht nur für die Fälle der Überlassung der Nutzung an Dritte (Mieter, Pächter), [X.] auch für die Eigennutzung durch den Eigentümer.
Für Inhalt und Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden [X.] nach §
1018 Alt. 2 [X.] ist die Grundbucheintragung maß-gebend;
diese darf
das Revisionsgericht selbst auslegen. Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus der Grundbuchein-tragung und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände au-ßerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne [X.] erkennbar sind ([X.], Urteile vom 24. September 1982 -
V ZR 96/81,
NJW 1983, 115, 116;
vom 8.
Februar 2002 -
V [X.], NJW 2002, 1797, 1798; vom 3. Mai 2002 -
V [X.], NJW 2002, 3021, 3022 mwN).
Die das Benennungsrecht der Klägerin begründende Dienstbarkeit spricht nicht von einer Überlassung an bestimmte Personen, sondern macht jede Nutzung der Wohnungen auf den belasteten Grundstücken von einer Be-nennung durch
die Klägerin (oder der an deren Stelle tretenden Benennungsfik-tion) abhängig. Diese Dienstbarkeit schränkt allgemein die aus dem Eigentum fließende Befugnis zur Nutzung der eigenen Sache ein, welche die [X.] wie die Überlassung zum Gebrauch durch Dritte umfasst (vgl. [X.], [X.] 1956, 679, 680). Zu den bei der Auslegung des [X.] zu berücksichtigenden, für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ge-hört auch die in die Eintragungsbewilligung aufgenommene Bestimmung über die Voraussetzungen des Eintritts der [X.]. Auch wenn diese Be-stimmung nicht den Inhalt des dinglichen Rechts betrifft, lässt sie doch für [X.] den mit dem Benennungsrecht der Klägerin und dem mit ihm verbun-14
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denen Nutzungsverbot verfolgten Zweck erkennen. Es sollen grundsätzlich nur solche Personen auf den zur Seniorenwohnanlage gehörenden Grundstücken wohnen, die einen [X.] abgeschlossen haben und so zu den Kosten der vorgehaltenen Einrichtung beitragen. Mit der Dienstbarkeit soll auf die Eigentümer Druck ausgeübt werden, bei Eigennutzung einen solchen [X.] abzuschließen oder bei einer Vermietung oder Verpachtung auf den [X.] eines solchen Vertrags durch den Nutzungsberechtigten hinzuwirken.
c) Ein solches Verbot, die Nutzung der Wohnung durch alle Personen zu unterlassen, die nicht von den Berechtigten benannt worden sind (oder als be-nannt gelten), ist ein zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienst-barkeit nach § 1090 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass der Berechtigte das Grundstück in einzelnen Be-ziehungen benutzen darf oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die In-halt einer Grunddienstbarkeit sein kann. Dies ist bei dem [X.] der Fall.
aa) Die Dienstbarkeit enthält nicht -
wie die Revisionserwiderung meint -
lediglich eine Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Befugnisse des [X.], die nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann (zu diesen Anforderungen: [X.]sbeschluss vom 30. Oktober 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 244, 248; [X.]surteile vom 6. Dezember 1961 -
V [X.], NJW 1962, 486 und vom 14.
März 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 733, 735). Denn das mit dem [X.] der Klägerin verbundene Nutzungsverbot schränkt
die Befugnis des Eigentümers zur tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks ein; dem Ei-gentümer wird untersagt, die ihm gehörende Sache selbst oder durch Überlas-sung des Besitzes an einen Dritten zu nutzen. Stellen sich die durch die Dienst-barkeit verbotenen Handlungen als ein Eingriff in die aus dem Eigentum nach §
903 Satz
1 [X.] fließende Befugnis zum Gebrauch der Sache dar, können sie 17
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grundsätzlich Gegenstand einer Dienstbarkeit nach §§ 1090, 1018 [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 244, 250; [X.], Urteil vom 14. März 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 733, 735; [X.], [X.], 213, 226). Wird der tatsächliche Gebrauch durch die Dienstbarkeit eingeschränkt, spielt es keine Rolle, wenn mit dieser für den Ei-gentümer zugleich Einschränkungen beim Abschluss durch die Dienstbarkeit als solche nicht verbotener Rechtsgeschäfte (hier beim Abschluss von Miet-
und Pachtverträgen mit von der Klägerin nicht benannten Personen) verbunden sind (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1961 -
V [X.], NJW 1962, 486).
bb) Die eingetragene Belastung überschreitet auch nicht die durch die Vorschrift des
§ 1018 Alt. 2 [X.] gezogenen Grenzen für eine Unterlassungs-dienstbarkeit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das verbundene Verbot hier so wirken dürfte, dass den Eigentümern der belasteten Grundstücke ohne Benen-nung durch den Berechtigten keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke verbleibt.
Dienstbarkeiten zur Sicherung von [X.] werden seit vielen Jahrzehnten in der Rechtsprechung (vgl. [X.], 384, 395; [X.], Urteile vom 20. Dezember 1967 -
VIII ZR 143/67, [X.], 374;
vom 14. Januar 1970

[X.], [X.], 689;
vom 8. Januar 1975 -
VIII ZR 184/73, NJW 1975,
381, 382;
[X.]surteil vom 14. März 2003 -
V [X.], NJW-RR 2003, 733, 734 sowie [X.] 1982, 184, 188; 1989, 89, 93 und 2000, 140, 141; KG, NJW 1954, 1245;
OLG [X.], [X.] 1956, 679, 680) als nach §§ 1090, 1018 [X.] zulässige Grundstücksbelastungen anerkannt. Gründe für eine [X.] von der gefestigten Rechtsprechung sind weder ersichtlich noch werden sie von der Revisionserwiderung aufgezeigt.

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d) Eine als Besetzungsrecht eingetragene Dienstbarkeit ist auch dann wirksam, wenn mit ihrer Bestellung der Zweck verfolgt wird, den Eigentümer zum Abschluss eines Vertrags zu veranlassen. Richtig ist allerdings der [X.] der Revisionserwiderung, dass die Dienstbarkeit einen unzulässigen In-halt hätte, wenn das dingliche Recht einen unmittelbaren Kontrahierungszwang begründete (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 1959 -
V [X.], [X.]Z 29, 244, 247 und Urteil vom 18. Mai 1979 -
V [X.], [X.]Z 74, 293, 296; [X.], Urteil vom 25. März 1980 -
KZR 17/79, NJW 1981, 343, 344 -
zu [X.] zum Abschluss
von Bierbezugsverträgen).
Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil Inhalt der Dienstbarkeit allein das Benennungsrecht der Klägerin und die Unterlassungspflicht des Eigentümers sind. Dass der Eigentümer durch die Dienstbarkeit faktisch dazu gezwungen sein wird, einen [X.] abzuschließen, wenn er sein Grundstück zum Wohnen nutzen will, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts uner-heblich. Die Dienstbarkeit ist -
wie von dem [X.] richtig ausgeführt -
un-geachtet des von ihr ausgehenden Drucks zum Abschluss eines Betreuungs-vertrags als dingliches Recht wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 1985
-
V [X.], NJW 1985, 2474, 2475). Die einen derartigen Zwang zum [X.]sschluss auslösende Dienstbarkeit ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Eigentümer tatsächlich darauf angewiesen ist, den Vertrag abzuschließen, weil er die ihm gehörendende Sache andernfalls nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann (vgl. [X.]surteil vom 2. März 1984 -
V [X.], [X.], 820, 821 zum Verbot einer Beheizung der Wohnung zur Absicherung des Bezugs von Fernwärme; [X.]surteile vom 13. Juli 1979 -
V [X.], [X.]Z 74, 293, 296 und vom 29. Januar 1988 -
V [X.], [X.], 2364 zum Verbot des Ausschanks von Getränken in Gaststätten zur Sicherung
von Bezugsverpflich-tungen).
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2. Die Bestätigung der Klageabweisung durch das Berufungsgericht ist gleichwohl im Ergebnis richtig, weil die Klägerin die weitere Nutzung des [X.]s durch die Beklagten auch nach Kündigung des [X.]s dul-den muss (§ 1004 Abs. 2 [X.]).
a) Die (ausdrückliche oder fiktive) Benennung der Beklagten als [X.]sberechtigte begründet eine Einrede gegenüber dem Anspruch aus der Dienstbarkeit. Die Benennung hat zur Folge, dass diese Person das [X.] nutzen darf. Sie wirkt wie eine Gestattung der Ausübung der Rechte aus einer Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch den Berechtigten (vgl. Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., § 1090 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1090 Rn. 18, 19). Mit der [X.] verpflichtet sich der Dienstbarkeitsberechtigte schuldrechtlich durch einen formlosen Vertrag mit dem anderen Teil, diesem die Ausübung der sich aus der Dienstbarkeit erge-benden Befugnisse zu ermöglichen ([X.]surteil vom 25. September 1963

V
[X.], [X.], 1209, 1210; [X.]-RGRK/[X.], §
1092 Rn.
4;
Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1092 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.] [2009], §
1092 Rn. 6). Der andere Teil kann aus dieser Vereinbarung eine Einrede ge-mäß § 1004 Abs. 2 [X.] erheben, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte von ihm nach § 1027 [X.]. § 1004 Abs. 1 [X.] die Unterlassung der Nutzung verlangt ([X.]/[X.], aaO). Die Befugnisse aus einer als Wohnungsbesetzungs-recht bestellten Dienstbarkeit kann der Berechtigte auch dem Eigentümer
über-lassen, indem er diesen benennt (Soergel/Stürner, [X.], 13. Aufl., §
1090 Rn.
13; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. September 1963 -
V [X.], [X.], 1209, 1211).
b) Die durch den Abschluss des [X.]s begründete Einrede ist nicht dadurch weggefallen, dass die Beklagten diesen Vertrag gekündigt ha-ben.
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aa) Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Bestim-mung über eine fiktive Benennung durch den Abschluss des [X.] nach den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung dahin vervoll-ständigt werden kann, dass die [X.] nur solange fortwirkt, wie der [X.] besteht, kommt es nicht an. Die Einrede der Beklagten ge-genüber dem Anspruch aus der Dienstbarkeit wäre auch dann begründet, wenn so
etwas bestimmt worden wäre.
bb) [X.] stellt sich nämlich als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Verein-barungen nutzt (vgl. [X.], [X.] 1986, 578, 591; [X.], [X.], 377, 386 f.; NK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 1018 Rn. 108; Stürner, [X.], 265, 281; [X.]/[X.], [X.] [2009], § 1018 Rn. 118 -
sog. schuldrechtliche [X.] des dinglichen Unterlassungsanspruchs). Der [X.] hat darauf hingewie-sen, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach §
1027 [X.] (aus einem Verbot des Ausschanks von Bier) unbegründet sein kann, wenn mit ihm der Abschluss eines inhaltlich unzulässigen Bierlieferungsvertrags erreicht werden soll (Urteil vom 3. Mai 1985
-
V [X.], NJW 1985, 2474, 2475). Das gilt jedoch nicht nur für diese Fälle, sondern allgemein, wenn eine [X.] zu dem Zweck eingesetzt wird, eine nach anderen Rechtsvor-schriften inhaltlich unzulässige vertragliche Verpflichtung zu erzwingen.
cc) So verhält es sich hier. Die Klägerin verlangt nach eigenem Vorbrin-gen von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Grundstücks, um diese zu einem Neuabschluss eines [X.]s,
der die regelmäßige Erbringung von Betreuungsleistungen zum Inhalt hat, nach dem von ihr vorfor-mulierten Muster zu zwingen.
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Nach § 309 Nr. 9a [X.] (vormals § 11 Nr. 12a [X.]) kann der [X.] durch vorformulierte Verträge jedoch höchstens für zwei Jahre ver-traglich gebunden werden. Der [X.] hat entschieden, dass sich daraus auch eine zeitliche Höchstdauer für die in einer Teilungserklärung begründeten Ge-brauchsregelungen
nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergibt, mit denen eine Ver-pflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird, einen Betreu-ungsvertrag abzuschließen (Urteil vom 13. Oktober 2006 -
V [X.], [X.], 2374, 2376 Rn. 15). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungen in der Anlage nur zum Zwecke des betreuten [X.] genutzt werden dürfen. Da das Gesetz für den Bereich des betreuten [X.] keine Sonderregelung ent-hält, ist das zeitliche Höchstmaß jedenfalls für vorformulierte, von den [X.] abzuschließende Betreuungsverträge nach der für [X.] geltenden Vorschrift in §
309 Nr.
9a [X.] zu bestimmen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2006 -
V [X.], aaO Rn.
17).
Das gilt unabhängig davon, ob die Wohnungen, die zu Zwecken des be-treuten [X.] genutzt werden sollen, Einheiten einer Wohnungseigentums-anlage sind oder sich auf mehreren Grundstücken befinden, die zusammen ei-ne Seniorenwohnlage mit gemeinsamen Betreuungseinrichtungen bilden. Der personale Bezug von Betreuungsleistungen und das sich daraus ergebende Bedürfnis, sich von Unternehmen oder Vereinen trennen zu können, die den Er-wartungen des Betreuten nicht entsprochen haben oder zu denen dieser kein Vertrauen mehr hat, hängen nicht von der sachenrechtlichen Gestaltung der Wohnanlage ab.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus der [X.], mit dem Ziel, die Beklagten zum (erneuten) Abschluss eines Betreuungs-vertrags zu bewegen, stellt daher eine missbräuchliche, unzulässige Rechts-ausübung dar. Dies gilt selbst dann, wenn in dem neuen Vertrag ein Recht zur 29
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Kündigung aufgenommen werden würde. [X.] ist die Gel-tendmachung des Unterlassungsanspruchs aus der Dienstbarkeit nämlich auch, wenn damit ein sukzessiver Abschluss mehrerer Verträge erzwungen werden soll, deren Dauer zusammen die für solche Verträge zulässige zeitliche Höchst-grenze überschreitet (vgl. [X.], [X.] 1986, 578, 591 -
zu hintereinander abzuschließenden Bierbezugsverträgen).

III.
Die Revision ist danach gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt.
1. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls zu Recht abgewiesen [X.]. Die beantragte Zwangsgeldandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO ist nicht auszusprechen, weil sich die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, wie dargelegt,
als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der [X.] ist nach §
256 Abs. 1 ZPO zwar zulässig (weil allein mit der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch nach §
1027 [X.] nicht das gesamte streitige Rechtsverhältnis geklärt wäre), er ist jedoch nach dem zu dem [X.] Ausgeführten ebenfalls unbegründet, weil die Beklagten zur weiteren Nutzung ihres Grundstücks auch nach Beendigung des [X.]s berechtigt sind.
2. Die Klageabweisung erfolgt ohne Einschränkung, weil die Klägerin die weitere Nutzung des Grundstücks durch die
Beklagten nach §
1004 Abs. 2 [X.] dulden muss. Das ist deshalb klarzustellen, weil das Berufungsgericht die Beru-fung gegen das die Klage als derzeit unbegründet abweisende Urteil des Land-gerichts zurückgewiesen hat. Da das [X.] die Einschränkung jedoch 32
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nicht im Tenor, sondern nur in den Gründen ausgesprochen hat, ist [X.] Klarstellung auch nur in den Gründen des Revisionsurteils vorzunehmen, was keine verbotene Schlechterstellung für die Klägerin darstellt (vgl. [X.], Ur-teile vom 21. April 1988 -
VII ZR 372/86, [X.]Z 104, 212, 214 und vom 11. De-zember 1991 -
VIII ZR 31/91, [X.]Z 116, 278, 292).

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.08.2010 -
6 O 28/10 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.09.2011 -
17 U 8/11 -

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Meta

V ZR 221/11

21.12.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2012, Az. V ZR 221/11 (REWIS RS 2012, 19)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 19

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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