Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 StR 302/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 537

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[X.]/03vom26. November 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen [X.] in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschungtechnischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Auf-zeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaft-lichen Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils [X.] mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sichdie Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren [X.]. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Nach den Feststellungen des [X.] betrieb der Angeklagte ei-nen Gebrauchtwagenhandel in [X.]auf einem gemeinsamen [X.] mit dem ebenfalls selbständigen Händler [X.]. Die [X.] ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an [X.] -veräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 inneunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an [X.] , die [X.] er-worben und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesendurchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf [X.]. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 kmreduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Ange-klagten, von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommenwurden. [X.]wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständenankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklag-ten wurde der wahre Kilometerstand angegeben. [X.] verkaufte, wie der An-geklagte wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisenüberwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit[X.] bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten [X.]. an, in seinen [X.] einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem [X.] von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometer-stand und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an [X.] oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch.2. [X.] bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungenkann nicht bestehen bleiben. Die [X.] (Kilometerstand) in ei-nem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB(BGHSt 29, 204).Der [X.]uldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen [X.] —[X.] hat keinen Bestand, weil sich das [X.] in seiner Be-weiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat,daß in den Kaufverträgen mit [X.] der zutreffende tatsächliche Kilometerstand- 4 -angegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen [X.] entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt [X.] mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalbder Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an [X.] verkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis erselbst die Fahrzeuge von [X.] erworben und ob er bei den Verkäufen einenGewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns istdemgemäß nicht belegt. Das [X.] ist zudem der entlastenden [X.] Zeugen [X.]nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen[X.]. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringendverdächtig sei. Die Angaben des [X.]. , aus denen sich dieser [X.], teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaf-tigkeit dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht inder Lage zu prüfen, ob das [X.] dem Zeugen Z. zu Recht die Glaub-würdigkeit abgesprochen [X.] -Die Aufhebung der Verurteilung im Komplex —[X.] fi führt auch zur Auf-hebung der Verurteilung im Komplex —[X.]. fi, denn das [X.] hat [X.] Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine —Gesamtschau der [X.] abgestellt ([X.] 17).Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] wegen [X.] ihre Unter-schrift beizufügen. [X.]

Meta

2 StR 302/03

26.11.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 StR 302/03 (REWIS RS 2003, 537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 537

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