Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZR 294/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3217

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 294/02 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO §§ 323, 767 Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen [X.] des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die [X.]klage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum [X.]surteil vom 19. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 159). [X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] als Familiensenat vom 5. No-vember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt im Wege der [X.], die Zwangs-vollstreckung wegen nachehelichen Unterhalts teilweise für unzulässig zu erklä-ren. Mit Urteil aus dem Jahre 1987 wurde der Kläger unter Abänderung eines zuvor abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs verurteilt, an die Beklagte monatli-chen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.315 DM einschließlich 439 [X.] zu zahlen. Inzwischen erhält der 1930 geborene Kläger [X.], während die 1934 geborene Beklagte seit 1999 eine Altersrente bezieht. Mit seiner am 27. November 2001 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Vollstreckung aus dem Urteil für die [X.] ab dem 1. November 2001, weil seine Unterhaltspflicht einen freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von monatlich 1.350 DM nicht übersteige. - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlan-desgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Revision des [X.].

Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2003, 67 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die [X.] sei unzulässig, weil der Klä-ger sein Begehren nicht auf Einwendungen gegen den durch das Urteil festge-stellten Anspruch, sondern auf Änderungen der für die Bestimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ausschlaggebenden wirtschaftli-chen Verhältnisse stütze. Das Erlöschen des Anspruchs auf [X.] könne zwar als materiell-rechtlicher Einwand grundsätzlich im Wege der [X.] geltend gemacht werden. Eine isolierte Änderung scheide hier aber deswegen aus, weil ein Wegfall des [X.] Auswirkungen auf die Berechnung des [X.] habe und deswe-gen einen unselbständigen Teil des gesamten Unterhaltsanspruchs bilde. So-weit sich die Bedürftigkeit der Beklagten durch den Bezug eines auf dem Ver-sorgungsausgleich beruhenden Rentenanteils vermindere, könne die Änderung entgegen der früheren Rechtsprechung des [X.] auch für die Vergangenheit nicht im Wege der [X.] nach § 767 ZPO geltend gemacht werden. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bun-- 4 - desgerichtshofs bilde auch die im Versorgungsausgleich erworbene Rentenan-wartschaft des Unterhaltsberechtigten ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe und sei deswegen schon bei der [X.] nach § 1578 BGB zu berücksichtigen. Deswegen lasse sich die frühere Auffassung, wonach der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil wirtschaftlich einer Er-füllung des Unterhaltsanspruchs gleichstehe, nicht mehr vertreten. Mit dem Rentenbezug sei vielmehr eine vollständige Neuberechnung des [X.] im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erforderlich. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. I[X.] 1. Für die Abgrenzung zwischen der [X.] einer Ab-änderungsklage nach § 323 ZPO und einer [X.] nach § 767 ZPO ist grundsätzlich auf den Zweck und die Auswirkungen der [X.] abzustellen. Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom [X.] als auch vom [X.] erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. [X.]s-urteil vom 3. November 2004 - [X.] ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer [X.] auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des [X.] an geänderte wirt-schaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstrek-kung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen - 5 - Einwendungen unzulässig (geworden) ist ([X.]/[X.] Das Unterhalts-recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 [X.]. 145; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 323 ZPO [X.]. 6; [X.]/[X.] Unter-haltsrecht 8. Aufl. [X.]. 2440 und 2450; [X.]/[X.] 5. Aufl. V[X.] Kap. [X.]. 619; Eschenbruch/[X.] [X.]. [X.]. 5323). Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Voll-streckungsgegenklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitge-genstand grundsätzlich gegenseitig aus ([X.]/[X.] aaO [X.]. 146; Jo-hannsen/[X.]/[X.] aaO [X.]. 13; [X.]/[X.] aaO [X.]. 2447; [X.] Die Abänderung von [X.] 3. Aufl. [X.]. 481). Deswegen hat der Unterhaltsschuldner hinsichtlich konkreter Unterhaltsforderungen keine Wahlmöglichkeit zwischen der [X.] und der [X.], sondern muß sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem Ziel seines Begehrens für den entsprechenden Unterhaltszeitraum am besten entspricht ([X.] Urteil vom 15. April 1977 - [X.]/76 - FamRZ 1977, 461, 462; [X.]surteil vom 13. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1156, 1157 f.). 2. In welcher Form ein - wie hier - nach der Unterhaltstitulierung einset-zender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten prozeßrechtlich zu [X.] ist, hat der [X.] in der Vergangenheit allerdings nicht einheitlich beant-wortet. a) Ursprünglich ist die Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch, den ein unterhaltsberechtigter ge-schiedener Ehegatte aufgrund des mit der Scheidung durchgeführten [X.] später erlangt, in entsprechendem Umfang zum Wegfall des rechtskräftig zuerkannten Unterhaltsanspruchs führt, und daß dieser Wegfall mit - 6 - der [X.] gegen das [X.] geltend gemacht werden kann. Dabei hat der [X.] die abweichende Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur, wonach solche Änderungen nur mit der Abänderungsklage geltend gemacht werden können (vgl. u.a. [X.], 1097; [X.] FamRZ 1988, 195, 197), ausdrücklich abgelehnt ([X.]surteil vom 13. Juli 1988 aaO, 1157). Allerdings hatte der [X.] zunächst offen gelassen, ob die Umstände, die an sich eine Einwendung im Sinne von § 767 ZPO begründen können, daneben nicht nur zur Rechtsverteidigung gegen eine Abänderungsklage des [X.]s (so schon [X.]surteil vom 15. Oktober 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 259, 261), sondern - im Sinne einer Wahlmöglichkeit - auch zur Begründung einer eigenen Abänderungsklage dienen können. Für die [X.] nach § 767 ZPO habe das allerdings keine Auswir-kungen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in der Vergangenheit liege. Dann scheide eine Abänderung wegen der [X.]schranke des § 323 Abs. 3 ZPO von vornherein aus. Auch sei § 323 ZPO nach seinem Sinn und Zweck für eine derartige Beurteilung, für die es keiner Prognose bedürfe, nicht bestimmt ([X.] vom 13. Juli 1988 aaO). b) In der Folgezeit hat der [X.] entschieden, daß es dem [X.] nicht verwehrt sein kann, die durch den Rentenbezug des Unter-haltsgläubigers eingetretenen Veränderungen im Wege einer eigenen Abände-rungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, wenn der Schuldner aus-schließlich die Abänderung künftigen Unterhalts begehrt ([X.]surteil vom 19. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 159). Ein erst nach der [X.] einsetzender Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, der auf der Übertragung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich beruht, lasse sich nicht nur entweder dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO - 7 - oder demjenigen des § 767 ZPO zuordnen. Er habe vielmehr eine doppelte Be-deutung. Einerseits beziehe der Berechtigte eine Rente aufgrund eigenen Rechts, das vom Versorgungsschicksal seines geschiedenen Ehegatten [X.] ist. Wie jedes andere Einkommen, das der Berechtigte erzielt, mindere der Rentenbezug unterhaltsrechtlich seine Bedürftigkeit. Damit liege eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen vor, die dem Anwendungsbereich des § 323 ZPO zuzuordnen sei. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete selbst schon Rente beziehe, die nunmehr infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, durch die etwa gleich hohen Rentenzahlungen an den Unterhaltsberechtigten ein der Erfüllung wirtschaftlich gleichkommender Vorgang einsetze (so auch schon [X.]surteil vom 13. Juli 1988 aaO). Die sich hieraus ergebende Einwendung müsse der Schuldner dem Gläubiger stets entgegensetzen können, und zwar, soweit eine Abänderung gemäß § 323 ZPO wegen der [X.]schranke des Abs. 3 ZPO nicht mehr möglich sei, jedenfalls gemäß § 767 ZPO. Soweit sich aus der Ambiva-lenz des Rentenbezuges Überschneidungen zwischen Abänderungsklage und [X.] ergeben, seien diese hinzunehmen (vgl. auch [X.] vom 30. Mai 1990 - [X.] ZR 57/89 - FamRZ 1990, 1095 f.; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vergleiche [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 11). 3. Diese Auffassung hält der [X.] nicht mehr aufrecht. Bei geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen führt die [X.] nach § 767 ZPO - auch für Ansprüche aus der Vergangenheit - immer dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn die Änderung zugleich auch Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten hat. Denn § 767 ZPO erlaubt dem Gericht lediglich, die Vollstreckung auf der Grundlage des im [X.] rechtskräftig festge-stellten [X.] für unzulässig zu erklären. Erhöhen die vom [X.] vorgebrachten Gründe aber - im Gegenzug - auch den Unter-- 8 - haltsbedarf des Berechtigten, wie dieses insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] bzw. Additionsmethode regelmäßig der Fall ist, trägt die bloße Anrechnung der eingetretenen Änderungen der [X.] Rechtslage nicht hinreichend Rechnung. Dann bedarf es einer voll-ständigen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs, die - unter Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Urteils - nur im Wege der [X.] ist. a) Das gilt jedenfalls für den Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorge-unterhalt durch den eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten. Denn der Vorsorgeunterhalt ist nur ein unselbständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs (vgl. [X.]surteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81 - FamRZ 1982, 1187), der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten [X.] auswirkt (vgl. [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 [X.]. 477 ff. m.w.N.). Fällt also der Anspruch auf [X.] wegen des Rentenbeginns weg, erhöht sich dadurch der Anspruch auf Elementarunterhalt, was nur im Wege der Abänderungsklage und nicht mittels einer [X.] erreicht werden kann. b) Gleiches gilt aber auch für die weiteren Auswirkungen durch den [X.] des Unterhaltsberechtigten. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensver-hältnisse selbst dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätig-keit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist auch in-soweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der [X.] Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte während der Ehe seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner [X.], und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Le-bensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu be-rücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch eine Erwerbstä-tigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Mit der gleichen Begründung ist die Rente auch hinsichtlich des im Versorgungsausgleich erworbenen Anteils nicht mehr im Wege der sogenannten [X.] in Abzug zu bringen, sondern nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ([X.]surteile vom 31. Oktober 2001 - [X.] ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 und vom 5. Februar 2003 - [X.] ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 = [X.] 153, 372, 382 f.). Mit Beginn des [X.] des Unterhaltsberechtigten ergibt sich mithin eine vollständig neue Bedarfs- und Unterhaltsberechnung, die einer Anpassung des laufenden [X.] an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse entspricht. Eine bloße Anrechnung von Rentenleistungen auf den zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf würde dem nicht gerecht. Der Rentenbeginn wirkt sich deswegen nicht lediglich als ein der Erfüllung wirtschaftlich gleich kommender Vorgang aus und kann deswegen eine Anrechnung im Wege der [X.] nicht mehr rechtfertigen (so auch [X.] aaO [X.]. 156 ff., 482 f.; [X.]/[X.] Kap. VI [X.]. 625 a; [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]. 11). Die durch den Rentenbezug der Unterhaltsberechtigten gebotene Anpassung des [X.] an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse hat somit nach dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift stets im Wege der [X.] gemäß § 323 ZPO zu erfolgen. 4. Die Beschränkung des Rechtsschutzes in solchen Fällen auf die Mög-lichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO führt auch dann nicht zu un-- 10 - tragbaren Ergebnissen, wenn der Unterhaltsberechtigte (etwa wegen einer ver-zögerten Rentenberechnung) Rentennachzahlungen für [X.]räume erhält, in denen er schon den ungekürzten Unterhalt bezogen hat. Denn dann ist der un-terhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte dem Unterhaltspflichtigen zum Aus-gleich der nachträglich bewilligten Rente verpflichtet, soweit sie die [X.] mindert ([X.]surteil vom 19. Dezember 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 269, 272 f.). Allerdings handelt es sich dabei regelmäßig nicht um einen Bereicherungsanspruch hinsichtlich des auf der Grundlage der ursprünglichen gerichtlichen Entscheidung gezahlten Unterhalts (vgl. dazu [X.]surteil vom 22. April 1998 - [X.] ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951). Darauf, ob der frühere Un-terhaltstitel als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen durch eine [X.] nach § 767 ZPO überhaupt entfallen kann, kommt es mithin nicht an. Soweit Unterhalt für eine [X.] geleistet worden ist, für die dem Unter-haltsberechtigten nachträglich eine Rentenleistung bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des [X.]s vielmehr ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Erstattungsanspruch in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen [X.]raums gezahlt worden wäre ([X.]surteile vom 23. März 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 574, 575 und vom 15. Februar 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 718, 719 f.). Das gilt erst recht, wenn der [X.] schon Rente bezieht und in Kenntnis dessen wei-terhin die ungeschmälerten titulierten Unterhaltsleistungen entgegennimmt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der wegen § 323 Abs. 3 ZPO [X.] fortdauernden Rechtskraft des früheren [X.]; denn es geht dabei nicht um eine Abänderung der früheren Entscheidung als Rechtsgrund für die Unterhaltszahlungen. Vielmehr ist allein der Anspruch auf einen Teil der Rentennachzahlung betroffen. Für den Rückzahlungsanspruch kommt es also nicht darauf an, ob der Bezug der Rente und die Nachzahlung für den entspre-- 11 - chenden Unterhaltszeitraum einen Abänderungsgrund darstellen und dieser nach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO geltend gemacht werden könnte. Daß es bei der Beurteilung des Anspruchs auf Erstattung der Rentennachzahlung im Rahmen der Gesamtbetrachtung zur Prüfung der Frage kommt, welcher [X.] dem Beklagten bei Berücksichtigung des Rentenbezuges von Anfang an zugestanden hätte, ist hier mit Blick auf § 323 ZPO ebensowenig bedenklich wie in anderen Fällen, in denen - etwa im Deliktsrecht - im Rahmen sonstiger Rechtsbeziehungen die Höhe eines Unterhaltsanspruchs unter Berücksichti-gung bestimmter hinzutretender Umstände fiktiv zu beurteilen ist ([X.]surteil vom 19. Dezember 1989 aaO, 272 f.). 5. Weil der Kläger sein auf den Rentenbezug der Beklagten gestütztes Begehren auf Anpassung der Unterhaltsverpflichtung an die geänderten tat-sächlichen Verhältnisse - trotz des gerichtlichen Hinweises auf Bedenken ge-gen die gewählte Klageart - allein im Wege der [X.] nach § 767 ZPO geltend gemacht hat und dieser ausdrückliche Antrag deshalb - 12 - auch keinen Raum für eine Umdeutung in eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zuläßt, haben die Instanzgerichte die Klage zu Recht als unzulässig ange-sehen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 294/02

08.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZR 294/02 (REWIS RS 2005, 3217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3217

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