Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZR 155/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 23. November 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 1601 Ein Elternteil ist nicht unterhaltsbedürftig, solange er eigenes Vermögen in Form der Teilhabe an einer ungeteilten Erbengemeinschaft hat und dieses als Kredit-unterlage nutzen kann, um seinen Pflegebedarf kreditieren zu lassen. [X.], Urteil vom 23. November 2005 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 16. Mai 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger nimmt als Rechtsnachfolger seiner am 19. März 2004 ver-storbenen Mutter den Beklagten auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. 1 Die Parteien sind Geschwister. Ihre 1914 geborene und seit dem 7. März 2000 verwitwete Mutter, die noch einen weiteren [X.] hat, lebte im Haushalt des (jetzigen) [X.] und seiner Ehefrau in [X.] und wurde dort [X.] ihrer Pflegebedürftigkeit betreut. Der Ehemann der Mutter ist von dieser und den drei Söhnen zu je ¼ beerbt worden. Zu dem Nachlass gehörte ein Hausgrundstück, das von den Erben zu einem Kaufpreis von 250.000 DM ver-äußert wurde. Der Betrag wurde beim Amtsgericht hinterlegt, da die [X.] noch nicht auseinandergesetzt ist und über eine Teilauseinander-setzung kein Einvernehmen erzielen konnte. Der Nachlass umfasst außerdem 2 - 3 - Ansprüche gegen den Kläger in [X.] sowie ein Kontoguthaben von (gerundet) 6.769 DM. Die Erbteile des [X.] und seines Bruders [X.] wurden von dem Finanzamt gepfändet. 3 [X.], die Rentenleistungen, Wohn- und Pflegegeld bezog, errech-nete ihren monatlichen Unterhaltsbedarf mit insgesamt 3.466 DM, der sich aus Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Haus ihrer Schwiegertochter in Höhe von monatlich 1.200 DM und Kosten für eine Vollzeitbetreuung in Höhe von 1.868 DM sowie der Miete für ihre in [X.] beibehaltene Wohnung zu-sammensetzt. Unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 2.743 DM (= 1.402,47 •) zuzüglich Zinsen für die [X.] ab 8. März 2000 sowie eines Son-derbedarfs von 4.823,50 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Sie hat die [X.] vertreten, der Beklagte sei nach seinen eigenen Angaben uneinge-schränkt leistungsfähig, während ihre beiden anderen Söhne zu Unterhaltszah-lungen nicht in der Lage seien. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat den geltend gemachten Bedarf der Höhe nach bestritten und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Mutter ihren Unterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Mutter, mit der sie ihren Anspruch auf laufenden Unterhalt in vollem Umfang und denjeni-gen auf Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von 2.264,50 DM (= 1.157,82 •) - jeweils zuzüglich Zinsen - weiterverfolgt hat, ist zurückgewiesen worden. [X.] richtet sich die Revision der Mutter, mit der sie die Verurteilung des [X.] entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag begehrt hat. Nach dem Tod der Mutter hat ihr [X.] [X.], der die Mutter ausweislich des vorgelegten Erbscheins allein beerbt hat, das - ausgesetzte - Verfahren als Rechtsnachfolger aufgenommen und beantragt, den Beklagten mit der [X.] - 4 - be zu verurteilen, dass die Zahlung aufgrund erfolgter Abtretung der streitigen Unterhaltsforderungen an seine Ehefrau zu erfolgen habe. Entscheidungsgründe: A Die Revision ist zulässig. 5 Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-schränkung zugelassen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es hierzu ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtssache "hinsichtlich der Berücksichtigung der von einem mit dem auf Barunterhalt allein in Anspruch genommenen gleich nahen Verwandten tatsächlich erbrachten Naturalleistun-gen grundsätzliche Bedeutung" habe. Entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung folgt hieraus keine Beschränkung auf die Beträge, die das [X.] für die erbrachten Naturalunterhaltsleistungen angesetzt hat. Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergeben. Die Beschränkung muss zwar nicht in der Urteilsfor-mel ausgesprochen werden; sie muss aber wenigstens aus den Urteilsgründen klar ersichtlich sein ([X.] 48, 134, 136; [X.] Urteil vom 16. März 1988 - [X.] - [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, be-schränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - [X.] - [X.]R aaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier nicht der Fall. Mit den [X.] zur grundsätzlichen Rechtsfrage in den Entscheidungsgründen gibt das Berufungsgericht nur - wie häufig bei [X.] - eine Begründung 6 - 5 - für die Zulassung, ohne das Rechtsmittel selbst auf die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - [X.] - FamRZ 1982, 795). Allein aus dem Umstand, dass aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, in welchem Umfang Naturalunterhaltsleis-tungen bedarfsdeckend berücksichtigt wurden, lässt sich im vorliegenden Fall eine Beschränkung der Zulassung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit [X.], insbesondere fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, eine abweichende Beurteilung scheide auch der Höhe nach aus. B Die Revision hat in der Sache aber keinen Erfolg. 7 I. Zu der in jeder Lage des Verfahrens im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in [X.] von Amts wegen zu prüfenden [X.] Zuständigkeit der [X.] Gerichte hat das [X.] ausgeführt: 8 Die internationale Zuständigkeit folge vorrangig aus Art. 2 Abs. 1 des [X.] [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1998 i.d.F. des 4. Beitrittsabkommens vom 29. November 1996 ([X.] [X.] 1412). Danach seien Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. 9 - 6 - Der Beklagte habe seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik [X.], in de-ren Hoheitsgebiet das Übereinkommen seit dem 1. Februar 1973 gelte. 10 Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und gilt auch mit [X.] darauf, dass der - ebenfalls in [X.] lebende - Kläger den [X.] aufgenommen hat. Zwar ist das EuGVÜ durch die Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) in deren Anwendungsbereich ersetzt worden. Nach deren Art. 66 Abs. 1 sind die Vorschriften aber nur auf solche Klagen an-zuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in [X.] getreten ist. Da die vorliegende Klage im Jahr 2000 erhoben worden ist, während die [X.] erst zum 1. März 2002 in den Mitgliedsstaaten in [X.] getreten ist, verbleibt es für den vorliegenden Fall bei der Anwendbarkeit des EuGVÜ. II. Das [X.] hat das [X.] Sachrecht für maßgeblich gehal-ten und dies wie folgt begründet: 11 Nach Art. 18 Abs. 5 EG[X.] sei [X.]s Recht heranzuziehen, wenn - wie hier - sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete [X.] seien und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe (starker Inlandsbezug). Die Bestimmung in Art. 4 des als staatsvertragliche Regelung grundsätzlich vorrangigen [X.] Übereinkommens über das auf Unterhalts-pflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973, derzufolge wegen des [X.] Aufenthalts der Unterhaltsberechtigten in [X.] an sich franzö-sisches Recht anwendbar wäre, komme vorliegend nicht zum Tragen, weil die 12 - 7 - Bundesrepublik [X.] gemäß Art. 15 des Übereinkommens bei der Rati-fizierung desselben einen Vorbehalt erklärt habe. Demnach sei in den Fällen eines so genannten starken Inlandsbezugs innerstaatliches ([X.]s) Recht anzuwenden. 13 Auch diese Annahme ist frei von Rechtsirrtum (vgl. [X.]/[X.] Das [X.] in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 7 [X.]. 9 a). III. 1. Das Berufungsgericht hat die dem Grunde nach gemäß § 1601 [X.] unterhaltsberechtigte Mutter derzeit nicht für unterhaltsbedürftig gehalten, weil sie imstande sei, ihren Bedarf aus ihren Einkünften und ihrem Vermögen zu decken. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: 14 [X.] müsse sich auf den - als zutreffend unterstellten - Bedarf ne-ben ihren aus Alters- und Erziehungsrente, Wohngeld sowie Pflegegeld beste-henden Einkünften die Pflegeleistungen ihres [X.]es [X.] - des jetzigen [X.] - anrechnen lassen. Zwar seien die Söhne [X.] und [X.] der Klägerin nicht barunterhaltspflichtig, weil insoweit deren mangelnde Leistungsfähigkeit entgegenstehe. Der [X.] [X.] sei aber zu den von ihm im Einverständnis mit der Klägerin als Naturalunterhalt erbrachten Pflegeleistungen in der Lage. Wenn seine Mutter ihm die Pflege wie einem [X.] vergüten würde - wie sie ihrer Bedarfsberechnung zugrunde gelegt habe -, könne [X.] auch in gleicher Höhe zum Barunterhalt beitragen, da sein eigener Unterhalt nach dem Vorbrin-gen der Mutter durch seine Ehefrau sichergestellt werde. In einem solchen Fall entspreche es der Billigkeit, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gegenüber tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen eines gleichrangig haftenden [X.] - 8 - wandten auf den Bedarf angerechnet würden. Bei dem gewährten Naturalun-terhalt handele es sich nicht um die freiwillige Leistung eines [X.], die im [X.] nicht bedürftigkeitsmindernd anzurechnen sei. Vielmehr komme der [X.] seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter dadurch nach, dass er ihr anstelle des [X.], zu dem er nicht in der Lage sei, mit deren Einverständnis Naturalunterhalt in der genannten Form leiste. Bei der Bemessung der von [X.] erbrachten Pflegeleistungen sei von den Eintragungen im so genannten [X.] der [X.] auszugehen. Danach habe der wöchentliche Pflege-aufwand des [X.]es 1.138 Minuten = ca. 2,71 Std. täglich betragen, so dass er etwa 49 % des von der Mutter behaupteten [X.] geleistet habe. Für den [X.]raum bis zum 31. Mai 2000 müsse sich die Mutter daher wei-tere 915,32 DM, für den [X.]raum vom 1. Juni 2000 bis 31. Juli 2000 weitere 1.111,32 DM und für den [X.]raum ab 1. August 2001 weitere 1.308,25 DM an-rechnen lassen. Ihren durch eigene Einkünfte und die Naturalunterhaltsleistungen des [X.] nicht gedeckten Bedarf müsse die Mutter aus ihrem Vermögen bestreiten. Es sei auch im Rahmen des [X.] anerkannt, dass verwertbares Vermögen zunächst zu verbrauchen sei, bevor Unterhalt verlangt werden kön-ne. [X.] habe über erhebliches Vermögen in Form des ¼ Erbanteils nach ihrem verstorbenen Ehemann verfügt. Selbst wenn die Forderung des Nachlas-ses gegen [X.], deren Realisierbarkeit fraglich sei, unberücksichtigt bleibe, be-laufe sich der Nachlass auf 256.269 DM (Erlös aus dem Grundstücksverkauf 250.000 DM; Kontoguthaben: gerundet 6.769 DM), wovon der Mutter ¼ = 64.192,25 DM zustehe. Sie habe die [X.] - auf eine Teilauseinandersetzung habe sie gegen den Willen eines Miterben keinen Rechtsanspruch - betreiben können und müssen. Letztlich komme es darauf aber nicht entscheidend an, weil es dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls [X.], ein zur [X.] nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehendes [X.] - 9 - gen als Kreditgrundlage zu verwenden. Tatsächlich habe die Mutter ihrem Vor-trag zufolge auch einen Kredit ihrer Schwiegertochter in Anspruch genommen, indem sie dieser gegenüber eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen sei. Dieser Rückzahlungsverpflich-tung könne sie aus ihrem nach erfolgter Erbauseinandersetzung zu [X.] Vermögen nachkommen. Das gelte auch hinsichtlich des von ihr bean-spruchten [X.]. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht in allen Teilen der Begründung, wohl aber im Ergebnis Stand. 17 2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sich mit der Frage, ob der Unterhaltsbedarf der Mutter hinreichend konkret dargelegt [X.] sei, nicht ausreichend befasst habe. Denn das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterhaltsbedarf - bis auf einen Teil der Kosten der in [X.] unterhaltenen Wohnung - in vollem Umfang als richtig unterstellt. Hinsichtlich der Kosten der Wohnung ist es davon ausgegangen, dass die Miete nur bis zum 30. April 2001 bedarfserhöhend angesetzt werden könne, da es der Mutter oblegen habe, die von ihr nicht mehr genutzte Wohnung zum frühest-möglichen [X.]punkt zu kündigen. Diese Ausführungen begegnen keinen recht-lichen Bedenken. 18 [X.] konnte keine doppelten Kosten der Unterkunft beanspruchen. Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 [X.] nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich - anders als bei volljährigen, noch in einer Berufsausbildung befindlichen und nicht bei ei-nem Elternteil lebenden Kindern - nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den [X.] und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteili-19 - 10 - ge Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand oder dem Tod eines Ehegatten verbunden sind, haben - evtl. nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Le-bensstellung zur Folge. Mit Rücksicht darauf können die Eltern von ihren [X.] dann keinen Unterhalt entsprechend ihrem früheren Lebensstandard ver-langen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Dass es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter gerechtfertigt gewesen wäre, nach dem Tod ihres Ehemannes noch eine zweite Wohnung zu unterhalten, ist nicht festgestellt worden. Die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. Soweit sie darauf abhebt, die Mutter habe dargelegt, aufgrund ihrer unzureichenden Ein-künfte ihren ersten Wohnsitz nicht in [X.] begründen zu können, verweist die Revisionserwiderung zu Recht darauf, dass die Mutter im [X.] selbst angegeben habe, die Wohnung nicht mehr zu benötigen und deshalb aufgeben zu wollen. Warum dies zu einem früheren [X.]punkt an finanziellen Gründen gescheitert sein soll, ist dann aber nicht ersichtlich. 20 Auch der von der Revision als nicht berücksichtigt gerügte Umstand, die Beibehaltung der Wohnung sei erforderlich gewesen, damit die Klägerin ihre Krankenversicherung in [X.] habe erhalten können, von [X.] Krankenkassen würden Behandlungskosten lediglich in Höhe von 80 % über-nommen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des [X.] bleibt [X.] in der Krankenversicherung der Rentner, wer als Bezieher ausschließlich [X.]r Rente in einen anderen Mitgliedsstaat der [X.] verzieht. Sein Anspruch auf Kranken-versicherungsleistungen bei vorübergehendem [X.]aufenthalt richtet sich nach [X.]m Recht ([X.], 98, 99; für [X.]: BSG - Urteil vom 21 - 11 - 5. Juli 2005 - [X.] KR 4/04 R - [X.] 4 - 2400 § 3 Nr. 2). Die Klägerin benötigte deshalb keine Wohnung in [X.], um wegen der hier beabsichtigten ärztlichen Behandlung Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch [X.] zu können. Danach hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung [X.] keinen zu gering bemessenen Bedarf der Mutter zugrunde gelegt. 22 3. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bedarf der Mutter sei teilweise dadurch gedeckt, dass der jetzige Kläger einen Teil der Pflegeleistungen erbracht habe, vermag der Senat dem allerdings nicht zu [X.]. Wie der Wiedergabe des [X.] in dem Berufungsurteil zu [X.] ist, hat die Mutter geltend gemacht, von [X.] und dessen Ehefrau [X.] entgeltlicher Betreuungsverträge gepflegt zu werden. Im Hinblick darauf ist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, die Mutter sei nach ihrem Vortrag eine gestundete Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungs- und Pflegekosten eingegangen. Dann kann auf der Grundlage des Klagevorbringens aber schon deshalb nicht angenommen werden, [X.] habe in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Pflegeleistungen erbracht. [X.] erfolgten diese aufgrund der vertraglichen Verpflichtung. 23 Das stellt die Entscheidung im Ergebnis aber nicht in Frage. 24 4. Unterhaltsberechtigt war die Mutter nur, soweit sie nicht in der Lage war, ihren Bedarf selbst zu decken. 25 Ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter [X.] - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten 26 - 12 - eine gewisse Vermögensreserve als so genannten Notgroschen für Fälle plötz-lich auftretenden ([X.] zu belassen. Auch betagte Eltern können noch [X.] benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angeson-nen werden kann. Was die Höhe des so genannten Notgroschens anbelangt, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig zumindest der sozialhilferechtliche Schonbetrag anzusetzen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - [X.] ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371). Als Form der [X.] kam im vorliegenden Fall jedenfalls die Nutzung des [X.] als Kreditunterlage in [X.], wie sie seitens der Mutter auch tatsächlich erfolgt ist. Sie hat sich näm-lich die für sie vorgelegten Kosten und das für die erbrachten Pflegeleistungen geschuldete Entgelt stunden und damit kreditieren lassen. Da die Stundungsab-rede bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht 27 - 13 - aufgehoben worden ist, war das Vermögen der Mutter jedenfalls geeignet, bis dahin als Kreditunterlage zu dienen. Ein Unterhaltsanspruch bestand deshalb nicht. [X.] [X.] - zugleich für die urlaubsabwesende und deshalb an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin am [X.] [X.] - [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2002 - 157b [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 16.05.2003 - 3 UF 63/03 -

Meta

XII ZR 155/03

23.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2005, Az. XII ZR 155/03 (REWIS RS 2005, 689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 689

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