Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 54/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4962

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[X.][X.] vom 19. Februar 2009 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 113, 115 [X.]üsse über die Aufstellung oder die Ausführung des [X.], die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung. [X.], [X.]uss vom 19. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.] (Oder) [X.] - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]zub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] (Oder) vom 17. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Be-schwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des [X.] vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.652,45 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die [X.] der im Eingang dieses [X.]usses genannten Grundstücke zum [X.] der Aufhebung der [X.] an. Die Grundstücke wurden dem [X.] zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschla-gen. 1 In dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2 Widerspruch gegen die Zuteilung der Erlöse an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am 2 - 3 -
4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das Vollstreckungsgericht setzte die Ausführung der Teilungspläne aus, soweit der Beteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte. In dem Termin zur Entscheidung über die endgültige Ausführung der [X.] am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer [X.] gegen die Beteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausführung der Teilungspläne auch insoweit an, wie diese zunächst ausgesetzt war. 3 Gegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten [X.]uss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei [X.] eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die zweiwöchige Frist zur Einlegung der [X.] Beschwerde habe mit der Verkündung des [X.]usses am [X.] 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung des [X.]usses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschrif-ten im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Ent-scheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des Verteilungsverfahrens keine Anwendung. 5 - 4 -
II[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Endergebnis stand. 6 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochte-nen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uss des Vollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdrück-lich geregelt ist mit dem Widerspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 876 ZPO) und der sich daran anschließenden [X.] (§ 878 ZPO) zwar nur der Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan. Das schließt die Geltendmachung von Verfahrensverstößen bei dessen [X.] aber nicht aus. Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) gerügt werden (vgl. Senat, [X.]. v. 1. Februar 2007, [X.], [X.], 745; Urt. v. 23. Juni 1972, [X.], [X.], 1032; [X.], [X.], 18. Aufl., § 115 [X.]. 3.1; § 113 [X.]. 6.3). Das gilt auch für [X.] über die Aussetzung oder, wie hier, über die Fortsetzung der Ausführung eines [X.] (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 7 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abwei-chend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des [X.]usses. Allerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderrege-lungen enthält, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige Beschwerde entgegenstehen. 8 a) Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die [X.] einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines [X.] mit dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde. 9 - 5 -
Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwen-dung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhe-bung der [X.] mit dem [X.] beginne. Schließlich zeigten die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass [X.] nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden könnten (vgl. [X.] Rpfleger 2000, 226; [X.] OLGR 1997, 278; OLG [X.] Rpfleger 1995, 427, [X.] [X.] 1983, 194; im [X.] ebenso: [X.], 18. Aufl., § 113 [X.]. 6.3; [X.]/[X.]/Hintzen/ [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 113 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 791; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 876 [X.]. 4). b) Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die [X.] der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendi-gen Zustellung des [X.] beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 [X.], die nur für die Zuschlagsbeschwer-de gelte, nicht einschlägig (so [X.] Rpfleger 1985, 453; [X.], [X.], 4. Aufl., § 113 [X.]. 10; [X.], Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., § 20 II 3.; [X.]/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl., [X.] 9.2.3; [X.], Rpfleger 1991, 45, 46; [X.], Rpfleger 1996, 528). 10 c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 11 - 6 -
[X.]) Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der [X.]uss über die Aufstellung des [X.] den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse, vermag nicht zu überzeugen. 12 (1) Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind ge-mäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das [X.] als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO, vgl. [X.], [X.]. v. 28. Februar 2008, [X.], [X.], 1567, 1568), grundsätz-lich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren ([X.], [X.], 18. Aufl. § 3 [X.]. 1.4; [X.], Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., [X.]). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervor-schrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von [X.]üssen und Verfügungen enthält (z.B. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32, 41 Abs. 1, 85 Abs. 2, 88, 105 Abs. 2 [X.]), kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei (a.A. [X.] Rpfleger 2000, 226, 227; OLG [X.] Rpfleger 1995, 427). Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt. 13 (2) So verhält es sich hinsichtlich der [X.]üsse über die Aufstellung und die Ausführung des [X.]. Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des § 106 Satz 2 [X.], wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten [X.] sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan (vgl. [X.], 14 - 7 -
[X.]O, § 106 [X.]. 2.1), besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen [X.] (a.A. für § 875 Abs. 1 Satz 2 ZPO: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 876 [X.]. 4). Die Vor-schrift des § 88 [X.] über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine [X.] Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete [X.]üsse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87, 88 [X.] vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende [X.]üs-sen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungs-plans nicht übertragbar ist. (3) Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausge-schlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Rege-lungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfin-den, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten [X.]uss handelt (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 329 [X.]. 27; [X.]/Musielak, 3. Aufl., § 329 [X.]. 7; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., § 329 [X.]. 8). 15 bb) Sind [X.]üsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungs-plans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die [X.] einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren. 16 Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der [X.] die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist 17 - 8 -
von einem Monat nachweisen muss, welche —mit dem [X.] beginntfi (so aber [X.] Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeit-spanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine [X.] erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO). Eine entsprechende Anwendung die-ser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. [X.], Rpfleger 1989, 53, 54), da häufig erst nach der Verkündung des [X.] beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen [X.] ausgewirkt hat. Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbe-ginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des § 98 [X.] mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang gere-gelt hätte (a.A. [X.] Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält (vgl. Senat, [X.]. v. 5. Juli 2007, [X.], [X.], 1841, 1844 [X.]. 21). Eine solche Lücke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstre-ckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfah-ren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO, entnom-men werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO. Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über 18 - 9 -
den Beginn von [X.] keine Abweichung von den [X.]. 3. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht [X.] worden. Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen [X.]usses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben. 19 a) Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gerügt hat, der angefochtene [X.]uss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die [X.] zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem [X.]uss angegeben, aus Hypotheken, sondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der [X.] die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigen-tümern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt hätten, ist dem bereits durch den Berichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rech-nung getragen worden. 20 b) Die verbleibende Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Be-schluss berücksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom 10. Oktober 2007 ersichtliche, für ihn und den Miteigentümer [X.]unter Hinweis auf die entsprechende Erläuterung von [X.] ([X.], 18. Aufl., § 117 [X.]. 5) abgegebene Befriedigungserklärung, ist unbegründet. Die Erklärung des Beteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Verstei-gerungserlös, führt aber nicht zu einer Änderung des [X.] (vgl. [X.], [X.]O, [X.]. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erklärung des [X.] eine solche Änderung ([X.]O, [X.]. 5.4). 21 c) Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit einer nach Ablauf der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen [X.] 22 - 10 -
gegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie ändert nichts daran, dass die Frist bei Erlass des angefochtenen [X.]usses abgelaufen war und der [X.] deshalb ausgeführt werden konnte. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbetei-ligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein [X.]uss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines [X.] mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird 23 - 11 -
(vgl. Senat, [X.] 170, 378, 381 [X.]. 7 sowie [X.]. v. 1. Februar 2007, [X.], [X.], 745, 746). [X.] [X.]Stresemann [X.]zub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 K 469/04 - [X.] (Oder), Entscheidung vom 17.03.2008 - 19 T 85/08 -

Meta

V ZB 54/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 54/08 (REWIS RS 2009, 4962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4962

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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