Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2018, Az. 6 C 51/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 15312

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Gegenstand

Rundfunkbeitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge bei in der Wohnung befindlicher Betriebsstätte


Leitsatz

1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) geregelte Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) findet keine Anwendung, wenn für die Betriebsstätte, der das Kraftfahrzeug zugeordnet ist, nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, weil sie sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

2. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verlangt nicht, betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge auch dann von der gesonderten Beitragspflicht auszunehmen, wenn sich die zugehörige Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt als freiberufliche Architektin in ihrer privat genutzten Wohnung ein Planungsbüro. Ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug nutzt sie zur Hälfte im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit. Ab Januar 2013 bezahlte die Klägerin den monatlichen Rundfunkbeitrag für ihre Privatwohnung in Höhe von 17,97 €, verweigerte aber Zahlungen für das Kraftfahrzeug. Der Beklagte setzte daraufhin den rückständigen Betrag mit Bescheid vom 1. Juni 2013 für die [X.] vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 auf 25,97 €, bestehend aus 17,97 [X.] und einem Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 €, fest. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2013 insoweit aufgehoben, als darin Säumniskosten in Höhe von 8,00 € festgesetzt wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin müsse als Inhaberin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit nutze, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ein Drittel des [X.] entrichten. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] finde keine Anwendung. Denn die Betriebsstätte befinde sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung, für welche die Klägerin bereits nach § 2 Abs. 1 [X.] einen Rundfunkbeitrag entrichte, und sei daher nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] von der Zahlungspflicht ausgenommen. Mit der gewerblichen oder im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübten Kraftfahrzeugnutzung werde eine neue Nutzungssituation gegenüber dem Privathaushalt eröffnet, weil auch bei solchen Kraftfahrzeugen wie bei Betriebsstätten eine Raumeinheit existiere, in der üblicherweise [X.] stattfinde. Deshalb habe der Gesetzgeber gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge der selbständigen Beitragspflicht auch in den Fällen unterworfen, in denen gar keine Betriebsstätte vorhanden sei. Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ziele demgegenüber darauf ab, auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit Filialstruktur Rücksicht zu nehmen und eine Doppelbelastung durch beitragspflichtige Betriebsstätte und ein zugehöriges beitragspflichtiges Kraftfahrzeug zu vermeiden. Eine solche Doppelbelastung liege im Fall der Klägerin wegen der Beitragsfreiheit der Betriebsstätte nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe im Wege der typisierenden Betrachtung davon ausgehen dürfen, dem Inhaber eines Kraftfahrzeuges, das den in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] genannten Zwecken diene, erwachse durch das Programmangebot des [X.] ein abzugeltender spezifischer Vorteil. Hierin liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu privat genutzten Kraftfahrzeugen, für die kein gesonderter Rundfunkbeitrag erhoben werde. Zum einen werde der Rundfunk bei beruflicher Tätigkeit im Auto schon wegen der Möglichkeit, Nachrichten und Verkehrsfunk zu empfangen, aber auch wegen des typischerweise häufigeren bzw. über längere Strecken erfolgenden Einsatzes von Firmen- und Dienstfahrzeugen erfahrungsgemäß intensiver genutzt als in Privatfahrzeugen. Zum anderen verfüge ein typischer Betrieb im Verhältnis zu den dort beschäftigten Personen über deutlich mehr Kraftfahrzeuge als ein typischer Privathaushalt, wobei diese Betriebs-Kraftfahrzeuge Erwerbszwecken dienten und steuerlich absetzbar seien. Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der [X.]pflicht an ein Kraftfahrzeug i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] einhergingen, seien für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen mit einem reduzierten Beitrag von einem Drittel des [X.] nicht besonders intensiv und hielten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.

3

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, Voraussetzung der Beitragsbefreiung für ein Kraftfahrzeug je Betriebsstätte sei lediglich, dass eine nach § 5 Abs. 1 [X.] beitragspflichtige Betriebsstätte vorhanden sei, selbst wenn hierfür nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] kein Beitrag zu entrichten sei. Anderenfalls liefe die Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] leer, da die berufliche Nutzung eines in der überwiegenden Zahl der Fälle vorhandenen Kraftfahrzeugs kaum zu vermeiden sei. In der Auslegung des [X.] durch die Vorinstanzen wäre für einen auswärtigen Betrieb mit einem betrieblichen Fahrzeug derselbe Beitrag zu zahlen wie im Fall der Klägerin, obwohl die abstrakte Nutzungsmöglichkeit mit vier nutzbaren Einheiten doppelt so hoch wäre. Dieses Ergebnis entspreche weder dem Willen des [X.] noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 6. Oktober 2016 sowie das Urteil des [X.] vom 14. September 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013 aufzuheben, soweit darin rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 17,97 € festgesetzt werden.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen [X.]s (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des [X.] - [X.] -, § 48 des [X.] und Telemedien <[X.] - RStV>, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung des [X.] zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18. Oktober 2011, GBl. [X.] S. 477).

8

Der angefochtene Bescheid ist durch die Bestimmungen des [X.] im nicht privaten Bereich gedeckt; insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Privilegierungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen (1.). Die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] begründete [X.] für Inhaber eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ist mit Verfassungsrecht vereinbar; dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Fälle, in denen gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] für die Betriebsstätte kein [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] zu entrichten ist, weil sie sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein [X.] entrichtet wird (2.).

9

1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein [X.] nach Maßgabe der in Satz 2 festgelegten Staffelung zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] ist ein [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein [X.] entrichtet wird. Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] jeweils ein Drittel des [X.] zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist ein [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Der [X.] ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 [X.]). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige [X.] festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

Die Voraussetzungen für die Festsetzung des [X.] durch den angefochtenen Bescheid liegen vor. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im maßgeblichen Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 Inhaberin eines auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches sie zumindest mit einem Anteil von 50 % im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Architektin nutzte. Da das Kraftfahrzeug damit auch zu gewerblichen Zwecken bzw. im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit genutzt wurde, schuldet die Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] monatlich ein Drittel des [X.]. Der festgesetzte Beitrag war rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 [X.]).

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen, wonach der [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht zu entrichten ist für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Diese Privilegierung findet im Fall der Klägerin keine Anwendung, da die zugehörige Betriebsstätte nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] beitragspflichtig ist. An dem Tatbestandsmerkmal einer beitragspflichtigen Betriebsstätte fehlt es, wenn für die Betriebsstätte, der das Kraftfahrzeug zugeordnet ist, nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] kein [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] zu entrichten ist, weil sie sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein [X.] entrichtet wird.

a) Dass die Privilegierung, die § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] für bestimmte betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge vorsieht, mangels Vorliegens einer "beitragspflichtigen" Betriebsstätte nicht zur Anwendung kommt, wenn für die fragliche Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] kein [X.] gezahlt werden muss, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften. Ist ein Beitrag "nicht zu entrichten", schließt dies nach gewöhnlichem Sprachverständnis den Fall ein, dass keine Beitragspflicht besteht.

b) Die systematische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als das in § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] maßgebliche Tatbestandsmerkmal der "beitragspflichtigen Wohnung" wird der Begriff der "beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers" in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zwar nicht durch die Worte "für die bereits ein [X.] entrichtet wird" ergänzt. Diese Abweichung findet ihren Grund jedoch offensichtlich darin, dass § 4 [X.] die zuständige [X.] ermächtigt, auf Antrag des Beitragsschuldners (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 [X.]) Befreiungen von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 [X.] zu gewähren. Der Zusatz "für die bereits ein [X.] entrichtet wird" stellt klar, dass die Gewährung einer derartigen Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Zahlung des [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] für eine in der beitragsbefreiten Wohnung befindliche Betriebsstätte hat. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der "beitragspflichtigen Betriebsstätte des Inhabers" in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] bedurfte es einer vergleichbaren Klarstellung nicht, da der [X.] - anders als im privaten Bereich - keine Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich vorsieht. Das Fehlen des in § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] enthaltenen Zusatzes rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass die Privilegierung, die § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte vorsieht, auch dann zur Anwendung kommt, wenn für die fragliche Betriebsstätte nach § 5 Abs. 4 oder 5 [X.] kein [X.] zu entrichten ist und insoweit gerade keine gesetzliche Beitragspflicht besteht.

c) Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 2 und 5 [X.] enthaltenen Regelungen bestätigen das Ergebnis, dass die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht zur Anwendung kommt, wenn für die dem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug zuzuordnende Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] kein [X.] zu entrichten ist.

Ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll mit der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] auch derjenige erfasst werden, der keine Betriebsstätten unterhält oder benötigt, da er sich zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit allein eines Kraftfahrzeugs bedient ([X.]. [X.] 15/197 S. 43). Dem Willen des Gesetzgebers, betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge möglichst lückenlos und selbst in solchen Fällen als Anknüpfungsmerkmal für die Beitragspflicht heranzuziehen, in denen gar keine Betriebsstätte vorhanden ist, widerspräche es, solche Kraftfahrzeuge auszunehmen, bei denen eine zugehörige Betriebsstätte zwar vorhanden, aber nach den Bestimmungen des [X.] beitragsfrei ist. Mit der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Einschränkung wird nach der dem Staatsvertrag beigefügten Begründung auf die Sondersituation kleiner Unternehmen und Unternehmen mit [X.] Rücksicht genommen ([X.]. [X.] 15/197 S. 44). Die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zielt folglich nur darauf ab, für eine als besonders schutzbedürftig angesehene Gruppe von Beitragsschuldnern im nicht privaten Bereich die erhöhte Belastung zu vermeiden, die sich aus dem Zusammentreffen von Betriebsstättenbeitrag und Beitrag für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ergibt. Wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, fehlt es aber an einer solchen "Doppelbelastung", wenn - wie im Fall der Klägerin - ein Betriebsstättenbeitrag nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] nicht zu entrichten ist. Diese Regelung bezweckt die Umsetzung des Grundsatzes "eine Wohnung - ein Beitrag" und soll den heimischen Arbeitsplatz von der Beitragspflicht ausnehmen, auch wenn es sich um die Betriebsstätte eines [X.] handelt, sofern für die Wohnung ein Beitrag entrichtet wird ([X.]. [X.] 15/197 S. 46). § 5 Abs. 5 Nr. 3 [X.] hat hingegen nicht den Zweck, neben Betriebsstätten in beitragspflichtigen Wohnungen darüber hinaus mittelbar auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu privilegieren. Die Regelung läuft deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin selbst dann nicht leer, wenn unterstellt wird, dass in einer Vielzahl von Fällen, in denen sich die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, ein Kraftfahrzeug vorhanden ist, das zumindest auch betrieblich genutzt wird und daher die [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] auslöst.

d) Die Beitragspflicht der Klägerin für ihr Fahrzeug entfällt nicht deshalb, weil sie einen [X.] nach §§ 2 ff. [X.] für das Innehaben der Wohnung zu bezahlen hat. Zwar deckt die Beitragspflicht, die an die Wohnung anknüpft, auch die Rundfunkempfangsmöglichkeit des [X.] in einem von ihm genutzten Fahrzeug ab. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn der Inhaber die Wohnung zugleich zu gewerblichen Zwecken nutzt. In diesem Fall folgt die Verpflichtung, ein Drittel des Beitrags nach § 5 Abs. 1 [X.] zu entrichten, aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.]. Danach besteht die Beitragspflicht, ohne dass es auf den Umfang der Nutzung des Fahrzeugs zu gewerblichen Zwecken ankommt. Nach diesem Wortlaut ist unerheblich, in welchem zeitlichen Verhältnis die Nutzungen zu gewerblichen und sonstigen Zwecken stehen. Auch eine zeitlich nicht ins Gewicht fallende Nutzung zu gewerblichen Zwecken reicht aus.

2. Die Beitragspflicht für Inhaber eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar (a). Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich die Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein [X.] entrichtet wird (b).

a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Erhebung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 [X.] verfassungsgemäß ist. In seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (6 [X.] 49.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 156, 358 Rn. 24 ff.) hat der Senat hierzu unter anderem ausgeführt:

Die Regelungen des [X.] über Inhalt und Reichweite der [X.] im nicht privaten Bereich sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, da es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für den [X.] als nichtsteuerliche Abgabe folgt aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (vgl. hierzu im Einzelnen [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:180316U6[X.]6.15.0] - [X.]E 154, 275 Rn. 16 ff. unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - [X.]E 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - [X.]E 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:rs20070911.1bvr227005] - [X.]E 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 [X.], 4/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:fs20140325.1bvf000111] - [X.]E 136, 9 Rn. 39). Die Beitragserhebung stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Programme empfangen zu können. Der Gesetzgeber war berechtigt, mit der Anknüpfung an die Betriebsstätte und das betrieblich genutzte Kraftfahrzeug den abzugeltenden Vorteil deren Inhabern zuzurechnen, weil in diesen Raumeinheiten typischerweise eine [X.] stattfindet, die als unternehmensspezifisch zu qualifizieren und daher nicht bereits durch die Erhebung des wohnungsbezogenen [X.] nach § 2 [X.] abgegolten ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 27 ff.). Zwischen der Beitragspflicht des Inhabers eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs und der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht eine hinreichende Verknüpfung, weil in nahezu sämtlichen Fahrzeugen ein Autoradio eingebaut ist ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 39). Die Landesgesetzgeber durften die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch eine an "Betriebsstätte" bzw. "Kraftfahrzeug" als Raumeinheiten anknüpfende [X.] ersetzen, um dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen, an dessen Einhaltung wegen der zunehmenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ernsthafte Zweifel bestanden ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 40 f., unter Bezugnahme auf [X.], Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 32 ff.).

Die Ausgestaltung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 [X.] genügt dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 73 ff.). Die Abgeltung des unternehmensspezifischen Vorteils einer Nutzung des Rundfunkangebots in einem betrieblich genutzten Kraftfahrzeug stellt nicht deshalb eine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung dar, weil der Nutzer des Kraftfahrzeugs bereits entweder von der privaten Beitragspflicht oder über seine Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte erfasst wird. Bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit in den beitragspflichtigen Kraftfahrzeugen handelt es sich - bezogen auf die Raumeinheit - um einen gesondert abzugeltenden Vorteil, weil der Zulassungsinhaber sie zur Erledigung betrieblicher Zwecke nutzen kann. Dass der private [X.] den Vorteil der [X.] im privat genutzten Kraftfahrzeug vollständig abdeckt, für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge hingegen ein gesonderter Beitrag erhoben wird, sofern nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegen, verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. Da betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck dienen, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters, ist die Unterscheidung in der Abgabenpflichtigkeit von Empfangsgeräten in privaten und nicht privat bzw. gemischt genutzten Kraftfahrzeugen nicht willkürlich ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 75 ff.).

b) An seiner Rechtsauffassung, dass die Erhebung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 [X.] verfassungsgemäß ist, hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens, das auf die dargelegten Erwägungen nicht eingeht, fest. Insbesondere war es verfassungsrechtlich nicht geboten, betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge auch dann von der gesonderten Beitragspflicht auszunehmen, wenn sich die zugehörige Betriebsstätte innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein [X.] entrichtet wird.

Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] im Ergebnis einen [X.] in derselben Höhe zu zahlen hat, als wenn sie Inhaberin einer - nach § 5 Abs. 1 [X.] beitragspflichtigen - auswärtigen Betriebsstätte mit einem - nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] beitragsfreien - betrieblichen Kraftfahrzeug wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass in diesem Fall nicht nur zwei, sondern vier Raumeinheiten vorhanden sind, in denen die abstrakte Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verlangt jedoch nicht, dass sich dieser Unterschied auch in der Höhe des jeweils zu zahlenden [X.] niederschlägt. Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 [X.] 49.15 - [X.]E 156, 358 Rn. 60 f.; Urteil vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 44 unter Bezugnahme auf [X.], Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:rs20140625.1bvr066810] - [X.]E 137, 1 Rn. 50 ff.).

Hiervon ausgehend waren die Landesgesetzgeber berechtigt, den im Fall der Klägerin vorliegenden Sachverhalt, dass sich die Betriebsstätte in einer beitragspflichtigen Wohnung befindet und zugleich ein Kraftfahrzeug teilweise betrieblich genutzt wird, im Ergebnis ebenso zu behandeln wie den Sachverhalt, dass sich eine Betriebsstätte (mit keinem oder bis acht Beschäftigten, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) außerhalb der Wohnung befindet und zusätzlich ein ausschließlich betrieblich genutztes Kraftfahrzeug vorhanden ist. In beiden Konstellationen ist - entweder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] oder nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] - jeweils ein Drittel des [X.] zu entrichten.

Dieses Ergebnis ist [X.]. Denn die Beitragspflicht knüpft - wie vom Senat bereits entschieden - in verfassungsgemäßer Weise an das jeweilige Innehaben einer oder mehrerer Raumeinheiten im privaten bzw. nicht privaten Bereich an. Über die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 3 [X.] hinaus waren die Landesgesetzgeber daher nicht gehalten, den Verteilungsmaßstab der Beitragspflicht bei einer auch als Betriebsstätte genutzten Wohnung und einem privat sowie gewerblich genutztem Kraftfahrzeug rundfunkbeitragsrechtlich weiteren Differenzierungen zu unterwerfen und damit atypischen Konstellationen Rechnung zu tragen. Insbesondere waren sie nicht gehalten, eine Abgabenpflicht an den Umfang der betrieblichen Nutzung einer Wohnung oder eines Kraftfahrzeugs zu knüpfen. Dies stellte einen Maßstab dar, der einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich zöge und sich im Bereich der Rundfunkfinanzierung als unpraktikabel erwiese. Denn die jeweiligen Vorteile, die durch die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vermittelt werden, können nicht exakt bemessen werden. Die so gestaltete Beitragspflicht erweist sich bezogen auf die jeweiligen privat bzw. unternehmensspezifisch abzugeltenden Vorteile als eine praktikable und dem Massenverfahren der Beitragserhebung Rechnung tragende Regelung der Vorteilsabgeltung.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 C 51/16

22.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Oktober 2016, Az: 2 S 457/16, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BW, § 4 RdFunkBeitrStVtr BW, § 5 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BW, § 5 Abs 2 RdFunkBeitrStVtr BW, § 5 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW, § 6 Abs 2 S 3 RdFunkBeitrStVtr BW, § 7 Abs 3 RdFunkBeitrStVtr BW, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.2018, Az. 6 C 51/16 (REWIS RS 2018, 15312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15312

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1 BvL 30/88

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