Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 387/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2922

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des [X.]
[X.]
gegen das [X.] Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzuläs-sig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisions-begründung nach Ablauf der [X.] ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zu-zurechnen.

Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels
auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin [X.]
[X.]
zu tragen.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 387/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 387/12 (REWIS RS 2012, 2922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2922

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