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5 StR 313/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO [X.] mit fol-gender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] als unbegründet [X.]: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe von 72.245,54 •. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der [X.] auch entsprechend dem Antrag des [X.] [X.] dem Rechnung, daß das [X.] in den Urteilsgründen den im [X.] genannten Verfallsbetrag von 87.660,99 • substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 • bestimmt hat. - 3 - Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Ein-zelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzu-setzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). [X.] Raum Brause
Meta
29.09.2004
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2004, Az. 5 StR 313/04 (REWIS RS 2004, 1441)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1441
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