Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. V ZB 130/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2855

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 10. Juli 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 148, 161 Abs. 1 Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die [X.]agnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeer-klärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss. [X.], [X.]. v. 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] i.H.
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 durch den [X.] Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-schluss des [X.] vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 •.
Gründe: [X.] Mit [X.]üssen vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses [X.]usses be-zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in [X.]) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke, mit der sie die [X.] rückständiger Pachtzinsen verlangte. 1 - 3 - Nach der Veräußerung der Grundstücke nahm die Gläubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den [X.] auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. [X.] bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von [X.] - dieser Bitte in dem [X.]uss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen dürfe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und [X.] entfallen. Damit endeten die Rechte der Gläubigerin an den der [X.]agnahme unterlie-genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. 4 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 - 4 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. 6 1. Mit Erfolg rügen die [X.], dass das Beschwerde-gericht die [X.]agnahme - und damit die Prozessführungsbefugnis der Zwangsverwalterin - mit dem Eingang der Erklärung der Gläubigerin, sie nehme den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück, bei dem [X.] als beendet angesehen hat. 7 a) Der [X.]uss, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als [X.]agnahme der Grundstücke sowie der Miet- und [X.]; sie wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in wel-chem der [X.] dem Schuldner zugestellt wird (§§ 20, 22 Abs. 1, 146 Abs. 1 [X.]; §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 [X.]). Durch die [X.]ag-nahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 [X.]). Die tatsächliche und rechtliche Verfügung über die der [X.]agnahme unterliegenden Gegenstände übt der Zwangsverwalter aus. Dieser wird von dem Gericht bestellt (§ 150 Abs. 1 [X.]). Seine Befugnis-se enden grundsätzlich mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe-benden [X.]usses; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den [X.] nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vornahme weiterer Handlungen [X.] ermächtigt ([X.] 155, 38, 43; [X.], [X.]. v. 10. Januar 2008, [X.], [X.], 223 f.). Die Ermächtigung kann das Gericht nach Anhö-rung des Verwalters aussprechen, wenn dies für den ordnungsgemäßen [X.] des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]). 8 - 5 - b) Nicht an[X.] verhält es sich in dem Fall der Aufhebung der Zwangs-verwaltung wegen Rücknahme des Anordnungsantrags durch den betreibenden Gläubiger. 9 [X.]) Allerdings nimmt die bisher überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur an, dass die uneingeschränkte [X.] wirkt und die [X.]agnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 [X.]) mit dem Eingang der [X.] bei dem Vollstreckungsgericht entfallen lässt, so dass dem Aufhebungsbeschluss nur noch klarstellende Be-deutung zukommt ([X.], 113, 114; [X.] Rpfle-ger 1996, 37; [X.] Rpfleger 1990, 220; H[X.]rmey-er/[X.]/[X.]/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., [X.]. 6 Rdn. 13; [X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 161 Rdn. 27 m.w.N.; [X.], [X.], 18. Aufl., § 29 [X.]. 2.5 m.w.N.; § 161 [X.]. 2.3; [X.], Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., [X.]; [X.], Rpfleger 1988, 278 f.). Im jüngeren Schrifttum wird jedoch die [X.] vertreten, dass auch in dem Fall der uneingeschränkten Antragsrücknah-me die [X.]agnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet ([X.], [X.], 4. Aufl., § 161 Rdn. 16; [X.] in Dass-ler/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 161 Rdn. 12; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rdn. 321; [X.], [X.] und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 42 III 1. b; [X.]., [X.] 2003, 1021, 1025; H[X.]r[X.]/[X.]/[X.]/Hintzen, Zwangsver-waltung, 4. Aufl., § 12 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Rdn. 201). Dies hält der [X.] für zutreffend. 10 [X.]) Nahezu alle Vertreter der zuerst genannten Auffassung begründen ihre Ansicht nicht. Lediglich [X.] ([X.]O) stützt sich auf die Denkschrift zu dem 11 - 6 - Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-tung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, nach der die Rücknahme des Anordnungsantrags bereits mit ihrem Eingang bei dem Gericht und nicht erst mit dem Aufhebungsbeschluss wirksam wird, sowie auf die Motive zum Zwangsversteigerungsgesetz, wonach die [X.]agnahme mit der Rücknahme endet. Das ist, worauf [X.] zu Recht hinweist ([X.]O), mit dem heutigen Verständnis von der [X.]agnahme nicht vereinbar. Denn sie wird nicht etwa durch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung, son-dern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den St[X.]t als Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird (vgl. [X.] 61, 126, 136), bewirkt und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das [X.] die durch den [X.] (§§ 20, 146 Abs. 1 [X.]) wirksam gewordene [X.]agnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es eines Aufhebungsbeschlusses (§ 32 [X.]), der konstitutiv wirkt. Denn eine ho-heitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden. [X.]) Für diese Sichtweise spricht auch der Vergleich mit der Mobiliarvoll-streckung. Sie erfolgt durch Pfändung (§ 803 Satz 1 ZPO), welche die Be-schlagnahme (Verstrickung) des gepfändeten Gegenstandes bewirkt und dem Gläubiger ein Pfandrecht gewährt (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die [X.]agnahme er-folgt durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf die im Gewahrsam des [X.] befindlichen körperlichen Sachen (§ 808 Abs. 1 ZPO); dabei wird der [X.] in Ausübung öffentlicher Gewalt, nämlich für den St[X.]t als Inha-ber der Zwangsgewalt tätig ([X.] 146, 17, 20). Die [X.]agnahme endet erst mit der Aufhebung der Pfändung durch ein Vollstreckungsorgan, nicht schon mit der Freigabeerklärung des Gläubigers (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 803 Rdn. 45 mit umfangreichen Nachweisen; Musielak/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 803 Rdn. 11; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 803 Rdn. 11; Zöl-ler/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 804 Rdn. 13). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, 12 - 7 - bei der [X.], die Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der Zivilprozessordnung ist (§ 869 ZPO), die [X.]agnahmewirkungen unabhängig von der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens allein mit dem Eingang der [X.] des Gläubigers bei dem Vollstreckungsgericht als beendet anzusehen. [X.]) Schließlich verlangt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die Wirkungen der [X.]agnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Voll-streckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der [X.] des Gläubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls können Zweifel darüber auftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die [X.]agnahme beendet ist. Denn der Gläubiger hat es in der Hand, seine [X.] mit der Einschränkung zu versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete [X.] bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen ([X.] 155, 38, 44). Wird diese Einschränkung nicht hinreichend deutlich, [X.] die [X.] der Auslegung; gegebenenfalls muss das Voll-streckungsgericht den Inhalt der Erklärung ermitteln. Bis zu seiner Entschei-dung, die es in dem Aufhebungsbeschluss trifft, besteht eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit ([X.], [X.] 2003, 1021, 1025). Es ist deshalb im Inte-resse der Rechtsklarheit geboten, dem Aufhebungsbeschluss in jedem Fall konstitutive Wirkung zuzusprechen. 13 2. Die [X.] rügen auch mit Erfolg, dass das Be-schwerdegericht seiner Beurteilung eine uneingeschränkte Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung zu Grunde gelegt hat. Zu die-sem Ergebnis ist es ausschließlich auf Grund des Wortlauts der Rücknahmeer-klärung der Gläubigerin gelangt. Deren Vortrag in der Beschwerdeinstanz zu den Umständen, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben, und zu der Notwendigkeit der Fortführung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin 14 - 8 - hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Dazu war es jedoch verpflich-tet. Denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006, [X.], Rpfleger 2007, 281, 283). Das hat zur Folge, dass die Auslegung der [X.] der Gläubige-rin auch anhand des zweitinstanzlichen Vortrags erfolgen musste. Diese kann der [X.] nachholen, weil weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind. Das führt dazu, dass die Gläubigerin nur eine eingeschränkte Rücknahme des Anordnungsantrags erklärt hat. Denn es war - auch für das Vollstreckungsgericht - von Anfang an klar, dass sie die [X.]agnahmewirkun-gen nur teilweise beendet wissen wollte, damit die Zwangsverwalterin die noch laufenden Zivilprozesse fortführen konnte. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorgehensweise vor dem Eingang der [X.] bei dem [X.] mit diesem abgesprochen worden war und später die Gläubige-rin, die Zwangsverwalterin und das Vollstreckungsgericht absprachegemäß ge-handelt haben. 3. Schließlich rügen die [X.] auch mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht in einer Hilfsbegründung die Ansicht vertreten hat, we-der die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin hätten die Erforderlichkeit der Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. 15 a) [X.] hat bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage des Amtsgerichts auf den anhängigen Prozess hingewiesen und um die Ermächti-gung zu seiner Fortführung nachgesucht, damit sie die Zwangsverwaltung [X.] kann. Der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ohne die [X.] standen somit erkennbar schützenswerte Interessen der Gläubige-rin entgegen. Diese hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt (vgl. H[X.]r-16 - 9 - [X.]/[X.]/[X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 12 [X.] Rdn. 13). b) Die Gläubigerin selbst hat in der Beschwerdeinstanz ausreichende Gründe dafür vorgetragen, weshalb die Fortführung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin erforderlich ist. Das hat das Beschwerdegericht rechts-fehlerhaft nicht berücksichtigt. 17 - 10 - IV. Nach alledem erweist sich die Entscheidung des [X.] als rechtlich nicht haltbar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Be-schwerde. 18 [X.] beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] [X.] Lemke Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.], den 18. Juli 2008

Der Vorsitzende

[X.] Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 52/05 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 [X.]/07 -

Meta

V ZB 130/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. V ZB 130/07 (REWIS RS 2008, 2855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2855

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