Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2012, Az. IX ZB 31/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9017

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Gegenstand

Beschwerdefähigkeit der Frage der Umsatzsteuererstattung für den Kostenerstattungsanspruch bei erneutet Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung


Tenor

Der Beschluss des 12. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. Januar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts [X.] vom 27. Oktober 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des [X.] und des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 217,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostengrundentscheidung des vorläufig vollstreckbaren Landgerichtsurteils vom 23. September 2008, auf welcher die teilweise angefochtene Kostenfestsetzung vom 27. Oktober 2008 beruht, ist durch den mit Beschluss vom 10. März 2010 gerichtlich bestätigten [X.] zweiter Instanz überholt. Die ergangene Kostenfestsetzung kann deshalb keinen Bestand haben (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 784 Rn. 3). In dieser Lage sind bei [X.] Rechtsbeschwerde die ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben ([X.], aaO Rn. 5). Die Kosten des [X.] fallen dem Beklagten als dem Antragsteller des [X.] zur Last ([X.], aaO Rn. 6).

2

Der Senat weist darauf hin, dass die derzeit umstrittene Frage der [X.] für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten bei erneuter Festsetzung nach Maßgabe der abgeänderten Grundentscheidung voraussichtlich nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht mehr beschwerdefähig sein wird.

[X.]                                           Lohmann

                            Pape                                                  Möhring

Meta

IX ZB 31/09

16.02.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Januar 2009, Az: 12 W 134/08

§ 567 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2012, Az. IX ZB 31/09 (REWIS RS 2012, 9017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9017

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Wird zitiert von

IX ZB 31/09

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