Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. VIII ZR 150/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2889

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: nein HGB § 89 a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlerver-trag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des [X.] mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 (Strukturkündi-gung) nicht entsprechend anwendbar. b) Die von dem [X.] zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der [X.] 1475/1995 in der Entscheidung [X.]S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, [X.]. [X.]/05, [X.]. 2006, [X.], [X.]. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgere-gelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 heranzuziehen. c) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 setzt eine bedeut-same Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in fi-nanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (im [X.] an [X.], aaO). d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem [X.] Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden. e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge-rechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der Struktur des [X.] liegt. [X.], Urteil vom 24. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Streithelferin importiert Nissan-Fahrzeuge, die sie in [X.] bis zu einer im Jahr 2007 durchgeführten Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes über ein zweistufiges Netz von Vertragshändlern vertrieb. Die Beklagte hatte als [X.] mit der Klägerin als [X.]in einen [X.] über den Vertrieb von [X.] und -Original-ersatzteilen sowie die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsdienst-leistungen geschlossen. Art. XVI Nr. 1 des auf unbestimmte Dauer abgeschlos-senen Formularvertrags, in dem die Beklagte als Vertragshändler und die Klä-gerin als Händler bezeichnet werden, lautet: - 3 - "Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonates per Einschrei-ben/Rückschein gekündigt werden. Eine von dem Vertragshändler aus-gesprochene Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist und darf nicht auf Verhaltensweisen des Händlers gestützt werden, die nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbeson-dere bezüglich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechtes. Abweichend davon ist es dem Vertragshändler gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass a) (–) b) sich für den Vertragshändler die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebs-netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren." Art. XVI Nr. 3 lautet: 2 "Die Rechte der Mitglieder des sekundären Netzes können nicht über diejenigen hinausgehen, die dem Vertragshändler von [X.] gewährt wurden. Infolgedessen wird der Vertragshändler (...) diesen [X.]-Händlervertrag per Einschreiben/Rückschein zum Zeitpunkt der Auflö-sung seines Vertragshändlervertrages mit [X.] kündigen. Sollte der Vertragshändlervertrag des [X.] mit einer Frist von [X.] beendet werden, informiert der Vertragshändler den Händler unverzüglich per Einschreiben/Rückschein über diese Frist." Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte die Streithelferin allen Sekun-därhändlern - auch der Klägerin - mit, dass ihnen in Kürze eine Kündigung durch ihren Haupthändler zugehen werde, weil sie, die Streithelferin, sich [X.] habe, den Vertrieb von [X.] umfassend neu zu ordnen. In dem Schreiben führt die Streithelferin zu den Hintergründen der Kündigung aus, dass die von dem derzeitigen zweistufigen Händlernetz erziel-ten Ergebnisse unbefriedigend seien und dieses Händlernetz weder den Be-dürfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden noch den Qualitätsanforderungen, die diese an einen modernen Vertrieb stell-ten, gerecht werde. Weiter heißt es: 3 - 4 - "Eine Neustrukturierung des [X.] [X.] ist daher zwingend geboten. Deshalb hat die [X.] [X.] DEUTSCHLAND AG sich nunmehr entschlossen, den Vertrieb von [X.]-Neufahrzeugen in der Bundesrepublik [X.] umfassend neu zu ordnen. Im Zuge dieser Neuordnung wird das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst. Die [X.] [X.] DEUTSCHLAND AG wird nur noch mit Händlern zusammenarbeiten, die ihr Vertriebsrecht unmittelbar von der [X.] [X.] DEUTSCHLAND AG ableiten. Aufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchun-gen des Käuferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesre-publik [X.] in den vergangenen Jahren hat die [X.] NIS-SAN DEUTSCHLAND AG ein völlig neu konzipiertes Händlernetz mit ca. 535 Standorten für Händlerbetriebe entwickelt. Diese Standorte sind so angeordnet, dass sie dem regionalen Käuferverhalten und den Kaufgewohnheiten der potentiellen [X.]-Kunden in optimaler Weise gerecht werden. Mit dem bestehenden Händlernetz lassen sich die neu konzipierten ca. 535 Standorte nicht abdecken. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Qualität und die Professionalität des Neufahrzeugvertriebs und der Serviceleistungen zu verbessern, um den Anforderungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden. Hierzu haben wir nach geografischen Gesichtspunkten unterschiedliche Qualitätskriterien für den Kfz-Vertrieb entwickelt. Die [X.] werden zukünftig nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar in sog. Metro-Regionen (Großstädte ab 400.000 Einwohner), [X.] (Städte ab 100.000 Einwohner) und ländliche Gebiete. Gleichzeitig wurden auf die einzelnen Regionen abgestimmte [X.] entwickelt, die für die jeweiligen Standorte zukünftig gelten. Die vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert zwingend eine vollständige Umstrukturierung des derzeit bestehenden Vertriebsnetzes. Deshalb ist es erforderlich, alle bestehenden Verträge zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen, um uns die Möglichkeit zu eröff-nen, mit Beendigung der jetzigen Verträge das neu strukturierte [X.] zu etablieren. Vor diesem Hintergrund werden Sie in den nächsten Tagen eine Kündi-gung durch Ihren [X.]-Vertragspartner zum 31. Januar 2007 erhal-ten. (...) Da eine Einbindung Ihres Unternehmens in unser neues, [X.] Händlernetz nicht vorgesehen ist, werden wir uns [X.] vor Vertragsbeendigung mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine vertragskonforme Abwicklung zu besprechen." - 5 - Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2006 den mit der Klägerin geschlossenen [X.] zum 31. Januar 2007 unter Hinweis darauf, dass die Streit-helferin den mit der [X.] geschlossenen [X.] im Zuge der Umstrukturierung des [X.] zum selben Zeitpunkt gekündigt habe. 4 Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der [X.] der Kündigung und die Feststellung der Verpflichtung der [X.] zur Fortführung des Vertragsverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus be-gehrt, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]. Sie hat sodann den Hauptantrag für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des [X.] sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Feststellungen auf den [X.] bis zum 31. Januar 2008 beziehen, und hat die weitergehende Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2008, 1417) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 7 - 6 - Die Kündigung des [X.] mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr sei wirksam; Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin deshalb nicht zu. Art. XVI Nr. 3 des Vertrags sei dahin auszulegen, dass der [X.] als Primärhändlerin gegenüber der Klägerin ein Kündigungsrecht zustehen [X.], wenn die Streithelferin ihr, der [X.], zu Recht gekündigt habe. Das sei der Fall. Unstreitig habe die Streithelferin die Kündigung des zwischen ihr und der [X.] bestehenden [X.] aufgrund einer in diesem enthaltenen und Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des [X.] ent-sprechenden Kündigungsregelung erklärt. 8 Eine Unwirksamkeit der Kündigung mit Jahresfrist folge nicht aus § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 1400/2002 der [X.] vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abge-stimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ([X.]. [X.] Nr. L 203 S. 30; im Folgenden: [X.] 1400/2002 oder Verordnung) sei insoweit lex specialis, so dass es an einer Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 89 HGB fehle. Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Begründung enthalte. Für eine Strukturkündigung sei im Händlervertrag eine Begründung nicht vorgesehen; jedenfalls aber sei die Kündigung zusammen mit dem Schreiben der Streithelferin vom 11. Januar 2006 ausreichend begründet worden. Schließlich genüge sie auch den Anforderungen, die nach der Recht-sprechung des [X.] an die Wirk-samkeit einer Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 [X.] 1400/2002 zu [X.] seien. 9 - 7 - II. 10 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die von der [X.] un-ter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum 31. Januar 2007 ausgesprochene Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden [X.]vertrags ist wirksam. Der Klägerin stehen deshalb keine Schadensersatzansprüche zu. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Bestimmungen in Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des zwischen den Parteien bestehenden [X.]vertrags der [X.] das Recht verleihen, den Vertrag mit der Klägerin mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn die Streithelferin ihrerseits den übergeordneten [X.] mit der [X.] - aufgrund einer mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b identischen Kün-digungsregelung im Vertrag zwischen der Streithelferin und der [X.] - we-gen einer wesentlichen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes mit einjähriger Frist wirksam gekündigt hat (Strukturkündigung). Dies wird auch von der Revi-sion nicht in Zweifel gezogen. 11 2. Die vertraglichen Bestimmungen im Händlervertrag der Parteien und in dem zwischen der Streithelferin und der [X.] geschlossenen Vertrag über die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturkündi-gung verstoßen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den [X.] (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) Zwar ist die einjährige Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht der [X.] bzw. der Streithelferin kürzer als die von beiden Vertragsparteien für eine ordentliche Kündigung einzuhaltende Frist von 24 Monaten (Art. XVI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.]). In dieser einseitigen Verkürzung der Kün-digungsfrist auf ein Jahr für die Beklagte bzw. die Streithelferin liegt jedoch kein 12 - 8 - Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, der die Rechtsfolge des § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB nach sich zöge. Denn die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 HGB über das Erfordernis der Fristenparität finden auf das für den Fall der Strukturkündigung vereinbarte Sonderkündigungsrecht der Streithelferin bzw. der [X.] keine entsprechende Anwendung. 13 Zwar kann auf einen Vertragshändlervertrag die unmittelbar nur für [X.] geltende Regelung des § 89 HGB entsprechende Anwendung [X.] (Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 - [X.] ZR 95/01, [X.] 2002, 2520, unter II 1 a und 2 m.w.N., zu einem Vertragshändlervertrag über Tiernahrung). Dies gilt für einen in den Geltungsbereich der [X.] 1400/2002 fallenden [X.] über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge aber nicht uneingeschränkt, weil bei der Frage der entsprechenden Anwendung des § 89 HGB auf [X.] die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und Wertungen der [X.] 1400/2002 zu berücksichtigen sind (vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Februar 1995 - [X.], [X.], 765, unter [X.]). Eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) auf ein vertraglich ver-einbartes Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung im Sinne des Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 scheidet schon deshalb aus, weil es sich hierbei um ein außerordentliches, an enge materielle Voraussetzungen gebun-denes Sonderkündigungsrecht handelt, das mit der ordentlichen, lediglich frist-gebundenen Kündigung nach § 89 HGB nicht vergleichbar ist. Das [X.] nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 beruht auf einer Abwägung der Interessen des Lieferanten und des Händlers (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2006, [X.]. [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] - [X.]S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, [X.]. 26, zu Art. 5 14 - 9 - Abs. 3 der [X.] 1475/1995) und ist nur für den Lieferanten vorgesehen, weil die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Um-strukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferan-ten entstehen. 15 Die in Art. 3 Abs. 5 [X.] 1400/2002 enthaltenen Mindestfristen für die Kündigung eines [X.] sollen zur Stärkung der wirtschaftlichen Un-abhängigkeit der Händler beitragen (Erwägungsgrund 9 der [X.] 1400/2002; vgl. auch MünchKommKartellrecht/[X.], 2007, Band 1, Art. 3 [X.] Nr. 1400/2002, [X.]. 18; [X.]/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht, Band 1 [X.]/Teil 1, 4. Aufl., [X.]. 78). Der Sonderfall der Strukturkündi-gung mit einjähriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin ermöglichen, auf wirtschaftliche Veränderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und leistungsfähige Strukturen zu entwickeln ([X.], Urteil vom 7. September 2006, aaO). Diese Wertung des Gemeinschaftsrechts über das anerkennenswerte Interesse des Lieferanten, eine für ihn sich als notwendig erweisende Umstruk-turierung seines Vertriebsnetzes schnell umzusetzen, steht einer Beurteilung, dass eine Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 entsprechende vertragliche Vereinbarung etwa in analoger Anwendung des § 89 Abs. 2 HGB unwirksam wäre, entgegen. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 89 Abs. 2 HGB über das Erfordernis der Fristenparität auf das vertraglich verein-barte Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 fehlt es aufgrund des in Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 zum Ausdruck kommenden Interessenausgleichs schon im [X.] an der Vergleichbarkeit dieses Sonderkündigungsrechts mit dem in § 89 HGB geregelten, beiden Vertragsparteien eingeräumten Recht zur ordent-lichen Kündigung. - 10 - 3. Die von der [X.] ausgesprochene Kündigung des [X.] entspricht in formeller Hinsicht den vertraglichen Anforderungen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Begründung der Kündigung, wie die Revision meint, vertraglich vorgeschrieben ist. Denn die Kündigungserklärung der [X.] genügt jedenfalls einem etwaigen Begründungserfordernis. Sie enthält eine ausführliche, objektive und transparente Begründung. Die von der Revision da-gegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 16 a) Die Streithelferin hat in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 die Gründe für die Kündigung aller Vertragshändlerverträge (d.h. der Primär- und [X.]verträge) ausführlich dargestellt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass sämtliche Vertragshändlerverträge gekündigt werden, um das beste-hende zweistufige Vertriebsnetz zugunsten eines einstufigen Vertriebsnetzes mit neuen Standorten und neuen Qualitätskriterien zu ermöglichen. Diese Be-gründung, auf die sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte ihre Kündi-gungen gestützt haben, ist objektiv und transparent. 17 b) Das Schreiben der Streithelferin ist für die von der [X.] ausge-sprochene Kündigung ihres Vertrages mit der Klägerin nicht, wie die Revision meint, deshalb unbeachtlich, weil die Streithelferin am Vertragsverhältnis der Parteien nicht beteiligt ist. Denn die Beklagte hat in ihrer Kündigung auf das Schreiben der Streithelferin Bezug genommen und es sich damit zu Eigen [X.]. Der Klägerin war auch bekannt, dass zwischen der Streithelferin und der [X.] ein [X.] bestand, auf dessen Grundlage die [X.] ihren [X.]vertrag abgeschlossen haben. Es handelt sich bei der Streithelferin folglich nicht, wie die Revision meint, um einen außen stehenden Dritten, der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien nichts zu tun hätte. 18 - 11 - c) Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Begründung der Kündigung auch auf die Umstrukturierung des Servicebereichs. In dem Schreiben der Streithelferin ist die beabsichtigte Verbesserung der Qualität und Professionalität auch der Serviceleistungen ausdrücklich angesprochen. Die - für die einzelnen Regionen entwickelten - neuen Qualitätsstandards, auf die die Streithelferin in dem Schreiben hinweist, beziehen sich mithin auch auf die Serviceleistungen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verträge - insgesamt - gekündigt werden, weil im Zuge der Umstrukturierung des gesam-ten Vertriebsnetzes auch hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsdienst-leistungen neue Qualitätskriterien eingeführt werden sollen. 19 4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von der [X.] ausgesprochenen Kündigung sind erfüllt. Die Beklagte war, wie [X.] (unter 1), nach Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des mit der Klägerin geschlossenen [X.] berechtigt, [X.] mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn die Streithelferin ihrerseits gegenüber der [X.] - aufgrund der entsprechenden Kündigungsregelung in deren Vertrag - eine Strukturkündigung wirksam ausgesprochen hatte. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die zum 31. Januar 2007 von der Streithelferin ausgesprochene Kündigung ihres Vertragsverhältnisses mit der [X.] die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung mit einjähri-ger Kündigungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 erfüllt, so dass auch die Beklagte berechtigt war, ihren Vertrag mit der Klägerin zum [X.] Zeitpunkt zu kündigen. 20 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der [X.] ([X.]) Nr. 1475/1995 der [X.] vom 28. Juni 1995 über die An-wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und 21 - 12 - Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ([X.]. [X.] Nr. L 145 S. 25; im Folgenden: [X.] 1475/1995) enthaltene Regelung über die Strukturkündigung als Ausnahmeregelung eng auszulegen ([X.], Urteil vom 7. September 2006, aaO, [X.]. 27). Danach setzt das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebs-netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten, eine bedeut-same Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss. Es ist [X.] der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegeben-heiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraus-setzungen erfüllt sind ([X.], Urteile vom 7. September 2006, aaO, [X.]. 39 f., und vom 30. November 2006, [X.]. [X.]/05, [X.]. 2006, [X.] 11383 = NJW 2007, 201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. [X.], [X.]. 33, 34). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der [X.] 1475/1995 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 heranzuziehen sind (MünchKommKartellrecht/[X.], aaO, [X.]. 20; [X.], KFZ-Vertrieb und Kartellrecht, 2008, S. 272 f.; [X.]/Gesmann-Nuissl, [X.] 2009, 618, S. 619 f.; aA wohl [X.]/Ströbl, [X.] 2008, 1462, 1466). Denn insoweit hat sich gegenüber der vormaligen Regelung nichts geändert (vgl. Ensthaler/Funk/Stopper, Handbuch des Automobilver-triebsrechts, 2003, C [X.]. 201; [X.], [X.]-Gruppenfreistellungsverordnung ([X.]) für den Kraftfahrzeugsektor, 2003, Artikel 3 [X.]. 955 [X.]. 115; [X.], Kraftfahrzeugvertrieb und Europäisches Privatrecht, 2005, S. 186; [X.], Recht des Kfz-Vertriebs in [X.], 2005, [X.] [X.]. 1122). Auch der Gerichts-hof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 [X.] 1475/1995 betreffenden Entschei-dung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der [X.] zur [X.] 1400/2002 ([X.], Urteil vom 7. September 2006, aaO, [X.]. 34). 22 - 13 - b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streit-helferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres [X.]es durchgeführt hat ([X.], Urteile vom 18. Dezember 2008 - 19 U 33/08 und 19 U 34/08, juris; beim Senat anhängige Revisionsverfahren [X.] ZR 12/09 und [X.] ZR 13/09). Es hat dabei entgegen der Meinung der Revi-sion die von dem Gerichtshof gestellten Anforderungen an eine Strukturkündi-gung nicht verkannt. 23 aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Umstrukturierung als in [X.] Hinsicht bedeutsam angesehen. Nach den Feststellungen des [X.] hat die Streithelferin ihr gesamtes Händlernetz und die vorhande-nen Standorte hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Bedin-gungen und ihrer künftigen Entwicklungschancen durch eine Unternehmensbe-ratungsgesellschaft überprüfen lassen und sich aufgrund dieser Untersuchung für ein eingliedriges Vertriebssystem mit einem Zielnetz von 535 [X.]n entschieden. Dies bedeutete, dass sich die Gesamtzahl der Standorte von 638 um 103 reduzierte. Darauf beschränkte sich die Um-strukturierung aber nicht. Von den bisherigen Standorten sollten lediglich 286 bestehen bleiben, während 352 der 638 bisher für die Streithelferin tätigen [X.] und [X.] durch 249 leistungsfähigere Unternehmen an neuen Standorten ersetzt werden sollten; diese Händler sollten keine Berechtigung zum Abschluss von [X.]verträgen mehr besitzen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Strukturänderungen in [X.] Hinsicht bedeutsam sind, weil Standorte innerhalb des gesamten [X.]es in [X.] zu einem nicht unerheblichen Teil verändert [X.] sind. Für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaß-nahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden. 24 - 14 - [X.]) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Um-strukturierung des Vertriebsnetzes auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam war. Die Streithelferin hatte zur Frage, ob und wie ihr Vertriebsnetz zur Verbesse-rung des wirtschaftlichen Erfolgs umstrukturiert werden sollte, eine - auch in finanzieller Hinsicht - aufwändige Studie einer [X.] durchführen lassen. Im Zuge der auf dieser Grundlage geplanten und durchgeführten Umstrukturierung entstanden weitere Kosten durch die Kündi-gung einer Vielzahl von Händlern, die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche geltend machen konnten. Diese durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung verursachten Kosten sind vom Berufungsgericht bei der Beur-teilung, ob die Umstrukturierung finanziell bedeutsam ist, mit Recht ebenso be-rücksichtigt worden wie der erstrebte wirtschaftliche Vorteil der Umstrukturie-rung, den die Streithelferin auf der Grundlage des Gutachtens der [X.] auf rund 91 Millionen • geschätzt hat. Das [X.] hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen S.

keine [X.] dafür gesehen, dass diese Schätzung, die der Zeuge anhand des von der [X.] vorgelegten [X.] erläutert hat, völlig aus der Luft gegriffen wäre, hat aber letztlich offen gelassen, inwieweit diese Zahlen im [X.] belastbar sind, weil auf der Hand liege, dass eine derart weitgehende Um-strukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Streithelferin [X.] und durchgeführt habe, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 25 c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Streithelferin die Notwendigkeit der Umstrukturierung, wie es der [X.] verlangt, auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-zienz gerechtfertigt hat ([X.], aaO). 26 - 15 - aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Strukturkündigung nicht Sache der nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, auf-grund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz umzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung nicht der freien Beurteilung des Lieferanten [X.], sollen die Händler nicht jeden wirksamen gerichtlichen Schutz in die-ser Frage verlieren. Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der beste-henden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirt-schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der [X.] mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in die-ser Hinsicht erheblich ([X.], Urteil vom 7. September 2006, aaO, [X.]. 35 ff.). 27 [X.]) Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe dieser Grundsätze die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Streithelferin rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf-nahme (Vernehmung des Zeugen S.

) als nachgewiesen angesehen, dass die Marktanteile der Streithelferin deutlich rückläufig waren und die [X.] dafür in der Struktur des zweistufigen [X.] - insbesondere in der finanziellen Schwäche vieler kleiner Händler - und der daraus resultierenden Unattraktivität des Netzes für leistungsfähige Händler lag. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Streithelferin schon wegen des [X.] - wiesenen Zusammenhangs zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche ihres [X.] ein anerkennenswertes Interesse daran hatte, die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktanteile alsbald entgegenzuwirken. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch. 29 (1) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Vernehmung des [X.] habe gegen § 373 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Re-vision war der Vortrag der [X.] zur Notwendigkeit der Umstrukturierung hinreichend substantiiert, um eine Beweiserhebung zu erlauben; dies ergibt sich schon aus dem den Vortrag der [X.] zusammenfassenden Beweisbe-schluss des Berufungsgerichts. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen § 373 ZPO wegen unzureichender Bezeichnung der Tatsachen, über die [X.] erhoben werden soll, im Revisionsverfahren unbeachtlich; ein Beweiser-gebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gewonnen wurde ([X.] 166, 283, [X.]. 21 ff.). (2) Auch die Rüge der Revision, die auf die Aussage des [X.]

gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts entbehrten jeder tatsächli-chen Grundlage, greift nicht durch. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Be-rücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese [X.] ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist. [X.] kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den [X.] umfas-send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll-ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-30 - 17 - rungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 11. Februar 1987 - [X.], NJW 1987, 1557, unter 2 a; [X.], Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.], NJW 1993, 935, unter II 3 a m.w.N.). Einen solchen revisionsrechtlich erheblichen Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung der Aussage des Zeugen an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters. 31 cc) Das von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte berechtigte In-teresse der Streithelferin, die Struktur ihres Vertriebsnetzes möglichst schnell zu ändern, um den durch die Schwäche ihres [X.] verursachten Markteinbußen alsbald entgegenzuwirken, reicht aus, um die nach der Recht-sprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung zu begründen und damit eine Strukturkündigung zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ([X.], Urteil vom 7. September 2006, aaO, [X.]. 26 ff.) sind dagegen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nach-weis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des [X.]es die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich ([X.], aaO, [X.], vgl. auch [X.]/Mestmäcker/Veelken, aaO, [X.]. 85 m.w.N.). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der [X.] über das Schwinden ihrer Marktanteile hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile drohten und ihr der Nachweis auch für ihre Behauptung gelungen ist, dass eine - bei einer Kündigung mit zweijähriger Frist - um ein Jahr verzögerte Umstrukturie-rung den angestrebten, auf etwa 91 Millionen • geschätzten wirtschaftlichen Nutzen der Umstrukturierung um einen Betrag von etwa 39 Millionen • [X.] hätte. Wie auch die Revision einräumt, lassen sich mögliche wirt-schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der [X.] - 18 - triebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Struktur-kündigung mit einjähriger Frist erleiden könnte, nicht genau berechnen und [X.]. Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unveränderten Fort-führung des bisherigen Vertriebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach erfolgter Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich auch der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich mögliche - nicht sichere - Nach-teile für den Lieferanten abstellt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein Jahr hinausgeschobenen Umstrukturierung zwar plausibel dargelegt werden müssen, aber nicht verlangt werden kann, dass die befürchteten wirtschaftli-chen Nachteile - der Höhe nach - feststehen und bewiesen werden können. Wenn der Streithelferin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Fall der Fortführung des bisherigen Vertriebssystems über einen [X.] von einem weiteren Jahr voraussichtlich weiter sinkende Marktanteile drohten, so reicht dies aus, um einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen und eine Struktur-kündigung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Nachweis für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile. Auf die vor-sorglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen das Berufungsgericht auch die Schätzung der finanziellen Einbußen auf 39 Millionen • als ausrei-chend plausibel dargelegt erachtet hat, und die dagegen gerichteten Einwände der Revision kommt es deshalb nicht an. - 19 - Das Berufungsgericht hat nach alledem die von dem Gerichtshof zu Art. 3 Abs. 5 Buchst. [X.] [X.] 1400/2002 aufgestellten Auslegungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zutreffend angewendet. 33 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 3/4 O 156/06 - O[X.], Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -

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VIII ZR 150/08

24.06.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. VIII ZR 150/08 (REWIS RS 2009, 2889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2889

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VIII ZR 13/09

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