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PDF anzeigen[X.] vom 15. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch da-hin berichtigt, dass der Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 92 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Schuldspruch war wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen. Das [X.] hat den Angeklagten des "gemeinschaftlichen gewerbs-mäßigen" Betruges in Tateinheit mit "gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger" Ur-kundenfälschung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel ist indes nicht mitzu-teilen, ob der Angeklagte als Allein- oder Mittäter gehandelt hat (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). Hinzu kommt insoweit, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen [X.] 1.1, 1.2 und 6.60 - 6.84 der Urteilsgründe Alleintäter war. Aber auch das gewerbsmäßi-ge Handeln des Angeklagten gehört hier nicht in die Urteilsformel, weil in diese das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder minder - 3 - schwere) Fälle nicht aufgenommen wird (vgl. [X.] aaO Rdn. 25 m. w. N.). 2. Soweit die Revision mit der Sachrüge beanstandet, das [X.] ha-be die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht durch ei-nen Ausspruch kompensiert, dass zur Entschädigung für die überlange [X.] ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. [X.] der Auffassung der Revision kann eine rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung auch durch die - in den Urteilsgründen zu treffende - ausdrückliche Feststellung ihres Vorliegens kompensiert werden. Erst wenn diese Feststellung als Entschädigung nicht ausreicht, hat das Gericht festzulegen und in der Ur-teilsformel auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation einer derartigen Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. [X.] - NStZ 2008, 234, 235 f.). Dass das [X.] die ausdrücklich getroffene - 4 - Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausrei-chende Entschädigung angesehen hat, ist im Hinblick auf die sich aus den [X.] ergebenden, für die Frage der Art der Entschädigung maßgebli-chen Umstände des vorliegenden Falles revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den. [X.]Hubert Schäfer
Meta
15.04.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2009, Az. 3 StR 128/09 (REWIS RS 2009, 4015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4015
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