Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 4 C 6/15

4. Senat | REWIS RS 2016, 5065

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Windenergieanlage bei möglicher Störung einer Wetterradaranlage


Leitsatz

1. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.

2. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Der geplante Standort liegt auf einer Anhöhe südöstlich des [X.] der Nachbargemeinde, der Beigeladenen zu 2, in dem sich der nächstgelegene Immissionsort in einer Entfernung von ca. 630 m befindet. [X.]. 11,5 km nördlich betreibt der [X.] ([X.]) der Beigeladenen zu 3 seit 1997 die [X.] "...".

2

Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange erhob der [X.] Einwendungen gegen das Vorhaben. [X.] Stellungnahmen gaben unter anderem auch die Beigeladene zu 2 als Nachbargemeinde wegen der Nähe des [X.] zu ihrem Ortsteil [X.], das für den Denkmalschutz zuständige Sachgebiet beim Landratsamt S. und das [X.] sowie die [X.] ab.

3

Das Landratsamt lehnte den Genehmigungsantrag ab. Der [X.] habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit seiner [X.]tation stören werde.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dass die Windenergieanlage die [X.] technisch nachteilig beeinflussen werde und diese Beeinflussung nicht ohne Weiteres beseitigt werden könne, sei unstreitig. Nicht jede nachteilige Beeinflussung sei aber zugleich eine "Störung der Funktionsfähigkeit" im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, die der Genehmigung einer privilegierten Windenergieanlage als öffentlicher Belang entgegenstehen könne. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage setze vielmehr voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier der Warnprodukte des [X.], verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde. Ob eine derartige Störung vorliege, sei gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum komme dem [X.] weder bezüglich der Frage zu, ob überhaupt eine Störung vorliege, noch in Bezug auf das "Entgegenstehen" dieser Störung. Im vorliegenden Fall sei im Allgemeinen allenfalls eine geringfügige Störung der Funktionsfähigkeit des [X.] des [X.] zu erkennen, aber keine solche, die das Gewicht eines entgegenstehenden Belangs hätte. Auch bei Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse seien im Allgemeinen keine Anhaltspunkte für eine Störung der Funktionsfähigkeit des [X.] mit spürbaren Auswirkungen auf die Warnprodukte erkennbar geworden. Es könne allenfalls in Grenzbereichen zu Überwarnungen kommen; dass diese mehr als theoretische Nachteile bringen könnten, sei nicht deutlich geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Verwaltungsgerichtshof nicht ausschließen, dass es in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen, die im Einzelfall zu besonders kleinräumigen, kurzlebigen, aber gleichwohl extremen Wetterereignissen führen könnten, zu einer Störung der Funktionsfähigkeit des [X.] durch die Windenergieanlage kommen könne. Dies rechtfertige aber nicht die Ablehnung der Genehmigung, sondern nur die Beifügung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, um die Erfüllung der [X.] sicherzustellen. Deshalb, aber auch im Übrigen sei die Sache nicht spruchreif. Unter anderem komme in Betracht, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen. Dies könne im behördlichen Verfahren geklärt werden.

5

Der Beklagte rügt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in Zusammenschau mit § 4 [X.]-Gesetz, weil der Verwaltungsgerichtshof dem [X.] jeglichen Beurteilungsspielraum abgesprochen, an dessen Stelle über das Vorliegen einer Störung der [X.] entschieden und damit seine Prüfungskompetenz überschritten habe. Infolgedessen sei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu rechtsfehlerhaften Schlüssen gekommen. Er habe auch § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG rechtsfehlerhaft angewandt. Unsicherheiten, die während des Genehmigungsverfahrens auftauchten, dürften nicht auf eine Nebenbestimmung verlagert werden.

6

Die Beigeladenen zu 2 und 3 unterstützen die Position des Beklagten, ohne selbst Revision eingelegt zu haben.

7

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hat [X.] eingelegt, die sie auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum etwaigen Erlass von Nebenbestimmungen beschränkt. Die Funktionsfähigkeit der [X.] sei auch ohne Nebenbestimmungen gewährleistet.

Entscheidungsgründe

8

A. Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

9

Im Einklang mit Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof den [X.] verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage neu zu entscheiden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen steht dem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.] privilegierten Vorhaben der Klägerin der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] nicht entgegen.

1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] ist auf [X.]n anwendbar. Der Begriff der "Radaranlagen" ist allgemein gehalten. Weder dem historischen Gesetzgeberwillen noch der Systematik des Gesetzes lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, den Begriff auf Radaranlagen mit militärischen oder sonstigen spezifischen Zweckbestimmungen einzuschränken (wohl a.[X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2016, § 35 Rn. 110a).

2. Die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen einer Störung gehen von einem zutreffenden Begriffsverständnis aus. Nach seiner Auffassung setzt eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] voraus, dass die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des [X.]) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Namentlich führt nicht bereits jede Beeinträchtigung der erhobenen Basisdaten zu einer Störung.

Für die in § 18a Abs. 1 [X.] tatbestandlich vorausgesetzte Störung von [X.] hat der Senat ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - 4 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 13) entschieden, dass nicht jede beliebige Beeinflussung der Einrichtung als Störung zu qualifizieren ist. Eine Störung tritt erst ein, wenn die Beeinflussungen eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Anlage beeinträchtigen. Die Funktionsbeeinträchtigung ist mit Blick auf die Aufgabenstellung der Flugsicherung in § 27c Abs. 1 [X.] zu bestimmen. Eine Störung ist danach gegeben, wenn die Funktion [X.] in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung auswirkt.

Diese Überlegungen lassen sich auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] übertragen. Das legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der eine Störung der "Funktionsfähigkeit der Radaranlage" voraussetzt. Der Funktionsbegriff wäre zu eng gefasst, wollte man darunter lediglich die technische Funktion der Anlage - die Erfassung von [X.] - und nicht auch die Funktion der Anlage für die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Betreibers verstehen. Dies bestätigt die Systematik des Gesetzes. Durch § 35 Abs. 3 [X.] soll die Außenbereichsverträglichkeit von Vorhaben am jeweiligen Standort sichergestellt werden. Unter den Begriff der "öffentlichen Belange" fallen deshalb alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich rechtserheblich sein können (siehe etwa [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 72). [X.] sind aber nur die hinter den in § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] beispielhaft aufgeführten Belangen stehenden öffentlichen Zwecke. Aus der Begründung des [X.] ([X.]. 15/2250 [X.]) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

3. Die Kritik des [X.] entzündet sich an der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die "im Allgemeinen allenfalls" geringfügige Störung habe nicht das Gewicht eines dem strittigen Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belangs. Die Kritik ist unberechtigt.

Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die damit aufgeworfenen Fragen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum steht dem [X.] insoweit nicht zu.

a) Die Voraussetzungen, unter denen Beurteilungsspielräume oder Letztentscheidungsbefugnisse der Verwaltung ausnahmsweise anzuerkennen sind, sind in der Rechtsprechung geklärt.

Das auf effektiven Rechtsschutz gerichtete Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Verwaltungstätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus ([X.], Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <49> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 <20>). Das gilt auch im Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzestatbestände und Rechtsbegriffe. Beruht die angefochtene Entscheidung hierauf, so ist deren Konkretisierung grundsätzlich ebenfalls Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden uneingeschränkt nachzuprüfen haben; die Regeln über die eingeschränkte Kontrolle des Verwaltungsermessens gelten nicht für die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - a.a.[X.] f. m.w.N.).

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt es indes nicht aus, dass gesetzlich eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie die [X.] von [X.] die [X.] durch die Gerichte einschränken. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- und Auswahlspielraum belässt. Ob dies der Fall ist, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Demgegenüber kann es weder der Verwaltung noch den Gerichten überlassen werden, ohne gesetzliche Grundlage durch die Annahme behördlicher Letztentscheidungsrechte die Grenzen zwischen Gesetzesbindung und grundsätzlich umfassender [X.] der Verwaltung zu verschieben ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 S. 22 m.w.N.). [X.] hat das [X.] die Frage, ob gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von Verfassungs wegen dann zulässig sind, wenn eine weitergehende gerichtliche Kontrolle zweifelsfrei an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stieße.

b) Gemessen hieran steht dem [X.] im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1 [X.] ein Beurteilungsspielraum oder eine fachliche Letztentscheidungsbefugnis nicht zu.

aa) Dem Gesetz lässt sich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des [X.] nicht entnehmen.

Die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren [X.] liegt schon deshalb fern, weil nicht der [X.], sondern die jeweilige Genehmigungsbehörde über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines [X.] entscheidet. Dem [X.] steht insoweit - anders als dem [X.] nach § 18a Abs. 1 Satz 2 [X.] - weder eine Entscheidungsbefugnis zu, noch hat die Stellungnahme des [X.] im behördlichen Genehmigungsverfahren einen gesetzlich geregelten verfahrensrechtlichen Stellenwert, wie ihn § 18a Abs. 1 Satz 2 [X.] der gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation zuerkennt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. April 2016 - 4 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz über den [X.] vom 10. September 1998 ([X.]). Ein Beurteilungsspielraum des [X.] lässt sich den Aufgabenzuweisungen in § 4 [X.]-Gesetz oder den Befugnissen des [X.] nach § 5 [X.]-Gesetz weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille erscheint auch unter chronologischen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Denn das Gesetz über den [X.] trat bereits am 1. Januar 1999 in [X.], wohingegen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] erst mit dem [X.] Bau 2004 vom 24. Juni 2004 ([X.] 1359) in das [X.] aufgenommen wurde. Bei Erlass des [X.]-Gesetzes hatte der Gesetzgeber mithin keine Veranlassung, sich über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des [X.] bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] Gedanken zu machen.

An dieser Situation hat sich durch das [X.] Bau nichts geändert. Nach der Begründung des [X.] zum [X.] Bau sollte zwar mit der Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] "verdeutlicht" werden, dass "namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht stört" ([X.]. 15/2250 [X.]). Der Gesetzgeber hat aber den öffentlichen Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen dem Entscheidungssystem der "nachvollziehenden Abwägung" und damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben unterstellt, die von der Genehmigungsbehörde grundsätzlich eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangen, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist ([X.], Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 [X.] 4.00 - [X.]E 115, 17 <24>).

bb) Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum des [X.] rechtfertigt sich auch nicht aus den Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle.

(1) Auf die Fallgruppe der Risikoermittlung und -bewertung kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg berufen.

[X.] hat das [X.] entnommen (Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 [X.] 65.82 - [X.]E 72, 300 <315 f.>), dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung trägt, und dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eigene Bewertungen zu ersetzen. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] relevant ist indes allein die Beurteilung, welche Daten für die Aufgabenerledigung des [X.] erforderlich sind und in welchem Maße und in welcher Weise windenergieanlagenbedingte technische Datenverluste oder -verfälschungen sich auf die Erfüllung dieser Aufgaben auswirken. Die Fragen lassen sich auf der Grundlage von Erfahrungswissen beurteilen, das mitteilbar und einer fachwissenschaftlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit Prognoseunsicherheiten oder Risikoermittlung hat dies wenig zu tun. Zu Recht hat sich der Verwaltungsgerichtshof deshalb auf den Standpunkt gestellt, dass die besondere fachliche Expertise der Mitarbeiter des [X.] deren Aussagen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Gewicht verleiht, diese nicht aber in rechtlicher Hinsicht binden.

(2) Funktionsgrenzen gerichtlicher Kontrolle spielen auch in Anlehnung an die Rechtsfigur der naturschutzfachlichen [X.] keine Rolle.

Grund für die Zuerkennung einer [X.] ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um fachliche Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis angewiesen, die sich aber nicht (immer) als eindeutiger Erkenntnisgeber erweisen ([X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 1.12 - [X.]E 147, 118 Rn. 15). In dieser Situation wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wollte man ihr abverlangen, zwischen vertretbaren fachwissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch, eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern ([X.], Urteil vom 7. April 2016 - 4 [X.] 1.15 - NVwZ 2016, 1247 Rn. 24).

Von einer Situation wissenschaftlicher Unsicherheit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen. Eine ungesicherte fachwissenschaftliche Erkenntnislage hat er weder hinsichtlich der windenergieanlagenbedingten technischen Beeinflussung der [X.] noch hinsichtlich der maßgeblichen Abläufe bei der Erstellung der Warnprodukte des [X.] angenommen. Mit Verfahrensrügen sind diese tatrichterlichen Feststellungen nicht angegriffen; der Senat hat sie deshalb seiner Entscheidung als bindend zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 [X.]).

4. Um feststellen zu können, ob der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] genannte öffentliche Belang einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 [X.] "entgegensteht", bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden "nachvollziehenden Abwägung" (grundlegend [X.], Urteil vom 25. Oktober 1967 - 4 [X.] 86.66 - [X.]E 28, 148 <151>; zu Ausnahmen vom Grundsatz [X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 [X.] 1.12 - [X.]E 147, 118 Rn. 5; zum Begriff [X.], Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 [X.] 4.00 - [X.]E 115, 17 <24>). Damit ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen.

In dieser Weise ist der Verwaltungsgerichtshof vorgegangen. Er hat sich mit den windenergieanlagenbedingten technischen Störungen der [X.] und den hiervon ausgehenden Folgen für die Warnprodukte des [X.] auseinander gesetzt und hierbei auch die Auswirkungen der Störung auf die Aufgabenerfüllung des [X.], etwa die Risiken von Über- und Unterwarnungen, konkret untersucht. Die Rüge des [X.], der Verwaltungsgerichtshof habe lediglich auf die Datenerfassung, also auf die Rohdaten abgestellt, trifft nicht zu. Auf der Grundlage dieser Untersuchung ist der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass mit den Störungen "im Allgemeinen", auch was die Betrachtung kleinräumiger und kurzlebiger, aber extremer Wetterereignisse betrifft, ein "Entgegenstehen" des öffentlichen Belangs der ungestörten Funktionsfähigkeit der Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] nicht verbunden ist. Hiergegen gibt es bundesrechtlich nichts zu erinnern.

5. Auch die Kritik des [X.] an der Verurteilung zur Neubescheidung überzeugt nicht.

Der Einwand des [X.], die vom Verwaltungsgerichtshof in Betracht gezogenen Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG seien nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsproblematik zu lösen, greift nicht durch. Den Entscheidungsgründen ist die tatrichterliche Annahme zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen ausreichen, um den verbliebenen Unsicherheiten - seien sie auch nur zu befürchten oder tatsächlich vorhanden - Rechnung zu tragen. Mit Verfahrensrügen ist diese Annahme nicht angegriffen. Auf die vom [X.] besonders bekämpfte Idee des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin durch Nebenbestimmungen zu verpflichten, die Windenergieanlage auf Verlangen des [X.] abzuschalten, kommt es nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof erkennbar auch andere Nebenbestimmungen zulassen wollte.

B. Die [X.] der Klägerin ist zulässig und begründet.

1.a) Die [X.] ist statthaft nach § 141 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Ziel der Anschließung muss es sein, den Revisionsantrag des Revisionsklägers "aufzubrechen", also über dessen Umfang hinauszugehen. Das Begehren muss auf ein Mehr gegenüber dem von der Vorinstanz [X.] gerichtet sein (z.B. [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 141 Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin wendet sich mit ihrer [X.] gegen ein Bescheidungsurteil. Da die Gründe eines Bescheidungsurteils bei der Neubescheidung zu beachten sind und überdies in Rechtskraft erwachsen ([X.], Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - [X.] 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 16 und Urteil vom 3. Juni 2010 - 9 [X.] 4.09 - [X.]E 137, 105 Rn. 16), ist es statthaft, auch gegen die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für die Neubescheidung maßgeblichen Gründe [X.] einzulegen, sofern diese den [X.]sführer belasten. Das ist hier der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sache nicht für spruchreif gehalten, weil in Betracht komme, dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes oder des Artenschutzes entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe. Diese aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs für die Neubescheidung maßgeblichen Gründe nimmt die Klägerin hin. Nicht hinnehmen will sie, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Neubescheidung verpflichtet hat, weil aus seiner Sicht Nebenbestimmungen in Betracht kommen, um die [X.] nach § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] sicherzustellen. Die Klägerin möchte eine Neubescheidung ohne entsprechende Nebenbestimmungen, weil sie der Meinung ist, dass die Funktionsfähigkeit der [X.] des [X.] ihrem Vorhaben auch ohne Nebenbestimmungen nicht entgegenstehe und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG deshalb nicht erfüllt seien. Dieses Begehren geht sowohl über das von der Vorinstanz [X.] als auch über die bloße Zurückweisung der Hauptrevision hinaus.

b) Der Senat kann offenlassen, ob die [X.] eine Beschwer des Anschlussrechtsmittelführers voraussetzt (zum [X.] vgl. z.B. [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 141 Rn. 9 und [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 141 Rn. 27). Denn die Klägerin ist materiell beschwert. Sie verfolgt mit ihrer Versagungsgegenklage, soweit noch anhängig, das Ziel, den [X.] zur Neubescheidung nach Maßgabe der Belange des Denkmal- und Artenschutzes verpflichten zu lassen. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs in Betracht kommenden Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der [X.] des [X.] in besonderen Ausnahmefällen bei gefährlichen Wetterlagen schränkt diesen [X.] weiter ein.

c) Die Klägerin hat die [X.] gemäß § 141 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 [X.] fristgerecht erhoben. Den Bevollmächtigten der Klägerin ist die Berufungsbegründungsschrift des [X.] vom 7. Dezember 2015 ausweislich des [X.] vom 8. Januar 2016 am 8. Januar 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat die [X.] am 3. Februar 2016 und damit fristgerecht eingelegt.

2. Die [X.] der Klägerin ist begründet.

a) Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen hat, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen kommt.

aa) Der Verwaltungsgerichtshof könnte so zu verstehen sein, dass er die in Betracht gezogenen Nebenbestimmungen bereits dem Grunde nach verbindlich anordnen wollte.

Hierfür spricht die Formulierung, dass Extremwetterereignisse zwar nicht die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Genehmigung, aber die Beifügung von Auflagen "rechtfertigen". Auch der Hinweis auf "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" und "praktische Konkordanz" deuten in diese Richtung. Schließlich meint der Verwaltungsgerichtshof, die Ausgestaltung (der Nebenbestimmungen) im Detail stehe im Ermessen der Genehmigungsbehörde, was nahe legt, dass über das "Ob" von Nebenbestimmungen bereits entschieden ist.

Eine verbindliche Anordnung von Nebenbestimmungen dem Grunde nach, obwohl eine Störung der Funktionsfähigkeit der [X.] nicht festgestellt worden ist, sondern sich nach dem Stand der bisherigen Beweiserhebung nur nicht ausschließen lässt, verstieße gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.]. Denn für ein Entgegenstehen des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] genannten öffentlichen Belangs reicht die bloße Möglichkeit einer Störung nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb für den Fall einer verbindlichen Anordnung von Nebenbestimmungen dem Grunde nach nicht offenlassen dürfen, ob es in Extremwetterlagen tatsächlich zu Störungen der [X.] des [X.] kommt, die so gewichtig sind, dass sie dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 [X.] entgegenstehen, und dieses Genehmigungshindernis deshalb nur durch Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auszuräumen ist.

bb) Der Verwaltungsgerichtshof könnte aber auch so zu verstehen sein, dass er die Beifügung von Nebenbestimmungen nicht verbindlich anordnen, sondern auf diese Möglichkeit zur Beseitigung letzter Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit hinweisen wollte.

Hierfür könnte sprechen, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs "in Betracht kommt", durch Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu regeln, dass bei bestimmten unwetterträchtigen Lagen der Betrieb der Windenergieanlage in einer Weise stattfindet, die den Bedenken des [X.] Rechnung trage.

In diesem Fall hätte der Verwaltungsgerichtshof gegen seine in § 113 Abs. 5 Satz 1 [X.] normierte Pflicht verstoßen, die Sache spruchreif zu machen (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - juris Rn. 23). Er hätte über ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 [X.] in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend entschieden, sondern diese Frage an die Genehmigungsbehörde zurückgegeben. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (z.B. Urteil vom 14. April 1989 - 4 [X.] 52.87 - [X.] 406.11 § 9 BBauG/[X.] Nr. 36 S. 36) in sogenannten [X.] Genehmigungsverfahren angängig, wie dies etwa bei den vom Verwaltungsgerichtshof bezeichneten denkmal- oder artenschutzrechtlichen Fragestellungen der Fall sein mag. Nur in derartigen Fallkonstellationen sieht es das [X.] nicht als Aufgabe der Gerichte an, die Sachaufklärung in allen Einzelheiten zu betreiben. Die Frage, ob in Extremwetterlagen von einer Störung der Funktionsfähigkeit der [X.] des [X.] auszugehen ist, die einer Genehmigung der Windenergieanlage der Klägerin ohne Nebenbestimmungen entgegensteht, die den zentralen Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens darstellt, hätte der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber auch in diesem Fall nicht offenlassen dürfen, sondern die Sache selbst spruchreif machen müssen.

b) Der [X.] führt zur Zurückverweisung, weil der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.].

Eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin wäre möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit der [X.] so zu verstehen wäre, dass die verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten dem nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], Urteil vom 19. April 2012 - 4 [X.]N 3.11 - [X.]E 143, 24 Rn. 26) rechtlich irrelevanten Bereich der bloßen "Besorgnis" zuzurechnen wären. Dieser Interpretation widersprechen aber die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Er hat nicht festgestellt, dass eine Funktionsstörung nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen sei (zu diesem Kriterium nochmals [X.], Urteil vom 19. April 2012 - 4 [X.]N 3.11 - a.a.[X.]), sondern angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht ausschließen, dass die Funktion der [X.] des [X.] gerade bei besonders gefährlichen Extremwetterlagen mit Auswirkungen auf die Warnprodukte des [X.] gestört werde.

Der Verwaltungsgerichtshof wird sich deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Frage zuzuwenden haben, ob die nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beweisaufnahme aus seiner Sicht nicht auszuschließende Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars des [X.] in Extremwetterlagen besteht, eine Intensität erreichen kann, die einer Genehmigung der Windenergieanlage entgegensteht und ihr gegebenenfalls durch Nebenbestimmungen begegnet werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 [X.].

Meta

4 C 6/15

22.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. September 2015, Az: 22 B 14.1263, Urteil

§ 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 4 DWDG, § 5 DWDG, § 12 Abs 1 S 1 BImSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.09.2016, Az. 4 C 6/15 (REWIS RS 2016, 5065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5065

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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