Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZB 23/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4724

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Gegenstand

Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers im Gerichtsverfahren über eine Prämienanpassung


Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Klägers und der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] anwesenden Rechtsanwältin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Juni 2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger, der bei der Beklagten für sich und eine weitere Versicherte eine private Krankenversicherung unterhält, wendet sich mit seiner Klage gegen mehrere von der Beklagten vorgenommene Beitragserhöhungen.

2

Mit Schriftsatz vom 25. März 2020 reichte die Beklagte eine Zusammenstellung von Unterlagen ein, die den im Rahmen des [X.] tätigen Treuhändern seinerzeit überlassen worden waren. In einer Aufstellung markierte die Beklagte einzelne Unterlagen als aus ihrer Sicht geheimhaltungsbedürftig.

3

Gleichzeitig widersprach die Beklagte der Weiterleitung der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen an die [X.]eite vor der Rechtskraft eines Geheimhaltungsbeschlusses und regte an, die Öffentlichkeit zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nach § 172 Nr. 2 [X.] auszuschließen sowie den Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte nach § 174 Abs. 3 [X.] zur Geheimhaltung hinsichtlich der als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen gekennzeichneten Unterlagen zu verpflichten.

4

In der zunächst öffentlichen Sitzung des [X.] am 13. Mai 2020 erschienen der Kläger persönlich mit seiner Prozessbevollmächtigen, der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2, sowie ein Prozessbevollmächtigter der Beklagten. Nachdem für die weitere Verhandlung auf der Grundlage von § 172 Nr. 2 [X.] die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war, beschloss die Zivilkammer nach Gewährung rechtlichen Gehörs "zum Antrag nach § 174 [X.]", den Kläger und die [X.], nicht aber den Beklagtenvertreter hinsichtlich der Tatsachen, die in der Liste als geheimhaltungsbedürftige Unterlagen markiert sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

5

Den gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden des [X.] und seiner Prozessbevollmächtigten hat das [X.] nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerden zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

6

Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Ziel weiter, die Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung des [X.] zu erreichen.

7

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 1033 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber dem Kläger und seiner ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitenden Prozessbevollmächtigten seien gemessen an § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt. Bei den in Rede stehenden Kalkulationsunterlagen handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu Recht sei das [X.] auch von einem schutzwürdigen Interesse an der Nichtverbreitung des Inhalts dieser Unterlagen ausgegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Behauptung der [X.]eite den Klägervertretern die betroffenen Unterlagen bereits aus Parallelverfahren bekannt seien, in denen ihnen die Unterlagen ohne vorherige Geheimhaltungsanordnung überlassen worden sein sollen. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass die Geschäftsgeheimnisse nicht weiterverbreitet werden. Die maßgebliche Kenntnis der im Termin anwesenden [X.] sei mit der bloßen Behauptung einer "Kenntnis der Klägervertreter" auch nicht dargetan; den Kläger betreffe dieser Einwand ohnehin nicht. § 174 Abs. 3 [X.] ermögliche es schließlich auch, nicht alle Anwesenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

8

III. [X.] sind zulässig, aber unbegründet.

9

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin sind die Rechtsbeschwerden unbeschränkt zugelassen worden. Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerden würden gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es teilweise von der eigenen Entscheidung abweichende obergerichtliche Rechtsprechung gebe zur Frage, ob sämtliche Anwesende in der mündlichen Verhandlung zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsurteil vom 31. März 2021 - [X.], [X.], 838 Rn. 19).

2. Sowohl die Rechtsbeschwerde des [X.] als auch die seiner Prozessbevollmächtigten sind jedoch unbegründet.

a) [X.] und Beschwerdegericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass hier die Anordnung einer Geheimhaltungsverpflichtung in Betracht kommt. Gemäß § 203 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit den vertraglich vereinbarten Regelungen ist der Krankenversicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für die bestehenden [X.] neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese Prämienanpassung unterliegt der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.], 177 Rn. 9; vom 16. Juni 2004 - [X.], [X.], 323 unter II [juris Rn. 7]). Hierbei ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] Rechnung getragen werden kann (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 aaO; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - [X.], [X.], 1605 Rn. 20).

b) Im Rahmen des durch § 174 Abs. 3 [X.] eröffneten Ermessens obliegt es grundsätzlich dem Tatrichter, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände über den erforderlichen Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 21).

Gemessen hieran lässt die Beschlussfassung durch das [X.] keine Ermessens- oder Rechtsfehler erkennen:

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist die Geheimhaltungsanordnung nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beschluss des [X.] auf die Bezeichnung der geheim zu haltenden Unterlagen beschränkt ist, ohne hierneben noch weitere Einschränkungen bezogen auf den Ausschluss von möglichen Vorkenntnissen der zur Geheimhaltung Verpflichteten vorzunehmen.

Zwar umfasst die Geheimhaltungsverpflichtung nur solche Tatsachen, die dem zum Schweigen Verpflichteten nicht bereits vorher bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020, aaO Rn. 34).

Ein solcher Fall aber ist hier nicht gegeben. Für das [X.] wie auch für das Beschwerdegericht stand nicht fest, dass in der Person des [X.] wie auch in der Person der ihn in der mündlichen Verhandlung vertretenden Rechtsanwältin Vorkenntnisse bezogen auf die von der Geheimhaltungsanordnung betreffenden Unterlagen bestanden:

(1) Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung darauf hin, dass für den Kläger jeglicher Vortrag fehlt, dieser habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das [X.] bereits Kenntnis vom Inhalt der als geheimhaltungsbedürftig markierten Teile des [X.] gehabt. Schon daraus folgt, dass ohne weiteres vom Ermessen des Tatrichters umfasst war, dem Gesuch der Beklagten zur Anordnung der Geheimhaltung hinsichtlich des [X.] in vollem Umfang zu entsprechen.

(2) Die Beschlussfassung zur Geheimhaltungsanordnung hält auch den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand, soweit die im Sitzungssaal anwesende Prozessbevollmächtigte des [X.] betroffen ist.

Auch bezogen auf sie fehlt substantieller Vortrag, hinsichtlich welcher der als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen in ihrer Person Vorkenntnisse bestehen. Nicht ausreichend für eine Begrenzung des tatrichterlichen Ermessens, der Geheimhaltungsanregung der Beklagtenseite in vollem Umfang zu entsprechen, ist es, wenn in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass "erhebliche Teile" der im Beschluss genannten Anlagen "den Klägervertretern bereits aus Parallelverfahren bekannt sein müssten".

bb) Ein Ermessensfehler des Tatrichters folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht aus einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts.

(1) [X.] ist nicht verpflichtet, von sich aus ohne weiteres umfangreiche Ermittlungen dazu anzustellen, hinsichtlich welcher im Gerichtssaal anwesenden Person nur noch ein eingeschränktes oder gar kein Bedürfnis für die Geheimhaltungsverpflichtung mehr besteht, weil ihr alle oder einige der aus Sicht des Geheimnisträgers zu schützende Tatsachen bereits bekannt sind. Vielmehr kann das Gericht bei seiner Ermessensausübung auch ein nur möglicherweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 33).

Darüber hinaus ist bei der Überprüfung, ob sich der Tatrichter bei der Geheimhaltungsanordnung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bewegt hat, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen. Entscheidend ist hierbei, ob zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Tatrichters damit zu rechnen war, dass demjenigen Tatsachen durch die Verhandlung oder durch ein das Verfahren betreffendes amtliches Schriftstück zur Kenntnis gelangen, dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung in Rede steht (zur vergleichbaren Rechtslage bei der Ermessensausübung des Tatrichters im Rahmen der Beschlussfassung nach § 172 Nr. 2 [X.] vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - [X.], [X.], 177 Rn. 10).

(2) Legt man dies zugrunde, ist hier ohne weiteres von dem tatrichterlichen Ermessen gedeckt, den Beschluss betreffend die umfassende Geheimhaltungsanordnung für den Kläger und die im Sitzungssaal anwesende Prozessbevollmächtigte zu fassen, ohne eine zeitaufwändige, umfassende Aufklärung möglicher Vorkenntnisse vorzunehmen. Auch nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die [X.]eite hatten sich für das [X.] keinerlei substantielle Ansatzpunkte dafür ergeben, in der Person des [X.] oder der [X.] Vorkenntnisse zu vermuten, die vor Ausübung des tatrichterlichen Ermessens Anlass für weitere Ermittlungen gegeben hätte.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist bei der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung ohne Relevanz, ob bei anderen Klägervertretern möglicherweise Vorkenntnisse bestanden haben. Dies gilt schon deshalb, weil sich nach dem Wortlaut des § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Geheimhaltungsanordnung nur auf anwesende Personen bezieht. Hier war neben dem Kläger nur die ihn in der mündlichen Verhandlung vertretende Rechtsanwältin anwesend.

Das [X.] war schließlich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden auch nicht gehalten, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung Fragen einer zukünftigen Gefahr strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen die zur Geheimhaltung Verpflichteten nachzugehen. Diese Strafbewehrung eines Verstoßes gegen eine Geheimhaltungsanordnung nach § 353d Nr. 2 StGB ist gegebenenfalls Folge einer solchen Zuwiderhandlung, nicht aber eine von dem die Geheimhaltungsanordnung erlassenden Gericht zu beachtende Voraussetzung der Anordnung.

cc) Anders als die Rechtsbeschwerden meinen, ergeben sich aus dem Beschluss des [X.] wie auch aus der Entscheidung des [X.] keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Vorgehensweise dahingehend, entgegen den Vorgaben des § 174 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Geheimhaltungsanordnung auf bestehende Vorkenntnisse mit erstrecken zu wollen.

dd) [X.] erweist sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch nicht als rechtsfehlerhaft, weil mit ihr den Klägervertretern die Möglichkeit der Verwendung von Kenntnissen aus dem vorliegenden Verfahren in anderen Parallelrechtsstreitigkeiten genommen wird. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Erörterung der Berechnungsgrundlagen im Rechtsstreit mit der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 22).

ee) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden schließlich geltend, dass die Geheimhaltungsverpflichtung deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sie auf den Kläger und seine anwesende Prozessbevollmächtigte beschränkt und nicht auch auf den anwesenden Beklagtenvertreter erstreckt worden ist.

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung abzurücken, dem Gericht sei ein Auswahlermessen jedenfalls für die Fälle des § 172 Nr. 2 und 3 [X.] auch eröffnet hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - [X.] Rn. 28 ff.). Wortlaut und Zweck des § 174 Abs. 3 [X.] sprechen ebenso wenig gegen ein die anwesenden Personen betreffendes Auswahlermessen des Tatrichters wie die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 aaO Rn. 29 ff.).

[X.]     

        

Harsdorf-Gebhardt     

        

Dr. Bußmann

        

Dr. Götz     

        

Dr. Bommel     

        

Meta

IV ZB 23/20

23.06.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 23. Juni 2020, Az: 16 W 49/20, Beschluss

§ 172 Nr 2 GVG, § 172 Nr 3 GVG, § 173 Abs 2 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG, § 203 VVG, § 315 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2021, Az. IV ZB 23/20 (REWIS RS 2021, 4724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4724

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