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Anwaltsgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach Rücknahme des Antrags auf Berufungszulassung
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 19. März 2012 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 [X.], § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 [X.].
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter ([X.], Anwaltliches Berufsrecht, § 112c [X.] Rn. 237 ff.; vgl. auch Meyer-Ladewig/Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2005, § 126 Rn. 2, 26; [X.]/Riese, aaO, Stand Februar 2007, § 87a Rn. 20a m.w.N.).
König
Meta
13.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 24. April 2012, Az: AGH 41/11 (II 31)
§ 112c Abs 1 S 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 194 Abs 2 BRAO, § 87a Abs 1 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 92 Abs 3 VwGO, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 126 Abs 3 S 2 VwGO, § 155 Abs 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 32/12 (REWIS RS 2012, 3977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3977
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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