Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.09.2019, Az. 2 BvQ 59/19

2. Senat | REWIS RS 2019, 3531

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen mit Blick auf die Beschlussfähigkeit des Bundestages - Folgenabwägung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

[X.]ie Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Ausfertigung mehrerer Gesetze zu untersagen. Sie sieht sich in ihren organschaftlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten dadurch verletzt, dass der [X.] trotz ihrer Rüge fehlender Beschlussfähigkeit diese Gesetze beschlossen hat.

2

1. [X.]ie Feststellung der Beschlussfähigkeit des [X.]eutschen [X.]es ist in den Vorschriften der Geschäftsordnung des [X.]eutschen [X.]es in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 ([X.] 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 1. März 2019 ([X.] 197), geregelt:

§ 45 Geschäftsordnung

(1) [X.]er [X.] ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2)

(3)

(4)

§ 51 Geschäftsordnung

(1)

(2)

3

2. [X.]ie 107. Sitzung des 19. [X.]eutschen [X.]es dauerte vom 27. Juni bis in die frühen Morgenstunden des 28. Juni 2019. Als Tagesordnungspunkte 22a und 22b rief die Vizepräsidentin des [X.]es zwei Gesetzentwürfe (Antragsgegenstände zu 1 und 2) zur Beratung auf. Bevor die [X.] mit den Abstimmungen über die Gesetzentwürfe begannen, meldete sich am 28. Juni 2019 gegen 1:27 Uhr der Abgeordnete [X.] ([X.]) zur Geschäftsordnung mit den Worten:

"Frau Präsidentin, die [X.]-Fraktion bezweifelt die Beschlussfähigkeit der Versammlung." ([X.] 19/107, [X.][X.]], zum Nachfolgenden vgl. ebenda, S. 13294 ff.)

4

Gemäß § 45 Abs. 2 der Geschäftsordnung bitte er um Überprüfung. [X.]ie Vizepräsidentin erwiderte für den Sitzungsvorstand:

"Also, wir haben hier oben miteinander diskutiert. Wir sind der Meinung, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist." ([X.] 19/107, S. 13295 [A])

5

Nach weiteren Protesten und Zurufen seitens einiger [X.] der Antragstellerin und anderer Fraktionen wurden zunächst die beiden Gesetzentwürfe zur Abstimmung gestellt, später dann unter Zusatzpunkt 19 auch der [X.] zu 3 (vgl. [X.] 19/107, [X.]). Sämtliche Gesetzentwürfe erhielten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Mitglieder der Antragstellerin hatten jeweils dagegen gestimmt.

6

3. Noch im Laufe des 28. Juni 2019 befasste sich der Ältestenrat auf Antrag der Antragstellerin mit der Entscheidung des [X.] in der 107. Sitzung des [X.]es, keinen sogenannten "Hammelsprung" durchzuführen. [X.]er Präsident des [X.]eutschen [X.]es erklärte in einer Pressemitteilung vom selben Tag, das Präsidium des [X.]es sei einhellig der Auffassung, dass der Sitzungsvorstand die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit korrekt angewendet habe.

7

Mit ihrem am 7. Juli 2019 beim [X.] eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage in einem noch anzustrengenden [X.]verfahren zu untersagen, die im Antrag näher benannten drei Gesetze gegenzuzeichnen, auszufertigen und im [X.] zu verkünden. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus:

8

1. [X.]ie Vorgänge in der Nacht vom 27. Juni auf den 28. Juni 2019 verletzten nicht nur die Geschäftsordnung des [X.]es, sondern vor allem auch den Grundsatz der parlamentarischen [X.]emokratie und speziell die Mitwirkungsrechte des gesamten [X.]es bei der Gesetzgebung.

9

Zum Zeitpunkt der anstehenden Abstimmung über den Tagesordnungspunkt 22 gegen 1:27 Uhr morgens hätten sich nicht mehr als 90 Abgeordnete im Plenum des [X.]es befunden, was sich etwa aus den Fernsehaufnahmen ohne Weiteres ersehen lasse. [X.]ie Antragstellerin habe sodann die fehlende Beschlussfähigkeit gerügt. [X.]ie Vizepräsidentin habe diese Rüge ohne ersichtliche [X.]iskussion im Sitzungsvorstand zurückgewiesen und sich damit, wie auch der [X.]spräsident in der Sitzung des [X.], erkennbar auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass § 45 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung nicht nur dazu ermächtige, die Beschlussfähigkeit festzustellen, sondern vielmehr "kontrafaktisch auszurufen". Eine objektiv feststehende und ordnungsgemäß, das heißt nicht bloß missbräuchlich gerügte Beschlussunfähigkeit des [X.] könne nicht durch eine einmütige Bejahung seitens des [X.] überwunden werden.

2. [X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 [X.] sei zulässig.

Zunächst sei ein [X.] in der Hauptsache grundsätzlich zulässig, denn eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des [X.]es infolge des offensichtlich willkürlichen Vorgehens der Sitzungsleitung sei keineswegs ausgeschlossen. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könne ferner nicht eingewendet werden, dass im noch anzustrengenden [X.]verfahren nicht der Bundespräsident, sondern vor allem der [X.] selbst als Antragsgegner in Betracht komme. Auch werde es in der späteren Hauptsache nur um die Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte gehen und nicht wie hier um eine vorläufige Unterlassung. Jedoch könnten die verfassungsmäßigen Rechte des [X.]es anders nicht effektiv geschützt werden. Allein aufgrund des üblichen Zeitablaufs nach Verabschiedung von Gesetzen sei hier Eile geboten.

3. [X.]er Antrag sei auch begründet. Selbst unter Anlegung strenger Maßstäbe sprächen im Rahmen einer Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

Für den Fall, dass dem Eilantrag stattgegeben werde, der Hauptsacheantrag indes ohne Erfolg bliebe, entstehe kein nennenswerter Schaden. [X.]ie betroffenen Gesetze träten lediglich einige Monate später in [X.], was durch die Gewissheit ihrer formellen Verfassungskonformität kompensiert werde. Hingegen sei das rasche Inkrafttreten der Gesetze vergleichsweise ohne Wert, denn sie seien mit dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit bemakelt. Für Rechtsfrieden könnten sie so nicht sorgen.

Sollte hingegen der Eilantrag abgelehnt werden, der [X.] in der Hauptsache aber erfolgreich sein, entstehe eine Art "verfassungsrechtlicher Notstand". [X.]enn das [X.] könne im [X.]verfahren nur die Verletzung von Organrechten feststellen, nicht aber den dergestalt verfassungswidrig zustandegekommenen Rechtsakt für nichtig erklären. Es wären dann formell verfassungswidrige, aber weiterhin fortgeltende Gesetze in der Welt. Nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten die Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen beschlussfähigen [X.] abermals verabschiedet werden. [X.]aher dürften sie jetzt jedenfalls noch nicht ausgefertigt werden.

[X.]er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. [X.]er Erlass einer einstweiligen Anordnung im [X.]verfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des [X.]s in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 140, 211 <219 Rn. 13>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>). [X.]er Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des strittigen organschaftlichen Rechts der Antragsteller dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. [X.] 89, 38 <44>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 Rn. 7>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 105, 365 <371>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; stRspr).

[X.]ie nach diesen Maßstäben im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 [X.] vorzunehmende Folgenabwägung des [X.]s führt zu dem Ergebnis, dass die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

1. [X.]abei kann zunächst dahinstehen, dass sich aus der bisherigen Begründung des Antrags schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 [X.] genügenden Weise ergibt, welche organschaftliche Rechtsposition die Antragstellerin in einem etwaigen [X.]verfahren gegen welchen Antragsgegner geltend zu machen gedenkt (vgl. [X.] 24, 252 <258>; 123, 267 <339>). [X.]ie Antragsbegründung beruft sich hierbei pauschal auf organschaftliche Rechte des [X.]es gerade gegenüber dem [X.] selbst, freilich ohne diese näher zu spezifizieren.

2. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte ein [X.]verfahren später Erfolg, drohte der Antragstellerin kein schwerer Nachteil.

Soweit die Antragstellerin für diesen Fall den Eintritt einer Art "verfassungsrechtlichen Notstands" befürchtet, überzeugt dies nicht. Was sie damit in der Sache rügt, ist das Auseinanderfallen der möglichen Rechtsfolgen von [X.]verfahren einerseits und Normenkontrollverfahren andererseits. Nach § 67 [X.] stellt das [X.] in seiner Entscheidung über einen [X.] nur fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt; Rechtsfolge der abstrakten Normenkontrolle kann hingegen nach § 78 [X.] die Nichtigkeitserklärung eines Gesetzes durch das [X.] sein. Eine Rechtsschutzlücke für mögliche Antragsteller des [X.]s folgt hieraus jedoch nicht, sondern dies ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GG, dem objektiven Normenbeanstandungsverfahren mit dem [X.] ein kontradiktorisches Streitverfahren ausschließlich zur Klärung eines bestimmten Verfassungsrechtsverhältnisses zur Seite zu stellen. Für eine sich von diesem gesetzlich gezogenen Rahmen lösende Ausdehnung der Kompetenzen des [X.]s ist kein Raum (vgl. schon [X.] 1, 396 <409>; 2, 341 <346>; 22, 293 <298>; 63, 73 <76>).

Unabhängig davon wäre es kein schwerer Nachteil für die Antragstellerin, dass im Falle eines späteren Erfolgs des [X.]s in der Hauptsache zunächst formell verfassungswidrige Gesetze in [X.] blieben. [X.]enn das Grundgesetz kennt grundsätzlich keine präventive Normenkontrolle, die einen solchen Zustand verhindern würde (vgl. [X.] 1, 396 <413>). [X.]ass verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nachgelagerter, kassatorischer Rechtsschutz ist (vgl. nur [X.] 131, 47 <52 f.>), ist nicht nur aus grundlegenden Erwägungen [X.] Gewaltenteilung gerechtfertigt, sondern trägt vor allem der ausdrücklichen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes Rechnung, wonach das [X.] die dem Bundespräsidenten vor der Ausfertigung (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG) obliegende Kompetenz zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren hat (vgl. [X.] 131, 47 <53>). Soweit für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen hiervon eine Ausnahme gilt, um eine sonst nur schwer revidierbare völkerrechtliche Bindung zu verhindern (vgl. [X.] 1, 396 <413>; 2, 143 <169>; 35, 193 <195>; 36, 1 <15>), ist eine solche Situation hier nicht gegeben.

3. [X.]as Argument der Antragstellerin, nur durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnten die fraglichen Gesetze in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch einen beschlussfähigen [X.] abermals verabschiedet werden, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. [X.]er [X.] kann zu jedem Zeitpunkt erneut über die seitens der Antragstellerin bemängelten Gesetze abstimmen, und zwar unabhängig sowohl von einem Erlass der einstweiligen Anordnung als auch von einer Feststellung der Verletzung organschaftlicher Rechte der Antragstellerin in einem späteren [X.]verfahren.

Meta

2 BvQ 59/19

17.09.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 45 Abs 2 S 1 BTGO, § 51 BTGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.09.2019, Az. 2 BvQ 59/19 (REWIS RS 2019, 3531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3531

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