Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 1 StR 342/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3744

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 [X.] vom 30. April 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja Veröffentlichung: [X.] 370 Abs. 1 und Abs. 4 StGB § 46 Abs. 2 StGB § 56 Abs. 3 1. In Fällen fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte, die auf Hinterziehung von Steuern angelegt sind, ist bei der Strafzumessung der aus dem Gesamtsys-tem erwachsene deliktische Schaden als verschuldete Auswirkung der Tat zu Grunde zu legen, soweit den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funkti-onsweise des Gesamtsystems bekannt sind (im [X.] an [X.], 343). 2. Werden durch ein komplexes und aufwändiges Täuschungssystem, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren [X.]-raum bezweckt, in beträchtlichem Umfang Steuern verkürzt, kann sich die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen. [X.], [X.]. vom 30. April 2009 - 1 [X.] - [X.] - 2 - in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. April 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], St[X.]tsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 23. November 2007 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen Untreue [X.] wurde; das Verfahren wird insoweit eingestellt; b) im [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.]eil in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung ve-rurteilt wurde, im Ausspruch über die jeweilige Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und 1 - 5 - sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zur Aufhebung des [X.]eils und Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt wurde. Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des [X.]s. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die St[X.]tsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten Revision, die vom [X.] vertreten wird, gegen den Rechtsfolgenausspruch; das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 I. Nach den [X.]eilsfeststellungen war der Angeklagte seit 1985 [X.] der [X.](nachfol-gend [X.]). Deren Geschäftsgegenstand war der An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen, insbesondere von Betonmischern. 3 1. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in zehn Fäl-len beruht auf folgenden Feststellungen: 4 In einer Vielzahl von Fällen verlangten die Halter der Gebrauchtfahrzeu-ge, die die [X.] ankaufen wollte, dass nicht der vollständige Kaufpreis in der Rechnung ausgewiesen wurde. Sie wollten auf diese Weise die Zahlung der auf den nicht in die Rechnung aufgenommenen Teil des Kaufpreises entfal-lenden Steuer vermeiden. Um diesem Ansinnen der Halter der Fahrzeuge zu entsprechen, wurde unter Anleitung des Angeklagten [X.]

und unter Mitwirkung früherer Mitangeklagter ein System von Scheinfirmen sowie Scheingeschäften entwickelt und in der Folge auch umgesetzt. Dieses ermöglichte einerseits den [X.], geringere Kaufpreise als die tatsächlich gezahlten zu fakturieren. Auf 5 - 6 - der anderen Seite konnte die [X.] GmbH durch das nachstehend näher dargelegte System Rechnungen erlangen, die ihr ermöglichten, Vorsteuer aus Beträgen geltend zu machen, die noch über dem tatsächlich gezahlten [X.] lagen. Im Einzelnen ging der Angeklagte gemeinsam mit den Mitangeklagten wie folgt vor: 6 Der ursprüngliche Halter des jeweiligen [X.], der dieses verkaufen wollte, erstellte für Firmen, die zum Schein als unmittelbarer Käufer des [X.] auftraten ([X.]), eine Rechnung mit Umsatz-steuerausweis über einen Teil des tatsächlichen Kaufpreises. Der verbleibende Rest des Kaufpreises wurde bar gezahlt, ohne dass dieser Teilbetrag versteuert wurde. 7 Der [X.] stellte einem Zwischenhändler eine Scheinrechnung mit [X.] aus, wobei der dort angeführte Nettobetrag über dem Kaufpreis lag, der tatsächlich - als Rechnungsbetrag zuzüglich [X.] - an den letzten Halter des Fahrzeuges gezahlt worden war. Der [X.] erstellte seinerseits für die [X.]

GmbH eine Rechnung, in der er einen nochmals höheren Nettopreis sowie die darauf anfallende Umsatz-steuer auswies. Die [X.] GmbH veräußerte die Fahrzeuge sodann, nach-dem sie teilweise durch das Unternehmen instand gesetzt worden waren, im Inland oder - weit überwiegend - in das Ausland. Die Lieferungen ins Ausland waren umsatzsteuerfrei. 8 Einzelne Geschäfte wichen insoweit von dem dargestellten Grundmuster ab, als der ursprüngliche Halter des Fahrzeuges eine Rechnung an ein in einem 9 - 7 - anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] ansässiges Schein-unternehmen ausstellte, in der entsprechend § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Parallel dazu wurde eine Lieferkette in [X.] fingiert, nach der das identische Fahrzeug von einer Scheinfirma an einen Zwischenhändler und von diesem an die [X.] GmbH verkauft wurde. In anderen Fällen trat ein ansonsten als Zwischenhändler fungierendes Unternehmen unmittelbar als Käufer gegenüber dem ursprünglichen Halter der Fahrzeuge auf. In weiteren Fällen wurden die Teile des Kaufpreises, die von dem ursprünglichen Halter nicht versteuert wurden, durch Scheinrechnungen über den - tatsächlich nicht erfolgten - Verkauf von Ersatzteilen verschleiert. Allen Geschäften war gemeinsam, dass tatsächlich der ursprüngliche Halter des jeweiligen [X.] mit [X.] bezahlt wurde, die die [X.] GmbH dem Zwischenhändler zur Verfügung gestellt hatte, der diese an die Verkäufer weiterleitete. Die Fahrzeuge wurden jeweils direkt an die [X.]

GmbH geliefert. Die Entscheidung über den Ankauf eines Fahrzeuges und den zu zahlenden Preis traf in allen Fällen jeweils der Angeklagte [X.] , der für die [X.] GmbH handelte. 10 Die [X.] GmbH versteuerte die aus ihren Lieferungen [X.] Umsätze im Inland. Umsätze aus Auslandslieferungen und innergemein-schaftlichen Lieferungen wurden als solche deklariert. Die sich aus den Rech-nungen der Zwischenhändler ergebende Vorsteuer wurde nach § 15 UStG ab-gezogen. Auch die als Zwischenhändler auftretenden Unternehmen erklärten die Umsätze, die in ihren Rechnungen an die [X.] GmbH ausgewiesen wurden, und führten die ausgewiesene Umsatzsteuer ab. Von der daraus resul-tierenden Zahllast wurde die Vorsteuer abgezogen, die sich aus den [X.] ergab, die den Zwischenhändlern von den als [X.] auftretenden 11 - 8 - Scheinfirmen ausgestellt worden waren. Demgegenüber erklärten die [X.] die in den Rechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesenen [X.] nicht und führten die dort ausgewiesene Umsatzsteuer, die sich auf knapp 570.000,-- Euro belief, auch nicht ab. Der Angeklagte [X.] machte in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die [X.], April, Juni, Juli und Oktober 2002 für die [X.] die [X.] aus den Rechnungen der Zwischenhändler geltend. Diese belief sich auf et-was mehr als 665.000,-- Euro. 12 Nach Auffassung des [X.] wurde insoweit durch die Abgabe [X.] Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von 433.900,-- Euro hinterzogen, die bei der Strafzumessung zu Grunde zu legen sei. Bei diesem Betrag handelt es sich um die jeweilige Umsatzsteuer, die auf den Anteil des Kaufpreises entfiel, der unversteuert an den ursprünglichen Hal-ter des jeweiligen Fahrzeugs gezahlt wurde. Diesen berechnete die [X.], indem sie den Nettobetrag der Ausgangsrechnung des ursprünglichen Halters an die [X.] von dem Nettobetrag der Rechnung, die dieser den Zwischenhändlern ausstellte, subtrahierte. Demgegenüber sah die [X.] die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen der [X.] an die [X.] und in den Rechnungen der Zwischenhändler an die [X.] ausgewiesen wurde, nicht als strafzumessungsrelevanten [X.] an. Bei einer Verurteilung wegen Vergehen nach § [X.] sei im Rahmen der Strafzumessung —nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur auf die [X.] solcher Steuersummen abzustellen, die bei ordnungsgemäßem Verhalten von vornherein an den Fiskus abzuführen gewesen wärenfi. 13 - 9 - 2. Daneben verurteilte das [X.] den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zum Nachteil der [X.] GmbH. Nach den diesbezüglichen Feststellungen entnahm der Angeklagte in den Jahren 2000 und 2001 unter Verletzung der ihn treffenden Pflichten als Geschäftsführer aus dem Vermögen der Gesellschaft ohne rechtfertigenden Grund insgesamt knapp 175.000,-- Eu-ro, um das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Entnahmen verschlei-erte er durch [X.], die er in die Buchhaltung der [X.] GmbH einstellte. Die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Angeklagte in den Umsatzsteuerjahreserklärungen für die [X.] bzw. 2001 als Vorsteuer geltend. Alleinige Gesellschafterin zur Tatzeit war die Ehe-frau des Angeklagten. 14 II. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Teilaufhebung und -einstellung und zur Aufhebung des Gesamtstrafenaus-spruchs. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet. 15 1. Soweit der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der [X.] GmbH verurteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren ge-mäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es besteht ein von Amts wegen zu be-rücksichtigendes Verfahrenshindernis, da der nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 247 StGB für die Strafverfolgung erforderliche Strafantrag der Verletzten fehlt. 16 a) Nach den Feststellungen war allein die Ehefrau des Angeklagten Ge-sellschafterin der [X.] GmbH. Als Verletzte der Untreuetaten zum Nach-teil der [X.] ist daher allein die Ehefrau des Angeklagten anzuse-hen (vgl. [X.] NStZ-RR 2005, 86). Dass sie den erforderlichen Strafantrag [X.] - 10 - stellt hat, ist weder festgestellt, noch anderweitig ersichtlich. Auch für eine Aus-nahme von dem Strafantragserfordernis, die dann in Betracht kommt, wenn durch die Untreuehandlung eine konkrete Existenzgefährdung der Gesellschaft verursacht worden ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2007, 79, 80), ergeben sich keine Anhaltspunkte. b) Der [X.] schließt aus, dass noch ein wirksamer Strafantrag gestellt werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsfrist nach § 77b Abs. 1 StGB, deren Lauf mit Kenntniserlangung der Antragsberechtigten von Tat und Täter beginnt (§ 77b Abs. 2 StGB), mit hoher Wahrscheinlichkeit verstrichen ist. Diesbezügliche, sich angesichts der konkreten Situation aufdrängende Zweifel würden zu Gunsten des Angeklagten wirken (vgl. [X.]St 22, 90, 93). 18 c) Der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue führt vorliegend nicht zur Aufhebung der diesbezüglichen Feststellungen (vgl. Schoreit in [X.] 6. Aufl. § 260 Rdn. 46), da die zu den Untreuetaten getroffenen Feststellungen auch für die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hinsichtlich der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen für die [X.] und 2001 von Bedeutung sind. 19 2. Wegen des Wegfalls der wegen Untreue verhängten Einzelstrafen kann der [X.] keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheits-strafe erkannt hätte. 20 3. Im Übrigen bleiben die Verfahrensrügen und die Sachrüge aus den in der Antragsschrift des [X.]s dargelegten Gründen, die auch 21 - 11 - durch die Gegenerklärung des Angeklagten nicht entkräftet werden, ohne [X.]. Ergänzend dazu bemerkt der [X.] lediglich Folgendes: 22 a) Soweit der Angeklagte rügt, dass die Berufsrichter und die Schöffen vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden keine Kenntnis erlangt haben, deckt er keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das [X.]eil könnte auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auch nicht beruhen. Denn der Angeklagte hat die einzelnen Lieferungen, deren Daten durch die verlese-nen Urkunden eingeführt wurden, nicht bestritten ([X.]). Ist aber der In-halt eines ansonsten zuverlässigen Schriftstücks in der Hauptverhandlung nicht bestritten worden, kann das [X.]eil im Allgemeinen nicht darauf beruhen, dass das Schriftstück nicht verlesen wurde (vgl. [X.] StV 2007 - 569, 570 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, sind nicht gegeben. 23 b) Auch im Hinblick auf die Rüge, ein Beweisantrag, der am 19. Juni 2007 gestellt wurde, sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass das [X.]eil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen könnte. 24 Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass die [X.] in dem Ablehnungsbeschluss lediglich die zur Begründung des Beweisantrags angeführte Schlussfolgerung des Antragstellers als bereits erwiesen erachtete, nicht aber die eigentliche Beweisbehauptung. In der Sache erweisen sich aber die unter Beweis gestellten Tatsachen aus Sicht des [X.] als in tat-sächlicher Hinsicht bedeutungslos. Denn im Hinblick auf das [X.] kam 25 - 12 - den [X.] keine Bedeutung zu. Die [X.] erachtete die [X.], auf die nach Feststellung der unter Beweis gestellten ([X.] geschlossen werden sollte, bereits anderweitig als erwiesen an. Dies war [X.] der Begründung des Beschlusses für den Angeklagten und seine [X.] auch erkennbar. Ein Beruhen des [X.]eils auf der fehlerhaften Ablehnung kann deshalb ausgeschlossen werden. c) [X.] ist der Erfolg auch unabhängig davon zu versagen, ob es sich bei den Zwischenhändlern um Unternehmer handelte und ob diese tat-sächlich eine Lieferung an die [X.]

GmbH i.S.v. § 3 UStG erbrachten. Denn nach den Feststellungen wusste der Angeklagte [X.] um seine Einbin-dung in eine auf Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichtete Lieferkette. Nach der Rechtsprechung des [X.]s zu missbräuchlichen Umsatzgeschäften bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a UStG sind aber auf Grund des im Gemeinschaftsrecht verankerten Verbots missbräuchlicher Prak-tiken für alle Beteiligten eines oder mehrerer Umsatzgeschäfte, die auf die Hin-terziehung von Steuern gerichtet sind, die Steuervorteile, die für die einzelnen Geschäfte grundsätzlich vorgesehen sind, zu versagen ([X.] DStR 2009, 577 ff.). Dies gilt auch für rein inländische Umsatzgeschäfte (vgl. auch [X.], [X.]. vom 6. Juli 2006 - Rechtssache [X.]/05 - Kittel Rdn. 56 f.). 26 III. Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat Erfolg. 27 1. Sie beantragt zwar, —das [X.]eil im angefochtenen Umfang aufzuhe-benfi. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung lässt sich indes entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin allein gegen den [X.], die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur 28 - 13 - Bewährung und die Einzelstrafen, die für die zehn Fälle der Steuerhinterziehung verhängt wurden, wendet. 2. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Eine isolierte Überprüfung der Strafzumessung ist möglich, ohne dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen hiervon berührt würden (vgl. [X.] NJW 1996, 2663, 2664 m.w.[X.]). Die vom [X.] getroffenen Fest-stellungen bilden eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung der [X.] ([X.]St 33, 59); sowohl das steuerrechtlich erhebliche Verhalten des Angeklagten als auch die Höhe der verkürzten Steuern hat das [X.] dargelegt. 29 3. Einer Aufhebung und Einstellung des Verfahrens, soweit der Ange-klagte in zwei Fällen wegen Untreue verurteilt wurde, auch auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft bedarf es nicht, da - unabhängig davon, dass dieses Rechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) - das [X.]eil insoweit bereits auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und das Verfah-ren einzustellen war (vgl. auch [X.], [X.]. vom 11. März 2003 - 1 [X.] m.w.[X.]). 30 4. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das [X.] der Strafzumessung einen zu geringen Schuldumfang zu Grunde gelegt hat. 31 a) Bei der Zumessung einer Strafe wegen Steuerhinterziehung hat das in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB genannte Kriterium der —verschuldeten Auswirkungen der [X.] im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung besonderes Gewicht. —Auswirkungen der [X.] sind insbesondere die Folgen für das durch die Straf-norm geschützte Rechtsgut. Das durch § [X.] geschützte Rechtsgut ist die 32 - 14 - Sicherung des st[X.]tlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und voll-ständigen Steueraufkommens jeder einzelnen Steuerart. Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsumstand i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. [X.] NJW 2009, 528, 531 m.w.[X.]). 33 Vorliegend wurde zur Ermöglichung der Hinterziehung der Steuern, die der ursprüngliche Halter der Gebrauchtfahrzeuge hätte entrichten müssen, eine Kette von Scheingeschäften gebildet, durch die weitere Steuern hinterzogen wurden. Die [X.], die das [X.] festgestellt hat, sind betrügerischen [X.] vergleichbar, die auf die Erschleichung von ungerechtfertigten Steuervorteilen gerichtet sind. Hier wie dort gilt aber hinsicht-lich der verschuldeten Auswirkungen der Tat folgendes: 34 Aufgrund der Ausgestaltung des Gesamtsystems besteht in Fällen sol-cher fingierter Ketten- oder Karussellgeschäfte typischerweise die Situation, dass für einzelne Glieder der Kette die umsatzsteuerlichen Auswirkungen neut-ral erscheinen können. Werden nämlich von einzelnen Kettengliedern sämtliche Umsatzsteuern bezahlt und stehen den von diesem Kettenglied gezogenen Vorsteuern vom Scheinrechnungsaussteller gezahlte Umsatzsteuern gegen-über, dann scheint die umsatzsteuerliche Bilanz an sich ausgeglichen. Nach den Feststellungen bestand eine ebensolche Situation bei der [X.] GmbH. Diese machte zwar zu Unrecht die in den Rechnungen der [X.] ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Die [X.] führten aber die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen ausgewiesen waren, die der [X.] GmbH ausgestellt wurden, an das jeweils zuständige Finanz-amt ab. - 15 - Dieser Umstand berührt aber den Schuldspruch nicht. Denn ein [X.]abzug scheidet aus, da den Rechnungen der Zwischenhändler keine tatsäch-lich durchgeführten Lieferungen zu Grunde lagen. Nur wenn solche tatsächlich gegeben gewesen wären, wäre der [X.] zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ([X.] NJW 2002, 1963, 1965). 35 36 Der Umstand, dass die umsatzsteuerliche Bilanz der [X.] GmbH auf Grund der Entrichtung der Umsatzsteuer durch die Zwischenhändler als neutral erscheint, hätte aber Auswirkungen auf die Bestimmung des Schuldum-fangs. 37 b) Eine solche auf das einzelne Scheinrechnungsverhältnis beschränkte Betrachtung würde dem Gesamtunrechtsgehalt des [X.] aber nicht gerecht. Dieser wird nämlich nicht durch das einzelne Rechnungs-verhältnis geprägt, sondern durch das System als Ganzes. Es ist anerkannt, dass jedenfalls, soweit - wie hier - den einzelnen Beteiligten die Struktur und die Funktionsweise des Gesamtsystems bekannt sind, dies auch bei der Feststel-lung der für die Strafzumessung bestimmenden verschuldeten Auswirkungen der Tat Gewicht erlangen kann. Maßgeblich ist deshalb der vom Vorsatz um-fasste, aus dem Gesamtsystem erwachsene deliktische Schaden, der in dem Überschuss von gezogener Vorsteuer im Vergleich zu gezahlter Umsatzsteuer besteht ([X.] NJW 2002, 3036, 3039). Es ist daher rechtsfehlerhaft, dass das [X.] allein die Umsatz-steuer, die durch die ursprünglichen Halter hinterzogen wurde, der Strafzumes-sung zu Grunde gelegt hat. Denn hierdurch wird der aus dem Gesamthinterzie-hungssystem erwachsene Schaden nicht vollständig erfasst. 38 - 16 - [X.]) Die Feststellungen der [X.] sind bereits deshalb bedenklich, weil sie nicht zweifelsfrei feststellen konnte, welche Höhe der nicht versteuerte Kaufpreis hatte, der an die ursprünglichen Halter gezahlt wurde ([X.], 112, 116). Die [X.] stellt allein fest, dass der Nettobetrag, der in den Rechnungen der [X.] aufgeführt wurde, über dem Kaufpreis lag, der tatsächlich an den letzten Halter des Fahrzeuges gezahlt worden war ([X.], 110). Im Ergebnis beschwert dies den Angeklagten aber nicht, da [X.] der Feststellungen zu seinen Lasten anderweitig hinterzogene Steuern in den Blick zu nehmen sind, die der Höhe nach zweifelsfrei feststehen und den Betrag, den die [X.] der Strafzumessung zu Grunde gelegt hat, über-steigen. 39 [X.]) Denn jedenfalls die von den als formelle [X.] eingesetzten Scheinfirmen in den Rechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesene Um-satzsteuer, die sich nach den Feststellungen auf circa 570.000,-- Euro belief, wurde hinterzogen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 40 (1) Die als [X.] eingesetzten Scheinfirmen gaben keine Um-satzsteuervoranmeldungen oder -jahreserklärungen ab und führten die in den Scheinrechnungen an die Zwischenhändler ausgewiesene Umsatzsteuer ent-gegen § 14 Abs. 3 UStG aF (bzw. § 14c Abs. 2 UStG nF) auch nicht ab. Daher haben die [X.] den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht. Bei der Ausstellung einer Scheinrechnung mit gesondert ausgewiesener Um-satzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens jedenfalls dann gege-ben, wenn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat ([X.] NStZ 2001, 380, 381). 41 - 17 - (2) Die von den Scheinfirmen ausgestellten Rechnungen wurden zudem von den Zwischenhändlern dafür genutzt, unberechtigt Vorsteuern geltend zu machen. Die Steuergefährdung, der der Gesetzgeber mit Schaffung des § 14 Abs. 3 UStG aF (§ 14c UStG nF) entgegenwirken wollte (vgl. [X.] NJW 2002, 3036, 3037), ist in einen Schaden umgeschlagen. Die Umsatzsteuer, die die Zwischenhändler aus den Rechnungen abzuführen hatten, die der [X.] GmbH ausgestellt worden waren, wurde hierbei verkürzt. Bezieht man auch die an anderer Stelle hinterzogene Umsatzsteuer in die gebotene Gesamtbetrach-tung mit ein, erweist sich die umsatzsteuerrechtliche Bilanz der [X.] GmbH nicht mehr als neutral. 42 (3) Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des [X.], dass nach § 14 Abs. 3 UStG aF (resp. § 14c Abs. 2 UStG nF) geschuldete Steuern für die Strafzumessung irrelevant seien, da sie bei steuerehrlichem Verhalten nicht an den Fiskus abzuführen gewesen wären, rechtlich nicht zutreffend. [X.] Sichtweise vernachlässigt, dass durch die Rechnungen, in denen Umsatz-steuer ausgewiesen wird, dem Rechnungsempfänger eine weitere Möglichkeit der Steuerhinterziehung eröffnet wird. Wenn sich die mit der Scheinrechnung verbundene Gefahr dann aber - wie hier - realisiert, hat diese verschuldete Auswirkung der Tat für die Strafzumessung Bedeutung. Es ist zu [X.], dass die Verkürzung, die aus den unrichtigen Erklärungen des [X.]s resultiert, den schon durch das Unterlassen der Umsatzsteuervoran-meldungen bzw. -jahreserklärung durch den [X.] verursachten [X.] fortsetzt und allenfalls vergrößert. Damit ist das Steueraufkommen zwar nicht in der Summe der beiden Hinterziehungen, aber im Umfang des [X.] höheren Hinterziehungsbetrages gefährdet ([X.] NStZ 2003, 268). 43 - 18 - c) Auf dem Rechtsfehler beruht das [X.]eil auch zu Gunsten des Ange-klagten. Angesichts der Tatsache, dass sowohl der Schaden der einzelnen [X.] als auch der Gesamtschaden weitaus höher ist, als von der [X.] angenommen, kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrundelegung des zutreffenden Schadensumfangs sowohl auf höhere Einzel- als auch eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. 44 Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die vom [X.] ge-troffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter darf aber ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. 45 5. Da bereits der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des [X.] führt, bedarf es keines [X.] auf die weiteren Beanstandungen, die die Beschwerdeführerin gegen den Rechtsfolgenausspruch erhebt. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin: 46 a) Nach § 153a Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten bzw. Tatteile, von deren Ahndung nach § 154a StPO abgesehen wurde, dürfen ledig-lich dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie prozessordnungsge-mäß festgestellt wurden und der Angeklagte darauf hingewiesen wurde (vgl. die Nachweise bei [X.] 56. Aufl. § 46 Rdn. 46 f.). 47 b) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Taten einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung darstellen. Dies be-stimmt sich vorliegend, soweit in diesem Zusammenhang auf die Höhe der [X.] Steuern abgestellt wird, nach § 370 Abs. 3 AO aF. Insoweit müss-ten Steuern in —großem Ausmaßfi aus —groben Eigennutzfi hinterzogen worden sein. 48 - 19 - c) Soweit die Höhe der Umsatzsteuer, die seitens der ursprünglichen Halter hinterzogen wurde, beziffert werden kann, ist dieser [X.] ebenfalls zu Ungunsten des Angeklagten als verschuldete Auswirkung der Tat mit in die Strafzumessung einzuziehen. Denn gerade auch, um dem ur-sprünglichen Halter diese eigenständige Hinterziehung zu ermöglichen, wurde das Gesamtsystem unter Mitwirkung des Angeklagten installiert. Der Umstand, dass insoweit für sich genommen eine eigenständige Beihilfe zur Steuerhinter-ziehung der ursprünglichen Halter gegeben ist, die als solche nicht angeklagt wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.] NStZ 2003, 268). Wie dargelegt kann insoweit allerdings zur Ermittlung des [X.]s, auf dessen Grundlage die hinterzogene Umsatzsteuer zu berechnen wäre, nicht die [X.] zwischen dem Nettobetrag der Rechnungen, die die [X.] den Zwischenhändlern ausstellten und dem Nettobetrag der Rechnungen der Halter an die [X.] herangezogen werden. Soweit der [X.] am Kaufpreis nicht anderweitig festgestellt werden kann, wäre insoweit der [X.] für die einzelnen Geschäfte zu schätzen. 49 d) Für den Fall, dass die neu zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen sollte, wäre auch § 56 Abs. 3 StGB in den Blick zu nehmen. 50 Der [X.] hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs auch von Gewicht ist, die Rechtstreue der Bevölkerung, auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erhal-ten. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer ver-breiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt [X.] - 20 - kennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafausset-zung vertraut ([X.] NStZ 1985, 459; [X.] 1979, 59; [X.]. vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83). Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. [X.]St 24, 40, 46; [X.]R StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 15; [X.] wistra 2000, 96, 97). Besondere Umstände, die die Verhängung einer unbedingten Freiheits-strafe gebieten könnten, liegen nach den bisherigen Feststellungen hier vor. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass durch [X.] große Steuerausfälle verursacht werden (vgl. die Nachweise bei [X.], 1). Zudem hat sich der Angeklagte an einem komplexen und [X.] beteiligt, das die systematische Verschleierung von Sachverhalten über einen längeren [X.]raum bezweckte (vgl. [X.] NJW 2009, 533). Eine solche Vorgehensweise weist Merkmale einer organisierten Krimina-lität (vgl. § 110a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO) auf. Andererseits liegen die Taten 52 - 21 - bereits einige [X.] zurück. Erforderlich ist eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind ([X.]St 24, 40, 46; [X.]R StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 5, 6 und 16; NStZ-RR 1998, 7, 8). [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 342/08

30.04.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 1 StR 342/08 (REWIS RS 2009, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3744

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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