Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 99/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4664

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270917UVIIIZR99.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 99/16
Verkündet am:

27. September
2017

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 213
Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von §
213 [X.], wenn sie aus demselben, durch das [X.] geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der [X.] muss "im [X.]" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen ([X.] andererseits (Fortführung
Senatsurteil vom 29.
April 2015 -
VIII
[X.], [X.]Z
205, 151).

[X.], Urteil vom 27. September 2017 -
VIII ZR 99/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
[X.] und
Dr.
[X.] sowie [X.]
[X.]ünger und Hoffmann

für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger
(Unternehmer) begehrt von der beklagten Autohändlerin noch die Durchführung von Reparaturen an einem Gebrauchtwagen
sowie die [X.] vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Am 23.
Januar 2013 verkaufte
und übergab
die [X.] dem Kläger ei-nen gebrauchten Pkw mit einer [X.]fleistung von rund
150.000
km zu einem Kaufpreis von 9.450

Januar 2013
schlossen die Parteien für das Fahrzeug einen Garantievertrag mit einer
[X.]fzeit von 12
Monaten
ab, der die [X.] im Falle eines Defekts
bestimmter [X.]auteile
innerhalb der [X.]fzeit zu einer Reparatur
verpflichtete, wobei der Kläger als Selbstbehalt 40
% der Mate-rialkosten zu tragen hatte. Von der Garantie waren unter anderem Schäden an der Kraftstoffanlage umfasst. Gemäß §
5 Nr.
2 der Garantiebedingungen ver-1
2
-
3
-
jähren Ansprüche aus einem Garantiefall sechs Monate nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantiezeit.
Am 22.
Juli 2013 blieb der Pkw
aufgrund eines Defekts
an den Einspritz-düsen liegen. Nach einem
Kostenvoranschlag der [X.]n belaufen sich
die Kosten für eine Reparatur auf 1.698,72

nebst
Umsatzsteuer.
Mit [X.] vom
8.
August 2013 forderte der Kläger die [X.]
unter Fristset-zung
zur (kostenlosen) Reparatur
auf. In der Folgezeit lehnte der Kläger
eine Regulierung des [X.] auf der Grundlage des abgeschlossenen [X.]s
ausdrücklich
ab
und erklärte mit Schreiben vom 13.
November 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner am 22.
Januar 2014 eingereichten und am 10. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung des um eine Nutzungsent-schädigung für gefahrene Kilometer verminderten Kaufpreises,
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Nachdem er zunächst ausge-führt hatte, es erübrige sich, auf
die abgeschlossene Garantievereinbarung ein-zugehen, weil er allein gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend mache, hat er sich mit [X.] vom 3. Dezember 2014 auch
auf Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen und mit [X.] vom 23. Dezember 2014 hilfsweise schließlich mit [X.] vom 21.
Januar 2015
äußerst
hilfsweise die Durchführung der im
oben genannten
Kostenvoranschlag bezeichneten Reparaturen begehrt. Die
[X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.], mit der er nur noch die Reparatur des Fahrzeugs sowie
den
Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt hat, zurückgewiesen. 3
4
5
-
4
-
Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in dem in der [X.]erufungsinstanz geltend gemachten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen
Erfolg.
I.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Ein etwaiger Anspruch auf eine Reparatur des Fahrzeugs aus dem [X.] sei verjährt. Die in §
5 Nr.
2 des [X.] enthaltene Ver-jährungsfrist von sechs Monaten nach Schadenseintritt sei wirksam
vereinbart worden. Es sei weder überraschend (§
305c Abs.
1 [X.]) noch stelle es eine unangemessene [X.]enachteiligung gemäß §
307 [X.] dar, die Verjährungsfrist lediglich auf sechs Monate zu bemessen. Da es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern handele, seien die Klauselverbote gemäß §§
308, 309 [X.] nicht anwendbar.
Die Verjährung sei nicht mit der Erhebung der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.] gehemmt [X.]. Die zunächst erhobene Klage habe einen anderen Streitgegenstand be-troffen, weil damit eine Rückabwicklung des Kaufvertrags
nach §
437 Nr.
2, §
323 [X.]
begehrt worden sei. Daher habe der
Klage
ein anderer Anspruchs-grund
zugrunde gelegen und sei mit ihr auch ein anderer Antrag verfolgt wor-6
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-
5
-
den
als mit dem nun begehrten, aus dem Garantievertrag abgeleiteten [X.].
Eine Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche aus dem [X.] ergebe sich auch nicht aus §
213 [X.], wonach sich eine Verjährungs-hemmung durch Klageerhebung auf nicht streitgegenständliche Ansprüche er-strecke, die aus demselben Grund wahlweise oder an seiner Stelle gegeben seien. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche [X.], nicht
gezwungen werde, sich im Prozess durch die Stellung von [X.] vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen. Für die Anwend-barkeit der Erstreckungswirkung des §
213 [X.] komme es allein darauf an, ob das Gesetz dem Gläubiger an sich mehrere einander ausschließende Ansprü-che zur Verfügung stelle. Eine [X.] von Ansprüchen, die sich
einerseits aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht und andererseits
aus einer ver-traglichen Garantievereinbarung ergebe, falle dagegen nicht unter §
213 [X.]. Daher könne im Streitfall §
213 [X.] für einen sich allein aus einem [X.] ergebenden
Anspruch nicht zur Anwendung kommen.
Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Schuldners sachlich gerechtfertigt. Der Schuldner sei nur dann hinreichend [X.] und nicht schutzbedürftig, wenn der Gläubiger aus einem einzigen [X.] etwaige alternativ bestehende gesetzliche Rechte geltend [X.]. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn die [X.] der Ansprüche,
wie im Streitfall,
auf unterschiedlichen Anspruchsgründen
(Kaufvertrag und Garan-tievereinbarung) und damit auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhe. Unterschiedliche Anspruchsgründe und unterschiedliche Lebenssachverhalte berührten auf Seiten des Schuldners regelmäßig unterschiedliche Interessen. Dies zeige sich auch im Streitfall, in
dem -
im Gegensatz zu den kaufrechtlichen 10
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-
6
-
Gewährleistungsansprüchen
-
die Ansprüche
aus dem Garantievertrag auch das Verhältnis der [X.]n zu dem (allein) diese Ansprüche deckenden [X.] beträfen. Die [X.] habe deshalb ein schutzwürdi-ges Interesse zu wissen, welche Ansprüche der Kläger verfolge, um sich [X.] ergebende Rückgriffsansprüche wahren zu können.
Die Verjährung hinsichtlich der Garantieansprüche sei auch nicht über den 13.
November 2013 hinaus durch Verhandlungen (§
203 [X.]) gehemmt worden.
Denn mit dem an diesem Tag erfolgten Rücktritt hätten die [X.] über das [X.]estehen eines Garantieanspruchs geendet. Die sechsmona-tige Verjährungsfrist für solche Ansprüche sei folglich spätestens am 13.
Mai 2014 abgelaufen. Die bloße Anzeige des [X.] führe nicht zur [X.]. Die erstmalige
Geltendmachung solcher Ansprüche im Rechtsstreit mit [X.] vom 21.
Januar 2015 sei in bereits [X.] erfolgt.
II.
Diese [X.]eurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Die zuletzt nur noch auf Reparatur des Fahrzeugs nach der Garantievereinbarung gerichtete Klage ist unbegründet, weil dem [X.] des [X.] die von der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung (§
214 Abs.
1 [X.]) entgegensteht.
1.
Die in §
5 Nr.
2 der Garantiebedingungen enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate
ist wirksam vereinbart worden. Sie ist weder überraschend im Sinne des §
305c
Abs.
1
[X.] noch benachteiligt sie den Ga-rantienehmer unangemessen im Sinne von §
307 [X.], weil sie zu kurz [X.] wäre. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
12
13
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-
7
-
2.
Die mit dem Auftreten des Defekts an der Einspritzdüse am 22.
Juli 2013 in Gang gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist ist
-
wie das [X.]erufungs-gericht zutreffend entschieden hat
-
spätestens
am 13.
Mai 2014 abgelaufen, nachdem die Verhandlungen über das [X.]estehen eines Garantieanspruchs ge-mäß den -
von der Revision insoweit auch nicht angegriffenen -
Feststellungen des [X.]erufungsgerichts jedenfalls nicht über den 13.
November 2013 hinaus fortgeführt wurden. Die Erhebung der zunächst auf Rückabwicklung des Kauf-vertrages gerichteten
Klage
hat die Verjährung des zuletzt allein verfolgten [X.] aus der Garantie weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 1
[X.]
ge-hemmt noch zu einer Erstreckung der Verjährungshemmung
nach § 213 [X.] geführt.
Ansprüche aus der Garantie waren somit bereits verjährt, als sie vom Kläger im Dezember 2014 erstmals im vorliegenden Prozess erhoben wurden.
a) Zutreffend und insoweit von der Revision nicht angegriffen hat das [X.]e-rufungsgericht
eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verneint. Denn die am
10. Februar 2014 erhobene
Klage
war auf die Rückab-wicklung des
Kaufvertrages gerichtet und hatte somit einen
anderen Streitge-genstand als der zuletzt allein geltend gemachte Anspruch auf Reparatur des
Fahrzeugs.

b) Dem [X.]erufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass
sich aus §
213 [X.] keine Erstreckung der [X.]
Wirkung der [X.] auf den
später geltend gemachten
Reparaturanspruch ergibt.
Weder steht dieser Anspruch aus demselben Grunde wahlweise neben einem etwai-gen Rückabwicklungsanspruch aus dem Kaufvertrag (elektive Konkurrenz; §
213 Alt.
1 [X.]) noch ist dieser Anspruch aus demselben Grunde an Stelle eines solchen Rückabwicklungsanspruchs gegeben (alternative Konkurrenz; §
213 Alt.
2 [X.]).
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-
8
-
aa) [X.]ei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 [X.] hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem [X.]esteller einer Werkleistung ge-währten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprü-che auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 [X.] aF) zum Vorbild genommen ([X.]T-Drucks. 14/6040, [X.], 121). Den genannten [X.] lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder [X.]esteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senats-urteil vom 22. Mai 1963 -
VIII ZR 49/62, [X.], 287, 293 mwN). Diesen bis-lang nur auf die kauf-
und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchst-richterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausge-dehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 [X.] zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet ([X.]T-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], Urteile
vom 8.
Dezember 2009 -
XI [X.], [X.], 1284 Rn. 49; vom
29. April 2015 -
VIII [X.], [X.]Z 205, 151 Rn. 25; [X.], [X.], 717 Rn. 28;
[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).
bb) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend [X.]n könnte, das eine [X.]egehren aber das andere -
oder die anderen -
aus-schließt ([X.]/[X.], aaO Rn. 4,
6; vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, S.
121 f.; [X.], Urteile
vom 8. Dezember 2009 -
XI [X.], aaO; vom 29.
April 2015 -
VIII [X.],
aaO Rn.
26; [X.], aaO Rn.
34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 [X.] angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit
gefasst. Die für einen geltend gemachten 18
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-
9
-
Anspruch bewirkten [X.] oder den Neubeginn der [X.] auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz ei-nem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerich-tete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkur-renz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Inte-resses ermöglicht, von
einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, [X.], 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von [X.] vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen ([X.]T-Drucks. 14/6040, S.
121; [X.], aaO).
cc) Dem Gesetzgeber war dabei aber auch -
im Hinblick auf eine ausge-wogene Abwägung von Gläubiger-
und Schuldnerinteressen (vgl. [X.]T-Drucks.
14/6040,
aaO) -
daran gelegen, die Reichweite der Erstreckungswir-kung des § 213 [X.] nicht ins Uferlose auszudehnen (vgl. auch [X.]T-Drucks. 14/6040,
S.
122; 14/6857,
[X.]). Er hat es insbesondere nicht für ausreichend erachtet, dass einem Gläubiger aus
verschiedenen Rechtsgründen mehrere unterschiedliche Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Vielmehr hat er bestimmte Anforderungen an das Vorliegen einer elektiven Konkurrenz (§
213 Alt.
1 [X.]) und einer alternativen Konkurrenz (§
213 Alt.
2 [X.]) gestellt, um sicherzustellen, dass die Erstreckungswirkung nur in den Fällen eingreift, in de-nen der Schuldner "durch die Unterbrechung oder Hemmung hinsichtlich des einen Anspruchs hinreichend gewarnt ist und sich auf die Rechtsverfolgung des Gläubigers hinsichtlich der übrigen Ansprüche einstellen kann"
(vgl. [X.]T-Drucks.
14/6040, S.
121). Nach dem in den [X.] doku-mentierten Willen des Gesetzgebers soll die Anwendung des §
213 [X.] unter anderem davon abhängen, dass "das Gesetz von vornherein mehrere [X.]
-
10
-
che dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzu-gehen"
([X.]T-Drucks. 14/6020, [X.]; [X.], Urteile vom 22. Januar 2015 -
I [X.], NJW 2015,
1608 Rn. 32; vom 29. April 2015 -
VIII [X.], aaO Rn.
27 f.).
(1) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 [X.] erfasster Fall [X.] Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist daher darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt
und diese Ansprüche für ihn aus demselben Grunde beste-hen
(vgl. [X.]E 146, 123 Rn.
29
f.).
Wie das [X.]erufungsgericht richtig gesehen hat, ist eine solche Konstella-tion im Streitfall nicht gegeben. Der
mit der Klageschrift geltend gemachte [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises beruht gemäß §
437 Nr.
2, §
323
[X.] auf den gesetzlichen Vorschriften
des Gewährleistungsrechts beim Kaufvertrag, während der Anspruch auf Reparatur aus dem Garantievertrag ausschließlich eine vertragliche Grundlage hat, an die das Gesetz in §§
443, 477 [X.]
ledig-lich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft. Insbesondere ergibt sich eine elek-tive Konkurrenz zwischen diesen beiden Ansprüchen nicht
aus
gesetzlichen
Regelungen.
(2)
Es kann dahinstehen, ob
§
213 [X.]
darüber hinaus -
direkt oder analog -
auch dann anzuwenden
ist, wenn zwei in [X.] Konkurrenz zuei-nander stehende Ansprüche allein eine vertragliche Grundlage haben. Die [X.] macht insoweit geltend, dies sei
schon
vor der Schuldrechtsreform für
die verschiedenen, auf der [X.]
([X.]) beruhenden Ansprüche (Nachbesserungs-
so-wie Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 [X.] ([X.])) in der Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. Juni 1972
-
VII ZR 64/71,
21
22
23
-
11
-
[X.]Z 59, 202)
anerkannt gewesen und die Neuregelung in § 213 [X.] habe daran auch nichts ändern wollen. Ein
solcher Fall liegt hier aber schon
deshalb nicht vor, weil es
vorliegend einerseits
um einen vertraglichen Garantiean-spruch und andererseits
um gesetzliche Gewährleistungsansprüche
geht.
(3) In jedem Fall fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 1 [X.], dass die verschiedenen Ansprüche auf "demselben Grund"
beru-hen.
"Derselbe Grund"
ist hierbei nicht im Sinne des im Prozessrecht
verwen-deten [X.]egriffs des [X.] zu verstehen, wie er beispielsweise zur [X.] einer Klageänderung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu statt vieler: [X.], [X.]eschluss vom 16. September 2008 -
IX [X.], [X.], 3570 Rn. 9 mwN). § 213 [X.] verfolgt das Anliegen, die Verjährungshemmung über den prozessualen Anspruch hinaus, wie er im Prozessrecht durch den Streitgegen-standsbegriff definiert wird, zu erstrecken, denn im Umfang des prozessualen Anspruchs wird die Verjährung bereits durch die Klageerhebung
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gehemmt (vgl. [X.]T-Drucks. 14/6040, [X.] [X.]; Senatsurteil vom 29. April 2015 -
VIII [X.], aaO Rn. 21). Dem würde es [X.], die im Prozessrecht für die Definition eines Streitgegenstands verwende-ten Maßstäbe zur Eingrenzung des
Tatbestandsmerkmals "derselbe
Grund"
im Sinne von § 213 [X.] heranzuziehen. Derselbe Grund, auf dem die beiden [X.] nach §
213 [X.] beruhen müssen, ist daher nicht mit dem Klagegrund im Sinne des Prozessrechts gleichzusetzen (vgl. [X.]E 146,
aaO; [X.], Die Reichweite der Verjährungshemmung bei Klageerhebung, S. 126).
Auch wenn damit die Ansprüche denknotwendig nicht im prozessrechtli-chen Sinne identisch sind, müssen die Ansprüche aus demselben, durch das [X.] geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sein, der die Grundlage 24
25
26
-
12
-
für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der [X.] muss "im [X.]"
identisch sein (vgl. [X.]E 146, aaO Rn. 30; [X.]/[X.]/
Jacoby, aaO
Rn.
3; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 213 Rn.
3; [X.]/
[X.],
[X.], 76. Aufl., §
213 Rn.
2).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die beiden vom Kläger geltend gemachten Ansprüche knüpfen zwar jeweils an dieselbe "Mangeler-scheinung"
an, dem Defekt an den Einspritzdüsen. Der zunächst
geltend ge-machte Kaufpreisrückzahlungsanspruch ergibt sich
aber
aus
der gesetzlichen Gewährleistung im Kaufrecht und setzt einen bereits bei Gefahrübergang vor-handenen Sachmangel voraus.
Der zuletzt geltend gemachte Reparaturan-spruch beruht hingegen auf einer besonderen
Garantievereinbarung und setzt im Übrigen lediglich voraus,
dass ab Gefahrenübergang -
mithin während der Nutzungszeit des Käufers -
ein solcher Mangel auftritt (Haltbarkeitsgarantie). [X.]eide Ansprüche beruhen deshalb im [X.] auf verschiedenen Anspruchsgrün-den und somit nicht auf "demselben Grund"
im Sinne des § 213 [X.].
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet auch eine Erstre-ckung der Verjährungshemmung gemäß
§ 213 Alt.
2 [X.] (alternative
Konkur-renz) von vornherein aus, weil die vom Kläger im [X.]fe des Rechtsstreits gel-tend gemachten verschiedenen Ansprüche gerade nicht auf "demselben Grund"
beruhen. Zudem fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 213 Alt. 2 [X.], dass der Gläubiger in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses von einem Anspruch auf den anderen übergeht, wie das etwa der Fall ist, wenn zunächst der Anspruch auf Herausgabe einer Sache und sodann wegen Un-möglichkeit an seiner
Stelle ein
Schadensersatzanspruch
geltend gemacht wird
(vgl. [X.], 234
ff.).
Denn der
vom Kläger zunächst verfolgte Anspruch ist auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet gewesen und hätte somit zur Rückgabe des Fahrzeugs geführt. Der zuletzt nur noch verfolgte
Reparaturan-27
28
-
13
-
spruch aus dem Garantievertrag hingegen betrifft das davon verschiedene Inte-resse des [X.], die Funktionsfähigkeit des gekauften Fahrzeugs
wieder her-zustellen, um es funktionsgerecht nutzen zu können.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. [X.]

Dr. [X.]ünger
Hoffmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.07.2015 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.04.2016 -
2 U 40/15 -

Meta

VIII ZR 99/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 99/16 (REWIS RS 2017, 4664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 99/16

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I ZR 127/13

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