Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. V ZR 48/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1818

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Oktober 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 138 Abs. 1 Bb., § 462 Satz 1 Ein [X.]recht, das erstmals nach 90 Jah[X.], im Übrigen aber vorausset-zungslos ausgeübt werden kann, ist wirksam, sofern die Bedingungen des [X.] den Käufer nicht unangemessen benachteiligen. Besteht ein solches [X.]-recht zugunsten der öffentlichen Hand, ist diese auch nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehindert, das Recht nach 90 Jah[X.] auszuüben (Abg[X.]zung zu [X.], Urteil vom 21. Juli 2006 - [X.], [X.], 2046). [X.], Urteil vom 29. Oktober 2010 - [X.] - O[X.]
[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2010 durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag der Klägerin auch hinsichtlich der Bemessung des [X.] abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 3, vom 29. Mai 2009 auf die Berufung der Klägerin geändert. Es wird festgestellt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Anpas-sung des in Nr. 11 des zwischen den Parteien am 23. August / 30. November 1938 geschlossenen [X.] entsprechend dem Anstieg der allgemeinen Le-benshaltungskosten zusteht. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Kaufvertrag aus dem [X.] erwarb die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, von der beklagten [X.] Grundstücke zu einem dem regulä[X.] Marktpreis entsprechenden Kaufpreis von 5 [X.] je Quadratmeter. Sie verpflichtete sich, auf den erworbenen Flächen [X.] mit billigen Wohnungen von je etwa 52 qm Wohnfläche für die [X.] Bevölkerung zu errichten und näher bestimmte Mietoberg[X.]zen einzuhal-ten. 1 In Nr. 11 des Kaufvertrages ist ein [X.]recht der Beklagten ver-einbart, welches bis zum 31. Dezember 2027 nur unter näher bestimmten Vor-aussetzungen, in der [X.] vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 [X.] unbedingt ausgeübt werden kann. Der [X.] entspricht dem vereinbarten Kaufpreis ohne Zinsen. Für die vertragsgemäß errichteten [X.] ist eine Entschädigung von zwei Dritteln des gemeinen Werts zu leisten, den die Gebäude bei der Ausübung des [X.]rechts haben. 2 Die Klägerin möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte ein etwaiges [X.]recht nach Nr. 11 des Kaufvertrages nicht mehr ausüben kann; ferner verlangt sie von der Beklagten die Abgabe einer Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung, die de[X.] bei Ausübung des [X.]rechts entstehenden [X.] sichert. Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, dass die Ausübung des [X.]rechts insoweit unverhältnismäßig ist, als neben der reinen Bodenwertsteigerung ein inflations-bedingter Wertzuwachs abgeschöpft und nicht der vollständige Verkehrswert der aufstehenden Gebäude entschädigt wird. 3 - 4 - Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, de[X.] Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hält das [X.]recht für wirksam. Es sei we-der sittenwidrig noch wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen unwirksam. Die Beklagte sei auch nicht aufgrund des Übermaßverbots, welches sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts beachten müsse, an der Ausübung des [X.]rechts gehindert. Dieses führe nicht zu einer unzumutba[X.] Lastenverteilung zum Nachteil der Klägerin. Der Zweck des [X.]rechts, es der Beklagten einerseits zu ermöglichen, das Grundstück nach 90 Jah[X.] zurückzuerwerben und so Bodenwertsteigerungen der Allgemeinheit zu erhal-ten, sie andererseits hierzu aber nicht, wie bei einem Er[X.]aurecht, zu verpflich-ten, sei nicht zu beanstanden. Die Ausübungsfrist von 90 Jah[X.] diene auch den Interessen der Klägerin, da sie sicherstelle, dass sich de[X.] Investitionen über die Nutzungsdauer des Bauwerks amortisierten. Dass die Klägerin bei Ausübung des [X.]rechts nicht den vollen, sondern nur 2/3 des [X.] der von ihr errichteten Gebäude beanspruchen könne, halte sich, wie der Vergleich mit der Regelung in § 27 Abs. 2 [X.] zeige, im Rahmen zulässiger Vereinbarungen. Entsprechendes gelte für die Festlegung des Wie-derkaufspreises. Das Inflationsrisiko gehe zu Lasten des Käufers, wenn, wie hier, keine [X.] vereinbart sei. Etwas anderes könne [X.] hinsichtlich eines inflationsbedingten [X.] gelten, welcher nach Ablauf der gesetzlichen Regelfrist von 30 Jah[X.] seit der Vereinbarung des 5 - 5 - [X.]rechts, hier also seit 1968, entstanden sei. Auf eine solche Fest-stellung sei der hilfsweise gestellte Antrag jedoch nicht gerichtet. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung überwie-gend stand. 6 1. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, dass das in Nr. 11 Abs. 3 des Kaufvertrages vereinbarte [X.]recht, welches der Beklagten im [X.] unbedingt zusteht (nachfolgend: unbedingtes Wieder-kaufsrecht), wirksam ist. 7 aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das [X.]recht nicht deshalb unwirksam, weil es über die in § 462 Satz 1 [X.] genannte Höchstfrist von 30 Jah[X.] hinaus ausgeübt werden kann. Diese Vorschrift beg[X.]zt die Ausübung eines [X.]rechts nur in den Fällen, in denen eine Frist nicht vereinbart worden ist. Sie hindert die Vertragsparteien nicht, längere [X.] festzulegen ([X.], Urteil vom 21. April 1967 - [X.], [X.] 47, 387, 392); diese treten dann an die Stelle der gesetzlichen Frist (§ 462 Satz 2 [X.]). 8 [X.]) Zutreffend ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] [X.]recht verstoße nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 [X.]). 9 (1) Mit diesem Recht hat sich die Beklagte vorbehalten, den Grund-stücksverkauf nachträglich in ein der Bestellung eines Er[X.]aurechts auf 90 Jah-re vergleichbares Nutzungsverhältnis umzugestalten. Es ermöglicht ihr, im [X.] zu entscheiden, ob sie das Grundstück gegen Zahlung des [X.] und der vereinbarten Entschädigung für die von der Klägerin errichteten 10 - 6 - Gebäude zurückerwirbt, oder ob sie hiervon wegen der damit verbundenen Übernahme älterer und möglicherweise für sie nicht attraktiver Wohnhäuser absieht. Ein solches Wahlrecht ist für sich genommen nicht verwerflich. Dass der [X.] im Zweifel die für ihn wirtschaftlich günstigere [X.] wählen und insbesondere Bodenwertsteigerungen abschöpfen wird, ist weder zu missbilligen noch führt es - sofern die Bedingungen des [X.] angemessen sind - zu einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegen-leistung oder zu einer sonst unzumutba[X.] Belastung des Käufers ([X.][X.], [X.], 1337, 1348). Dieser vermag zu erkennen und sich von Anfang darauf einzustellen, dass er das Grundstück nach der vereinbarten Frist, hier nach 90 Jah[X.], möglicherweise an den Verkäufer zurückübereignen muss, also bis zu der Entscheidung des Verkäufers über die Ausübung des [X.]rechts in wirtschaftlicher Hinsicht eher einem Er[X.]auberechtigten als einem Eigentümer gleichsteht. Dabei kann die Vereinbarung eines [X.] statt eines Er[X.]aurechts auch für den Käufer vorteilhaft sein; bei-spielsweise ist er nur als Eigentümer in der Lage, das Grundstück als Kreditsi-cherheit zu nutzen. Dass er im Gegensatz zu einem Er[X.]auberechtigten den vollen Kaufpreis zahlt, wird durch den [X.] kompensiert. Wird das [X.]recht ausgeübt, hat der Käufer dem Verkäufer als Gegenleistung für die Nutzung des Grundstücks die Nutzungen des Kaufpreises überlassen und damit einen dem Er[X.]auzins vergleichba[X.] Wert aufgewandt. (2) Das [X.]recht stellt sich auch nicht deshalb als sittenwidrig dar, weil als im [X.] zu zahlender [X.] der 1938 vereinbarte Kaufpreis ohne [X.] bestimmt worden ist. Im Grundsatz ist es nicht unbillig, den Preis, zu welchem verkauft worden ist, als [X.] zu vereinba[X.], da dies der Zweifelsregelung des § 456 Abs. 2 [X.] (§ 497 Abs. 2 [X.] aF) entspricht. Allerdings läge die Annahme eines groben Missver-hältnisses von Leistung und Gegenleistung nahe, wenn die Beklagte bei [X.] - 7 - übung des [X.]rechts nur den (in [X.] umgerechneten) Nominalbetrag des Kaufpreises als [X.] zahlen müsste, wenn also der - vorhersehbare - inflationsbedingte Wertverlust des Geldes über einen [X.]-raum von 90 Jah[X.] zu Lasten der Klägerin ginge. So verhält es sich hier, [X.] als das Berufungsgericht meint, aber nicht. Bei Abschluss des Kaufvertrages im [X.] konnten die Parteien im Hinblick auf die Aufwertungsrechtsprechung des [X.] davon ausge-hen, dass der [X.] auch ohne Vereinbarung einer Wertsiche-rungsklausel dem seit Abschluss des Kaufvertrages gesunkenen Geldwert ent-sprechend aufgewertet werden würde. Das Reichgericht nahm bei einem [X.], wenn nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorlagen, nämlich an, dass die Vertragsschließenden dem zum Wiederverkauf verpflichteten Käu-fer einen angemessenen Gegenwert für die Rückübereignung gewäh[X.] woll-ten, und wertete [X.]e deshalb ohne weiteres auf (vgl. [X.], 188; RG, [X.] 1927, 979; [X.] 1925, 711). Infolge dieser Rechtsprechung [X.] es noch zum [X.]punkt des Vertragsschlusses der Parteien allgemeiner Auffassung, dass Veränderungen des Geldwertes in der Weise zu [X.] seien, dass ein in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Auslegungsregel des § 456 Abs. 2 [X.] (§ 497 Abs. 2 [X.] aF) festgesetzter [X.] die gleiche Kaufkraft wie der Kaufpreis haben müsste (vgl. [X.]/[X.], [X.], 1939, § 497 [X.]. 4 [X.] sowie [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. [1937], § 497 [X.]. 10). Dies lässt den Schluss zu, dass der [X.] nach übereinstimmender Vorstellung beider Parteien der allgemeinen Geldentwick-lung angepasst werden sollte. 12 (3) Mangels einer von dem unbedingten [X.]recht ausgehenden unbilligen Belastung der Klägerin kommt ein Verstoß gegen die guten Sitten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung einer Monopolstellung in 13 - 8 - Betracht. Zudem hat das Berufungsgericht eine solche Stellung der Beklagten auf dem [X.] Grundstücksmarkt nicht feststellen können; Verfah[X.]srü-gen hierzu sind von der Klägerin nicht erhoben worden. cc) Sonstige Nichtigkeitsgründe sind von dem Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden. An den Vorgaben, die sich aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB für städtebauliche Verträge ergeben, ist das [X.]recht ebenso wenig zu messen wie an § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] (früher § 9 Abs. 1 [X.]), da diese Vorschriften bei Abschluss des Vertrages nicht existierten. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt das [X.]recht auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Hätte die Beklagte das Grundstück - kartellrechtlich unbedenklich - mit einem Er[X.]aurecht zugunsten der Klägerin belastet, wäre es dem Grundstücksmarkt in vergleichbarer Weise wie durch das vereinbarte [X.]recht entzogen gewesen. 14 b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, die Beklagte sei nicht aufgrund ihrer sich aus dem öffentlichen Recht ergebenden Bindungen gehindert, das [X.]recht im [X.] auszuüben. 15 aa) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Beklagte allerdings nicht nur die Schranken von Treu und Glauben (§ 242 [X.]), sondern insbe-sondere auch die Einhaltung des Übermaßverbots zu beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Rege-lung das gesamte Handeln der öffentlichen Verwaltung, und zwar auch dann, wenn sie, wie hier, die Gestaltungsformen des Privatrechts wählt. Er verlangt, die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rechts auf das nach dessen Zweck erforderliche und angemessene Maß zu beschränken sowie unzumutba-re Härten im Einzelfall zu vermeiden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, vor der Ausübung eines ihr im Bereich des Verwaltungsprivatrechts zustehenden 16 - 9 - Rechts im Wege einer Ermessensentscheidung zu prüfen, ob und inwieweit es geltend gemacht werden soll ([X.], Urteil vom 16. April 2010 - [X.], [X.], 1861 Rn. 18 mwN). Auf dieser Grundlage hat der [X.] entschieden, dass ein [X.]recht, welches die zweckentsprechende Nutzung eines zum Zwecke der Ansiedlung einer Familie verbilligt veräußerten Grundstücks sicherstellen soll, mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr aus-geübt werden kann ([X.], Urteil vom 21. Juli 2006 - [X.], [X.], 2046). [X.]) Hieraus kann die Klägerin indessen nichts für sie Günstiges herlei-ten. Der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag ist zwar dem Verwal-tungsprivatrecht zuzuordnen, weil er, wie die Bauverpflichtung der Klägerin und die Mietpreisbindung deutlich machen, wohnungs- und sozialpolitischen Zwe-cken diente. Die Ausübungsfrist von 90 Jah[X.] ist hier aber nicht [X.]. 17 Nach welcher [X.]dauer die Ausübung eines zugunsten der öffentlichen Hand vereinbarten [X.]rechts unverhältnismäßig ist, hängt entschei-dend von dessen Zweck ab (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 2007 - [X.], N[X.]-RR 2007, 1608, 1610). Dient es der Sicherung der Zweckbindung einer Subvention, muss seine Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck stehen. Die Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen, de[X.] Einhaltung durch ein solches [X.]-recht typischerweise gewährleistet wird, dürfen dem Käufer nur für einen zeitlich beg[X.]zten [X.]raum auferlegt werden; bei Grundstücken, die zum Zwecke der Errichtung von Einfamilienhäusern an Einzelpersonen verkauft werden, ist eine 30 Jahre übersteigende Dauer in aller Regel als unverhältnismäßig anzusehen. 18 - 10 - Das hier vereinbarte unbedingte [X.]recht dient dagegen weder der Sicherung einer Subvention noch der Durchsetzung von Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkungen. Es hält der Beklagten unabhängig von dem [X.] der Klägerin die Möglichkeit offen, nach 90 Jah[X.] die Rückübereignung des Grundstücks zu näher festgelegten Konditionen zu verlangen. Ein solches [X.]recht war in dem der [X.]sentscheidung vom 21. Juli 2006 ([X.], [X.], 2046) zugrunde liegenden Vertrag nicht enthalten; dort hatte sich die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts vielmehr entschieden, das Grundstückseigentum endgültig auf die Käufer zu übertragen, sofern diese die ihnen auferlegten Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachteten. 19 Der unterschiedliche Zweck der [X.]rechte geht mit einer jeweils ande[X.] Funktion der Ausübungsfrist einher. Von einem [X.]recht, das eine Subvention sichert, kann, wenn der [X.] verfehlt wird, jeder-zeit Gebrauch gemacht werden. Die Ausübungsfrist bildet die zeitliche G[X.]ze, bis zu der dies möglich ist. Je länger sie ist, desto belastender wirkt das [X.] für den Käufer, weil er wäh[X.]d dieser [X.] die Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen beachten muss, die das [X.]recht sichert, wenn er nicht Gefahr laufen will, das Eigentum an dem Grundstück zu verlie[X.]. 20 Bei der hier vereinbarten Frist von 90 Jah[X.] handelt es sich demgegen-über um den [X.]punkt, zu dem das unbedingte [X.]recht erstmals ausgeübt werden darf. Je länger sie ist, desto länger bleibt die Klägerin Eigen-tümerin des Grundstückes und desto länger kann sie dessen Nutzungen sowie die ihrer Investitionen ziehen. Umgekehrt bedeutete eine geringere Dauer eine größere Belastung, weil sich damit der [X.]raum verkürzte, in dem die Klägerin vor der Ausübung des [X.]rechts geschützt ist. Ihre Rechtsstellung hätte sich also nicht verbessert, sondern verschlechtert, wenn die Beklagte [X.] gewesen wäre, das unbedingte [X.]recht bereits nach 20 [X.] - 11 - [X.] auszuüben. Führt ein längerer [X.]raum, bis zu dem ein [X.]recht erstmals ausgeübt werden kann, aber nicht zu einer größe[X.] und damit ab einem bestimmten [X.]punkt unverhältnismäßigen Belastung des Käufers, [X.] sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht keine Beschränkungen für dessen Ausübung ableiten. 2. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass das in Nr. 11 Abs. 2 d) und e) vereinbarte be-dingte [X.]recht wirksam ist und dessen Ausübung nicht [X.] wäre. Die Vereinbarung eines [X.]rechts für den Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks und für den Fall, dass über das Vermögen der Klägerin der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfah[X.] eröffnet wird, soll sicherstellen, dass die Beklagte das Grundstück auch dann zurückkaufen kann, wenn sie ihres unbeschränkten [X.]rechts wegen des Vermögensverfalls der Klägerin verlustig zu ge-hen droht. Es wirkt damit ähnlich wie ein als Inhalt des Er[X.]aurechts unter die-sen Bedingungen vereinbarter Heimfallanspruch (vgl. § 2 Nr. 4 [X.]); dieser kann wäh[X.]d der gesamten Dauer des Er[X.]aurechts, also unter [X.] ebenfalls [X.] entstehen. 22 Soweit das bedingte [X.]recht (Nr. 11 Abs. 2) für den Fall des Eintritts weiterer Bedingungen vereinbart worden ist, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dessen Ausübung verzichtet. Ob das [X.]recht insoweit wirksam war, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin nur die Feststellung erstrebt, dass die Beklagte ihr [X.]recht heute nicht mehr ausüben kann. 23 - 12 - 3. Da das [X.]recht weiterhin ausgeübt werden kann, geht das Berufungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht verpflich-tet ist, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen, die ih[X.] bei Ausübung des [X.]rechts entstehenden Übereignungsanspruch sichert. 24 4. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit der hilfsweise gestellte Antrag abgewiesen worden ist, mit dem die Klägerin die Feststellung verlangt, dass die Beklagte an der Ausübung des [X.]rechts insoweit gehindert ist, als neben der reinen Bodenwertsteigerung ein inflationsbedingter Wertzu-wachs abgeschöpft und als nicht der vollständige Verkehrswert der aufstehen-den Gebäude entschädigt wird. 25 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Hilfsan-trag Gegenstand des Revisionsverfah[X.]s, obwohl spezifische [X.] insoweit nicht erhoben worden sind. Ist ein prozessualer Anspruch durch Erhebung einer hinreichenden Sachrüge zulässig in das Revisionsverfah[X.] eingeführt worden, beschränkt sich die Prüfung nicht auf diese Rüge (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). So liegt es auch hier. Der Hilfsantrag der Klägerin bezieht sich auf denselben prozessualen Anspruch wie der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag, näm-lich auf das Recht der Beklagten, das [X.]recht auszuüben. Dabei [X.] Einwendungen, die sich auf die Konditionen des [X.] beschränken, ein bloßes Minus gegenüber solchen, die der Rechtsausübung dauerhaft [X.]. Durch die von der Revision erhobenen Einwendungen, aus de-nen sich ergeben soll, dass die Beklagte auf Dauer gehindert ist, das Wieder-kaufsrecht auszuüben, ist den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO folg-lich auch hinsichtlich des (unechten) [X.] genügt. 26 b) Die Abweisung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. 27 - 13 - aa) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, bei Ausübung des [X.]rechts für die von der Klägerin errichteten Gebäude eine weitergehende als die vertraglich vereinbarte Entschädigung zu leisten, nämlich zwei Drittel des gemeinen Werts, den die Gebäude am [X.] der [X.]erklärung haben. [X.] Entschädigung entspricht der Entschädigung, die ein Er[X.]auberechtigter nach dem Erlöschen des Er[X.]aurechts infolge [X.]ablaufs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] (mindestens) zu beanspruchen hat, und ist damit nicht un-verhältnismäßig. 28 [X.]) Anders verhält es sich hinsichtlich der Bemessung des [X.]. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass eine sin-kende Kaufkraft des Geldes grundsätzlich nicht zu einem Wegfall der [X.] führt, und dass deshalb § 313 [X.] keine Handhabe bietet, in langfristige Verträge entgegen dem der Rechtsordnung zugrundeliegenden Nominalwertprinzip eine stillschweigende [X.] hineinzuinter-pretie[X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 313 Rn. 26). Es verkennt aber, dass hier schon deshalb etwas anderes gilt, weil die Auslegung des [X.] ergibt, dass der [X.] dem Wert der Kaufkraft entsprechen sollte, den der Kaufpreis im [X.] hatte, und er deshalb entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten an den heutigen Geldwert anzupassen ist (siehe oben I[X.] 1. a) [X.]) (2)). Diese Auslegung kann der [X.] selbst vornehmen, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Urteil vom [X.] 1975 - [X.], [X.] 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - [X.], [X.] 124, 39, 45; st. Rspr.). Da der Rechtsstreit auch inso-weit zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 29 - 14 - II[X.] [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 30 Krüger Stresemann Czub

Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2009 - 303 O 172/07 - O[X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

V ZR 48/10

29.10.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2010, Az. V ZR 48/10 (REWIS RS 2010, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1818

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