Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 387

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215UIZR69.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
69/14
Verkündet am:

17. Dezember 2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Exklusivinterview
[X.] §§ 50, 51 Satz 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2
a)
Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstaus-strahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, §
96 Abs. 1 [X.]).
b)
Eine solche Verwendung von [X.] ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 [X.], weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das über-nommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, [X.] geworden ist.
c)
Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 [X.] setzt nicht voraus, dass sich der [X.] in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.
-
2
-

[X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
3
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof. Dr.
Schaffert, Prof. Dr.
[X.],
Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.]
5.
Zivilsenat
vom 27.
Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm [X.].1
aus. Zu ihren Sendun-gen gehört das [X.] "[X.]". Die Beklagte betreibt den
Fernsehsender
[X.], der
das Boulevard-Magazin "Prominent!"
ausstrahlt.
In der Sendung "Prominent!"
vom 1.
August 2010 verwendete die Beklagte zwei
Szenen aus einem Exklusivinterview, das im Auftrag der Klägerin mit Liliana
M.
geführt und von der Klägerin
zuvor
am 26.
Juli 2010 in ihrem Magazin "[X.]"
ausgestrahlt worden war. Am 3.
August 2010 sendete die 1
2
-
4
-

Beklagte in "Prominent!"
erneut
insgesamt fünf verschiedene
Szenen
aus ei-nem im Auftrag der Klägerin geführten Exklusivinterview mit Liliana
M. und [X.] Die übernommenen Ausschnitte hatte die Klägerin in ihrer Sendung "[X.]"
am 2.
August 2010 ausgestrahlt.
Die Beklagte hatte sich [X.] vor Ausstrahlung ihrer Sendungen bei der Klägerin vergeblich um eine Zustimmung zur Verwendung von Bildmaterial aus den Interviews bemüht. Während der Wiedergabe der
Ausschnitte aus den Interviews blendete die [X.] auf der rechten Bildschirmseite um 90
Grad entgegen der üblichen Lese-richtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe "Quelle: [X.] 1"
ein.
Die Klägerin sieht
in der Verwendung der Interviewausschnitte eine [X.] als Sendeunternehmen zustehenden urheberrechtlichen Leis-tungsschutzrechts sowie ihrer Rechte an Laufbildern aus §§
94, 95 [X.]. Sie hat -
soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung
-
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a)
Bildmaterial des Interviews von [X.] mit [X.].1
"[X.]"
vom 26.
Juli 2010 zu senden bzw. senden zu lassen, wie geschehen in [X.]
"Promi-nent!"
vom 1. August 2010, 22:45 Uhr;
b)
Bildmaterial des Interviews von [X.]
und [X.]
mit [X.].1
"[X.]"
vom 2. August
2010 zu senden bzw. senden
zu lassen, wie geschehen in [X.]
"Prominent!"
vom 3. August 2010, 19:50
Uhr.
Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Erstat-tung von
Abmahnkosten in Höhe von 3.400,20

zuzüglich Zinsen
in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Verwendung des Bildmaterials sei als Berichterstattung über Tagesereignisse 3
4
5
-
5
-

sowie wegen des Eingreifens der Schutzschranke
des Zitatrechts zulässig ge-wesen.
Das [X.] hat der Klage
abgesehen von einer zeitlichen Ein-schränkung des Auskunftsantrags

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der
[X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat
die Klage als begründet angesehen. Es hat
angenommen, die Beklagte habe in das urheberrechtliche Leistungsschutzrecht
der Klägerin als Sendeunternehmen nach §
87 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eingegriffen, ohne dass die Eingriffe durch die Schutzschranken gemäß §
87 Abs.
4 in [X.] mit §§
50, 51 [X.] gerechtfertigt seien. Dazu hat es ausgeführt:
Die Voraussetzungen der
Schutzschranke des Zitatrechts im Sinne von §
51 [X.] seien nicht erfüllt. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte sämtliche
Ausschnitte aus den [X.] der Klägerin in ihren Sendungen zum Zwecke des Zitats übernommen habe. Jedenfalls fehle es an der weiteren Vor-aussetzung, wonach eine Nutzung nur in einem durch den [X.] Umfang erlaubt sei.
Zwar seien in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Se-quenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich [X.] und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet
hätten. Angesichts des 6
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-
6
-

Umstandes, dass
die Beklagte sich nicht mit den
Sendungen der Klägerin aus-einandergesetzt habe und der Klägerin ein Interesse an einer angemessenen Erstvermarktung ihrer [X.] zukomme, falle die gebotene [X.] zugunsten der Klägerin aus. Die beanstandete Übernahme des Bildmaterials sei auch nicht als Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß §
50 [X.] zulässig. Die Anwendung der Schutzschranke des §
50 [X.] [X.] jedenfalls deshalb aus, weil eine erlaubnis-
und vergütungsfreie öffentliche Wiedergabe der Interviewausschnitte durch die Beklagte im Sinne dieser Vor-schrift nicht oder jedenfalls nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise geboten sei.
Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe aus den bereits im Rahmen der Schutzschranke des Zitatrechts gemäß §
51 [X.] maßgeblichen Gründen auch bei der Prüfung des §
50 [X.] zugunsten der Klägerin aus. [X.] komme, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Infor-mation
im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung am 1.
August 2010 bereits fünf Tage alte erste Interview aus zeitlichen Gründen nicht maßgeblich zugunsten der [X.]
berücksichtigt werden könne. Im Vordergrund hätten vielmehr die von der Schrankenregelung des §
50 [X.] nicht geschützten wirtschaftlichen Interessen der [X.] gestanden. Auch im Hinblick auf die in der Sendung vom 3.
August 2010 übernommenen [X.] fehle es
an überwiegenden Interessen der [X.]. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das übernommene Bildmaterial lediglich Anknüp-fungspunkt eines Beitrags sei, der weitere Vorgänge nahezu gleicher Gewich-tung einbeziehe. Darüber hinaus sei
lediglich der Inhalt des Interviews verwen-det worden, ohne dass das Interview und
der dieses Interview durchführende Sender
Gegenstand der Berichterstattung und einer ausdrücklichen unmissver-ständlichen Auseinandersetzung gewesen sei.

-
7
-

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der [X.] hat [X.].
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der
Klägerin geltenden gemachten Ansprüche nicht bejaht
werden.
[X.] Das Berufungsgericht
ist allerdings
zutreffend
davon ausgegangen, dass
die Beklagte durch die Übernahme von Bildmaterial der
Interviews von Frau Li-liana
M. aus den Sendungen "[X.]"
vom 26.
Juli 2010 und vom 2.
August 2010 in ihre eigenen Sendungen nach dem [X.]sgesetz ge-schützte Rechte der Klägerin verletzt hat
(§ 97 [X.]).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der
Klägerin
als Sendeunter-nehmen die ausschließlichen Rechte gemäß §
87 Abs.
1 [X.] an den Funk-sendungen "[X.]"
vom 26.
Juli 2010 und vom 2.
August 2010 zu-stehen, in denen das
von der [X.] in ihren Sendungen "[X.] Prominent!"
vom 1.
August 2010 und vom 3.
August 2010 übernommene Bildmaterial von Interviews mit [X.] und [X.] gesendet worden ist.
Die Beklagte hat damit in das der Klägerin zustehende Recht eingegriffen, ihre Sendungen auf-zuzeichnen und später zu verbreiten, §
87 Abs. 1 Nr. 2, §
96 Abs. 1
[X.]
(vgl. v.
Ungern-Sternberg in Schricker/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
87 [X.] Rn.
31; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 87 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 87 [X.] Rn. 18; [X.] in BeckOK [X.], Stand 1. Juli 2015, § 87 [X.] Rn.
24; Boddien in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 87 [X.] Rn. 27). Das Berufungsgericht ist außerdem zutreffend
und von der Revision unbeanstandet
davon ausgegangen, dass auch die Übernahme von Teilen einer Sendung
in die durch §
87 Abs.
1 [X.] geschützte Leistung des Sendeunternehmens eingreift
(vgl. v.
Ungern-Stern-berg in Schricker/[X.]
aaO §
87 [X.] Rn.
29; Dreier in Dreier/[X.] aaO §
87 Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechts-schutz [X.] Medienrecht, 3.
Aufl., §
87 [X.] Rn.
4; vgl. zum Leis-9
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11
-
8
-

tungsschutz gemäß §§
95, 94 [X.] [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007

I
ZR
42/05, [X.]Z 175, 135 Rn.
18
f.
[X.], zum Leistungsschutzrecht des [X.] gemäß
§
85 Abs.
1 Satz
1 [X.]
[X.], Urteil vom 20.
November 2008
I
ZR
112/06, [X.], 403 Rn.
14 = [X.], 308

Metall auf Metall
I).
I[X.] Die
vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen [X.] nicht seine Annahme, die
Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Kläge-rin
gemäß §
87 Abs.
1 Nr.
2, § 96 Abs. 1
[X.]
seien
auch widerrechtlich
im Sinne von § 97 Abs. 1 [X.]. Zwar kann sich die Beklagte nicht
mit Erfolg
auf die Schrankenregelung
der Berichterstattung über Tagesereignisse (§
50 [X.]) berufen (dazu [X.]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch die Vor-aussetzungen des
Zitatrechts gemäß §
51 [X.] lägen im Streitfall nicht vor, halten der rechtlichen Nachprüfung aber
nicht stand (dazu [X.]).
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verwen-dung der Interviewausschnitte nicht in entsprechender Anwendung des §
50 [X.] als Berichterstattung über Tagesereignisse zulässig war.
a) Nach dieser Vorschrift ist zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im [X.] tragen, sowie im Film die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser [X.] wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Dabei ist unter einem Tagesereignis jedes aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegen-wartsberichterstattung empfunden wird ([X.], Urteil vom 5.
Oktober 2010
12
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14
-
9
-

-
I
ZR
127/09, [X.], 415 Rn.
11 = [X.], 609

Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN). Diese Schrankenbestimmung ist gemäß §
87 Abs.
4 [X.] auf die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von §
87 Abs.
1 [X.] entsprechend anwendbar.
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Verwendung der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin nicht im Sinne von §
50 [X.] zur Berichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt war.
aa) Die Schrankenregelung des §
50 [X.] dient der Meinungs-
und Pres-sefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Sie soll die [X.] Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderli-chen Zustimmungen noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb ent-sprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt ([X.]Z 175, 135 Rn.
49
TV Total, mwN). Ist es dem Berichterstatter oder sei-nem Auftraggeber dagegen möglich und zumutbar, vor dem Abdruck oder der Sendung des Berichts die Zustimmung des [X.] einzuholen, gibt es keine Rechtfertigung dafür, sich über die Belange des Berechtigten hinwegzu-setzen ([X.], Urteil vom 27.
März 2012
KZR
108/10, [X.], 1062 Rn.
24
Elektronischer Programmführer).
Im Streitfall ist bereits nicht ersichtlich, dass es der [X.] nicht mög-lich oder zumutbar war, rechtzeitig vor der Sendung ihrer Berichte die [X.]e Zustimmung der Klägerin einzuholen. Das Berufungsgericht hat
von der Revision unbeanstandet angenommen, der Umstand, dass die Beklagte bei der 15
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10
-

Klägerin unstreitig um Lizenzierung der Interviews nachgesucht habe, zeige, dass es grundsätzlich möglich gewesen sei, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials wegen der
Zustimmung der Klägerin nachzufragen. Im Streitfall bestehen darüber hinaus keine Anhaltspunkte
dafür, dass die [X.] der Zustimmung der Klägerin der [X.] nicht zumutbar war. [X.] Umstände,
wie etwa eine durch die Produktion der Sendung bedingte Zeit-not, die es nur unter einem personell oder wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichte, die Zustimmung vor den Sendungen einzuholen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Gegen das Vorliegen solche Umstände sprechen vorliegend
die
Anfragen der [X.]
vor der Ausstrahlung der in Rede stehenden Sendungen. Die Revision hat nicht geltend gemacht, dass für
eine Unzumutbarkeit sprechende Umstände
vorgelegen hätten.
[X.]) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß §
50 [X.] scheidet im Streitfall auch deshalb aus, weil das von der [X.] übernommene Bildma-terial aus den Sendungen der Klägerin
keine urheberrechtlich geschützte Leis-tung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.
Die Bestimmung des §
50 [X.] unterscheidet nach ihrem
Wortlaut zwi-schen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist §
50 [X.] gemäß §
87 Abs.
4 [X.] entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht [X.] ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich ge-schützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. [X.],
Urteil vom 11.
Juli 2002
I
ZR
285/99, [X.], 1050, 1051 = [X.], 1302
Zeitungs-bericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten ([X.], Urteil vom 1.
Juli 1982
I
ZR
118/80, 18
19
-
11
-

[X.]Z 85, 1, 6
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe
I; Urteil vom 1.
Juli 1982
I
ZR
119/80, [X.] 1983, 28, 30
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe
II; [X.] in Schricker/[X.] aaO §
50 [X.] Rn.
21).
Daraus ergibt sich, dass die
von der
Klägerin im Rahmen ihres [X.] gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leis-tungen, nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von §
50 [X.] in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von §
50 [X.] aus. Die [X.] und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden
nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews ex-klusiv gegenüber der Klägerin
gegeben worden sind. In einem solchen Fall [X.] sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrach-ten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funk-sendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese
bei Vorliegen der weite-ren Voraussetzungen des §
50 [X.] stets zustimmungs-
und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des [X.] ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des §
50 [X.] nicht geboten.
Schließlich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der [X.] geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstinszenierung der Frau
M. sowie ihr
Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf [X.], bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist §
50 [X.] nicht anzuwenden (vgl. [X.]Z 175, 135 Rn.
48
TV Total). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die all-gemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge um-schreiben, als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als ta-20
21
-
12
-

gesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann
[X.] M. als Tagesereignis im Sinne von §
50 [X.] anzusehen ist.
cc) Da im Streitfall eine vorherige Rechteeinholung möglich und zumutbar war und die Anwendung der Schutzschranke gemäß §
50 [X.] auch deshalb ausscheidet, weil das von der [X.] übernommene Bildmaterial aus den Sendungen der [X.] keine urheberrechtlich geschützte Leistung ist, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist, kommt es nicht mehr auf die weitere Begründung des Berufungs-gerichts an, die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der [X.]n aus.
2.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
Beru-fungsgerichts, die Verwendung der Interviewausschnitte sei
nicht in entspre-chender Anwendung des §
51
[X.]
als Zitate
zulässig
gewesen.
a)
Gemäß §
51 Satz
1 [X.], der nach §
87 Abs.
4 [X.]
für Eingriffe in die Leistungsschutzrechte des Sendeunternehmens im Sinne von §
87 Abs.
1 [X.]
entsprechend
gilt, sind die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffent-liche Wiedergabe
eines veröffentlichen Werks zum Zwecke des Zitats
zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfer-tigt ist.
b) Bei der Beurteilung dieser Schutzschranke kommt es maßgeblich [X.] an, ob die Verwendung des fremden Werks oder
des
urheberrechtlich ge-schützten [X.] zum Zweck des Zitats geschieht. Die Zitatfrei-heit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Sie 22
23
24
25
-
13
-

gestattet es nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leis-tungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk oder ein solches Leistungsergebnis in einer bloß äußerlichen,
zusammenhanglosen Weise ein-gefügt und angehängt wird. Die Verfolgung
des Zitatzwecks im Sinne des §
51 [X.] erfordert vielmehr, dass der [X.] eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk oder
der urheberrechtlich geschützten
Leistung und den ei-genen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrund-lage für selbständige Ausführungen des [X.]n erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt,
sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen [X.] einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Be-richterstattung bezweckt ([X.], Urteil vom 30.
November 2011
I
ZR
212/10, [X.], 819 Rn.
28 = [X.], 1418
Blühende Landschaften, mwN).
c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung
im Aus-gangspunkt
zugrunde gelegt. Es hat angenommen,
die Beklagte
habe
die be-anstandeten Sendungsausschnitte zwar als Beleg für eigene Ausführungen verwendet.
So hätten die in der Sendung der [X.] vom 1.
August 2010 verwendeten Beiträge einen belegenden thematischen
Bezug zum Thema der Sendung
der Selbstinszenierung von Frau Liliana
M.

gehabt. Gleiches gelte im Hinblick auf die Sendung vom 3.
August 2010, in der es um
das Verhalten von Frau Liliana
M. gegenüber ihrem Ehemann [X.]
M. gegangen sei. Die übernommenen Interviewteile seien ein Beleg für die in der Sendung vertretene These der [X.], Frau Liliana
M. habe ihren
Mann nicht nur aus persönli-cher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und 26
-
14
-

Wohlstand geheiratet. Diese Beurteilung wird von der Revision als für sie güns-tig hingenommen.
d) Das Berufungsgericht hat
jedoch das Vorliegen der weiteren
Voraus-setzungen der Schutzschranke gemäß §
51 [X.]
als nicht gegeben angese-hen. Es hat angenommen, die streitgegenständliche Nutzung durch die Beklag-te
sei
in ihrem Umfang
aufgrund der konkreten Umstände der Verwendung
nicht mehr durch den besonderen Zweck im Sinne von §
51
Satz
1 [X.] abge-deckt. Zwar seien in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen worden. Andererseits
handele es sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich [X.] und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet
hätten. Die vorliegende
Nutzung der Schlüsselszenen eines hochaktuellen [X.]
stelle ei-nen
besonders schwerwiegenden
Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews dar, so dass die Beklagte von ihrem Zitatrecht nur unter der gebotenen Schonung der Interessen der Klägerin an einer angemes-senen (Erst-)Vermarktung ihrer [X.] hätte
Gebrauch machen [X.]. Durch die Übernahme der Ausschnitte aus den klägerischen Sendungen in die eigenen Sendungen habe die Beklagte es der Klägerin erschwert, die Ex-klusivinterviews kommerziell umfassend (alleine) auszuwerten. Das [X.] an den in den Interviews enthaltenen
Informationen sinke nach jeder weiteren
Veröffentlichung. Die Beklagte habe durch die Übernahme der [X.] in ihren Sendungen somit die "[X.]"
der Klägerin empfindlich gestört.
Das bloße Vorliegen einer
Belegfunktion ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sendung der Klägerin
reiche
nach den Umständen des Streitfalls
nicht zur angemessenen Wahrung der
Interessen
der Klägerin
aus.

e) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht
stand.
27
28
-
15
-

aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestellt
und diese im Rahmen einer Abwägung der Interessen
der Parteien berücksichtigt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juni 1981

I
ZR
95/79, [X.], 37, 40
[X.]; Urteil vom 23.
Mai 1985

I
ZR
28/83, [X.] 1986, 59,
60
Geistchristentum; Dreier in Dreier/[X.] aaO §
51 Rn.
5).
[X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass es das Be-rufungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Las-ten der [X.] gewertet hat, dass diese
in ihren Sendungen Teile der von der Klägerin ausgestrahlten Interviews übernommen
und
sich
mit diesen [X.]en nur
in geringem Umfang auseinandergesetzt hat.

Für
ein
Eingreifen der Schutzschranke des § 51 [X.] ist es nicht [X.], dass sich der [X.] in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks
und damit die ur-heberrechtliche Privilegierung des Zitats
ist
maßgeblich, dass der [X.] ei-ne innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der
urheberechtlich ge-schützten Leistung
im Streitfall mit der
Funksendung der Klägerin

herstellt.
Für die Annahme einer inneren
Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des [X.]n erscheint ([X.], [X.], 819 Rn. 28
-
Blühende Landschaften, mwN).
Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat-ten
die Sendung der [X.] vom 1.
August 2010 die Selbstinszenierung von Frau [X.]
und die Sendung vom
3. August 2010 das Verhalten der [X.] gegenüber ihrem Ehemann [X.] M.
zum Thema.
Die übernommenen [X.] sind von der [X.] als Beleg für die
behauptete
mediale Selbst-inszenierung und die These der [X.] verwendet worden, Liliana
M. habe [X.] nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch we-29
30
31
-
16
-

gen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet.
Eine darüber hinausgehen-de ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung "[X.]"
setzt die Schutzschranke des § 51 [X.] dagegen nicht vor-aus.
cc) Das Berufungsgericht hat
ferner angenommen, die Beklagte
habe
die Schlüsselszenen der [X.]
der Klägerin
übernommen. Es hat darin
einen
im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwerwiegenden
Ein-griff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews
unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der
Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews
gesehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

(1) Allerdings
ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Ver-wertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. [X.],
Urteil vom 17. Oktober 1958 -
I [X.], [X.]Z 28, 234, 243
[X.]; [X.], [X.] 1986, 59, 61
Geistchristentum; [X.], Urteil vom 4.
Dezember 1986

I
ZR
189/84, [X.] 1987, 362, 364

Filmzitat; Schricker/[X.] in Schricker/[X.] aaO §
51
[X.]
Rn.
23; Dustmann in [X.]/[X.]
aaO §
51
[X.]
Rn.
18). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge-richt auch nicht den Zweck der Schutzschranke des §
51 [X.] verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen 32
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17
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Schlüsselszenen betrifft.
Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu [X.].
[X.] Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte
habe
es durch die Übernahme der Ausschnitte
aus den Sendungen der Klägerin wesentlich er-schwert, die exklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassend
allein auszuwerten, wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht ge-tragen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in [X.] Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es
handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich [X.] und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten.
Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch von Frau M. im ersten Interview und
für die wechselseitigen Statements, die
im zweiten Interview
Frau M. auf
Deutsch und Herr B. auf
Italienisch auf einem Sofa sitzend über den [X.] Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Be-deutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews
hande-le.
Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als "Schlüsselszenen"
angesehen hat. Aus welchen Gründen
das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nach-folgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der [X.] übernommenen Se-quenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erken-34
35
36
-
18
-

nen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständi-gen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin lizen-zierte Veröffentlichungen verlieren wird.
[X.] Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung
reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1 ZPO).

Büscher
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2011 -
310 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
5 [X.]/11 -

37

Meta

I ZR 69/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14 (REWIS RS 2015, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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