Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 StR 179/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1928

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Gegenstand

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen: Inländische Teilgruppierung einer ausländischen Vereinigung


Leitsatz

1. Eine in Deutschland tätige Teilorganisation einer ausländischen Vereinigung ist nur dann als eigenständige inländische Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB anzusehen, wenn die Gruppierung für sich genommen alle für eine Vereinigung notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt .

2. Hieraus folgt, dass die inländische Teilgruppierung ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen und einen eigenen, von der ausländischen (Haupt-)Organisation unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Mitglieder der inländischen Teilgruppe lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine Vereinigung konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der inländischen Gruppierung vollzieht .

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

2

1. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Angeklagte von Juli 2004 bis Juni 2007 in [X.] nacheinander insgesamt drei Gebiete der [X.] ([X.] - [X.]) leitete.

3

Im Einzelnen hat das [X.] hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

a) Ziel der im Jahre 1978 gegründeten [X.] war es zunächst, in den kurdischen Siedlungsgebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.] einen [X.] kurdischen Nationalstaat unter ihrer alleinigen Führung zu errichten. Sie verstand sich als straff organisierte, zentralistisch geführte, den Zielen des Marxismus/Leninismus verpflichtete [X.]organisation und erachtete die Anwendung "revolutionärer Gewalt" als legitim. Im Jahre 1984 begann sie einen bewaffneten Kampf gegen den [X.]. Die Auseinandersetzungen wurden von beiden Seiten mit großer Härte geführt und forderten insbesondere unter der Zivilbevölkerung zahlreiche Opfer.

5

Nachdem die Kämpfe die [X.] ihrem Ziel nicht entscheidend näher gebracht hatten, erklärte ihr Führer [X.] 1996/1997, es sei auch ein "bundesstaatliches Modell nach [X.] Vorbild" vorstellbar. [X.] wurde im Februar 1999 festgenommen. Aus diesem Anlass wurden die [X.] weiter modifiziert; es sollte nunmehr nur noch die Wahrung der kurdischen Identität durch Erhaltung der [X.] und kulturellen Eigenständigkeit der kurdischen Bevölkerung innerhalb der staatlichen Ordnung der [X.] in friedlichem Ausgleich mit dem [X.] und auf demokratischem Wege erreicht werden. Im Juni 1999 wurde [X.] in der [X.] wegen Hochverrats zum Tode verurteilt. Im August 1999 erklärte die [X.] den Guerillakampf einseitig für beendet und ordnete den Rückzug ihrer Verbände aus der [X.] an. Die bewaffneten Einheiten zogen sich daraufhin vor allem in den [X.] zurück und gliederten sich als "[X.]" ([X.] - [X.]) neu. Diese "[X.]" diente vorrangig dazu, das Leben [X.]s zu retten.

6

Im April 2002 wurde der "Freiheits- und Demokratiekongress [X.]" (Kongreya Azadi u [X.] - [X.]) gegründet, der sich unter Aufrechterhaltung von Strukturen und Zielen der [X.] als deren Nachfolger verstand. Die gegen [X.] verhängte Todesstrafe wurde im Oktober 2002 in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Der [X.] beschloss im Oktober 2003 seine Auflösung; gebildet wurde nunmehr der "Volkskongress [X.]" (Kongra Gele [X.] - [X.]), dessen politischen Willen die [X.] unterstellt wurden. Diese kündigten den "Waffenstillstand" mit der [X.] zum 1. Juni 2004 auf. In der Folgezeit eskalierten die gewalttätigen Auseinandersetzungen und forderten auf beiden Seiten vermehrt Todesopfer.

7

Im April 2005 bildete sich nach den Vorgaben [X.]s eine "neue [X.]", die sich als ideologische und philosophische Bewegung verstand und die ebenfalls von [X.] entwickelte Idee eines "Demokratischen Konföderalismus [X.]" mit Hilfe des [X.] umsetzen wollte. Hierzu wurde im Mai 2005 die "[X.] [X.]" (Koma Komalen [X.] - [X.]) gegründet; die [X.]-Vereinbarung vom 17. Mai 2005 enthält grundlegende Regelungen in Form einer Verfassung. U. a. werden in Art. 19 die "Gebiete [X.] und [X.]" als Landesteile behandelt. Im Jahre 2007 verstärkten sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen den [X.] und der [X.] erneut. Der [X.] benannte sich in "[X.] [X.]" (Koma Civaken [X.] - KCK) um; die [X.]-Vereinbarung wurde durch das KCK-Abkommen vom 25. Mai 2007 fortgeschrieben.

8

Die [X.] verlegte schon wenige Jahre nach ihrer Gründung zahlreiche Aktivitäten ins Ausland, um dem massiven Verfolgungsdruck in der [X.] auszuweichen. Sie warb in [X.] und anderen Regionen [X.] um Mitglieder und Sympathisanten, die zur finanziellen Unterstützung der [X.] und [X.] verpflichtet wurden, und betrieb intensiv die Rekrutierung von Nachwuchs sowohl für [X.] als auch für die in der [X.] operierende Guerilla. Zur Organisierung ihrer in [X.] lebenden Anhänger und zur Propagierung ihrer Ziele gründete die [X.] im Jahre 1985 die "Nationale Befreiungsfront [X.]" (Eniya [X.] [X.] - [X.]). Der [X.]führung der [X.] gelang es, eine straffe Organisationsstruktur zu errichten und viele der in [X.] lebenden [X.] für die Ziele der [X.] zu gewinnen. Ihren uneingeschränkten Führungs- und Alleinvertretungsanspruch setzte die [X.] vor allem zwischen 1984 und 1988 auch durch die Begehung von Tötungsdelikten an sog. Verrätern bzw. Abweichlern um.

9

Der hierdurch hervorgerufene Verfolgungsdruck sowie der Wunsch nach einer Stärkung der Effizienz der [X.]arbeit veranlasste die [X.] zu Beginn der 1990er Jahre, die Organisation in [X.] noch fester und straffer zu gliedern. Träger war ein aus professionellen [X.]n bestehender Funktionärskörper mit der "[X.]" ([X.] - [X.]) an der Spitze. [X.] wurde die [X.] aufgelöst und durch die "[X.]" ([X.] - YDK) ersetzt; an deren Stelle trat 2004 die "Koordination der [X.]" ([X.] [X.] - CDK).

Dementsprechend folgten auf den [X.] zunächst der [X.] und sodann der [X.] bzw. die [X.]. Diesem Gremium stand die sog. Zentrale oder auch Exekutive vor, die aus dem [X.]verantwortlichen sowie einigen weiteren engen Vertrauten [X.]s bestand und für die Leitung der laufenden Geschäfte zuständig war. Ihr oblag es, die Ziele, Vorgaben und Personalentscheidungen der [X.]führung gegenüber den nachgeordneten Einheiten durch individuelle und generelle Anweisungen durchzusetzen. Unterhalb dieser Führungsebene war [X.] überwiegend in Regionen ([X.]), Gebiete (Bölge), Räume ([X.]) und Stadtteile ([X.]) eingeteilt. Für jede Organisationseinheit wurde von der Führung ein Verantwortlicher eingesetzt, für Regionen und Gebiete waren dies in der Regel durch die [X.] alimentierte professionelle [X.]. Diese wechselten regelmäßig ihre Funktionen und verhielten sich in hohem Maße konspirativ.

In [X.] gab es seit 2002 mit einer kurzen Unterbrechung im Jahre 2007 drei Sektoren (Süd, Mitte und Nord), denen etwa 25 Gebiete nachgeordnet waren; zeitweise übte ein Sektorleiter auch die Funktion eines sog. [X.]koordinators aus. Die Tätigkeit der [X.] in [X.] war von Beginn an auf die Unterstützung der militärischen und politischen Auseinandersetzung mit dem [X.] ausgerichtet. Hierfür stellten die Organisationseinheiten der [X.] in [X.] die Finanzmittel, rekrutierten Nachwuchs für den Guerillakampf und betrieben Propaganda, um die öffentliche Meinung zu Gunsten der [X.] zu beeinflussen. Es wurden verschiedene Aufgabenbereiche (Finanzen, Außenbeziehungen, Öffentlichkeitsarbeit u.a.) gebildet, die ihre Aufgaben nach den Vorgaben der [X.]zentrale zu erfüllen hatten.

Besondere Bedeutung kam dabei dem Bereich Finanzen zu. Die erforderlichen Geldmittel erzielte die Organisation vor allem durch eine jährlich durchgeführte "Spendenkampagne". Die zu leistenden Zahlungen wurden auf der Grundlage verbindlicher Zielvorgaben der [X.]führung für die einzelnen [X.] nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Einzelnen festgelegt; in der Regel wurde ein Monatsgehalt verlangt. Die führenden Funktionäre und [X.] führten die Aktionen durch, überwachten sie und hatten dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der [X.]führung erfüllt wurden. Raumverantwortliche und "[X.]" suchten die ortsansässigen [X.] in [X.] auf und forderten die Gelder ein. Aufgrund der hohen Planvorgaben standen vor allem die Gebietsleiter sowie die sonstigen [X.] und Aktivisten an der Front unter erheblichem Erfolgsdruck. Die eingesammelten Gelder sowie weitere Beiträge und Einnahmen aus Publikationen waren an das unmittelbar an die [X.]führung angebundene "Wirtschafts- und Finanzbüro" (Ekonomi Razi Buroya Iliskin - [X.]) zu übermitteln.

Im November 1993 gingen Mitglieder und Sympathisanten der [X.] weisungsgemäß dazu über, in [X.] Brandanschläge auf [X.] Geschäfte, Banken, Vereinslokale und ähnliche Versammlungsstätten zu verüben. Diese Aktivitäten führten dazu, dass der [X.] und der [X.] die Betätigung in [X.] durch Verfügung des [X.] vom 22. November 2002 [X.] verboten wurde; das Verbot wurde später auf die [X.] erstreckt. In der Folge kam es zu von der [X.]führung zentral gesteuerten Protestwellen mit gewalttätigen Ausschreitungen, Autobahnblockaden, Brandanschlägen und [X.]. [X.] bezeichnete noch in der ersten Hälfte des Jahres 1996 [X.] als den "Feind Nr. 2" nach der [X.]n Republik.

Nachdem die Führung der [X.] erkannt hatte, dass diese Aktivitäten in [X.] den Zielen der [X.] abträglich waren, stellte [X.] das gewaltsame Vorgehen in [X.] als einen auf einem Missverständnis seiner Anordnungen beruhenden Fehler dar und wies seine Organisation im August 1996 an, alle Gewaltaktionen in Westeuropa einzustellen. Diese Anweisung wurde in der Folgezeit - mit Ausnahme von Besetzungsaktionen im Februar 1999 im Zusammenhang mit der Festnahme [X.]s - befolgt.

Die Organisationsstruktur der [X.] und deren Ziele bestanden allerdings fort. Die von [X.] in der Öffentlichkeit verkündete "Garantie", die Mitglieder der [X.] würden sich künftig in [X.] gesetzestreu verhalten, wurde nicht eingelöst:

Es wurde ein Arbeitsbereich "heimatgerichtete Aktivitäten" gebildet, dem vor allem die Unterstützung der Guerillakämpfer und der [X.]gliederungen in den [X.], die Rekrutierung von Nachwuchs, die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen sowie die Organisierung eines Kurierdienstes und von Reisen oblag. Die Grundentscheidungen über diese Aktivitäten traf die [X.]führung, die entsprechende Anweisungen an das "Heimatbüro" sowie an die Leiter der Sektoren, Regionen und der Basisorganisationen erließ. Die [X.]führung ihrerseits war Adressat von Anordnungen der [X.]führung in der Heimat, die etwa Reisen von [X.]n und sonstigen [X.]mitgliedern nach [X.] zum Gegenstand hatten. Die systematische Durchführung grenzüberschreitender Reisebewegungen wurde mit Hilfe von Straftaten der Urkundenfälschung insbesondere in Form der Verfälschung von Ausweisen und Pässen und solchen des Einschleusens von Ausländern begangen.

Daneben nahm die [X.] für sich eine Strafgewalt in Anspruch und setzte diese über die Strukturen der Organisation um. Es entwickelte sich bereits in den 1980er Jahren eine Disziplinierungs- und Bestrafungspraxis. Opfer waren zum einen sog. Verräter oder Abweichler, d. h. Angehörige der Organisation oder außenstehende Personen, die durch ein als parteischädigend bewertetes Verhalten aufgefallen waren. Zum anderen [X.] sich die [X.] eine Strafgewalt im Zusammenhang mit dem Eintreiben von "Spenden" und sonstigen Geldern an und ging mit Drohungen und Gewalt gegen Zahlungsunwillige und Säumige vor. Bei den begangenen Straftaten handelte es sich vor allem um Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Nötigungen und Bedrohungen. Ab den Jahren 1993/1994 wurde das [X.] ausgeweitet; bis 1999 kam es in [X.] zu zahlreichen Bestrafungsaktionen bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Auch nach der Festnahme [X.]s wurde die ange[X.] Strafgewalt bis in das [X.] weiterhin ausgeübt. Formale Grundlage war ein von der [X.] auf verschiedenen [X.]kongressen beschlossenes und modifiziertes [X.], das mehrere Kategorien von Straftaten vorsah und diese in verschiedene Schweregrade unterteilte.

Der Angeklagte war unter dem Decknamen "D." von Juli 2004 bis Juni 2007 ununterbrochen als hauptamtlicher [X.] mit der Funktion eines Gebietsverantwortlichen für die [X.] tätig. In der [X.] von Juli 2004 bis Ende Mai 2005 leitete er das Gebiet N. Anschließend war er in der [X.] von Juni 2005 bis Juni 2006 für das Gebiet M. zuständig. Von Juli 2006 bis Juni 2007 fungierte er als Leiter des [X.]. Er nahm die für einen Gebietsverantwortlichen typischen Leitungsaufgaben wahr und regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. [X.] war er in erheblichem Umfang damit befasst, Veranstaltungen der [X.] und Zusammenkünfte ihrer Mitglieder und Sympathisanten zu organisieren und zu koordinieren; außerdem stellte er sicher, dass die in seinem Gebiet ansässigen [X.] sich auch an überregionalen Veranstaltungen beteiligten. Er koordinierte die Arbeit der ihm nachgeordneten [X.] und Aktivisten; außerdem berichtete er den ihm übergeordneten [X.]n - etwa dem damaligen Finanzverantwortlichen der [X.] für [X.] "S." - und befolgte deren Anweisungen. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte das Eintreiben und Weiterleiten von "Spendengeldern" und sonstigen finanziellen Mitteln. Er war in die [X.] und Disziplinierungsmaßnahmen der Organisation eingebunden und gab Anweisungen zum Vorgehen gegen säumige oder unwillige "Spendenzahler".

b) Das [X.] hat dieses Verhalten des Angeklagten rechtlich als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.] gewürdigt. Im Tatzeitraum habe ein in [X.] auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von Funktionären der [X.] bestanden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsam kriminelle Zwecke verfolgten und kriminelle Tätigkeiten entfalteten. Zwecke und Tätigkeiten dieser [X.] seien darauf gerichtet gewesen, das Erscheinungsbild nach außen prägende und nicht nur untergeordnete Straftaten zu begehen, namentlich im Bereich "heimatgerichtete Aktivitäten" Urkundendelikte und Vergehen nach dem [X.] sowie im Bereich [X.] und Disziplinierungswesen Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Nötigungen und Bedrohungen. Personelle Träger der kriminellen [X.] seien die Mitglieder der [X.]zentrale, die Sektor- und Gebietsleiter sowie weitere mit [X.] ausgestattete [X.] gewesen; der Angeklagte habe als Gebietsverantwortlicher zu diesem Kreis gezählt.

2. Diese Wertung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn die Feststellungen belegen nicht, dass die in [X.] tätigen Führungskader der [X.] im Tatzeitraum eine - im Verhältnis zur Gesamtorganisation eigenständige - kriminelle [X.] nach § 129 [X.] bildeten.

a) Die rechtliche Einordnung des inländischen Funktionärskörpers der [X.] durch das [X.] entspricht allerdings der bisherigen ständigen Rechtsprechung. Danach galt:

aa) Als [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.] ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; s. aus neuerer [X.] [X.], Beschluss vom 17. März 1999 - 3 [X.], [X.], 26, 35; Urteil vom 10. März 2005 - 3 [X.], NJW 2005, 1668; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 [X.], [X.], 1603; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, [X.]R [X.] § 129 [X.] 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.], 69, 107 ff.). Das notwendige voluntative Element ist regelmäßig hinreichend belegt, wenn festgestellt ist, dass die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel verfolgen, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten - koordiniert zusammenwirken ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.], 216).

Der [X.] hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass auch mit Blick auf Rechtsakte der [X.] an dieser Umschreibung einer kriminellen [X.] festzuhalten ist und es gegebenenfalls dem Gesetzgeber obliegt, als erforderlich angesehene Modifikationen vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, [X.]R [X.] § 129 [X.] 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.], 69, 110 f.; Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.], 216, 221 f.). Dies gilt fort.

bb) Vor In[X.]treten des durch das [X.] vom 22. August 2002 ([X.] I S. 3390) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 129b [X.] am 30. August 2002 war ein organisationsbezogenes Verhalten mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich des Verbots nach Art. 9 Abs. 2 GG, an das die §§ 129, 129a [X.] anknüpfen, nur dann nach diesen Vorschriften strafbar, wenn es sich auf eine [X.] bezog, die innerhalb der Bundesrepublik [X.] bestand (st. Rspr.; s. etwa [X.], Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschlüsse vom 5. Januar 1982 - StB 53/81, [X.]St 30, 328; vom 17. März 1999 - 3 [X.], [X.], 26, 35; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01). Hierfür reichte es indes aus, dass eine ausländische Gruppierung eine Teilorganisation in [X.] unterhielt, die ihrerseits die Voraussetzungen einer [X.] erfüllte. Nicht erforderlich war es jedoch, dass sich auch die gruppeninterne Willensbildung autonom innerhalb der inländischen Teilorganisation vollzog; vielmehr genügte es, wenn deren Mitglieder in die Willensbildung der ausländischen Organisation integriert waren und sich den auf [X.] getroffenen Entschlüssen gegebenenfalls unter Zurückstellung ihrer individuellen Meinungen unterwarfen, sie mithin von der ausländischen (Haupt-)[X.] "gelenkt" wurden ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 15/65, NJW 1966, 310, 311; Beschluss vom 12. Oktober 2001 - AK 14/01).

cc) In Anwendung dieser Maßstäbe wurden die in [X.] agierenden Führungskader der [X.] als eigenständige [X.] angesehen (s. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. August 1999 - AK 10, 11/99, [X.]R [X.] § 129 Straftaten 1; vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01, [X.]R [X.] § 129 Straftaten 2; vom 10. Januar 2002 - AK 22/01; vom 18. Januar 2002 - AK 1/02). Für die [X.] von November 1993 bis August 1996 galt die Gruppierung als terroristische [X.] nach § 129a [X.] aF, da ihre Zwecke und Tätigkeit insbesondere auch auf die Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF, etwa Brandstiftungsdelikte, gerichtet waren (s. etwa [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2007 - AK 15/07). Für die [X.] danach wurde der führende inländische Funktionärskörper der [X.] als kriminelle [X.] nach § 129 [X.] eingestuft, wobei die Zwecke und Tätigkeit sich bis etwa Ende 1999 auf drei Bereiche von Straftaten richteten, namentlich demonstrative Gewalttaten und Delikte im Zusammenhang mit den Aktivitäten des "[X.]" sowie mit der ange[X.]n Strafgewalt. Ab Anfang 2000 bezogen sich die Zwecke und Tätigkeit der in [X.] agierenden Führungsebene jedenfalls noch auf Straftaten in den Bereichen "Heimatbüro" und [X.] ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268).

dd) Die Strafverfolgungspraxis hat diese Maßstäbe auch nach In[X.]treten des § 129b [X.] angewendet und den im Inland tätigen führenden Funktionärskörper der [X.] bzw. deren Nachfolge- und Unterorganisationen weiterhin als inländische [X.] bewertet. Der [X.] hat diese Würdigung bisher in mehreren Entscheidungen (s. etwa [X.], Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 [X.], [X.]St 49, 268, 274; Beschlüsse vom 11. November 2004 - AK 13/04, insoweit in [X.]R [X.] § 129 Strafzumessung 1 nicht abgedruckt; vom 2. Oktober 2007 - AK 15/07; vom 12. Februar 2009 - AK 1/09; vom 9. April 2009 - AK 7/09) - darunter auch einem Haftfortdauerbeschluss in dem vorliegenden Verfahren ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - AK 16/08) - auf der jeweiligen Grundlage der tatgerichtlichen Feststellungen bzw. der Ermittlungsergebnisse gebilligt.

b) Hieran hält der [X.] nicht länger fest. Er sieht sich vielmehr vor allem mit Blick auf die durch die Einfügung des § 129b [X.] in das Strafgesetzbuch veränderte Rechtslage zu folgender neuen rechtlichen Bewertung veranlasst (s. schon [X.], Beschluss vom 14. April 2010 - StB 5/10, NJW 2010, 3042):

Eine in [X.] tätige Teilorganisation einer ausländischen [X.] ist nur dann als eigenständige inländische [X.] im Sinne der §§ 129, 129a [X.] anzusehen, wenn die Gruppierung für sich genommen alle für eine [X.] notwendigen personellen, organisatorischen, zeitlichen und voluntativen Voraussetzungen erfüllt. Hieraus folgt insbesondere auch, dass die inländische Teilgruppierung ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit aufweisen und einen eigenen, von der ausländischen ([X.] unabhängigen Willensbildungsprozess vollziehen muss, dem sich ihre Mitglieder unterwerfen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Mitglieder der inländischen Teilgruppe lediglich Einigkeit darüber erzielen, sich dem Willen der Gesamtorganisation unterzuordnen; erforderlich ist vielmehr, dass sich der für eine [X.] konstitutive, auf deren Zwecke bezogene Willensbildungsprozess in seiner Gesamtheit in der inländischen Gruppierung vollzieht. Aus diesem Grund wird das für die Annahme einer [X.] notwendige voluntative Element in Bezug auf die Teilorganisation auch nicht allein dadurch hinreichend belegt, dass die Mitglieder dieser Gruppe mittel- oder langfristig ein gemeinsames, politisch/ideologisches Ziel verfolgen, wenn dieses Ziel von der Gesamtorganisation vorgegeben wird.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

aa) § 129b Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die §§ 129, 129a [X.] auch für [X.]en im Ausland gelten. Die Vorschrift erfasst - soweit hier von Bedeutung - jede Beteiligung an einer ausländischen kriminellen oder terroristischen [X.] durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob in [X.] Organisationsstrukturen der ausländischen [X.] vorhanden sind. Das Handeln des [X.] im Inland wird typischerweise durch seine Einbindung in die ausländische Organisation und seine Unterwerfung unter die auf deren Ebene getroffenen Entscheidungen bestimmt. Dabei macht es für die Strafbarkeit wegen der Tätigkeit für eine ausländische [X.] keinen Unterschied, ob es bei dem isolierten Handeln eines Einzelnen verbleibt oder ob die Vorgaben der Gesamtorganisation ein Zusammenwirken bedingen; denn allein aus einer solchen gemeinschaftlichen Beteiligungshandlung im Inland lässt sich das Bestehen einer gesonderten inländischen [X.] im Sinne der §§ 129, 129a [X.], die neben die ausländische Organisation tritt, nicht ableiten.

bb) Bilden die in [X.] handelnden Mitglieder einer ausländischen [X.] keinen eigenständigen Gesamtwillen, so weist die Tat auch keinen Unrechtsgehalt auf, der über den bereits von § 129b [X.] erfassten hinausgeht. [X.] der §§ 129 ff. [X.] ist die erhöhte kriminelle Intensität, die in der Gründung und Fortführung einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die [X.] der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte abstrakte Gefährlichkeit für wichtige Güter der [X.] mit sich bringt ([X.], Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, [X.]St 41, 47, 51). Diese größere Personenzusammenschlüsse kennzeichnende Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78, [X.]St 28, 147, 148 f.). Für das Entstehen dieser typischerweise von den einzelnen Mitgliedern der [X.] nicht mehr voll steuerbaren Eigendynamik sind vor allem die eine bestimmte Festigkeit aufweisende innere Organisationsstruktur sowie die auf Dauer angelegte organisierte Willensbildung von Belang. Besteht eine ausländische, diese Merkmale aufweisende kriminelle oder terroristische [X.], so wird deshalb der vereinigungsspezifische Unrechtsgehalt der Tat bereits durch deren Ahndung unter diesem Gesichtspunkt erfasst. Für eine zusätzliche - gegebenenfalls tateinheitlich neben den Schuldspruch nach § 129b [X.] tretende - Verurteilung nach § 129 oder § 129a [X.] ist daher kein Raum. Sie ist mit Blick auf die Betätigung für eine inländische Gruppierung nur dann gerechtfertigt, wenn diese eigenständig alle Voraussetzungen einer [X.] erfüllt und aus diesem Grunde die abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit erhöht.

cc) § 129b Abs. 1 Satz 2 [X.] erfordert für die Verfolgung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen [X.] außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] eine Ermächtigung des [X.] und damit die Erfüllung einer besonderen Prozessvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn die Tat durch eine im Inland ausgeübte Tätigkeit begangen wird. Zweck des [X.] ist es insbesondere, der Exekutive die Möglichkeit einzuräumen, auf die Durchführung eines Strafverfahrens zu verzichten, wenn dieses unverhältnismäßige außenpolitische Nachteile mit sich bringen würde (BT-Drucks. 14/8893 S. 17; [X.] NStZ 2003, 179, 181). Es entspricht somit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Verfolgung einer Tat im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alt. [X.] von der Prüfung abhängig zu machen, ob außenpolitische Belange der Bundesrepublik [X.] berührt sein können. Dieses Erfordernis würde umgangen, wollte man bei einer inländischen Teilorganisation einer ausländischen Gruppierung auf die für eine eigenständige [X.] konstitutiven Voraussetzungen auch nur teilweise verzichten.

c) Gemessen an diesem Maßstab wird das Bestehen einer eigenständigen inländischen, aus den in [X.] agierenden Führungskadern der [X.] zusammengesetzten kriminellen [X.] im Sinne des § 129 [X.] durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht belegt; denn diese Gruppierung vollzog nicht einen eigenen, auf die Zwecke der [X.] gerichteten Willensbildungsprozess. Damit ist das Willenselement einer [X.] nicht gegeben. Der festgestellte Sachverhalt trägt auch nicht die Bewertung, bei der [X.]führung der [X.] handele es sich um eine eigenständige [X.]. Er lässt es vielmehr nahe liegend erscheinen, dass die [X.] insgesamt die Voraussetzungen einer kriminellen oder terroristischen [X.] im Ausland erfüllt, bei welcher der maßgebende [X.]swille außerhalb der Bundesrepublik [X.] gebildet wird und der Schwerpunkt der Strukturen sowie das eigentliche Aktionsfeld in den von [X.] bevölkerten Gebieten in der [X.], in [X.], im [X.] und im [X.] liegen (zu den maßgeblichen Abgrenzungskriterien für die Entscheidung der Frage, ob eine [X.], die sowohl in der Bundesrepublik [X.] als auch in anderen [X.] Tätigkeiten entfaltet, als in- oder ausländische [X.] zu bewerten ist, vgl. [X.], Terrorismusstrafrecht, S. 523). Im Einzelnen:

aa) Die [X.] war insgesamt zentralistisch und hierarchisch organisiert. In diesen Aufbau war die Organisation in [X.] nahtlos eingegliedert. Die in [X.] agierenden [X.] verfolgten aufgrund der gemeinsamen politisch/ideologischen Überzeugung und dem auf dieser Basis unterhaltenen, nach Art, Inhalt und Intensität engem Beziehungsgeflecht zu den im Ausland tätigen [X.]n jeweils diejenigen über den bloßen Zweckzusammenhang hinausreichenden politisch/ideologischen Zielsetzungen, die von der Gesamtorganisation vorgegeben wurden. Von deren jeweiligen Vorstellungen abweichende Ziele der inländischen Gruppierung sind nicht festgestellt. Die Endziele der [X.] wurden vielmehr von deren Führern entwickelt bzw. auf deren Versammlungen beschlossen. Sie waren für die in [X.] tätigen [X.] verbindlich. Deren hauptsächliche Aufgabe bestand vor allem darin, die von den übergeordneten Führungsebenen erteilten Direktiven umzusetzen und auf diese Weise die [X.] insgesamt zu unterstützen. Die wesentlichen Grundsätze der Art und Weise der Umsetzung wurden dabei ebenfalls von der Spitze der [X.] vorgegeben. Die enge Verbindung zwischen der im Ausland tätigen Gruppierung und den hiesigen [X.]n tritt auch im Hinblick auf die umfangreichen Berichtspflichten zu Tage, mit denen u.a. der wesentliche Einfluss der übergeordneten Funktionäre und Gremien abgesichert wurde. Eine ausreichend eigenständige, auf die Zwecke der [X.] bezogene Willensbildung der [X.] in [X.] fand demgegenüber weder bezüglich der - sich im Laufe der [X.] nach den Vorgaben der Gesamtorganisation ändernden - Zielsetzung noch der Wahl der verwendeten Mittel bzw. der durchgeführten Aktionsformen statt. Dies wird deutlich etwa im Bereich der Finanzen, bei dem sich die in [X.] handelnden Führungsfunktionäre streng nach den ihnen erteilten Direktiven zu richten hatten. Aber z. B. auch in dem Bereich der "heimatgerichteten Aktivitäten" war die inländische Organisation nicht eigenständig tätig. Sie befolgte vielmehr auch hier die Anweisungen der Leitung der Gesamtorganisation, die teilweise sogar Schleusungen im Einzelfall betrafen.

Danach verblieb für die inländische Teilorganisation ein Bereich eigenverantwortlicher Entscheidungen nur im Rahmen der Ausführung der vorgegebenen Direktiven; allein dieser limitierte Entscheidungsspielraum konnte durch eine eigenständige Willensbildung der inländischen Unterorganisation ausgefüllt werden. Dies genügt für die Bejahung des Willenselements der [X.] nicht.

bb) Entsprechendes gilt, soweit man - den Ausführungen des [X.] folgend - über das Gebiet der Bundesrepublik [X.] hinaus den führenden Funktionärskörper der [X.] in Westeuropa in den Blick nimmt. Auch diese Gruppierung erfüllt nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen einer eigenständigen (Teil-)[X.] nicht. Die auf [X.]ebene tätigen Funktionäre - bei denen es sich jedenfalls zeitweise überwiegend um enge Weggefährten [X.]s handelte - waren zwar den nationalen Teilen der Organisation in Westeuropa übergeordnet und insoweit weisungsbefugt. Sie erhielten ihre Direktiven indes von der Spitze der Gesamtorganisation und waren in deren zentralistisches und hierarchisches System integriert. Für eine ausreichend eigenständige, auf die Zwecke der [X.] bezogene Willensbildung der [X.] Führungsgruppe ergeben die bisherigen Feststellungen ebenfalls nichts.

cc) Die - auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen erfolgte - Neubewertung der [X.] trägt schließlich zu einer insgesamt harmonischeren, in sich stimmigeren Rechtsanwendung in dem Bereich der [X.]skriminalität bei; denn im Gegensatz zu der bisher zur [X.] vertretenen Auffassung würdigt die Strafverfolgungspraxis Organisationen, die in ihrer Struktur der [X.] ähnlich sind, nach In[X.]treten des § 129b [X.] rechtlich insgesamt als terroristische [X.] im Ausland. So ist etwa - wie dem [X.] aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die [X.] ([X.] Partisi - Cephesi = Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front), eine marxistisch-leninistisch orientierte, wie die [X.] hierarchisch und zentralistisch aufgebaute Gruppierung, die das Ziel verfolgt, durch "bewaffneten Kampf" einen Umsturz der politischen Verhältnisse in der [X.] herbeizuführen und dort eine [X.] Gesellschaftsordnung zu errichten, auch außerhalb der [X.], insbesondere in Westeuropa, aktiv. Aufgabe der vor allem auch in [X.] bestehenden Organisationseinheiten ist es - ähnlich der [X.] -, finanzielle Mittel zu beschaffen, Nachwuchs zu rekrutieren sowie einen Rückzugsraum für Mitglieder der Organisation zu bilden. Das [X.] hat am 29. Juli 2003 die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung erteilt. Eine auf den Vorwurf gegründete Strafverfolgung, die in [X.] aktiven Führungsfunktionäre bildeten eine selbstständige inländische [X.] nach den §§ 129, 129a [X.], findet, soweit für den [X.] ersichtlich, jedenfalls in den Fällen nicht statt, in denen die Tatzeit nach In[X.]treten des § 129b [X.] liegt. Zwar sollen die Unterschiede zwischen der [X.] und der [X.] nicht verkannt werden. So sind etwa die jeweiligen Strukturen nicht völlig deckungsgleich und die Funktionäre und Aktivisten der [X.] nach der Gewaltverzichtserklärung vom Februar 1999 in [X.] zunächst nicht mehr nach den §§ 129, 129a [X.], sondern nur wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz strafrechtlich verfolgt worden. Auch genießt die [X.] in der Öffentlichkeit eine größere Aufmerksamkeit und die Anzahl ihrer Mitglieder und Sympathisanten ist deutlich größer als bei der [X.]. Jedoch rechtfertigen allein diese Umstände eine ungleiche Bewertung der Organisationen als ausländische [X.] jedenfalls nach In[X.]treten des § 129b [X.] nicht. Insbesondere wäre eine unterschiedliche rechtliche Einordnung, die sich im Wesentlichen lediglich auf die verschiedene Größe und Bedeutung der Gruppierung gründen würde, mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren; diese gelten für alle Organisationen in gleicher Weise.

3. Eine eigene Sachentscheidung des [X.]s scheidet aus.

Dabei bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob die Feststellungen vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind (vgl. zur Frage der Gerichtskundigkeit [X.], 6. Aufl., § 244 Rn. 137 ff.; LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 208 ff., jeweils mwN). Die Umstellung des Schuldspruchs auf eine Beteiligung des Angeklagten als Mitglied an einer kriminellen oder terroristischen [X.] im Ausland nach § 129, § 129a jeweils i.V.m. § 129b [X.] kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen, die das [X.] mit Blick auf eine inländische kriminelle [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.] getroffen hat, keine hinreichende Grundlage für die Bewertung der Organisation als kriminelle oder terroristische [X.] im Ausland bilden. Dies gilt sowohl für die [X.] insgesamt als auch für deren Organisation in [X.]. Soweit sich die Tat möglicherweise auf eine [X.] außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] bezieht, fehlt es darüber hinaus an der für eine Verfolgung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderlichen Ermächtigung des [X.]; eine solche ist bisher bezüglich der [X.] und ihrer [X.] nicht erteilt worden. Im Übrigen ist eine Verurteilung nach § 129 Abs. 1 [X.] durch ein neues Tatgericht nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen; denn das [X.] hat sich erkennbar an den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung ausgerichtet und bei der Ermittlung des Sachverhalts die nunmehr maßgeblichen Gesichtspunkte nicht im Blick gehabt. Denkbar erscheint es ebenso, dass nach neu zu treffenden Feststellungen die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen inländischen [X.] in Tateinheit zu einer Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen [X.] im Ausland steht; denn eine Gruppierung kann sich etwa auch in der Art organisieren und strukturieren, dass neben einzelnen regionalen [X.]en eine übergeordnete Dach-[X.] besteht, und beide Gruppierungen die Kriterien einer [X.] erfüllen. Einzelne Mitglieder können sich dann sowohl an der regionalen als auch an der Dach-[X.] und damit gegebenenfalls an zwei [X.]en beteiligen ([X.], Beschluss vom 30. März 2001 - StB 4, 5/01, [X.]St 46, 349, 354). Schließlich steht einer Umstellung des Schuldspruchs auch § 265 StPO entgegen; denn der Angeklagte hatte vor dem Hintergrund des Anklagevorwurfs, welcher der bisherigen Rechtsprechung entsprach, ohne einen diesbezüglichen Hinweis keine ausreichende Möglichkeit, sich gegen den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen [X.] im Ausland angemessen zu verteidigen. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Die Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3, 4 [X.] ist als Prozessvoraussetzung einzuordnen ([X.] NStZ 2003, 179, 182); sie kann deshalb auch noch während des laufenden Strafverfahrens wirksam erteilt werden.

b) Der möglichen Beteiligung des Angeklagten an einer ausländischen [X.] als Mitglied stünde gegebenenfalls nicht grundsätzlich entgegen, dass er sich im Inland und damit außerhalb des unmittelbaren [X.] der Kernorganisation aufhielt. In einem solchen Fall bedürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft zwar besonderer Prüfung ([X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.], 69, 112 f.); dies bedeutet indes nicht, dass sie von vornherein ausgeschlossen sind. Maßstab sind auch in diesen Fallkonstellationen die allgemeinen Kriterien für eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer [X.] ([X.] aaO).

5. Obwohl es sich nach den bisherigen Feststellungen bei dem Angeklagten um einen Gebietsverantwortlichen und damit um einen Führungskader der Organisation handelte, sieht der [X.] vorsorglich Anlass zu folgender Bemerkung:

Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich der Mitgliedschaft in der [X.] zwischen einem Kreis herausgehobener Funktionäre bzw. [X.]n einerseits und den sonstigen Angehörigen zu differenzieren ist, sind den bisherigen Feststellungen in Ansehung der Struktur der [X.] bzw. ihrer [X.] nicht zu entnehmen. Der [X.] hat die entsprechende Unterscheidung zwar bisher gebilligt und entschieden, dass dann, wenn [X.] der Gruppierung strafrechtlich relevante Ziele verfolgt, lediglich dieser eine kriminelle [X.] bildet; die außenstehenden weiteren Mitglieder der Gruppierung können dann aber Unterstützer der [X.] sein ([X.], Beschluss vom 17. März 1999 - 3 [X.], [X.], 26, 36 = NJW 1999, 1876, 1878). Es ist jedoch kein ausreichender sachlicher Grund dafür erkennbar, denjenigen, der sich in Kenntnis von Zielen, Programmatik und Methoden der Organisation dieser anschließt und in ihr betätigt, allein deshalb nicht als Mitglied der [X.] einzustufen, weil er nicht dem Kreis der führenden Funktionäre angehört ([X.], Beschluss vom 28. September 2010 - 3 [X.]). Dies entspräche auch nicht den Vorstellungen und dem Willen des Gesetzgebers, der etwa anlässlich der Einfügung des § 153c Abs. 1 Nr. 3 StPO als Beispiel für untergeordnete, den Tatbestand gleichwohl erfüllende Beteiligungshandlungen die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen oder die Vornahme einfacher Hilfsdienste, mithin Tätigkeiten mit weit geringerem Gewicht als die Ausübung einer Führungsfunktion, genannt hat (BT-Drucks. 14/8893, [X.]; [X.], 12. Aufl., § 129b Rn. 38). Die Einstufung der [X.] und ihrer [X.] [X.] und [X.] als terroristische [X.] durch die [X.] (vgl. aus der neueren [X.] Gemeinsamer Standpunkt 2009/ 468/[X.] des Rates vom 15. Juni 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/67/[X.], Anhang Ziffer 2. 25., [X.]. L 151/49; Beschluss 2010/386/[X.] des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, [X.]en und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/[X.] über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, Anhang Ziffer 2. 16., [X.]. L 178/28) enthält ebenfalls keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis innerhalb der Organisation. Der [X.] verkennt mit Blick auf die große Zahl der in [X.] für die [X.] und ihre Nachfolge- sowie Teilorganisationen aktiven Personen zwar nicht, dass nach dieser Maßgabe der Kreis potentieller Beschuldigter unter Umständen deutlich größer werden und der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Maß des Verschuldens stark unterschiedlich zu bewerten sein kann. Diesen Umständen wird - gegebenenfalls etwa durch Anwendung der § 129 Abs. 5, § 129a Abs. 6 [X.], §§ 153b, 153c StPO - im Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen sein.

[X.]

                  [X.]

Meta

3 StR 179/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Dezember 2009, Az: 5-2 StE 5/08 - 6 - 3/08, Urteil

§ 129 StGB, § 129a StGB, § 129b StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 StR 179/10 (REWIS RS 2010, 1928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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