Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.02.2020, Az. 2 BvR 2090/19

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2662

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - zur erhöhten Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 4. November 2019 - 1 Ws 170/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des [X.] vom 4. November 2019, durch den die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer über ein Jahr hinaus angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

2

1. Dem in [X.] und [X.] vielfach vorbestraften Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, sich spätestens ab April 2018 als Mittäter an mehreren [X.] beteiligt zu haben, wobei er als Mitglied einer auf den Diebstahl hochwertiger Kraftfahrzeuge spezialisierten Bande gehandelt haben soll.

3

2. Der am 15. Oktober 2018 vorläufig festgenommene Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Oktober 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. An diesem Tag erließ das [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl.

4

Nach diesem Haftbefehl soll der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 in [X.] gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied ein Kraftfahrzeug der Marke [X.] im Wert von etwa 120.000 Euro entwendet haben. Von der Polizei auf frischer Tat betroffen, sei der Beschwerdeführer mit einem Kraftfahrzeug der Marke [X.] unter grober Missachtung der Verkehrsregeln mindestens 45 Minuten vor den ihm in [X.] folgenden Fahrzeugen der Polizei geflohen. Auf der Flucht sei es zu mehreren "[X.]" gekommen. Mit drei Kraftfahrzeugen sei der Beschwerdeführer zusammengestoßen. Eine Verkehrsteilnehmerin sei bei einem dieser Zusammenstöße verletzt worden.

5

3. Am 15. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) Anklage zum [X.] - [X.]. In der Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer neben den im Haftbefehl vom 16. Oktober 2018 geschilderten Taten weitere 19 Taten des schweren Bandendiebstahls von Kraftfahrzeugen mit einem zusätzlichen Schaden in Höhe von etwa 1,4 Millionen Euro zur Last gelegt. Die Geschehnisse auf der [X.] bewertete die Staatsanwaltschaft als tateinheitlich begangene Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs. Bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer eines versuchten Tötungsdelikts nicht hinreichend verdächtig sei. Er sei zwar rücksichtslos und grob verkehrswidrig gefahren, die Fahrt sei insgesamt aber noch beherrschbar gewesen. Dabei wies die Anklageschrift auch auf das von der [X.] angefertigte Video hin.

6

Die Staatsanwaltschaft übersandte die Akten unmittelbar an das [X.]ische [X.] zur Durchführung des [X.] nach §§ 121, 122 [X.]. Mit Beschluss vom 25. April 2019 ordnete das [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

7

4. a) Die Anklage und die Verfahrensakten gingen am 29. April 2019 beim [X.] [X.] ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ordnete der Vorsitzende der zuständigen 2. Großen [X.] die Übersetzung der Anklage in die [X.] und die Zustellung der Anklage an den Beschwerdeführer und an dessen Verteidigerin an. Der Verteidigerin des Beschwerdeführers stellte der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens den Beginn der Hauptverhandlung am 17. Juli 2019 in Aussicht. Zudem teilte er mit, welche weiteren sieben [X.] in der [X.] vom 7. August 2019 bis zum 16. September 2019 zur Durchführung der Hauptverhandlung geplant seien. Er forderte die Verteidigerin auf, innerhalb einer Woche etwaige Verhinderungen anzuzeigen.

8

b) Mit Schreiben an das [X.] vom 14. Mai 2019 benannte die Verteidigerin des Beschwerdeführers einen weiteren Rechtsanwalt als Verteidiger und teilte mit, alle vorgeschlagenen Termine könnten durch sie selbst oder diesen anderen Verteidiger wahrgenommen werden. Mit Schreiben an das [X.] vom 31. Mai 2019 fragte die Verteidigerin an, bis wann mit einer Terminierung zu rechnen sei, da es weder ihr noch ihrem als zweiten Verteidiger benannten Kollegen möglich sei, die avisierten Termine auf lange [X.] nur vorsorglich für das vorliegende Verfahren zu blockieren. Eine Reaktion des [X.]s auf die beiden Schreiben ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen.

9

c) Am 3. Juli 2019 ging beim [X.] [X.] die mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019 erhobene Haftbeschwerde der Verteidigerin des Beschwerdeführers ein. Mit Verfügung vom selben Tag legte der Vorsitzende der [X.] eine Kopie der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) zur Weiterleitung an das [X.]ische [X.] vor, nachdem die Kammer der Haftbeschwerde nicht abgeholfen hatte.

Mit derselben Verfügung ließ der Vorsitzende der [X.] der Verteidigerin des Beschwerdeführers mitteilen, dass die ursprünglich in Aussicht gestellten [X.] bis zum 22. August 2019 nicht stattfinden könnten. Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, diese [X.] würden als [X.] in anderen Verfahren benötigt. Es seien nun - unter Beibehaltung der bereits avisierten Termine am 28. August und am 16. September 2019 - sieben [X.] in der [X.] zwischen dem 19. September und dem 7. November 2019 zur Durchführung der Hauptverhandlung vorgesehen. Der Verteidigerin wurde aufgegeben, innerhalb einer Woche etwaige Verhinderungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 zeigte die Verteidigerin des Beschwerdeführers ihre Verhinderung an zwei der vorgeschlagenen Termine im Oktober 2019 an.

d) Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 ordnete das [X.]ische [X.] die Fortdauer der gegen den Beschwerdeführer vollzogenen Untersuchungshaft an und erklärte die Haftbeschwerde vom 2. Juli 2019 für erledigt. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde nahm die [X.] des Zweiten Senats des [X.] mit Beschluss vom 16. September 2019 - 2 BvR 1496/19 - nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genüge.

5. a) Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmte das [X.] [X.] im Zwischenverfahren Termin nach § 202a [X.] zur Erörterung des [X.] auf den 28. August 2019. An diesem Erörterungstermin nahmen die Mitglieder der zuständigen [X.], der sachbearbeitende Staatsanwalt, der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin teil.

Neben dem möglichen Strafmaß wurden auch die Haftfrage und die Terminierung der Hauptverhandlung erörtert. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers wies erneut darauf hin, es sei weder ihr noch ihrem Kollegen zumutbar, Termine über Monate freizuhalten, wenn nach einer Terminsankündigung nicht zeitnah eine Ladung erfolge. Der Vorsitzende der [X.] erklärte dazu, die für die Terminierung der Hauptverhandlung notwendige Eröffnung des Hauptverfahrens sei aufgrund des Aktenumfangs und anderweitiger Verpflichtungen der Kammer noch nicht möglich gewesen. Da die [X.] jedoch die Vorlage des Verfahrens an das Schwurgericht erwäge, erübrigten sich Terminsabsprachen mit der Kammer derzeit.

b) Mit Beschluss vom 28. August 2019 legte die 2. Große [X.] des [X.]s [X.] das Verfahren unter Hinweis darauf, dass es eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Mordes für möglich erachte, dem [X.] [X.] - [X.] als Schwurgericht - vor. Nach Inaugenscheinnahme der bei Anklageerhebung als Beweismittel vorgelegten [X.] mit einer Videoaufzeichnung der [X.] sei die Kammer zu der Auffassung gelangt, es liege der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer sei bedingt vorsätzlich zur Tötung anderer Verkehrsteilnehmer entschlossen gewesen. Die hohe Geschwindigkeit und die erheblich verkehrswidrige und rücksichtlose Fahrweise des Beschwerdeführers ließen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer um jeden Preis den ihn verfolgenden Polizeibeamten habe entkommen wollen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer einen schweren Verkehrsunfall riskiert und neben seinem eigenen Tod auch den Tod anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen habe. Der Tötungsvorsatz sei dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer nach mehreren "[X.]" und sogar nach einer Kollision mit mehreren anderen Kraftfahrzeugen versucht habe, weiter vor der Polizei zu fliehen.

c) Das [X.] [X.] - [X.] als Schwurgericht - eröffnete das Hauptverfahren mit Beschluss vom 26. September 2019 vor einer allgemeinen Großen [X.] des [X.]s [X.] und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Eine eigene Zuständigkeit erachtete das Schwurgericht als nicht gegeben.

Einen hinreichenden Tatverdacht für einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers nahm das Schwurgericht nicht an. Bei lebensnaher Bewertung aller Tatumstände könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "zweifelsfrei vorliegenden großen fahrerischen Fähigkeiten" auf ein Ausbleiben eines von ihm durchaus als möglich erachteten Unfalls vertraut habe. Das primäre Ziel des Beschwerdeführers - die Verhinderung seiner Ergreifung - lasse sich nicht mit einem bedingten Vorsatz für die Verursachung eines schweren - die weitere Flucht unmöglich machenden - Verkehrsunfalls in Einklang bringen. Außerdem seien dem Beschwerdeführer bei seiner [X.] die Einsatzwagen der [X.] Polizei unmittelbar in [X.] gefolgt. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer gewarnt waren und es zu keinem schweren Verkehrsunfall kommen würde. Zu sehen sei auch, dass die von dem Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit durchfahrenen Ortschaften teilweise einen menschenleeren Eindruck vermittelt hätten. Auch die erhebliche Eigengefährdung des Beschwerdeführers spreche gegen die billigende Inkaufnahme des Todes anderer Verkehrsteilnehmer. Es sei davon auszugehen, dass der ohne Beeinflussung enthemmender Substanzen fahrende Beschwerdeführer klar erkannt habe, dass er bei einem Verkehrsunfall durch die Wucht des Aufpralls selbst schwerste Verletzungen erleiden oder sogar zu Tode kommen würde, da er kein Kraftfahrzeug geführt habe, das ihm ein besonderes Sicherheitsgefühl hätte vermitteln können. Dafür, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Tod billigend in Kauf genommen habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass er nach den Kollisionen mit insgesamt drei Kraftfahrzeugen in einer Ortschaft seine Flucht vor der Polizei zu Fuß fortgesetzt habe, lasse ebenfalls keinen Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu. Dass der Beschwerdeführer sich nach der Verursachung eines Unfalls nicht um etwa verletzte Personen gekümmert habe, zeige nicht, dass er sich bereits vor einem als möglich erachteten Unfall mit dem Tod anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden habe.

6. Die Akten gingen am 2. Oktober 2019 wieder bei der 2. Großen [X.] des [X.]s [X.] ein. Der Vorsitzende der [X.] verfügte am 8. Oktober 2019 die Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) zur Vorlage an das [X.]ische [X.], da erneut Haftprüfung nach §§ 121, 122 [X.] anstand.

Mit derselben Verfügung ließ der Vorsitzende den Verteidigern des Beschwerdeführers mitteilen, die Durchführung der Hauptverhandlung sei ab dem 19. März 2020 möglich. Die Verteidiger wurden gebeten, etwaige Verhinderungen an zwölf näher bestimmten Terminen zwischen dem 19. März 2020 und dem 27. Mai 2020 binnen einer Woche anzuzeigen.

Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2019 erklärte der Vorsitzende, es sei nun eine frühere Terminierung, und zwar am 11., 20., 27. November und am 17. Dezember 2019 mit weiteren [X.]n bis zum 4. Mai 2020, möglich. Die Verteidiger des Beschwerdeführers wurden aufgefordert, innerhalb von fünf Tagen etwaige Verhinderungen mitzuteilen. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers erwiderte, sie könne die Termine am 20. und 27. November 2019, am 17. Dezember 2019, einen weiteren Termin im Januar 2020 und zwei Termine im April 2020 nicht wahrnehmen. Der weitere Verteidiger des Beschwerdeführers teilte mit, er sei von den vorgeschlagenen Terminen nur am 20. und 22. Januar 2020 und an weiteren Terminen zwischen dem Februar und dem Mai 2020 nicht verhindert.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 bestimmte das [X.] [X.] Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. Januar 2020 und Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 20., 22. und 29. Januar, den 10. und 27. Februar, den 19. März, den 1., 6., 8., 20. und 23. April und den 4. Mai 2020. Der Vorsitzende der [X.] ließ auch dem [X.]ischen [X.] die [X.] zukommen.

7. Im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 [X.] beantragten die Staatsanwaltschaft [X.] (Oder) und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes [X.], die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer anzuordnen. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Haftbefehls, da aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sei.

Mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 4. November 2019 ordnete das [X.]ische [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Es nahm weiterhin einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer an. Auch der Haftgrund der Fluchtgefahr sei angesichts einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer zu erwarten habe, und fehlender fluchthemmender Umstände gegeben. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe. Auch sonst sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig. Es könne insbesondere kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt werden. Wichtige Gründe hätten die Eröffnung des Hauptverfahrens beziehungsweise eine mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers verhindert und rechtfertigten die Fortdauer der vollzogenen Untersuchungshaft über den [X.]raum von einem Jahr hinaus.

Zu berücksichtigen sei, dass die notwendigen Ermittlungen mit sehr hohem Personaleinsatz und zügig geführt worden seien, so dass bereits vor Ablauf der in § 121 Abs. 1 [X.] bestimmten Sechs-Monats-Frist Anklage habe erhoben werden können. In Ansehung des Aktenumfangs von neun Bänden und diversen Sonderbänden seien der polizeiliche Schlussbericht und die Anklageschrift damit ausgesprochen zügig gefertigt worden.

Auch im Zwischenverfahren sei es zu keinen vermeidbaren Verzögerungen gekommen. Soweit der ursprüngliche Plan, mit der Hauptverhandlung am 17. Juli 2019 zu beginnen, nicht habe eingehalten werden können, sei dies der Belastung der Kammer in zwei weiteren laufenden Hauptverfahren und dem Erfordernis, dort weitere [X.] zu bestimmen, geschuldet gewesen.

Nach der im Erörterungstermin vom 28. August 2019 getroffenen Entscheidung seien die Akten unverzüglich dem Schwurgericht vorgelegt worden. Das Schwurgericht habe zügig über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Dass mit der Hauptverhandlung nun erst am 6. Januar 2020 begonnen werde, liege daran, dass ein früherer Beginn der Hauptverhandlung wegen der Verhinderung beider Verteidiger nicht möglich gewesen sei.

Das [X.] formulierte angesichts der vom [X.] vorgesehenen weitläufigen Terminierung zwar Bedenken, sah aber keine gegenwärtig im Raum stehende Verfahrensverzögerungen, die sich derart stark verfestigt hätten, dass sich aus diesen Verzögerungen schon eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ergeben könnte. Sollten allerdings nicht zeitnah weitere Verhandlungstage zur Verfügung gestellt, sondern die vorgesehene Anzahl von [X.]n im Monat beibehalten werden, bestünden erhebliche Bedenken, ob den Erfordernissen des Beschleunigungsgebotes genügt werde. Für diesen Fall wäre zu prüfen, ob die Dauer der Sitzung erheblich über den üblichen Rahmen hinaus erweitert werden könne oder die Verteidiger verpflichtet werden könnten, weniger wichtige Termine zu verlegen.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Der Beschwerdeführer führt aus, der angegriffene Beschluss des [X.] genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Beschleunigungsgebot nicht. Eine erhebliche, dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende Verfahrensverzögerung ergebe sich schon daraus, dass erst am 6. Januar 2020 ein erster Hauptverhandlungstermin anberaumt worden sei. Dieser Termin liege vor dem Hintergrund, dass die Anklage vom 15. April 2019 am 29. April 2019 beim [X.] eingegangen sei, unverhältnismäßig spät. Eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung sei eingetreten, weil nicht spätestens zum 28. August 2019 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass bei dieser früheren Terminierung die Tatsacheninstanz schon abgeschlossen wäre, falls das [X.] [X.] mit der für eine Haftsache gebotenen Zügigkeit verhandelt hätte.

Zudem sei es nicht gerechtfertigt gewesen, dass die 2. Große [X.] des [X.]s [X.] die Akten dem Schwurgericht zur Übernahme vorgelegt habe. Die dadurch eingetretene Verzögerung müsse sich der Beschwerdeführer nicht zurechnen lassen. Jedenfalls sei es für den Beschwerdeführer nicht hinzunehmen, dass die Abgabe erst nach einem Erörterungstermin am 28. August 2019 mit Beschluss vom selben Tag erfolgt sei.

Weiter stehe eine absehbare Verfahrensverzögerung bevor, die einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleichstehe. Die Terminierung des [X.]s genüge dem Gebot der beschleunigten Bearbeitung von [X.] nicht. Schließlich ergebe sich aus der Anberaumung von 13 Verhandlungsterminen in 18 Wochen (nur) eine Verhandlungsdichte von 0,72 [X.]n pro Woche. Nicht nachvollziehbar sei die Forderung, die Verteidiger des Beschwerdeführers müssten dazu angehalten werden, zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes ihre anderweitigen Termine zu verschieben.

1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 hat der [X.] beim [X.] seine Auffassung mitgeteilt, die Verfassungsbeschwerde könne keinen Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, so dass offenbleiben könne, ob der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genüge.

In der bloßen zeitlichen Verzögerung zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim [X.] [X.] am 29. April 2019 und dem für den 6. Januar 2020 anberaumten ersten Termin zur Hauptverhandlung sei kein der Fortdauer der Untersuchungshaft zwingend entgegenstehender Umstand zu erkennen. Das komplexe Strafverfahren sei mit der gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Es sei nichts gegen die Bewertung des [X.] zu erinnern, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Untersuchungshaft bis zu dem vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung nahezu 15 Monate vollzogen sein werde, angesichts des [X.] und des Verfahrensumfangs hinnehmbar.

Insbesondere sieht der [X.] beim [X.] keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Zwischenverfahren. Auch wenn der Vorsitzende der zuständigen [X.] schon mit Verfügung vom 3. Juli 2019 terminliche Dispositionen für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen habe, belege das nicht, dass zu diesem [X.]punkt schon [X.] vorgelegen habe. Schließlich habe auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers auf die komplizierte Akten- und Sachlage hingewiesen. Angesichts dessen habe das [X.] einen Erörterungstermin nach § 202a [X.] für sachdienlich halten dürfen. Dass die Entscheidung über die Vorlage der Akten an das Schwurgericht erst am 28. August 2019 ergangen sei, sei mit der Komplexität des Verfahrens und der nicht vorhersehbaren Belastung der vorlegenden [X.] durch nachträglich erforderlich gewordene [X.] in anderen Hauptverhandlungen zu erklären.

Die durch die Vorlage an das Schwurgericht eingetretene Verzögerung sei nicht vermeidbar gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für ein versuchtes Tötungsdelikt nicht mehr vertretbar und damit objektiv willkürlich gewesen sei. Die anschließende Eröffnungsentscheidung und die anschließende Terminierung seien zügig erfolgt. Mit der Hauptverhandlung habe alleine deshalb nicht schon am 11. November 2019 begonnen werden können, weil es wegen der Verhinderung beider Verteidiger des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, die für [X.] vorgeschriebene Frist von drei Wochen einzuhalten.

Die durch das [X.]ische [X.] in dem Beschluss formulierten Bedenken gegen die vorgesehene Terminierungsfrequenz habe das [X.] zu Recht nicht zum Anlass genommen, eine schon zum Entscheidungszeitpunkt absehbare Verfahrensverzögerung anzunehmen. Es habe zutreffend dargelegt, dass mehrere Möglichkeiten denkbar seien, eine höhere Terminsdichte und damit eine angemessene Beschleunigung der Hauptverhandlung zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Erörterung, ob die Strategie der Verteidigung auf eine längere Verfahrensdauer angelegt sei. Auch dieser Gesichtspunkt könne grundsätzlich in die Bestimmung der objektiv erforderlichen Verfahrensdauer und in die Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einfließen.

2. Das Land [X.] hat mit Schreiben vom 17. Januar 2020 davon abgesehen, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

3. Dem [X.] haben die Akten des [X.]s [X.] - 22 KLs 10/19 - einschließlich der Fallakten und der Sonderbände mit dem Stand 30. Dezember 2019 in Abschrift vorgelegen.

Aus den vorgelegten Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 erneut Haftbeschwerde eingelegt hat, nachdem der Vorsitzende der [X.] der Verteidigerin des Beschwerdeführers auf Anfrage mitgeteilt hatte, es sei derzeit nicht beabsichtigt, weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu bestimmen. Eine Beschwerdeentscheidung des [X.] ist den Akten nicht zu entnehmen.

Der Haftbefehl wurde inzwischen mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 um die in der Anklageschrift aufgeführten Tatvorwürfe, die über den Tatvorwurf in dem Haftbefehl vom 16. Oktober 2018 hinausgehen, ergänzt.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 4. November 2019 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf die Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.

1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. [X.] 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 30; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 52).

[X.] darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. [X.] 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 31; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 53).

b) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 [X.] ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 74, 358 <371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 54).

c) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen ([X.] 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. [X.] 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die [X.] in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die [X.] rechtfertigenden Grund zu (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 17, 517 <522>). Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ist die Angemessenheit der [X.] anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen; insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 37; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56).

d) Das Beschleunigungsgebot in [X.] verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. [X.] 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dabei findet der Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass eines Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen seine Rechtfertigung (vgl. [X.]K 7, 140 <156>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 55).

Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht dabei auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. [X.] Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei [X.] über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, Rn. 43; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2552/17 -, Rn. 16; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 28, 37; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. August 2018 - 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25).

Das Beschleunigungsgebot in [X.] erfordert bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden zudem stets eine vorausschauende, auch größere [X.]räume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. [X.]K 7, 140 <157 f.>; 12, 166 <167>). Kann dem nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl aufzuheben. Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. [X.]K 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57).

e) Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen indes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. [X.]K 15, 474 <480>; 17, 517 <523>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. [X.]K 7, 140 <155 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juni 2018 - 2 BvR 819/18 -, Rn. 29; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann niemals Grund für die Anordnung der [X.] sein. Sie kann selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. [X.] 36, 264 <273 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, Rn. 23; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59). Auch Verzögerungen, die sich aus der Verweisung an ein unzuständiges Gericht oder sonstigen vermeidbaren Kompetenzkonflikten ergeben, muss ein Beschuldigter in Untersuchungshaft nicht hinnehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

Der Verweis auf die angespannte Terminslage der Verteidiger eines Beschuldigten in Untersuchungshaft kann allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des [X.] rechtfertigen. Zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, ist sorgsam abzuwägen. Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte ([X.]K 10, 294 <306>).

f) Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG ist der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. hierzu [X.] 53, 30 <65>; 63, 131 <143>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60). [X.]entscheidungen unterliegen insofern einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. [X.] 103, 21 <35 f.>; [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des [X.]ablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. [X.]K 7, 140 <161>; 10, 294 <301>; 15, 474 <481>; 19, 428 <433>). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des [X.] am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. [X.]K 7, 421 <429 f.>; 15, 474 <481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 31).

2. Diesen Vorgaben genügt der Beschluss des [X.] nicht. Das Verfahren ist nach Eingang der Anklageschrift beim [X.] nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von [X.]entscheidungen nicht gerecht.

a) Das [X.] hat nicht schlüssig begründet, weshalb hier ein besonderer Ausnahmefall gegeben ist, der es rechtfertigt, dass das [X.] erst nahezu fünf Monate nach Eingang der Anklageschrift über die Zulassung der Anklage im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. [X.]) entschieden hat.

Der von dem [X.] aufgeführte Gesichtspunkt einer besonderen Komplexität des Verfahrens ist zwar grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft rechtlich zu tragen. Soweit das [X.] aber darauf verweist, dass die polizeilichen Ermittlungen und die Fertigung der Anklageschrift ungeachtet dieser Komplexität äußerst zügig vorangetrieben wurden, kann eine solche beschleunigte Bearbeitung der Sache nach Erhebung der Anklage eingetretene Verzögerungen jedoch nicht rechtfertigen; nur in Ausnahmefällen vermag eine spätere besonders intensive - überobligatorische - Bearbeitung eines Verfahrens frühere Verzögerungen zu kompensieren (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, Rn. 34). Insbesondere bietet die besonders zügige Bearbeitung einer Strafsache im Vorverfahren keine Rechtfertigung für Verzögerungen im anschließenden Zwischenverfahren.

b) Das [X.] hätte in der angegriffenen Entscheidung auf die seit der Anklageerhebung, insbesondere seit der [X.]entscheidung vom 25. Juli 2019, eingetretenen Verzögerungen und die Frage, ob diese Verzögerungen zu rechtfertigen sind, eingehen müssen. Das gilt vor allem für die ursprünglich von der [X.] in Aussicht gestellten Verhandlungstage ab September 2019, die aufgrund der im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vom 28. August 2019 beschlossenen Vorlage an das Schwurgericht nicht mehr stattfinden konnten. Damit setzt sich der angegriffene Beschluss des [X.]s nicht auseinander.

aa) Schon der [X.]punkt, zu dem die 2. Große [X.] des [X.]s [X.] die Akten dem Schwurgericht vorgelegt hat, erscheint unverhältnismäßig spät. Bis zur Vorlage an das Schwurgericht waren seit [X.] beim [X.] vier Monate vergangen. Der angegriffene Beschluss des [X.]s führt nichts dazu aus, ob und inwieweit diese viermonatige Prüfungszeit durch gewichtige Gründe zu rechtfertigen ist, zumal das Schwurgericht seinerseits in der Lage war, binnen eines Monats über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

bb) Das [X.] verhält sich zudem nicht zu der Frage, ob die Vorlage an das Schwurgericht überhaupt unter rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar war oder ob eine aus Sicht des Beschwerdeführers nicht hinnehmbare Verzögerung vorliegt, die Folge eines vermeidbaren Kompetenzkonflikts ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] der Zweiten Senats vom 7. September 1992 - 2 BvR 1305/92 -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, Rn. 17).

In ihrem Abgabebeschluss vom 28. August 2019 hat sich die 2. Große [X.] des [X.]s [X.] jedenfalls nur oberflächlich mit den Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht und an die innere Tatseite eines versuchten Tötungsdeliktes auseinandergesetzt. Die Kammer schließt alleine aus der objektiven Gefährlichkeit der Fahrt auf einen möglichen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers. Mit Gesichtspunkten, die gegen einen Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers sprechen, befasst sie sich nur unzureichend. Die Kammer führt zwar aus, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Risiko, bei einem Unfall selbst zu Tode zu kommen, abgefunden habe, ohne aber eine Begründung für diese Annahme zu geben.

In seinem Eröffnungs- und Ablehnungsbeschluss zeigt das Schwurgericht diese Defizite des Abgabebeschlusses mit deutlichen Formulierungen auf. Angesichts dessen hätte das [X.] in seiner späteren [X.]entscheidung zu einer möglichen prozessualen Fehlerhaftigkeit des Abgabebeschlusses Stellung nehmen müssen. Stattdessen lässt es auch in diesem Punkt die notwendige Begründungstiefe vermissen.

cc) Schließlich verhält sich das [X.] nicht dazu, ob und inwieweit der Erörterungstermin vom 28. August 2019 für das Verfahren eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung bewirkt hat. Ein Erörterungstermin setzt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 202a Satz 1 [X.] voraus, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens erwägt und der Erörterungstermin geeignet erscheint, das weitere Verfahren zu fördern.

[X.], das nach Prüfung der Aktenlage zur Abgabe des Verfahrens an ein anderes Gericht entschlossen ist, kann mit einem solchen Termin schon deshalb keine Förderung des weiteren Verfahrens bewirken. Das gilt insbesondere, wenn die Abgabe - wie bei der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für ein Tötungsdelikt - zwingend wäre, weil in diesem Fall das mit der Sache befasste Gericht aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs. 2 [X.] nicht zur Sachentscheidung berufen ist.

c) Das [X.] setzt sich ferner nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit dem Umstand auseinander, dass der Beginn der Hauptverhandlung erst auf den 6. Januar 2020 und nicht - wie zunächst vorgesehen - zwei Monate früher terminiert wurde. Es musste bei seiner Entscheidung vom 4. November 2019 berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 schon mehr als ein Jahr und zwei Monate in Untersuchungshaft befinden würde, der Eingang der Akten beim [X.] über acht Monate zurücklag und seit der Eröffnung des Hauptverfahrens mehr als drei Monate vergangen waren. Eine solche späte Terminierung hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes nur mit gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden können, die ausweislich des angegriffenen Beschlusses nicht ersichtlich sind.

Soweit das [X.] als rechtfertigenden Grund für diese Verzögerung die Verhinderung der Verteidiger des Beschwerdeführers an den vor dem 6. Januar 2020 avisierten Verhandlungsterminen im November und Dezember 2019 anführt, genügen seine äußerst knappen Ausführungen dazu den Anforderungen an die Begründungstiefe ebenfalls nicht. Es hätte sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass den Verteidigern des Beschwerdeführers die Terminierung der Hauptverhandlung zuvor schon für den [X.]raum von Juli bis September 2019 und danach für den [X.]raum von August bis November 2019 in Aussicht gestellt worden war, diese Termine aber auch wegen anderer Verfahren der [X.] nicht durchgeführt werden konnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers im Zwischenverfahren aus eigener Veranlassung nach der ausstehenden Terminierung gefragt und darauf hingewiesen haben, dass es ihnen wegen des eigenen [X.] nicht möglich sei, auf lange Sicht Termine freizuhalten, sofern nicht zeitnah eine verbindliche gerichtliche Terminierung erfolge. Vor diesem Hintergrund - und unter Berücksichtigung der Dauer der zum [X.]punkt der Terminierung bereits vollzogenen Untersuchungshaft - hätte das [X.] darlegen müssen, ob das [X.] gegebenenfalls zusätzliche Termine hätte abfragen müssen. Es legt auch nicht dar, ob nicht gegebenenfalls das [X.] zur Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes Termine in anderen Verfahren hätte verschieben können und müssen.

Der Hinweis auf eine mögliche Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers, die auf eine lange Dauer der Hauptverhandlung ausgerichtet sei, ist ebenfalls nicht tragfähig. Zwar kann grundsätzlich auch das Verhalten der Verteidigung ein Abwägungskriterium bei der Bestimmung der objektiv erforderlichen Verfahrensdauer und der Beurteilung der Zulässigkeit der [X.] sein (vgl. [X.]K 7, 140 <155>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 56). Allerdings kann das Verteidigungsverhalten in einem komplexen Strafverfahren mit schwerwiegenden Tatvorwürfen nur die Anzahl der benötigten [X.] und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, Rn. 55 f.; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 70), jedenfalls solange die Verteidiger eines Beschuldigten Verhinderungsgründe nicht offensichtlich vorschieben. Dass hier die Verteidiger des Beschwerdeführers nach nahezu einem Jahr vollzogener Untersuchungshaft mit dem Verweis auf den eigenen Arbeitsanfall ihre Verhinderung an einem Termin für den Beginn der Hauptverhandlung anzeigen, der ihnen mit lediglich einmonatigem Vorlauf bekannt gegeben wurde, lässt für sich allein keinen Schluss auf ein auf die Verhinderung der Terminierung ausgerichtetes Verteidigungsverhalten zu. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Verteidiger des Beschwerdeführers zuvor die anstehende Terminierung angefragt und darauf hingewiesen haben, dass es ihnen nicht zumutbar sei, langfristig - und dann vergeblich - Termine zu reservieren.

d) Die angegriffene Entscheidung des [X.]s setzt sich schließlich nicht in der gebotenen Begründungstiefe mit der Frage auseinander, ob schon zum [X.]punkt der angegriffenen Entscheidung eine absehbare Verfahrensverzögerung vorlag, die einer bereits eingetretenen Verzögerung gleichzustellen ist (vgl. dazu [X.]K 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57). Das [X.] erkennt zwar zutreffend, dass die von der [X.] bestimmten Termine nicht den Anforderungen an das Beschleunigungsgebot genügen. Die [X.] erwartet eine wenigstens vier Monate andauernde Hauptverhandlung. Zu Recht hat das [X.] der [X.] deshalb aufgegeben, über die geplante Durchführung von 13 Terminen in knapp vier Monaten hinaus mit weiteren Terminen eine höhere Verhandlungsdichte zu garantieren, zumal zwischen den Terminen Ende Februar 2020 und Anfang April 2020 nur ein Termin im März 2020 vorgesehen ist.

Auch in diesem Zusammenhang verweist das [X.] lediglich auf den Umstand, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers für einige der angefragten Termine ihre Verhinderung angezeigt haben. Nicht nur bei der Frage des Beginns der Hauptverhandlung, sondern auch bei der Frage, inwieweit weitere Termine zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes notwendig sind, hätte das [X.] aber auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingehen müssen. Angesichts der verstrichenen [X.], der ergebnislos gebliebenen Terminsanfragen des [X.]s und dem proaktiven Verhalten der Verteidiger waren nicht nur diese, sondern ebenso das [X.] gefordert, bei der Terminierung Flexibilität zu zeigen.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen, dass der Beschluss des [X.] vom 4. November 2019 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 [X.]). Das [X.] wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die [X.] zu entscheiden haben.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <368 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2090/19

18.02.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. November 2019, Az: 1 Ws 170/19, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.02.2020, Az. 2 BvR 2090/19 (REWIS RS 2020, 2662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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