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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Widerruf der Verteidigerermächtigung zur Revisionsrücknahme
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2020 wirksam zurückgenommen worden ist.
2. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagten B. und [X.] wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Der Angeklagte B. hat seine Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.] und [X.] sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. [X.] von dem Angeklagten B. hierzu ermächtigten Verteidigers ist am 9. Februar 2021 um 11.06 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim [X.] eingegangen (§ 32a Abs. 5 StPO).
Der Angeklagte hat die seinem Verteidiger erteilte Ermächtigung nicht rechtzeitig widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme kann nur Rechtswirkung entfalten, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist ([X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 [X.], [X.], 185 f.; vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16; vom 5. Juni 2013 – 1 [X.], [X.], 54). Der Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme ist beim [X.] erst um 16.24 Uhr und damit zeitlich nach der Rücknahmeerklärung eingegangen. An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 [X.]; vom 27. März 2019 – 4 StR 597/18, [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).
Ungeachtet seiner Unzulässigkeit wäre das Rechtsmittel des Angeklagten B. aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen aber auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] erweisen sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
[X.] |
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Ri[X.] Gericke ist im |
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Köhler |
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[X.] |
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Resch |
von Häfen |
Meta
25.05.2021
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lübeck, 12. November 2020, Az: 7a KLs 732 Js 35451/19 jug
§ 32a Abs 5 StPO, § 302 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2021, Az. 5 StR 32/21 (REWIS RS 2021, 5577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5577
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