Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2021, Az. 5 StR 32/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2021, 5577

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Widerruf der Verteidigerermächtigung zur Revisionsrücknahme


Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten B.     gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2020 wirksam zurückgenommen worden ist.

2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]  und [X.]  gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten B.     und [X.]  wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten [X.]  zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Der Angeklagte B.     hat seine Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.]  und [X.]  sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. [X.] von dem Angeklagten B.     hierzu ermächtigten Verteidigers ist am 9. Februar 2021 um 11.06 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim [X.] eingegangen (§ 32a Abs. 5 StPO).

3

Der Angeklagte hat die seinem Verteidiger erteilte Ermächtigung nicht rechtzeitig widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme kann nur Rechtswirkung entfalten, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist ([X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 [X.], [X.], 185 f.; vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16; vom 5. Juni 2013 – 1 [X.], [X.], 54). Der Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme ist beim [X.] erst um 16.24 Uhr und damit zeitlich nach der Rücknahmeerklärung eingegangen. An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 [X.]; vom 27. März 2019 – 4 StR 597/18, [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).

4

Ungeachtet seiner Unzulässigkeit wäre das Rechtsmittel des Angeklagten B.     aus den vom [X.] in seiner Zuschrift genannten Gründen aber auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

2. Die Revisionen der Angeklagten [X.]  und [X.]  erweisen sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

[X.]     

      

Ri[X.] Gericke ist im
Urlaubund kann nicht
unterschreiben.

      

Köhler

      

      

[X.]

      

      

        

Resch     

        

     von Häfen     

        

Meta

5 StR 32/21

25.05.2021

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lübeck, 12. November 2020, Az: 7a KLs 732 Js 35451/19 jug

§ 32a Abs 5 StPO, § 302 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2021, Az. 5 StR 32/21 (REWIS RS 2021, 5577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5577

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4 StR 558/16

2 StR 267/16

1 StR 168/13

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