Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 159/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8343

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B5STR159.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 159/18

vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 5. Juni 2018 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. November 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG).
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a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Am ersten Hauptverhandlungstag schloss das [X.] mit Gerichts-beschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG die Öffentlich-keit aus. Die Nebenklägerin wurde anschließend in nichtöffentlicher Verhand-lung zeugenschaftlich vernommen, wobei die Vernehmung nach Unterbrechung am dritten Verhandlungstag fortgesetzt wurde. Danach wurde die Zeugin [X.]. Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurden weitere Beweiserhe-bungen durchgeführt. Einem Antrag der Verteidigung entsprechend wurde die Nebenklägerin dann am siebten Verhandlungstag wiederum in nichtöffentlicher Verhandlung [X.] als Zeugin vernommen. Es erging insoweit kein Gerichtsbeschluss. Vielmehr verwies der Vorsitzende lediglich auf den [X.] vom ersten Hauptverhandlungstag.
b) Damit wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin nicht ordnungsgemäß ausgeschlossen. Soll

wie hier

derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss
der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer [X.] nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegange-nen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 9. Dezember 2008

3 [X.], [X.], 286; vom 3. März 2009

3 [X.], [X.], 213, 214; vom 17. Au-gust
2011

5 [X.], [X.], 140). Eine von der Rechtsprechung aner-kannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 17. August 2011

5 [X.], aaO, [X.] mwN), ist nicht gegeben. Dem durch den Be-3
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schwerdeführer mitgeteilten und durch das Protokoll bestätigten Verlauf der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass sich erst im weiteren Fortgang die Notwendigkeit einer weiteren Vernehmung der Nebenklägerin ergeben hat.
2. Zwar führt bereits der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Jedoch weist der Senat ergänzend [X.] hin, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung namentlich betreffend die Wahrnehmungsfähigkeit der zur Tatzeit beträchtlich alkoholisierten Nebenklägerin aus den von der Revision aufgeführten Gründen
erheblichen rechtlichen Bedenken begegnet.
Sander

Schneider

König

Berger

Köhler

6

Meta

5 StR 159/18

05.06.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 5 StR 159/18 (REWIS RS 2018, 8343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8343

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5 StR 159/18

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