Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZB 49/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4434

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/08 vom 27. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 3 Nr. 1 a.[X.] a) [X.] nach § 3 Nr. 1 [X.] a.[X.] ist für Regressansprüche selbst [X.] Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete [X.] nicht gegeben. b) Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach [X.] Regeln gegen den oder die [X.] beschränkt (im [X.] an Senatsurteil [X.] 177, 141, 144 f.). [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Juli 2010 durch den [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und von [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der [X.] wird auf bis zu 6.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Kostentragung nach Erledigung der [X.]. 1 Am 28. September 2005 füllte der Fahrer eines Tanklastzuges an der [X.] in [X.] den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank für Superben-zin und das Superbenzin in den Tank für Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorschäden an Fahrzeugen von [X.]. Für den [X.] bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für die Schäden der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der [X.]. 2 - 3 - 3 Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz der aufgewende-ten rund 65.600 • und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus übergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der [X.] für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) gebeten. Das [X.] und das Oberlan-desgericht ([X.] 2008, 895) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 [X.] a.[X.] zu, weil der Schaden nicht "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sei. Die [X.] hafte auch nicht aus § 3 [X.] a.[X.]. anderen Haftungsnormen, weil der eingetretene Schaden nicht unter § 10 [X.] falle. Er sei nicht "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs "verursacht" worden. Beruhe näm-lich der Schaden allein oder überwiegend auf einer unabhängig von der Funkti-onsfähigkeit oder Bedienung des Fahrzeugs liegenden Ursache, verwirkliche sich keine fahrzeugtypische Gefahr. Zur höchstrichterlichen Klärung sei aber die Rechtsbeschwerde zuzulassen. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist. Allerdings hätte es sie nicht zulassen dürfen, weil die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentschei-dungen nach § 91a ZPO nicht geeignet ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher 6 - 4 - Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es wie hier um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergeht nach "billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" und erfordert nur eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auch im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätz-lich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle für den Aus-gang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln ([X.], Beschluss vom 17. März 2004 - [X.] - VersR 2004, 1578 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 3. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt, weil ihr etwaige [X.] jedenfalls nicht gegen die Beklagte zustehen. Auf die [X.] kommt es nicht an. 7 a) Die Klägerin hat weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 67 [X.] in den jeweils anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen (künftig: a.[X.]) gegen die Beklagte. 8 [X.] nach § 3 Nr. 1 [X.] a.[X.] ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete [X.] nicht gegeben. Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Schädiger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die [X.] beschränkt ([X.] 177, 141, 144 f. m. zahlr. N.; [X.]/[X.]/[X.], Praxiskommentar 9 - 5 - zum Versicherungsvertragsrecht § 115 Rn. 26). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem [X.] stehenden Versicherer. 10 b) Auch gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche kann die Klägerin weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht geltend machen. [X.]) Zwischen der Betriebshaftpflichtversicherung einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits kam kein Gesamtschuldver-hältnis zustande. Selbst wenn beide Versicherer den Schaden der Geschädig-ten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen hätten, würden sie nicht demselben Gläubiger, sondern jeweils ihren Versicherungsnehmern aufgrund der Versicherungsverträge leisten. Im Übrigen kann dahingestellt blei-ben, ob ein Gesamtschuldverhältnis zwischen zwei Direktansprüchen ausge-setzten Versicherern entsteht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 3 Nr. 1, 2 [X.] Rn. 11; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 37; [X.], [X.], 45, 56), denn gegen die Betriebshaft-pflichtversicherung ist gesetzlich kein Direktanspruch eingeräumt. 11 [X.]) Ebenso wenig kam zwischen der Tankstellenbetreiberin und der [X.]n ein Gesamtschuldverhältnis zustande. Zwar haftet der Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 2 [X.] a.[X.] (§ 115 Abs. 1 [X.] 2008) neben dem Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherten gesamtschuldne-risch. Dies gilt aber nicht hinsichtlich außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender weiterer Gesamtschuldner, wie hier der Tankstellenbetreiberin (vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 4, 10 m.w.N). Ihnen gegenüber fehlt die für eine Gesamtschuld zu fordernde Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (Senat, Urteil vom 28. November 2006 - [X.] ZR 136/05 - [X.], 198, 199; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl. § 421 Rn. 7). 12 - 6 - 13 cc) Es bestehen auch keine gemäß §§ 412, 401 [X.] analog überge-gangenen Ausgleichsansprüche. Zwar kommt zwischen [X.]n ein Ge-samtschuldverhältnis zustande, so dass bei Übergang der Gläubigerforderung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch §§ 412, 401 (analog) [X.] anzuwenden sind. Die Versicherungsansprüche des Tanklastzughalters beziehungsweise -fahrers gegen die Beklagte stellen jedoch keine Nebenrechte im Sinne des § 401 [X.] (analog) dar, die zusammen mit den Ansprüchen der Geschädigten gegen Halter und Fahrer gemäß § 426 Abs. 2 [X.] auf die Tankstellenbetreibe-rin und über § 67 [X.] a.[X.] auf die Klägerin hätten übergehen können. Es [X.] sich vielmehr um selbständige Rechte, die zudem nicht aus demselben Schuldverhältnis stammen, da die Versicherungsansprüche in den [X.], die Ausgleichsansprüche nach § 426 [X.] in einer gesamt-schuldnerischen Verantwortlichkeit für die Schäden wurzeln. Zwar hat der Senat im Urteil vom 28. November 2006 (- [X.] ZR 136/05 - [X.]O) einen Übergang gesamtschuldnerischer Verpflichtungen entsprechend § 401 [X.] bei einem Schadensausgleichsanspruch eines Versicherers nicht ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt (s. I[X.] 2. b) [X.])) ordnet § 3 Nr. 2 [X.] a.[X.] eine Gesamtschuld zwischen Halter beziehungsweise Fahrer einerseits und der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung andererseits aber nur im [X.] zu den Geschädigten, nicht aber zu außerhalb des [X.] - ses stehenden [X.]n an. Jedenfalls dies stünde einem Anspruchsüber-gang nach §§ 412, 401 [X.] analog auf [X.] entgegen. Galke Zoll [X.]

[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 331 [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - 15 W 4/08 -

Meta

VI ZB 49/08

27.07.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. VI ZB 49/08 (REWIS RS 2010, 4434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4434

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