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IM NAMEN [X.]ES VOLKES
URTEIL
X ZR
43/13
Verkündet am:
12. Mai 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Rotorelemente
[X.] § 38, § 14; EPÜ Art. 123 Abs. 2, Art. 69 Abs. 1
a)
[X.]er Prüfung einer unzulässigen Erweiterung muss die Ermittlung des [X.] des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen.
b)
Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Aus-legung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weite-ren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete [X.] gegeneinander auszutauschen sind.
[X.], Urteil vom 12. Mai 2015 -
X [X.] -
[X.]
-
2
-
[X.]er X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2015 durch [X.], die Richter [X.], [X.], [X.] und die Richterin
[X.]r. Kober-[X.]ehm
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Januar 2013 [X.] Urteil des 1. Senats ([X.]) des [X.] aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[X.]ie Beklagte ist Inhaberin des am 20. März 2001 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 15. April 2000 angemeldeten und mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 275 192.
Patentanspruch 1 lautet:
"A machine for the manufacture of elements (8) from strip stock, [X.] (8) in use being stacked to provide an [X.] (8) for an [X.], each element (8) in-cluding body (10) and pole (12) portions which are integrally 1
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formed, [X.] die assembly including a first die member (22) for providing by punching at least parts of the body portions (10) of each element and a second die member (32) for providing by punching, [X.] (12) of each element (8), and characterised in that
the body and pole die members (22, 32) are relatively moveable between successive punching opera-tions when the body and pole portions (10, 12) of [X.] (8) are provided, whereby [X.] die member (32) relative to the first die member (22) is effected so that whilst each of the body portions (10) of the ele-ments (8) is provided along a common centre line, [X.] (12) of each of the successive elements (8) is incrementally offset relative to [X.] (12) of each of the respective previous elements (8) with respect to the said common centre line of the body portion (10)."
[X.]ie [X.] machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. [X.]ie Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise mit mehreren geänderten [X.] verteidigt.
[X.]as Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die [X.] der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe:
[X.]ie zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das Patentgericht zur Prüfung der Pa-tentfähigkeit des Gegenstands
des Streitpatents. [X.]ie Annahme des [X.]s, mit dem Streitpatent sei ein "[X.]" gegenüber der Anmeldung unter 3
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4
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Schutz gestellt worden, hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand.
I.
[X.]as Streitpatent betrifft
eine Vorrichtung zum Herstellen
von Ele-menten aus bandförmigem
Material, wobei die Elemente im Gebrauch aufei-nander gestapelt werden, um eine Anordnung
von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden.
Eine elektrische Maschine
mit ausgepräg-ten [X.] ist, wie das Patentgericht ausgeführt hat,
unter dem Fachbegriff [X.] bekannt. Für Käfig-
und [X.]rehstromwicklungen ist
es üb-lich, zur Geräusch-
und Oberwellendämpfung die Nuten zu schrägen. [X.]ie [X.] werden gegeneinander versetzt, so dass Nuten
und Leiter
wendel-förmig
verlaufen, gegebenenfalls auch abschnittsweise mit unterschiedlicher Schrägungsrichtung, so dass sich eine als Winkel-
oder Pfeilform bezeichnete Form ergibt. Auch nach dem Streitpatent sollen die [X.] winkelförmig
geschrägt
werden, die Grundkörper hingegen unverändert bleiben, wie in (der nachfolgend mit Figur 1 wiedergegebenen) Figur 2 des Streitpatents gezeigt.
[X.]azu müssen im Stand der Technik entweder beide Teile einzeln gefer-tigt und beispielsweise durch Schweißen verbunden werden oder es ist
für je-des Blech eine gesonderte Form zu stanzen, was eine große Zahl verschiede-7
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5
-
ner Stanzwerkzeuge erfordert. [X.]em Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde,
einen
Rotor
mit dem gewünschten Winkelprofil einfacher
herzustellen. Erfin-dungsgemäß wird
dies durch zwei Stanzwerkzeuge erreicht, die schrittweise (inkrementell)
gegeneinander bewegt werden
und so eine sukzessive Verschie-bung des
[X.] zum
Grundkörper bewirken.
[X.]as Patentgericht hat
Patentanspruch 1
wie
folgt
in
Merkmale
gegliedert:
1.1
Vorrichtung zum Herstellen
von Elementen
1.2
aus bandförmigem
Material,
1.3
wobei die Elemente im Gebrauch aufeinandergestapelt werden, um eine Anordnung von gestapelten Elementen für eine elektrische Maschine zu bilden,
1.4
wobei jedes Element Grundkörper und
[X.] auf-weist, die integral ausgebildet sind,
2.
wobei die Maschine eine
Stanzanordnung aufweist,
2.1
die mit einem ersten
[X.] versehen ist, zum
Be-reitstellen durch
Ausstanzen zumindest von Teilen der [X.] eines jeden Elements,
2.2
und ein zweites [X.] zum Bereitstellen durch
Aus-stanzen der [X.] eines jeden Elements, und dadurch gekennzeichnet,
3.1
dass die [X.]e für Grundkörper und [X.] relativ zueinander bewegbar
sind, zwischen aufeinanderfolgenden [X.],
3.2
wenn die Grundkörper-
und [X.] der Elemente gebildet werden,
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6
-
4.
wobei eine schrittweise Einstellung der Position des zweiten [X.]s
relativ zu dem ersten [X.] so [X.] wird,
4.1
dass während jeder der [X.] der Ele-mente entlang einer gemeinsamen Mittellinie gebildet wird,
4.2
der [X.] eines jeden der aufeinanderfolgenden Elemente schrittweise relativ zu dem [X.] eines [X.] entsprechenden vorangehenden Elements
in Bezug auf die genannte gemeinsame Mittellinie des Grundkörper-abschnitts versetzt ist.
II.
[X.]as Patentgericht hat in diesem Gegenstand eine unzulässige Erweiterung der Ursprungsoffenbarung gesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.]er Anspruch stütze sich auf Anspruch 11
der Anmeldung, wobei
die Merkmale 1.2
bis 1.4 neu hinzugekommen seien,
in Merkmal 3.1 der zweite Halbsatz neu hinzugekommen sei,
in
den Merkmalen 4 und 4.2 "schrittweise" ergänzt worden sei,
der auf Rotorelemente beschränkte Anspruch 11 auf Elemente verallgemeinert worden sei,
die Zuordnung der [X.] und der Polab-schnitte zu den [X.]en nach Merkmalen
2.1 und 2.2 vertauscht worden sei,
nach diesen Merkmalen
zumindest Teile der [X.] und die [X.] (insgesamt)
ausgestanzt
wür-10
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den, während es nach Anspruch 11
der Anmeldung umge-kehrt sei,
aus der
Mittellinie
des zugehörigen [X.] gemeinsame Mittellinie des [X.] sei.
Während sich die ersten drei Abweichungen von Anspruch 11 der [X.] aus den Ursprungsunterlagen ableiten ließen und die vierte als zuläs-sige Verallgemeinerung angesehen werden könne, seien die weiteren Ände-rungen nicht mehr zulässig. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin han-dele es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler
in der Formulierung des [X.],
der berichtigt werden
könne. Anspruch 1
sei in sich schlüssig und lasse keine Widersprüche erkennen. [X.]ie von der Beklagten gesehenen Widersprüche zur Beschreibung
und
zu den Zeichnungen könnten nur im Rah-men der Auslegung berücksichtigt werden.
Hierzu hat das Patentgericht ausgeführt, Patentanspruch 1
lasse
offen,
welches [X.] stationär und welches
beweglich sei; beansprucht sei nur die Relativbewegung. In den Merkmalen 4.1 und 4.2 spreche der Anspruch von einer gemeinsamen Mittellinie als Bezugslinie für die Bewegung. In den ursprünglichen Unterlagen werde die Mittellinie auf den Grundkörperabschnitt bezogen. Werde die Mittellinie aber auf das Blechband oder die [X.] bezogen, wären
das erste [X.] und die [X.] statio-när und folglich die zweiten [X.]e und die [X.] beweglich angeordnet,
was ein [X.] zu der ursprünglich offenbarten und in den Figuren dargestellten Anlage darstelle. [X.]er Argumentation der [X.]
folgend, die in der beanspruchten gemeinsamen
Mittellinie des Grundkörperabschnitts
et-was anderes sähen als in der ursprünglich offenbarten Mittellinie des zugehöri-12
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8
-
gen
Grundkörperabschnitts, sei als mit dem Streitpatent beansprucht eine An-lage anzusehen, bei der die [X.] beim Ausstanzen auf einer nunmehr gemeinsamen Mittellinie lägen und das zugehörige Stanzwerkzeug folglich stationär sei.
[X.]ass sich die Beschreibung und die Ausführungsbeispiele ausschließlich auf eine Anlage mit einem stationären Stanzwerkzeug für die [X.] und einem beweglichen Stanzwerkzeug für die [X.] bezögen, könne den Sinngehalt der Patentansprüche nicht in ihr Ge-genteil verkehren. Eine Auslegung entgegen dem Wortlaut (im Sinne einer Aus-legung entgegen dem Sinngehalt) der Patentansprüche sei nicht zulässig.
III.
[X.]iese Beurteilung ist
nicht frei von [X.]. Bei zutreffender Auslegung des Patentanspruchs 1 enthält dieser nicht die vom Patentgericht angenommenen Abweichungen vom [X.] der Anmeldung, und entsprechendes gilt für den Verfahrensanspruch 7.
1.
Zu Recht rügt die Berufung, dass es das Patentgericht unterlassen hat, Patentanspruch 1 zunächst unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, bevor es sich der Frage zuwandte, ob der Gegen-stand des Streitpatents, der als das Ergebnis der Auslegung zutage tritt, in den ursprünglichen Unterlagen als die angemeldete Erfindung oder als dieser zuge-hörig offenbart ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist die Aus-legung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterblei-ben, wenn der Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (s. nur [X.], Urteil vom 29. April 1986
[X.], [X.]Z 98, 12, 18
Formstein; Urteil vom 12. März 2002
[X.], [X.]Z 150, 149, 153
Schneidmesser I;
Be-schluss vom 17. April 2007
[X.], [X.]Z 172, 108
Informationsübermitt-lungsverfahren I; Urteil vom 17. Juli 2012
[X.], [X.]Z 194, 107,
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-
Rn.
27
Polymerschaum
I). [X.]enn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein "patenteigenes Lexikon" darstellen ([X.],
Urteil vom 2. März 1999
[X.], [X.], 909
Spannschrau-be). Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und [X.] der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die [X.] den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt ([X.],
Urteil vom 10. Mai 2011
[X.], [X.]Z 189, 330,
Rn. 23
Okklusionsvor-richtung), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeich-nungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen ab-weicht, das
der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt. Funktion der [X.] ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das
beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufei-nander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung ge-stellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der [X.] zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen. Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst wür-de, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkei-ten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele füh-ren, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinrei-chend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht
([X.], Urteil vom 14. Oktober 2014
[X.], [X.], 159,
Rn. 26
Zugriffs-rechte).
[X.]er Inhalt der Ursprungsunterlagen oder der Veröffentlichung der [X.] bleibt bei der Auslegung außer Betracht. Weder darf der Patentan-17
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spruch
zur Vermeidung einer unzulässigen Erweiterung
nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden ([X.]Z 194, 107, Rn.
28
Polymer-schaum
I), noch darf umgekehrt sein Sinngehalt dadurch ermittelt werden, dass dem Wortlaut des Patentanspruchs abweichende Formulierungen der Anmel-dung gegenübergestellt werden. Allenfalls dann, wenn zweifelhaft
bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage heran-gezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt ([X.]Z 189, 330,
Rn. 25
Okklusionsvorrichtung; [X.]Z 194, 107, Rn.
28
Polymerschaum
I).
2.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich im Streitfall, dass die Merkmale 2.1 und 2.2 abweichend vom Wortlaut des Anspruchs dahin zu lesen sind, dass mit dem ersten [X.] zumindest Teile der Polab-schnitte eines jeden Elements und mit dem zweiten [X.] die
Grund-körperabschnitte eines jeden Elements
durch Ausstanzen bereitgestellt werden.
a)
Mit der Erfindung soll, so heißt es im allgemeinen Teil der [X.],
eine Möglichkeit bereitgestellt werden, auf einfache Weise Rotorelemente mit [X.]n ([X.]) herzustellen, die um unterschiedliche Abstände zu einer Mittellinie des Grundkörperabschnitts (Polschafts) versetzt sind (Abs. 12 der Beschreibung). Bevorzugt ist dabei der vom ersten [X.] herge-stellte Teil des [X.] derjenige, der allen Rotorelementen (scil. [X.] vom Ausmaß der Versetzung von der Mittellinie) gemeinsam ist (Abs. 13), d.h. der [X.] wird vom ersten [X.] nur teilweise [X.], während der Rest des Materials beim nachfolgenden Ausstanzen des Grundkörperabschnitts weggenommen wird.
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[X.]ies wird im Folgenden unter Bezugnahme auf die Zeichnungen, von denen die nachfolgend wiedergegebene Figur 4a wie die Figuren 5a und 6a Ansichten einer erfindungsgemäßen Vorrichtung darstellen (Abs. 17), näher erläutert.
[X.]anach ist auf einer Basisplatte 20 ein erstes ortsfestes [X.] (die member) 22 und benachbart zu diesem ein zweites bewegliches Stanz-element 32 angeordnet (Abs. 22). [X.]as [X.] weist zwei Stanzöff-nungen
24a und 24b auf, von denen jede einer
Fläche entspricht, die an einen
Teil der Umfangslinie des [X.] angrenzt (Abs. 23). [X.]as bewegliche [X.] 32 weist [X.] 34a und 34b auf, von denen jede einer
Fläche entspricht, die an die ([X.], sowie eine sich dazwischen erstreckende
dritte
Stanzöffnung 35 (Abs.
24). Unter Ausnutzung dieser [X.] werden mittels nicht darge-stellter Stanzen die Rotorelemente ausgestanzt (Abs. 27 ff.), indem in Position B zunächst die [X.] teilweise ausgestanzt werden (Abs. 28) und in Position C die [X.]
gestanzt werden (Abs. 29), so dass auf diese Weise mit dem Ausstanzen des Grundkörperabschnitts mittels der Stan-20
21
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zen (punch members)
64a und 64b und einer
einteilig mit diesen ausgebildeten dritten Stanze
65 gleichzeitig das Ausstanzen der [X.] vollendet
wird und in Position [X.] ein vollständiges Rotorelement bereitsteht (Abs. 30). [X.]ie [X.] erläutert weiter, es verstehe sich, dass die Stanzen beider Stanz-elemente 22, 32 gleichzeitig betätigt würden. Im [X.] an jeden [X.] werde ein Antriebsmittel 36 betätigt, um das [X.] 32 inkrementell in einer Richtung zu versetzen und damit einen Versatz des [X.]ab-schnitts von der Mittellinie des Grundkörperabschnitts zu erzeugen (Abs. 32).
b)
Mit dieser [X.]arstellung des erfindungsgemäßen Verfahrens und ei-ner hierfür geeigneten Vorrichtung steht Patentanspruch 1 (und ebenso der Verfahrensanspruch 7) auf den ersten Blick nicht in Einklang. [X.]enn nach Merkmal 2.1 scheint das (feststehende) erste [X.] zum Ausstanzen (zumindest) von Teilen des Grundkörperabschnitts und das (bewegliche) zweite [X.] zum Ausstanzen der [X.] bestimmt zu sein. Aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung und den weiteren Patentansprüchen 2 bis 6 ergibt sich jedoch, dass hierbei Grundkörper
und
[X.] vertauscht worden sind
und die [X.] 2 daher so zu lesen ist, dass die [X.] eine Stanzanordnung aufweist, die (2.1) mit einem ersten [X.] zum Ausstanzen zumindest von Teilen der [X.] und (2.2) mit ei-nem zweiten [X.] zum Ausstanzen der [X.] eines jeden Elements versehen ist.
(1)
[X.]arauf deutet zunächst
der Umstand hin, dass ein wörtlich genom-mener Patentanspruch 1 nicht nur mit Teilen der Beschreibung wie einzelnen oder auch sämtlichen Ausführungsbeispielen,
sondern mit der Beschreibung insgesamt in Widerspruch tritt, ohne dass hierfür ein plausibler Grund erkenn-bar wäre. [X.]ies wird insbesondere
an der
vermeintlichen Anweisung
des Merk-mals 2.1 deutlich, mit dem ersten [X.] zumindest
Teile des Grundkör-22
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-
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perabschnitts
auszustanzen.
[X.]enn in der Beschreibung ist es, wie erwähnt, gleich eingangs als bevorzugte Vorgehensweise erläutert, mit dem ersten
[X.] Teile der [X.], nämlich den
allen [X.]n ge-meinsamen (äußeren) Umriss der Polköpfe,
herzustellen. Mit dem Ausstanzen des Grundkörperabschnitts wird sodann die Oberkante des (vorauslaufenden) [X.] gestanzt und gleichzeitig die Unterkante des nächsten Polab-schnitts in Abhängigkeit vom Betrag des Versatzes des zweiten [X.]s so ausgebildet, dass sich ein entsprechender Versatz des [X.] gegen-über der gemeinsamen Mittellinie des Grundkörperabschnitts
(Merkmal 4.2) ergibt. Auf diese Weise lassen sich mit einem Werkzeug unterschiedliche
Pol-kopfformen herstellen. Hingegen findet die Möglichkeit, den (gleichförmigen) Grundkörper mit dem ersten Stanzwerkzeug nur teilweise auszustanzen, den [X.] und den Rest des Grundkörperabschnitts
aber mit weiteren Stanzwerkzeugen, keinerlei Anklang in der Beschreibung.
(2)
Es kommt hinzu, dass der
Wortlaut der [X.] 4
zwar mit dem vom Patentgericht entwickelten Verständnis nicht unvereinbar ist, jedoch im Kontext der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche betrachtet gleichfalls die Annahme
stützt, dass das erste [X.] anspruchsgemäß nicht zum Ausstanzen zumindest von Teilen der [X.], son-dern der [X.] bestimmt ist.
[X.]as Patentgericht hat, im Ausgangspunkt zutreffend, erwogen, dass der Patentanspruch in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 4 offen lässt, welches Stanz-element fest und welches beweglich angeordnet ist, da Merkmal 3.1 nur vorgibt, dass beide [X.]e relativ zueinander bewegt werden können. Es hat jedoch aus Merkmal 4.2 geschlossen, dass das den Grundkörperabschnitt
(teilweise) ausstanzende erste [X.] stationär angeordnet sei, weil in diesem Merkmal Bezug auf eine gemeinsame Mittellinie aufeinanderfolgender 24
25
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-
Elemente genommen, der Fachmann hierunter nichts anderes als eine allen Elementen gemeinsame Mittellinie verstehen könne und folglich eine Vorrich-tung unter Schutz gestellt werde, bei der die [X.] beim Aus-stanzen
auf einer gemeinsamen Mittellinie lägen.
Bei Patentanspruch 1 handelt es sich um einen Sachanspruch, dessen Merkmale dazu bestimmt sind, die geschützte Sache zu beschreiben, d.h. im Streitfall die Maschine und damit gegebenenfalls mittelbar die Ausgestaltung der Erzeugnisse, die mit ihr hergestellt werden können. Wird Merkmal 4.2
wie stets
geboten
(statt aller [X.]Z 194, 107, Rn.
27
Polymerschaum
I)
im Kon-text der [X.] 4 und diese
im Zusammenhang des gesamten [X.] und vor dem erläuternden Hintergrund der Beschreibung gelesen, [X.] die [X.] 4, dass die Relativposition des zweiten Stanzele-ments schrittweise (inkrementell) so geändert wird, dass der [X.] jedes Elements im Verhältnis zum [X.] des vorangehenden um eine entspre-chende Schrittweite gegenüber der gemeinsamen Mittellinie der Grundkörper-abschnitte
versetzt ist. [X.]ie Relativbewegung der [X.]e ([X.]) soll mit anderen Worten so erfolgen, dass die mit der Vorrichtung hergestellten ([X.] den Merkmalen 4.1 und 4.2 entsprechen. [X.]ie [X.]
haben mithin eine gemeinsame Mittellinie, die (nicht symmetrischen) [X.] weisen hingegen einen Versatz aus der [X.] in die eine oder andere Richtung auf.
[X.]emgegenüber liefe ein Verständnis des Merkmals 4.2 als mittelbare Umschreibung der stationären Anordnung des ersten
[X.]s darauf hinaus, dass die
wie auch das Patentgericht angenommen hat
in [X.] an sich offen gelassene Frage, welches [X.] fest und wel-ches beweglich angeordnet ist, doch im Sinne einer festen Anordnung des ers-ten [X.]s beantwortet würde. Gleichzeitig verlöre damit Patentan-26
27
-
15
-
spruch 2, der gerade erst bestimmt, dass das erste [X.] fest sein und das zweite inkrementell relativ zu diesem bewegt werden soll, seine Funktion, die mit Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung zu konkretisieren und wiederholte mit anderen Worten lediglich den sachlichen Gehalt des [X.] 1.
(3)
Schließlich stützt auch
Patentanspruch 6
und entsprechendes gilt für das Verfahren nach Patentanspruch 9
in Verbindung mit der Beschreibung die Annahme, dass die Merkmale 2.1 und 2.2 im dargestellten Sinne einer [X.] von Grundkörper
und [X.]n zu lesen sind.
Technisch sinnvoll ließe
sich die zunächst nur teilweise Ausstanzung des Grundkörperabschnitts, die Merkmal 2.1 vorzusehen scheint,
nur dahin verste-hen, dass dem Ausstanzen seiner Längskanten die Ausstanzung seiner Fußli-nie, gegebenenfalls zusammen mit der Oberkante des vorauslaufenden Polab-schnitts, nachfolgt. Hierfür wird, wie ausgeführt, im Ausführungsbeispiel die Stanze 65 verwendet, die zusammen mit der
gekrümmten inneren Oberfläche des Grundkörperabschnitts
die gekrümmte äußere Oberfläche des Pol-abschnitts erzeugt. [X.]adurch bleibt, wie in Absatz 35
der Beschreibung erläutert wird, die Mittellinie des Krümmungsradius der [X.] im Wesentlichen auf der Mittellinie C/L des Grundkörperabschnitts, obwohl sich der Versatz des [X.] um einen Schritt von der theoretischen Position unterscheidet. [X.]amit bleiben gleichzeitig die Mittellinie der äußeren Oberfläche der Polab-schnitte der gestapelten Rotorelemente und der Luftspalt zwischen dieser äu-ßeren Oberfläche und der inneren Oberfläche des [X.] trotz der winkelarti-gen Anordnung konstant. [X.]ie Vorteile dieser Anordnung können ohne den Nachteil einer Veränderung der [X.]icke des Luftspalts in Axialrichtung der Rotor-anordnung genutzt werden (Abs.
36).
28
29
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[X.]ie Stanze 65 gehört zu einem dritten [X.] 35, das nach Pa-tentanspruch 4 zum Ausstanzen eines Umfangsrands zwischen dem Grundkör-perabschnitt
eines Elements und dem [X.] eines durch den vorange-gangenen Ausstanzvorgang gebildeten Elements dient. Nach Patentanspruch 6 sind die zweiten und dritten [X.]e integral ausgebildet. Es sind somit in Patentanspruch 6 einteilig ausgebildete Stanzen 64a, 64b, 65 unter Schutz gestellt, wie sie in der Beschreibung erläutert und in Figur 7 gezeigt sind. Sie können, wie von Patentanspruch 9 gefordert, gemeinsam schrittweise zwischen aufeinander folgenden Ausstanzvorgängen bewegt werden.
Mit diesem einteiligen beweglichen Werkzeug lassen sich jedoch im [X.] auf der Mittellinie C/L des Grundkörperabschnitts liegende Krüm-mungsradien der [X.] nicht erzeugen. Es lassen sich nicht einmal die (gleichmäßig) gekrümmten
inneren
Oberflächen des Grundkörperabschnitts
erzeugen, mit denen die Rotorelemente im Ausführungsbeispiel auf der Welle angeordnet sind, weil die einteilige Stanze relativ zum Grundkörperabschnitt
verschoben wird.
(4)
Unter Berücksichtigung des [X.] der Beschreibung, des Sinngehalts der [X.] 4, und des Wortlauts der
Patentansprüche 2, 6 und 9 muss der Fachmann, der es unternimmt, ein sinnvolles und wenn mög-lich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln,
mithin
zu dem Schluss gelangen, dass mit der Formulierung des Patentanspruchs in den Merkmalen 2.1 und 2.2
entgegen dem insoweit verunglückten Wortlaut
nichts unter Schutz gestellt worden ist, was von der in der Beschreibung offenbarten Vorrichtung abweicht, bei der mit dem ersten (feststehenden) [X.] (zumindest)
Teile der [X.] eines jeden Elements und mit dem zweiten 30
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(beweglichen) [X.] die [X.] eines jeden Elements durch Ausstanzen bereitgestellt werden.
c)
Entgegen der von den [X.] in der mündlichen Verhand-lung vertretenen Auffassung steht die dargestellte Auslegung des [X.]
die entsprechend für Patentanspruch 7 gilt
auch nicht im [X.] zu einer mit der Erteilung des Streitpatents vorgenommenen Beschrän-kung des [X.] gegenüber dem mit der Anmeldung beanspruch-ten Gegenstand. [X.]enn es bleibt dabei, dass der Patentanspruch durch die vom Patentgericht aufgezeigten zusätzlichen Merkmale als ein gegenüber der [X.] engerer Gegenstand definiert worden ist.
3.
[X.]amit enthält der Gegenstand des Streitpatents insoweit keine unzulässige Erweiterung.
[X.]ass sie auch im Übrigen nicht vorliegt, hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen; die Berufungserwiderungen wenden sich hiergegen auch nicht.
IV.
[X.]a das Patentgericht
nach seinem Ausgangspunkt konsequent
sich mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nicht befasst hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das [X.] zurückzuverweisen
(§ 119 Abs. 2 und 3 [X.]).
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-
Ein Grundgedanke des reformierten Patentnichtigkeitsverfahrens ist es, dass die Patentfähigkeit zunächst durch das auch mit technisch sachkundigen Richtern besetzte Patentgericht bewertet wird und diese Bewertung durch den [X.] überprüft wird. Eine Endentscheidung durch den Bundesge-richtshof (§ 119 Abs.
5 [X.]) ist daher regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Erstbewertung des Standes der Technik durch das Patentgericht unterblieben ist. [X.]afür, dass im Streitfall etwas anderes gälte, ist nichts erkennbar und wird auch von den Parteien nichts
geltend gemacht.
Meier-Beck
[X.]
Bacher
[X.]eichfuß
Kober-[X.]ehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
1 Ni 1/12 (EP) (hinzuverb.
1 Ni 25/12 (EP)) -
36
Meta
12.05.2015
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2015, Az. X ZR 43/13 (REWIS RS 2015, 11257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11257
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
X ZR 43/13 (Bundesgerichtshof)
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