Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 VR 3/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 16325

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Gegenstand

Vertretungszwang in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; Prozesskostenhilfe


Gründe

1

Der Antragsteller wirft dem [X.] ([X.]) vor, ihn zu überwachen und zu verhindern, dass er wieder eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Er geht davon aus, dass der [X.] das Haus seiner Eltern, seine Fahrzeuge und den [X.] überwacht. Der Antragsteller will unter anderem erreichen, dass der [X.] alle Gegenstände aus dem Haus der Eltern entfernt, die er dort aufgestellt oder installiert haben soll.

2

Um [X.] über das Vorgehen des [X.] zu erhalten, stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 2016 beim [X.] einen Antrag auf [X.] gemäß § 7 des [X.]-Gesetzes "an [X.] als Betroffener von Überwachung und Ausspähung im [X.] und Obergeschoß des [X.], [X.]". Er sah sich zu diesem Antrag veranlasst "aufgrund Nichtauskunft des [X.]es über zu meiner Person nach § 4 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des [X.]". Mit Schreiben vom 17. August 2016 hat der Antragsteller beim [X.] Klage gegen das [X.] mit dem Ziel der Beantwortung seiner Anfrage eingereicht. Er hat angegeben, die Beantwortung werde im hiermit beantragten Eilverfahren eingeklagt. Das Verwaltungsgericht hat dem Schreiben entnommen, der Antragsteller wolle die [X.] sowohl im Wege der Klage als auch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hat der [X.] dem Antragsteller mitgeteilt, es habe keine Überwachung seiner Person stattgefunden. Dementsprechend seien in diesem Zusammenhang keine Daten zu seiner Person gespeichert.

3

Das [X.] ist zur Entscheidung über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig. Hierfür kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und dementsprechend kein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden. Denn das [X.]sbegehren bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

4

Der [X.] hat das [X.]sersuchen des Antragstellers dahingehend beantwortet, es seien keine Daten über ihn gespeichert; er werde nicht überwacht. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, der darauf hindeutet, dass die [X.] des [X.], mangels Überwachung des Antragstellers seien darüber keine Daten gespeichert, unrichtig sein könnte. Seine Behauptung, er werde überwacht, ist ohne jede Substanz geblieben. So hat der Antragsteller seine Angaben, der [X.] habe in dem Haus in [X.] Gegenstände aufgestellt oder installiert, um ihn zu überwachen, auch auf gezielte Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2017 über seine [X.]sklage nicht ansatzweise konkretisiert. Er hat nicht mitgeteilt, welche für eine Überwachung geeigneten Gegenstände er an welchen Stellen des Hauses bemerkt haben will. Stattdessen hat er angegeben, für die Beantwortung derartiger Fragen benötige er mehr Zeit sowie anwaltliche Hilfe. Dabei ist er auch geblieben, nachdem ihm vorgehalten worden ist, es handele sich um tatsächliche Beobachtungen, die weder von der Bearbeitungszeit für gerichtliche Verfahren noch von anwaltlichem Beistand abhängen.

5

Kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, weil er unzulässig ist. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller kann nicht selbst wirksame Prozesshandlungen vornehmen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem [X.] außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem [X.] eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer zuzulassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bestimmungen gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut für alle Verfahren vor dem [X.] gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das [X.] verweist. Der umfassende Vertretungszwang hat seinen Grund darin, dass in Verfahren vor dem [X.] nur Streitstoff eingeführt werden soll, der sachkundig gesichtet und geprüft worden ist (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 96 und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - [X.] 235.1 § 52 [X.] Nr. 4 Rn. 16).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es erscheint dem Senat angezeigt, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

Meta

6 VR 3/16

01.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 6 VR 3/16 (REWIS RS 2017, 16325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16325

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