Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 169/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10486

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230517BIIZR169.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
169/16

vom

23. Mai
2017

in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO §§ 3, 9 Abs. 1
Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und ni[X.]ht nur für eine bestimmte streitige [X.], ist für die [X.] bei si[X.]h verändernden [X.] auf den hö[X.]hsten für die Bere[X.]hnung maßgebli[X.]hen Einzelwert in den
ersten dreieinhalb Jahren na[X.]h Klageerhebung abzustellen.
[X.], Bes[X.]hluss vom 23. Mai 2017 -
II ZR 169/16 -
OLG Mün[X.]hen

LG Mün[X.]hen I

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2017
dur[X.]h [X.]
Dr.
Dres[X.]her, [X.], [X.], [X.] und Dr. Bernau

bes[X.]hlossen:
Die Bes[X.]hwerde der Klägerin gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision im Bes[X.]hluss des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
Mai 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert:
19.003

Gründe:
1.
Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderli[X.]he Mindestbes[X.]hwer ni[X.]ht errei[X.]ht wird. Die Klägerin hat ni[X.]ht glaubhaft gema[X.]ht, dass der Wert des [X.] für das beabsi[X.]htigte Revisionsverfahren über 19.003

20.000

a)
In die [X.] einzustellen ist zunä[X.]hst der [X.] in Höhe von 7.487,33

4 Abs.
1 ZPO unberü[X.]ksi[X.]htigt.
b)
In die [X.] einzustellen ist des Weiteren ein Betrag von gerundet 11.516

. Nur dieser Teilbetrag ist
infolge
1
2
3
-
3
-

darüber hinaus bestehender wirts[X.]haftli[X.]her Identität
des Antrages auf [X.] der Versorgungsansprü[X.]he
mit dem [X.] gemäß §
5
ZPO zu dessen Wert zu
addieren.
aa) Der Antrag auf Absi[X.]herung der Versorgungsansprü[X.]he der Klägerin
gegen
das Risiko der Insolvenz dur[X.]h Abs[X.]hluss einer Rü[X.]kde[X.]kungsversi[X.]he-rung, der Klägerin die Versi[X.]herungsleistung aus dieser Versi[X.]herung ein-s[X.]hließli[X.]h Zusatzversi[X.]herungen zu verpfänden und die hierfür erforderli[X.]hen Willenserklärungen gegenüber [X.] abzugeben,
ist mit gerundet 19.003

zu bewerten. Diese [X.] ergibt si[X.]h aus §§ 3, 9 Abs.
1 ZPO. Bei der Wertbemessung na[X.]h § 3 ZPO ist die Wertung des § 9 Abs. 1 ZPO heranzuzie-hen. Es handelte si[X.]h bei den [X.] der Klägerin um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und ni[X.]ht nur für eine bestimmte streitige [X.]. Maßgebend ist deshalb für die Wert-bere[X.]hnung der dreieinhalbfa[X.]he Wert des einjährigen Bezugs. Auszugehen ist dabei grundsätzli[X.]h von den ersten zwölf Monaten na[X.]h Klageerhebung ([X.] in [X.], 5.
Aufl., §
9 Rn.
9; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
9 Rn.
5; [X.] in [X.], ZPO, 9.
Aufl., §
9 Rn.
7).
Hier ist jedo[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h na[X.]h der Pensionszusage
die laufenden Rentenleistungen um 1
% jährli[X.]h na[X.]h Ablauf eines Jahres und im
Folgenden jedes Jahr neu erhöhen. Bei si[X.]h verändernden Jahresbeträgen ist auf den hö[X.]hsten Betrag in der streitigen [X.] abzustellen ([X.],
Bes[X.]hluss vom 21.
September 2005

XII
ZR
256/03, NJW-RR
2006, 16
Rn.
10
ff. zu §
8 ZPO; RGZ
160, 83, 86 zu §
9 ZPO aF; [X.] in
[X.],
5. Aufl., § 9 Rn. 9; [X.] in [X.], ZPO, 9.
Aufl., §
9 Rn.
7; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 5). Bezügli[X.]h des hö[X.]hsten einzustellenden Jahreswerts
kommt es dabei bei Re[X.]hten,
bei denen 4
5
-
4
-

kein
Endzeitpunkt bestimmt ist,
auf den gemäß §
9 Abs.
1 ZPO zu betra[X.]hten-den [X.]raum an (vgl. RG
JW
1899,
1 Nr.
3 zu §
9 ZPO aF,
si[X.]h dem ans[X.]hlie-ßend RGZ
160, 83, 86; [X.] in [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
9 Rn.
10). Diese Auslegung des
§
9 Abs. 1 ZPO wird dur[X.]h seinen Zwe[X.]k gere[X.]htfertigt. §
9 ZPO s[X.]hreibt im Interesse der Vereinheitli[X.]hung und Vereinfa[X.]hung der Streitwert-festsetzung eine normative Bemessung vor ([X.] in [X.], 5.
Aufl., § 9 Rn. 1; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 9 Rn. 1; [X.] in [X.], ZPO, 9. Aufl., § 9 Rn. 1). Bei natürli[X.]hen Personen würde andernfalls
-
was die Bes[X.]hwerdeführerin im vorliegenden Fall
geltend gema[X.]ht hat -
die
Notwendigkeit
bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln
den hö[X.]hsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspru[X.]hsbere[X.]htigt eine Gesells[X.]haft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzli[X.]h unmögli[X.]h wer-den. Dementspre[X.]hend ist die Wertbemessung im vorliegenden Fall im Gegen-satz zur Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin ni[X.]ht na[X.]h dem Dur[X.]hs[X.]hnittswert und au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h dem hö[X.]hsten,
unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Sterbetafel letzten heranzuziehenden Monatswert in ferner Zukunft festzusetzen. Einzustel-

1
%-iger Erhöhung) monatli[X.]h.
bb) Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Absi[X.]herung und Verpfändung im Ergebnis den Erhalt der Rente si[X.]herstellen will, kann ihr entspre[X.]hender Antrag ni[X.]ht höher bewertet werden
als ein entspre[X.]hender [X.] selbst. Dies entspri[X.]ht au[X.]h dem Re[X.]htsgedanken des §
6 Satz
1 ZPO.
[X.][X.]) Zu
dem [X.] konnte der jedo[X.]h ni[X.]ht vollständig addiert werden, da im Hinbli[X.]k auf die Höhe des [X.]s insoweit eine wirts[X.]haftli[X.]he Identität besteht, die
einer Zusammenre[X.]hnung entgegensteht. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Bes[X.]hwerde davon 6
7
-
5
-

auszugehen, dass der [X.] au[X.]h den [X.]raum erfasst, für den der
[X.] gestellt worden ist. Jedenfalls lässt si[X.]h dem Antrag selbst eine Eins[X.]hränkung ni[X.]ht entnehmen. Eine sol[X.]he
ist au[X.]h ni[X.]ht im [X.] geltend gema[X.]ht worden.
[X.])
Eine Erhöhung kommt au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf den Antrag auf die Verurteilung zum Na[X.]hweis einer entspre[X.]henden Rü[X.]kde[X.]kungsversi[X.]herung in Betra[X.]ht. Insoweit besteht wirts[X.]haftli[X.]he Identität mit dem Antrag auf Ab-s[X.]hluss einer Rü[X.]kde[X.]kungsversi[X.]herung.
8
-
6
-

2.
Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde wäre im Übrigen au[X.]h unbegründet, weil keiner
der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, na[X.]h denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Re[X.]htsstreit der Parteien hat weder grundsätzli[X.]he Bedeutung, no[X.]h erfordert er eine Ents[X.]heidung des Revisionsgeri[X.]hts zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheit-li[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbs. ZPO abgesehen.

Dres[X.]her

[X.]

[X.]

[X.]

Bernau
Vorinstanzen:
LG Mün[X.]hen I, Ents[X.]heidung vom 17.12.2015 -
31 O 13913/15 -

OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 30.05.2016 -
28 U 481/16 -

9

Meta

II ZR 169/16

23.05.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 169/16 (REWIS RS 2017, 10486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10486

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II ZR 169/16

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