Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. EnVZ 11/13

Kartellsenat | REWIS RS 2013, 1270

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]Z 11/13
vom
12. November 2013
in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache

-
2
-

Der Kartellsenat des [X.] hat am 12. November 2013 durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, [X.]
Dr.
Strohn, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Deichfuß

beschlossen:

Die Beschwerden der Bundesnetzagentur und der Antragstellerin ge-gen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.
Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der
außer-gerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) tragen die Bundes-netzagentur und die Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Die außer-gerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten tragen diese selbst.

Der [X.] wird auf 50.000

Gründe:

Die nach §§
87, 88 Abs.
1 [X.] statthaften und auch sonst zulässigen Nicht-zulassungsbeschwerden haben keinen Erfolg. Die Sache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 86 Abs.
2 [X.]).

1
-
3
-

1. Die von den Nichtzulassungsbeschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen sind, soweit sie Anlass zur Erörterung
geben,
nicht entscheidungserheblich, weil sie davon ausgehen, dass -
was das Beschwerdegericht offengelassen hat -
die Antrag-stellerin an eine von der Antragsgegnerin zu
1) betriebene Kundenanlage im Sinne des
§
3 Nr.
24a, 24b [X.] angeschlossen ist. Dies
ist indes nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.], die im Übrigen zwischen den Beteiligten auch außer Streit stehen, nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Senats ([X.] vom 18.
Oktober 2011 -
En[X.]R 68/10,
juris
Rn.
12) ist ein zentrales Kriterium der Kundenanlage nach Buchst.
d) des §
3 Nr.
24a [X.] wie auch des §
3 Nr.
24b [X.], dass die Anlage jedermann zur Belieferung der Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur [X.]erfügung gestellt wird. Diese [X.]orausset-zung liegt bei der Anlage der Antragsgegnerin zu
1) nicht vor, weil sie der Antragstel-lerin wie auch den übrigen angeschlossenen Nutzern nicht die Wahl des [X.] überlässt, sondern vielmehr selbst als Stromversorgerin auftritt und den in Anspruch genommenen Strom direkt und gesondert gegenüber diesen abrechnet.

2. Soweit die Bundesnetzagentur die Zulassung der Rechtsbeschwerde be-reits deshalb für geboten hält, weil das Beschwerdegericht die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nur formelhaft begründet habe und deshalb §
86 Abs.
3 Satz
2 [X.] verletzt sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Rechts-beschwerde erfordert stets das [X.]orliegen eines Zulassungsgrundes nach § 86 Abs. 2
2
3
-
4
-

[X.]. Davon abgesehen lässt sich der Beschwerdeentscheidung eine [X.] Begründung für die Nichtzulassung bei einer Gesamtschau der [X.] mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Tolksdorf
Strohn
Kirchhoff

Grüneberg
Deichfuß
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.01.2013 -
[X.]I-3 Kart 163/11 ([X.]) -

Meta

EnVZ 11/13

12.11.2013

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. EnVZ 11/13 (REWIS RS 2013, 1270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1270

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