Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Az. 1 StR 159/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9207

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STEUERRECHT STRAFTATEN STEUERHINTERZIEHUNG DEUTSCHE BANK

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Gegenstand

Strafbarkeit von Mitarbeitern der Deutschen Bank wegen Steuerhinterziehung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]     , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revisionen der Angeklagten U. , [X.], [X.]und [X.].    und die diese Angeklagten betreffenden Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft [X.] gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Die Angeklagten U. , [X.], [X.]und [X.].    tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Kosten der Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft [X.] und die hierdurch den Angeklagten U. , [X.], [X.]und [X.].    entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Angeklagten U. , [X.].    , [X.]und [X.]      jeweils wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten U. , [X.].    , [X.]und [X.]      verhängten Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen [X.]chts und Verfahrensrügen gestützten [X.]visionen der Angeklagten.

3

Die zuungunsten der Angeklagten [X.]    , [X.].    , [X.]      und U.  eingelegten [X.]visionen der Staatsanwaltschaft sind auf die Rüge der Verletzung materiellen [X.]chts gestützt. Hinsichtlich des Angeklagten [X.]     ist die [X.]vision wirksam auf den [X.]chtsfolgenausspruch beschränkt. Die [X.]visionen der Staatsanwaltschaft werden vom [X.] nicht vertreten.

4

Die [X.]chtsmittel haben - mit Ausnahme der [X.]vision des Angeklagten [X.]- keinen Erfolg.

I.

5

1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte der Angeklagte U.  in der [X.] in [X.]           in der Abteilung „C.    M.   S.  “ (CMS) die Funktion des „Global Head CMS“ und war Vorgesetzter des Angeklagten [X.]    . Die Abteilung CMS bestand aus sieben regionalen Untergliederungen, darunter die Abteilung [X.] Mitte, die für Kunden mit Sitz in [X.]           zuständig war. Diese leitete der Angeklagte [X.]    . Der Angeklagte [X.]      übernahm im Juli 2008 in der Zentrale der [X.] in [X.]           innerhalb des [X.]lationship Managements ([X.]) die Geschäftsleitung des „Marktgebiets [X.]          [X.]“. Der Angeklagte [X.].    war dort seit Februar 2009 Firmenkundenbetreuer. Der Angeklagte [X.]war in der [X.] in [X.]           in der Steuerabteilung tätig.

6

Die [X.] handelte auch mit Treibhausgasemissionszertifikaten ([X.]n) und zwar vornehmlich über die Betriebsstätte in [X.].   . In [X.] gab es bis Mitte 2009 kein großes Handelsvolumen. Der Handel mit [X.]n war für [X.] sehr anfällig, weil es das elektronische Emissionshandelssystem ermöglichte, ohne großen Aufwand neue Handelskonten zu eröffnen und sekundenschnell auch große [X.]ngen an Zertifikaten zu übertragen. Damit konnten die für [X.] notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (sog. [X.]) und den letzten inländischen Erwerber (sog. Distributor) wieder in das Ausland besonders schnell und einfach durchlaufen werden. Dies erleichterte auch die Einschaltung vieler inländischer Zwischenhändler (sog. [X.]ffer) in die Leistungsketten.

7

Aufgrund einer großen Zahl auffälliger [X.]gisterbewegungen und einer Vielzahl verdächtiger [X.] wurde im Dezember 2009 die [X.]gegründet. Ihr Ziel war es, die vermuteten Strukturen betrügerischer [X.] und die daran Beteiligten umfassend zu ermitteln, um ein Betrugssystem nicht lediglich in andere [X.] zu vertreiben, sondern nachhaltig zerschlagen zu können. Deshalb kamen die beteiligten Ermittlungs- und Finanzbehörden überein, zunächst keine Festnahmen oder Durchsuchungen gegenüber nur einzelnen Beteiligten durchzuführen. Die Finanzämter hatten deshalb zur Geheimhaltung der Ermittlungen auch gegenüber solchen [X.], bei denen Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in ein [X.] vorlagen, die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen beanstandungslos zu akzeptieren und etwaige [X.] auszuzahlen. Die damit verbundene Gefahr, dass im [X.]ufe längerer Ermittlungen der etwaige Steuerschaden anwachsen würde, wurde aus ermittlungstaktischen Gründen hingenommen, um die als vorrangig bewertete umfassende Zerschlagung der Täterstrukturen zu erreichen. Im April 2010 erstreckten sich die Ermittlungen auf 160 Beschuldigte in 150 Unternehmen, davon waren 50 Unternehmen in [X.] ansässig. Am 28. April 2010 erfolgten gleichzeitig in zwölf [X.] [X.] Durchsuchungen und Festnahmen.

8

2. Ab [X.] 2009 war in die steuerbetrügerischen Leistungsketten an der Position des „Distributors“ auch die [X.] eingebunden. Der Handel mit [X.]n war der Abteilung CMS zugeordnet. Die Betreuung der [X.] erfolgte gewöhnlich durch die örtlich für den Sitz des Kunden zuständige [X.].

9

Der Ankauf von [X.]n setzte voraus, dass der Händler durch die [X.] nach einer Überprüfung im [X.]hmen eines „[X.]“ Prozesses (KYC) als Geschäftspartner akzeptiert und für ihn ein Kundenkonto eröffnet worden war. Dies war Aufgabe des [X.], dem auch die Betreuung des Kunden, nicht aber der Geschäftsabschluss oblag. Aufgrund Größe und Sitz der ersten potentiellen [X.] war die von dem Angeklagten [X.]      geleitete [X.]-Abteilung „Marktgebiet [X.]          [X.]“ zuständig. Innerhalb dieser Abteilung war der Angeklagte [X.].    als Firmenkundenbetreuer mit der Durchführung des [X.] und der laufenden Betreuung der [X.] befasst.

Wollte die [X.] [X.] ankaufen, musste sie zuvor bei der in [X.].   sitzenden Emissionshandelsabteilung anfragen, in welchem Umfang und zu welchem Preis diese zur Abnahme bereit war, weil das Handelsbuch für [X.] dort geführt wurde. Bestand in der von     Fr.    geleiteten Emissionshandelsabteilung [X.].   Interesse an [X.], teilte diese das mögliche Handelsvolumen und den Einstandspreis mit. Von dem in [X.].   erfragten Preis wurde [X.] abgezogen und so der Endpreis für den Kunden ermittelt. [X.] pendelte sich auf ein Niveau von etwa 0,30 Euro je Zertifikat ein. Die [X.] akzeptierten diesen Preis stets ohne zu verhandeln und erhielten von der [X.] Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den vereinbarten Endpreis. Zur Erfüllung der abgeschlossenen [X.] übertrugen die vorleistungspflichtigen Händler die [X.] auf ein bestimmtes Emissionshandelskonto der [X.]. Erst nach Eingang der CO2Zertifikate wurden die Händler bezahlt. Die Gutschriften zu den [X.] gingen nach Geschäftsabschluss an die Steuerabteilung der [X.]. Dort erstellte die Steuerabteilung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen, in denen die auf den inländischen Ankauf von [X.]n angefallenen Vorsteuerbeträge in die entsprechende Vordruckzeile zu abziehbaren Vorsteuerbeträgen aus [X.]chnungen anderer Unternehmer eingestellt wurden. Der umsatzsteuerpflichtige inländische Ankauf von [X.]n stieg infolge der verfahrensgegenständlichen Geschäfte stark an, so dass sich ein erheblicher Vorsteuerüberhang ergab, da Bankgeschäfte überwiegend umsatzsteuerfrei sind und die angekauften [X.] von der [X.] überwiegend umsatzsteuerfrei in das Ausland weiterverkauft wurden, wohingegen sich früher aus Umsatzsteuervoranmeldungen gewöhnlich nur geringe Zahllasten ergeben hatten.

Mitte August 2009 akzeptierte der Angeklagte [X.].    nach Durchführung des [X.] die [X.].        GmbH als neuen [X.]. Der Geschäftsführer [X.], ein [X.] Staatsbürger pakistanisch-indischer Herkunft, der in [X.] als [X.]iseverkehrskaufmann tätig gewesen war und kein [X.] sprach, hatte die [X.].        GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro im Mai 2009 mit dem Unternehmensgegenstand „Großhandelsverkauf von Haushaltsgütern, elektrischem Zubehör und Büroeinrichtungen“ gegründet und diesen in „Handel mit [X.]tallen, Energie, Gas, Verschmutzungsrechten und Ölen sowie Import und Export von Waren aller Art“ geändert und für die GmbH bei einem Büroserviceunternehmen in [X.]           einen Büroservicevertrag abgeschlossen.

Ebenfalls im August 2009 akzeptierte der Angeklagte [X.].    nach Durchführung des [X.] als weiteren [X.] die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene [X.] ([X.]). Bereits im September 2009 verkaufte die [X.] [X.] im Wert von rund 44 Millionen Euro an die [X.], im Oktober 2009 sogar von rund 47,5 Millionen. In einem Kundentermin vom 25. September 2009 gab deren Geschäftsführer [X.].     gegenüber dem Angeklagten [X.].    an, die [X.] kaufe die [X.] im Wesentlichen von kleinen Industrieunternehmen und anderen Maklern wie der [X.].        Gmb[X.] Hiervon erhielt der Angeklagte [X.]     über den entsprechenden Vermerk in der Kundendatenbank Kenntnis.

Ein weiterer nach Durchführung des [X.] durch den Angeklagten [X.].    im September 2009 akzeptierter [X.] war die aus einer Vorratsgesellschaft gegründete [X.] (V.   ) mit dem [X.] M.  als Geschäftsführer, der ebenfalls kein [X.] sprach. Die V.    hatte ihren Sitz in den Räumen desselben [X.] wie die [X.].        Gmb[X.] M.  nahm im September 2009 Kontakt mit der [X.] in [X.]           auf, weil er dort ein Bankkonto eröffnen wollte. Der Angeklagte [X.].    schlug ihm jedoch die von M.  gar nicht beantragte Aufnahme einer [X.]sbeziehung vor. Lieferanten der V.    für die an die [X.] gelieferten [X.] waren hauptsächlich die [X.] und die [X.]          Gmb[X.]

Auch die [X.] mit dem [X.]     [X.]als Geschäftsführer wurde von der [X.] als [X.] akzeptiert. Sie war aus dem Kauf einer Vorratsgesellschaft hervorgegangen, die nach Umbenennung und Zweckänderung ihren Sitz bei einem Bürodienstleister in [X.].    hatte. Damit fiel sie zunächst in die Zuständigkeit der [X.] Süd. Der Handel mit diesem Kunden wurde jedoch im November 2009 nach [X.]           überführt.

Bereits im August 2009 erkannte der Angeklagte [X.]     die Gefahr potentiellen Steuerbetrugs im [X.] [X.] durch die Einbeziehung in auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Leistungsketten.

Bis Ende September 2009 hatte er an der Steuerehrlichkeit der Geschäftsmodelle der [X.].        GmbH, der [X.] und der [X.] erhebliche Zweifel bekommen, weil ihm bis dahin eine Vielzahl auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände bekannt geworden waren, die massiv auf eine Einbindung der [X.] mit der [X.].        GmbH in eine Umsatzsteuerhinterziehung hindeuteten. Der Angeklagte [X.]     führte bereits in einer E-Mail vom 25. August 2009 an Kollegen, darunter den Angeklagten [X.].    , als fragwürdig erscheinende Umstände auf. So wies er zum Beispiel darauf hin, dass die gerade erst und auch nicht mit dem Geschäftszweck [X.] gegründete [X.].        GmbH kurz nach Aufnahme des Handels [X.] von rund 16,8 Millionen Euro geliefert hatte und dies mit dem von ihr behaupteten Einsammeln und Bündeln kleinerer [X.]ngen an Zertifikaten in [X.] nicht erklärbar war, zumal zuvor der [X.] der [X.] mit Industriebetrieben eher schleppend verlaufen war und die Bank keinen großen Anteil an [X.]n gehabt hatte, obwohl sie im [X.] in [X.] führend gewesen war. Bis Ende September 2009 war dem Angeklagten [X.]     bekannt geworden, dass sich die Umsätze der [X.].        GmbH in nur etwas mehr als einem Monat so vervielfacht hatten, dass sie bereits der Hälfte des [X.] entsprachen, das von der Emissionshandelsabteilung der [X.] in [X.].   täglich gehandelt wurde und für die Geschäfte der [X.].        GmbH seit der Handelsaufnahme im August 2009 ein Gesamtpreis von rund 155 Millionen Euro netto angefallen war. Aus seiner Sicht widersprachen die von der [X.].        GmbH akzeptierten Ankaufspreise einem wirtschaftlich redlichen Geschäftsmodell. Am 25. August 2009 erfuhr der Angeklagte [X.]    , dass die [X.].        GmbH an diesem Tag bei zwei Geschäften mit einer Stückzahl von 57.000 und 101.000 Zertifikaten, die Zertifikate schon an die [X.] übertragen hatte, bevor überhaupt feststand, ob und zu welchem Preis ein Handelsgeschäft abgeschlossen werden würde und nach den registerrechtlichen Besonderheiten einmal übertragene Zertifikate vom Übertragenden nicht mehr einseitig zurückübertragen werden konnten. Der Angeklagte [X.]     zweifelte auch deshalb an der [X.]dlichkeit der Geschäfte der [X.].        GmbH, weil deren Lieferanten ihrerseits ständig zur Vorleistung im Millionenbereich bereit sein mussten, nachdem die [X.] immer erst nach der Lieferung an die GmbH zahlte, das durchschnittliche Geschäftsvolumen bis Ende August 2009 aber bei 3,5 Millionen Euro brutto je Geschäft lag. [X.] aber die Lieferanten der [X.].        GmbH ihrer Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer nicht nach, bestand ersichtlich die Gefahr, dass die Bruttozahlung der [X.] die Hinterziehung der Umsatzsteuer auf einer der Vorstufen überhaupt erst ermöglichte.

Im September 2009 erstattete die [X.] über die [X.] eine Geldwäscheverdachtsanzeige gegen die Unternehmen [X.]und [X.]          Gmb[X.]

Zur Besprechung des laufenden [X.]s fanden regelmäßige Telefonkonferenzen ([X.]) statt, an denen die Angeklagten [X.].    , [X.]      und [X.]     stets teilnahmen. [X.] der Angeklagte [X.]teil, war er als Vertreter der Steuerabteilung Ansprechpartner für die umsatzsteuerrechtlichen Fragen. Der Angeklagte [X.].    legte für das erste [X.] eine Darstellung der adaptierten [X.], des Handelsablaufs und der Risikomaßnahmen vor. Er erledigte auch die Einladungen, die Themenübersichten und die Protokolle zu den [X.], die im Namen von [X.]    , [X.]     , [X.].    und [X.].    verschickt wurden. Der Angeklagte [X.]      hielt häufig zu Beginn der [X.] einleitende Wortbeiträge.

Insgesamt machte die [X.] in den Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober 2009 bis Februar 2010 aus Leistungen der vier [X.] 145.465.032 Euro zu Unrecht geltend.

Nach der im April 2010 erfolgten Durchsuchung der [X.] zahlte diese die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern an das Finanzamt zurück. Gegen die Steuerfestsetzungen legte sie wegen der in Auftrag gegebenen anwaltlichen Sachverhaltsaufklärung Einsprüche ein. Die [X.] ging zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass die Erstattung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern durch die [X.] und die angefochtenen geänderten Festsetzungen endgültig sind.

3. Nach Auffassung des [X.]s nahm der Angeklagte [X.]     ab Ende September 2009 bezüglich der [X.].        GmbH, ab Beginn des [X.] bezüglich der [X.] und der V.    und ab Beginn des [X.] auch in Bezug auf [X.] die ernsthafte Möglichkeit in sein Vorstellungsbild auf, dass aus den Geschäften dieser vier Firmen mit der [X.] wegen einer Einbindung in steuerbetrügerische Leistungsketten der Bank keine Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuern zukommen würde. Er nahm es hin, dass bis zuletzt eine tragfähige Grundlage für ein Vertrauen in die steuerliche [X.]dlichkeit der [X.].        GmbH, der [X.] und der [X.] fehlte, weil es ihm darauf ankam, die für seine Abteilung lukrativen [X.] mit risikolos und leicht zu erzielenden Margen fortzusetzen. Ihm war bewusst, dass die Gutschriften aus den Geschäften seiner CMS-Abteilung mit den [X.]n nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang der Bank Berücksichtigung bei den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen finden würden.

Die Angeklagten [X.].    und [X.]      billigten ab Ende September 2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der [X.] in ein [X.], fanden sich aber damit ab. Dem Angeklagten [X.].    kam es als ambitioniertem jungen Mitarbeiter entgegen, über die herausgehobene Rolle im [X.] ([X.]) und den [X.] die Aufmerksamkeit höherrangiger Kreise der Bank auf sich zu ziehen. Der Angeklagte [X.]      hatte sich damit abgefunden, weil er die ihm unangenehme Situation vermeiden wollte, sich in der allgemeinen geschäftsgeneigten Stimmung unpopulär gegen die Fortführung der ohne besonderen Aufwand sehr lukrativen [X.] zu stellen.

Der Angeklagte U.  hielt es nach seiner Teilnahme an dem [X.] vom 11. Dezember 2009 spätestens zum [X.]punkt des [X.] ([X.]) am 22. Dezember 2009 ernsthaft für möglich, dass auch der konkret von der Abteilung [X.] Mitte betriebene [X.]handel mit dem Risiko der Einbindung in ein [X.] verbunden war. Das nahm er billigend hin, weil er gegen die allgemeine positive Stimmung unter den hochrangigen Teilnehmern des [X.] keine Anweisung zur Beendigung der [X.] aussprechen wollte und es ihm recht war, dass die von ihm verantwortete Abteilung [X.] Mitte weiterhin die Erträge aus dem lukrativen [X.] machen würde.

Der Angeklagte [X.]nahm im Verlauf des Dezember 2009 die ernsthafte Möglichkeit der Einbeziehung der [X.] in ein [X.] in sein Vorstellungsbild auf. Er fand sich damit ab, weil er die ihm unangenehme Konsequenz vermeiden wollte, entweder trotz seiner selbst als untergeordnet wahrgenommenen Stellung seine Überzeugung von der Notwendigkeit einer intensiven Prüfung der Vorlieferanten weiter nachdrücklich vorzutragen oder stattdessen seine Tätigkeit bei der Bank zu beenden.

Nach der Wertung der [X.] durften die Angeklagten [X.]     , [X.].    , [X.]und U.  auch nicht etwa wegen eines Alltagscharakters ihrer Hilfeleistungen auf die [X.]chtmäßigkeit der Handlungen des Angeklagten [X.]     im Geschäft mit den [X.] vertrauen. Zwar hätten sie im [X.]hmen ihrer Berufstätigkeit für die [X.] gehandelt. Von Anfang an sei aber allen Beteiligten die große Gefahr, im [X.] in steuerbetrügerische Leistungsketten einbezogen zu werden, bekannt gewesen. Diese Gefahr habe sich durch die erkannten verdächtigen Umstände weiter verdichtet, so dass von einem Alltagscharakter ihrer Tätigkeit im [X.] keine [X.]de habe sein können. Mit der Einrichtung des [X.], der regelmäßigen [X.] unter Bündelung der Kompetenzen aus unterschiedlichen Abteilungen sowie dem äußerst selten tagenden und hochrangig besetzten [X.] für die [X.]gelung des [X.]s sei ein herausragender Aufwand gemacht worden. Damit habe sich die Mitwirkung der Angeklagten am [X.] für sie deutlich von ihrer alltäglichen Berufstätigkeit für die [X.] abgehoben.

Es habe eine bandenmäßige Tatbegehung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] vorgelegen. Das dauerhafte institutionalisierte - etwa im Hinblick auf die Einrichtung der [X.] und der Teilnahme daran - einvernehmliche Zusammenwirken des Angeklagten [X.]     mit jedenfalls [X.].    und [X.]      für den gesamten diese Angeklagten betreffenden Tatzeitraum ab Ende September 2009 indiziere bereits eine konkludente Verständigung über die gemeinsame, kontinuierliche Hintanstellung der von ihnen spätestens im Zusammenhang mit dem Verdacht der Matching Trades und ab dann laufend besprochenen Verdachtsmomente und eine entsprechende Kommunikation über den Kreis der Angeklagten hinaus.

Es habe sich bei den Angeklagten [X.]    , [X.].    und [X.]      auch nicht um eine im Wesentlichen durch jeweilige Eigeninteressen gekennzeichnete Mitwirkung gehandelt, sondern vielmehr um eine Verbindung zur gemeinsamen Abwicklung der gewollten lukrativen [X.]. Die Beteiligten hätten sich in den Zusammenschluss einbinden lassen, die gemeinsame Handhabung des [X.]s unter den von allen gleich erkannten Risiken akzeptiert und durch ihre sich wechselseitig bestärkenden Beiträge zum Fortbestand beigetragen. Erst dadurch, dass sich jeder einzelne auf die Mitwirkung der anderen habe verlassen können, sei die Durchführung der Geschäfte möglich gewesen und eine Gruppendynamik in Gang gesetzt worden, in deren Klima dem Einzelnen ein Ausscheren erschwert gewesen sei. Dies gelte entsprechend für die Angeklagten U.  und [X.]für die jeweils zur Fassung ihres bedingten Vorsatzes festgestellten [X.]punkte.

II. [X.]visionen der Staatsanwaltschaft

Die [X.]visionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat keinen [X.]chtsfehler zum Vorteil der Angeklagten ergeben.

1. Auf der Grundlage der ohne [X.]chtsfehler getroffenen Feststellungen erweist sich die Verurteilung der Angeklagten U. , [X.].    und [X.]      als Gehilfen als rechtsfehlerfrei. Zutreffend hat das [X.] bereits die objektiven - und darüber hinaus auch die subjektiven - Voraussetzungen einer Mittäterschaft verneint.

Mittäter ist nach ständiger [X.]chtsprechung, wer [X.] fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheint, wobei die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände erfolgt. Dabei kommt dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft, dem Willen zur Tatherrschaft, und dem eigenen Interesse am [X.] besondere Bedeutung zu (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, [X.], 284, 285; vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, [X.]St 58, 218, 226 Rn. 43, [X.], 98; vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, [X.], 44; vom 17. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 253, 254 und vom 15. Januar 1991 - 5 [X.], [X.]St 37, 289, 291, [X.], 280; [X.]üsse vom 4. Februar 2016 - 1 [X.], [X.], 136 f.; vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, [X.], 6; vom 26. März 2014 - 5 [X.]; vom 14. Juli 2016 - 3 [X.], [X.], 392, 393; vom 2. Juli 2008 - 1 [X.], [X.], 25, 26; vom 25. April 2007 - 1 [X.], [X.], 531 [X.] und vom 29. September 2005 - 4 [X.], [X.], 94).

Die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ([X.], Urteil vom 17. September 2009 - 5 StR 521/08, [X.], 92, 97). Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter den anzuwendenden Maßstab erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, kann das gefundene Ergebnis vom [X.]visionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre ([X.], Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387; vom 20. Januar 1998 - 5 [X.], [X.], 136; vom 31. Oktober 2001 - 2 [X.], [X.], 74, 75; vom 17. Oktober 2002 - 3 [X.], [X.], 253, 254; vom 10. November 2004 - 5 [X.], [X.], 71; vom 27. September 2012 - 4 StR 255/12, [X.], 40, 41 und vom 10. Dezember 2013 - 5 StR 387/13; [X.]uss vom 25. April 2007 - 1 [X.], [X.], 531 [X.]).

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die [X.] den genannten Maßstab ihrer Beurteilung der [X.] der Angeklagten zugrunde gelegt hat, wie die differenzierte Betrachtung der jeweiligen [X.] der Angeklagten U. , [X.].    und [X.]      und ihres Gewichts einerseits und diejenigen des [X.] [X.]     andererseits zeigt.

2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Die Strafzumessung ist ohne [X.]chtsfehler. Die [X.] halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das [X.] hat mit seiner Einzelstrafbemessung sowie der Strafaussetzung zur Bewährung den vom [X.]visionsgericht hinzunehmenden [X.]hmen des Vertretbaren nicht unterschritten.

Mit ihren Einzelangriffen gegen die Strafzumessung des [X.]s dringt die Staatsanwaltschaft nicht durch.

a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das [X.] sei in Bezug auf die Angeklagten U. , [X.]    , [X.].    und [X.]      (gegen den Strafausspruch des Angeklagten [X.]wendet sie sich nicht) zu deren Gunsten rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der eingetretene Steuerschaden infolge endgültiger Vorsteuerrückerstattung durch die [X.] wirtschaftlich ausgeglichen werde. Die Bank aber habe gegen die Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt. Daher handele es sich bei der von der [X.] als sicher dargestellten Schadenswiedergutmachung um ein zukünftiges ungewisses Ereignis, über das erst im [X.]chtsbehelfsverfahren entschieden werde.

Die strafmildernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung durch den Arbeitgeber der Angeklagten ist unter dem Gesichtspunkt der Verringerung der verschuldeten Auswirkungen der Tat nicht zu beanstanden. Das [X.] durfte den Umstand, dass die [X.] die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuern voll an das Finanzamt zurückgezahlt und damit den Steuerschaden des Fiskus ausgeglichen hat, als nachträgliche Schadenswiedergutmachung strafmildernd berücksichtigen. An der strafmildernden Wirkung ändert sich auch nichts dadurch, dass gegen die Steuerfestsetzungen wegen der in Auftrag gegebenen anwaltlichen Sachverhaltsaufklärung Einspruch eingelegt wurde und der Hinterziehungsschaden ohne Bestandskraft der Steuerbescheide durch den Arbeitgeber der Angeklagten damit nur vorläufig und noch nicht endgültig beseitigt worden ist.

b) Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das [X.] habe zu Gunsten der Angeklagten U. , [X.]    , [X.]      und [X.].    isoliert berücksichtigt, dass diesen nur bedingt vorsätzliches Handeln zur [X.]st falle und keine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen, zeigt sie keinen die Angeklagten begünstigenden [X.]chtsfehler auf.

Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe wird hinreichend deutlich, dass die [X.] nicht allein auf die Vorsatzform abgehoben, sondern sie im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen der Angeklagten sowie der Art und Weise der Tatausführung gewürdigt hat (vgl. hierzu nur [X.], Urteil vom 10. Januar 2018 - 2 StR 150/15, [X.], 533). So hat sie bei den Angeklagten U. , [X.].    und [X.]      berücksichtigt, dass diese (im finanziellen Sinn) nicht aus eigen-, sondern aus fremdnützigen Motiven handelten, indem sie die Fortsetzung des - nicht für sie, sondern für die [X.] - lukrativen [X.]s billigend in Kauf nahmen. Sie selbst wollten sich durch die Tat nicht bereichern, sich aber der allgemeinen geschäftsgeneigten Stimmung auch nicht entgegenstellen. Die [X.] hat das Vorstellungsbild dieser Angeklagten auch darauf geprüft, ob das von ihnen erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Angeklagten [X.]     derart hoch war, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließen (vgl. zur Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen: [X.], [X.]üsse vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 20 und vom 26. Januar 2017 - 1 [X.], [X.], 461, 462; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, [X.], 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 112 ff.).

c) Ohne [X.]chtsfehler hat das [X.] auch den Umstand strafmildernd herangezogen, dass die Angeklagten eine existenzvernichtende Inanspruchnahme durch die [X.] auf Ausgleich der entstandenen Steuerschäden zu erwarten hatten.

d) Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, die [X.] habe rechtsfehlerhaft bei den Angeklagten U. , [X.]      und [X.]     (bei dem Angeklagten [X.].    hat sie dies nicht gerügt) strafmildernd berücksichtigt, dass die institutionellen Sicherungsmechanismen der [X.] die „umsatzsteuerbetrugsbehafteten“ Geschäfte nicht verhindert hätten; denn es seien gerade die Angeklagten gewesen, die durch falsche, täuschende und unvollständige Darstellungen dafür gesorgt hätten, dass Kontrollgremien wie [X.], [X.], Compliance- und Steuerabteilung die Geschäfte nicht hätten verhindern können.

Es kann dahinstehen, ob das [X.] von seiner Ausgestaltung und Besetzung überhaupt eine geeignete Kontrollinstanz zur Vermeidung von Umsatzsteuerhinterziehung war. Das [X.] war nach den Urteilsfeststellungen ([X.] f.) ein sehr selten einberufenes und hochrangig besetztes Gremium aus Vorstand, Mitarbeitern mit hohen Leitungsfunktionen und Teilnehmern aus unterschiedlichen Abteilungen. Es sollte mögliche [X.]putationsverluste der [X.] minimieren, die dieser aus der Durchführung von bestimmten (auch legalen) Bankgeschäften in der öffentlichen [X.]inung erwachsen könnten, war aber keine Institution, in der Teilnehmer ihre Bedenken hinsichtlich einer Förderung einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung offen hätten kundtun können.

In der strafmildernd gewerteten Erwägung des Versagens der Kontrollinstanzen liegt hier keine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Aufsicht (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2. März 1989 - 2 [X.], [X.]R StGB § 46 II Tatumstände 6), sondern das Versagen der Kontrollinstanzen belegt die zu überwindende relativ niedrige Hemmschwelle und damit das Maß der aufgewendeten kriminellen Energie und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 572/93 Rn. 5, [X.] 1994, 480).

Jedenfalls aber kann der [X.] im Hinblick auf die zahlreichen weiteren, von der [X.] rechtsfehlerfrei in Erwägung gezogenen Strafmilderungsgründe - Einräumung des äußeren Tatgeschehens, Vorsatzform, Fehlen an Vorstrafen, lange Dauer des Ermittlungsverfahrens, besondere Haftempfindlichkeit, drohende Vernichtung der beruflichen Existenz, fehlender Eigennutz, Ausgleich des Steuerschadens - ausschließen, dass der Tatrichter auch bei nicht oder nur eingeschränkt strafmildernder Berücksichtigung des Versagens von Kontrollinstanzen der Bank auf höhere Freiheitsstrafen erkannt hätte.

e) Soweit die [X.]vision beanstandet, die verhängten Freiheitsstrafen seien angesichts der hohen Steuerschäden kein gerechter Schuldausgleich mehr und für den Angeklagten U.  sei nicht strafschärfend berücksichtigt worden, dass dieser seiner besonderen Verantwortung als Mitglied des Senior Managements der [X.] gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern nicht gerecht geworden sei, dringt dies nicht durch. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung einen Spielraum für die Festsetzung schuldangemessener Strafen, der hier nicht überschritten ist.

[X.] [X.]vision des Angeklagten [X.]

Die Verfahrensrügen und die Rüge materiellen [X.]chts haben keinen Erfolg.

1. [X.] (§ 338 Nr. 3 StPO), die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden [X.] seien fehlerhaft zurückgewiesen worden, ist unbegründet.

Die nur den Vorsitzenden [X.] betreffende Rüge stützt sich auf die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden [X.]s vom 21. Dezember 2011 in dem früheren Verfahren gegen verschiedene Lieferanten von [X.]n, auf die schriftlichen Urteilsgründe in diesem Verfahren, auf Äußerungen des Vorsitzenden [X.]s in einem Fernsehbeitrag des [X.], auf die Inhalte eines gemäß § 202a StPO im Strafverfahren gegen die Angeklagten vom Vorsitzenden [X.] anberaumten Erörterungstermins einschließlich der den Verfahrensbeteiligten im Termin übergebenen „schriftlichen Ausarbeitung“ der [X.].

Die [X.]vision meint, die [X.] sei daraus erkennbar schon vor Beginn der Beweisaufnahme von der Schuld des Angeklagten überzeugt gewesen und davon ausgegangen, dass sie und weitere Mitarbeiter davon Kenntnis hatten, Teil eines großen Steuerbetrugs zu sein. Dem Vorgespräch habe erkennbar ein Fahrplan der [X.] für die Hauptverhandlung mit dem einzigen Ziel zu Grunde gelegen, dass die Angeklagten ein Schuldeingeständnis abgeben. Es sei bereits von einer Überführung von Mitarbeitern der [X.] die [X.]de gewesen.

a) Die schriftlichen Gründe des unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s ergangenen Urteils des [X.]s [X.]           vom 21. Dezember 2011 gegen die verurteilten Lieferanten von [X.]n [X.].     , [X.], [X.]und M.  enthalten jeweils nahezu identische strafmildernde [X.], in denen es heißt, der jeweilige Angeklagte habe über seinen Tatbeitrag hinaus effektive Aufklärungshilfe zur Überführung von Hintermännern und Mitarbeitern der [X.] geleistet bzw. er habe konkrete verwertbare Angaben zu Hintermännern und Mitarbeitern der [X.] gemacht, die für das eingeleitete Strafverfahren eine tragfähige Grundlage zur Aufklärung des Sachverhalts bedeuten.

Im Urteil sind die unzureichenden Risikoprüfungen von Mitarbeitern der [X.] und die entsprechenden Einlassungen der mittlerweile rechtskräftig verurteilten Lieferanten wiedergegeben, auf deren Grundlage die [X.] diesen im [X.]hmen der Strafzumessung ihre Aufklärungshilfe zur Überführung von Mitarbeitern der [X.] zu [X.] hält. Sachlich unbegründete Werturteile oder unsachliche Äußerungen über einen der Angeklagten des gegenständlichen Verfahrens enthält das Urteil nicht.

Der von der [X.]vision beigefügte Artikel der Süd[X.] [X.]ung vom 22. Dezember 2011 berichtet über Inhalt und Abschluss des Verfahrens und zitiert den Vorsitzenden [X.] in seiner mündlichen Urteilsbegründung wie folgt: „Einer der Angeklagten hatte ausgesagt, der Bank hätte klar sein müssen, dass das Geschäft nur Gewinn bringen könne, wenn man keine Umsatzsteuer dafür bezahle“. Der Vorsitzende „kritisierte, dass die [X.] die [X.]rsonen, mit denen sie die Geschäfte machte, nicht ausreichend geprüft habe“.

Am 21. Mai 2013 strahlte das Zweite [X.]e Fernsehen ([X.]) eine Dokumentation mit dem Titel „[X.] - die Skandale der [X.] ...“ aus. In diesem Interview äußerte sich der Vorsitzende [X.] zu einem überwachten Telefonat von [X.].     und dessen Vater wie folgt: „Das war ein Gespräch zwischen Vater und [X.]. Der [X.] sagt dem Vater, der Mitarbeiter der Bank hat Geburtstag, was hältst Du davon, wir schenken dem ein Motorrad. ...“. Auf die Frage, dass bislang nur die [X.] verurteilt worden seien und jetzt auch den beteiligten Bankangestellten eine Verurteilung drohe, antwortet der Vorsitzende [X.]: „Die ganzen Umstände der Geschäftskontakte sind so auffällig, ... dass man den Schluss ziehen musste, der sich geradezu aufdrängt, dass man eben eingebunden ist ... in so einen größeren systematischen Steuerbetrug“.

Der Vorsitzende [X.] lud die Verfahrensbeteiligten für den 2. November 2015 zu einem Vorgespräch gemäß § 202a StPO zum Zweck der „Bekanntgabe einer (ersten und vorläufigen) rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung der Kammer zur Anklage“ und übergab im Gesprächstermin vom 2. November 2015 eine „Ausarbeitung der Kammer zur Besprechung am 2.11.2015“.

b) Die Mitwirkung eines [X.]s an Vorentscheidungen ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund. Soweit die [X.] bereits mit Urteil vom 21. Dezember 2011 andere Tatbeteiligte zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bis zu sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt hatte, begründete dies nicht die Besorgnis, der Vorsitzende [X.] sei im vorliegenden Verfahren voreingenommen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil dieser in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14 Rn. 13, [X.]R StPO § 24 II Vortätigkeit 3 [X.]). Dies gilt auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betraf ([X.], Urteile vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, aaO; vom 30. Juni 2010 - 2 [X.], [X.], 44, 46 und vom 15. Mai 1997 - 1 [X.], NJW 1997, 3034, 3036; [X.]uss vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15, [X.], 357). Eine andere Beurteilung ist nur dann angezeigt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthielt oder ein [X.] sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat ([X.], [X.]üsse vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, [X.]St 24, 336, 338 und vom 3. Dezember 2015 - 1 StR 169/15, aaO; Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 [X.], [X.], 2864, 2866 und vom 10. Februar 2016 - 2 StR 533/14, [X.], 289).

Solche Äußerungen und Wertungen enthält das Urteil vom 21. Dezember 2011 nicht.

Soweit Gegenstand der Urteilsgründe die Beiträge einzelner Mitarbeiter der [X.] am Handel mit [X.]n und ihre unzureichenden Risikoprüfungen sind, war dies zur Feststellung der [X.] und zur Gewichtung des Maßes der persönlichen Schuld der Verurteilten unabdingbar. Die Darstellung des Handels mit Zertifikaten unter Beteiligung von Mitarbeitern der [X.] war bereits zur Vermeidung von [X.] geboten. Eine Befangenheitsrüge kann in diesem Fall nicht darauf gestützt werden, das Tatgericht sei aufgrund der in dem früheren Urteil festgestellten Tatbeteiligung voreingenommen (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 1986 - 2 [X.], [X.] 1987, 1 und vom 15. Mai 1997 - 1 [X.], NJW 1997, 3034, 3036 [insoweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt]).

c) Allein der Umgang eines erkennenden [X.]s mit der Presse begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Verhalten des [X.]s persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war ([X.], Urteil vom 9. August 2006 - 1 StR 50/06, [X.], 3290 ff.).

Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob der [X.] den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt (vgl. [X.], [X.]uss vom 12. März 2002 - 1 [X.], [X.], 267, 268). Dies ist grundsätzlich vom Standpunkt des Angeklagten aus zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines [X.]s ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; [X.], [X.]uss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372-2374 [X.]; Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 341 und vom 9. Juli 2009 - 5 [X.], [X.], 428 [insoweit in [X.]St 54, 39 ff. nicht abgedruckt]). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger ([X.], Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 341 und vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18 [X.]) bzw. verständiger Angeklagter ([X.], [X.]üsse vom 8. März 1995 - 5 [X.], [X.]St 41, 69, 71 und vom 18. November 2008 - 1 [X.], [X.], 85 f.).

Der Fernsehdokumentation ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende [X.] nicht auf Fragen eines [X.] antwortet, sondern der Dokumentation ein gesprochener zusammenfassender Bericht zugrunde liegt, in dem Teile aus Interviews unterschiedlicher [X.]rsonen eingefügt sind. Der Vorsitzende [X.] wird mit den Worten vorgestellt: „[X.] ... hat    [X.]. und fünf weitere Angeklagte verurteilt. Er kennt alle Fakten im sogenannten Emissionshandelsprozess. Jetzt äußert er sich erstmals vor laufender Kamera zum größten Betrugsstrafverfahren der letzten Jahre“.

In der Dokumentation nennt der Vorsitzende weder den Namen der [X.] noch den der Angeklagten. Seine Äußerungen stehen in Zusammenhang mit dem damaligen Urteil der Kammer gegen [X.], [X.], M. , [X.].     u.a.. Letzterer kommt als Händler von Zertifikaten ebenfalls zu Wort.

Der Vorsitzende äußert sich über Bankmitarbeiter und deren mögliche Kenntnis von einem Steuerbetrug, wobei er sich auf die [X.] bezieht. Er nennt jedoch keine Tatsachen und äußert keine [X.]chtsansichten, die über die Begründung des damaligen Urteils hinausgehen. Sachlich unbegründete Werturteile oder unsachliche Äußerungen über einen der jetzigen Angeklagten sind dem Interview nicht zu entnehmen.

Soweit die [X.] den Vorsitzenden [X.] in dem Artikel vom 22. Dezember 2011 zitiert, ist in dem Zitat nur ein Teil der Einlassung eines der Angeklagten und die mangelhafte Risikoüberprüfung der Lieferanten wiedergegeben, die auch notwendiger Teil der schriftlichen Urteilsgründe waren.

In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der Vorsitzende betont, in diesem Interview ausschließlich Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Strafverfahren gemacht zu haben; es sei im Mai 2013 auch noch nicht absehbar gewesen, dass es zu einer Anklage gegen weitere Mitarbeiter der [X.] kommen werde. Der während des Interviews anwesende Berichterstatter hat dies in seiner dienstlichen Erklärung bestätigt.

Weder der Inhalt noch die Umstände des Zustandekommens des Interviews konnten einem verständigen Angeklagten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden [X.]s zu zweifeln. Spätestens mit den dienstlichen Erklärungen der [X.] und der umfassenden Information über die zu Grunde liegende Fernsehdokumentation ist einem möglichen Misstrauen, das sich aus der vom Sender gewählten Form und dem Zusammenhang des Interviews ergeben könnte, die Grundlage entzogen.

d) Gemäß § 202a StPO kann „das Gericht“ im Zwischenverfahren den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Die Erörterung kann die Strukturierung des Verfahrens und der Hauptverhandlung betreffen, rechtliche oder tatsächliche Hinweise, [X.] der [X.] oder die Vorbereitung einer verfahrensbeendenden oder verkürzenden Absprache beinhalten.

Dass sich die [X.] bereits auf eine Verurteilung der Angeklagten festgelegt hat, ist ihrer den Verfahrensbeteiligten im Gesprächstermin übergebenen schriftlichen Ausarbeitung nicht zu entnehmen. Diese weist ausdrücklich darauf hin, dass noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen wurde. Auch dort geäußerte [X.] begründen keine Befangenheit, da keine besonderen Umstände in Form oder Inhalt der Begründung hinzugetreten sind, denen ausnahmsweise eine Befangenheit entnommen werden könnte.

2. Die [X.]vision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge keinen Erfolg.

Für die vom Tatgericht hier anwendbare Fassung dieser Verfahrensvorschrift kommt es auf den [X.]punkt der Vornahme der tatrichterlichen Hauptverhandlung an. Dies ergibt sich schon aus § 337 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die [X.]vision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine [X.]chtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, das Tatgericht zum Beispiel seiner Entscheidung eine Norm zugrunde gelegt hat, die zur [X.] der Entscheidung nicht mehr galt oder noch nicht in [X.] getreten war (vgl. hierzu auch [X.], § 337 Rn. 11, [X.]/[X.], § 337 Rn. 35). Anzuwenden ist damit § 265 StPO in der Fassung vom 17. Juli 2015.

a) Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten [X.]     unter Nennung von § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB eine (gemeinschaftlich mit den anderen Angeklagten begangene) mittelbare Täterschaft zur [X.]st. Der [X.] führt hierzu aus, die Angeklagten hätten „auf diese Weise bewirkt, dass im Tatzeitraum von den insoweit [X.] handelnden Mitarbeitern der Steuerabteilung der [X.] insgesamt Vorsteuerbeträge in dreistelliger [X.] beim Finanzamt [X.]           zu Unrecht geltend gemacht wurden“.

Die rechtliche Würdigung des Urteils befasst sich nicht mit der Frage, ob der Angeklagte als Alleintäter (oder Mittäter) oder mittelbarer Täter gehandelt hat. In den angewendeten Vorschriften des Urteils ist die Art der Täterschaft nicht konkretisiert. In den Urteilsgründen ([X.] f.) heißt es jedoch, „der Angeklagte hat sich damit wegen Steuerhinterziehung ... strafbar gemacht, indem er die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen durch die [X.] bewirkt“ habe.

Damit ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft als Alleintäter verurteilt wurde, mithin keine hinweispflichtige Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts eingetreten ist, soweit es die Art der Täterschaft betrifft. Hieran ändert die unterlassene Aufzählung des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften nichts. Diese Liste ist weder Bestandteil der Urteilsformel noch der Urteilsgründe; auf eventuellen Mängeln der Liste kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen (vgl. [X.], [X.]uss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 280/07; Urteil vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96, [X.], 166).

Der Vorwurf der [X.]vision, das Urteil habe den Angeklagten „der Sache nach ... als unmittelbarer, den Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung voll selbst verwirklichender Täter“ behandelt, ohne ihn auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, trifft daher hinsichtlich der Art der Täterschaft nicht zu.

Das [X.] hat zur Ausfüllung dieses Straftatbestands auch keine anderen als die bereits in der Anklage bezeichneten Tatsachen verwendet; dies wird auch von der [X.]vision nicht beanstandet. Der Angeklagte hat sich der mit den Umsatzsteuervoranmeldungen befassten Mitarbeiter der Steuerabteilung als undoloser Werkzeuge bedient.

b) Eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO bestand auch nicht insoweit, als die [X.] den Angeklagten [X.]     entgegen dem Tatvorwurf der Anklageschrift als mittelbarer Täter mittäterschaftlich gehandelt zu haben, nun als mittelbarer Täter in Gestalt einer Alleintäterschaft verurteilt hat.

In der Anklageschrift als mittäterschaftlich gewertete [X.] der anderen Angeklagten wurden dem Angeklagten [X.]     als mittelbaren Täter trotz seines Wechsels vom Mittäter zum Alleintäter nicht zugeschrieben. Damit ergibt sich hier ausnahmsweise keine Hinweispflicht (vgl. hierzu [X.], [X.]üsse vom 17. Mai 1990 - 1 [X.], NStZ 1990, 449 und vom 22. März 2012 - 4 [X.], [X.] 2012, 710), da sich die Sachlage und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Hintergrund der unverändert gebliebenen mittelbaren Täterschaft nicht geändert hatten. Lediglich das Gewicht der unverändert gebliebenen [X.] der Mitangeklagten wurde von der [X.] rechtlich als Gehilfenhandlung bewertet, ohne dass deren [X.] dem Angeklagten als weitergehende eigene Handlung zum Vorwurf gemacht wurde.

3. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags und der Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfahrensrügen, das [X.] habe sich im Urteil nicht mit als erwiesen erachteten [X.] zu Falschangaben der Mitarbeiter der „[X.] [X.].   “     Fr.    und     Dr.   auseinandergesetzt, dringen nicht durch.

a) Die [X.] hat den Beweisantrag der Verteidigung, verschiedene schriftlich festgehaltene [X.] und eine Aufstellung der Käufer und Verkäufer von Zertifikaten zum Beweis der Tatsache zu verlesen, dass     Fr.    und     Dr.   in den vorgenannten [X.] wissentlich falsche Angaben gegenüber den Beteiligten aus den Fachbereichen der [X.] [X.]           gemacht und wahrheitswidrig behauptet hätten, [X.] an große Energieversorger verkauft zu haben, nach Verlesung einzelner [X.] gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, die Tatsache sei bereits erwiesen.

In den schriftlichen Urteilsgründen finden die Kunden der D.          [X.] [X.].   keine Erwähnung. Zum Verkauf der Zertifikate über die [X.].   er Filiale stellt die [X.] lediglich fest, dass „der Weiterhandel der so eingekauften [X.] entweder über die Börse ... oder unmittelbar an weitere Handelspartner erfolgte“ ([X.] 29).

Es ist aber zulässig, auch unerhebliche Tatsachen als erwiesen im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu behandeln ([X.], Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 Rn. 113; [X.]uss vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, [X.], 150, 152 [insoweit in [X.]St 48, 34 ff. nicht abgedruckt]), mit der Folge, dass es sich im Einzelfall erübrigen kann, für „erwiesen" erklärte Tatsachen in den Urteilsgründen ausdrücklich zu erörtern, soweit hierdurch die Beweiswürdigung nicht lückenhaft wird. Die Erörterungsbedürftigkeit in den schriftlichen Urteilsgründen beurteilt sich damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Vorliegend war es nicht rechtsfehlerhaft, dass sich die [X.] mit den als erwiesen eingestuften Tatsachen im Urteil nicht auseinandergesetzt hat. Die [X.] stützt den bedingten Vorsatz des Angeklagten auf eine Vielzahl konkret benannter, auffälliger, ungewöhnlicher und unwirtschaftlicher Umstände, also auf Verdachtsmomente, die den Handel mit den Unternehmen auf der [X.] wie der [X.].        GmbH kennzeichneten. Die Kunden der [X.] [X.].   auf der [X.] spielten für die Risikobewertung der Lieferanten der [X.] [X.]           keine Rolle. Die [X.] hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte eine Grundlage hatte, gleichwohl auf einen steuerehrlichen [X.] zu vertrauen. Dies lässt keine Lücken und keine rechtsfehlerhafte Behandlung des gestellten Beweisantrags erkennen.

b) Es kann dahinstehen, ob die Rüge, darüber hinaus sei auch § 261 StPO verletzt, weil „nach dem Gesichtspunkt des Inbegriffs der Hauptverhandlung“ die in den [X.] festgehaltenen Äußerungen der Mitarbeiter der [X.] [X.].        Fr.    und     Dr.   nicht im Urteil erörtert worden seien, aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s und der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.]           unzulässig ist. Jedenfalls ist die Beanstandung, dass die [X.] hierzu erhobene Beweise nicht in ihre Würdigung einbezogen und daher zu ihrer Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft habe, unbegründet.

[X.] muss nicht alles, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, in die schriftlichen Urteilsgründe aufnehmen. Es ist allein Sache des Tatrichters, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung insoweit Grenzen gesetzt, als es die Beweise erschöpfend zu würdigen hat ([X.], [X.]uss vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, [X.]St 29, 18, 20). Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass es solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; z.B. [X.], [X.]üsse vom 22. November 1988 - 1 StR 559/88 Rn. 9, [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15 (Gründe) und vom 25. Januar 1991 - 2 StR 409/90 Rn. 2, [X.], 548). Die in den [X.] festgehaltenen Äußerungen der Mitarbeiter der [X.] [X.].        Fr.    und     Dr.   waren keine solchen beweiserheblichen Umstände, da ihnen - wie bereits näher dargelegt - für die Einschätzung der Steuerehrlichkeit der [X.] keine Bedeutung zukam.

4. [X.], das [X.] habe den [X.] (§ 250 StPO) verletzt, weil es Ausschnitte aus dem „strafrechtlichen Abschlussbericht der [X.]“ verlesen habe, dessen Ermittlungsergebnisse zum Teil auch auf Erkenntnissen von nicht in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen beruhten, ist unzulässig, da die in den verlesenen Teilen des Abschlussberichts in Bezug genommenen Zeugenvernehmungen und Urkunden nicht vorgetragen worden sind.

5. Die Verfahrensrüge, mit der die [X.]vision die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, weil das Gericht die in der [X.]visionsbegründung benannten weiteren Zeugen nicht vernommen habe, ist unbegründet. Der [X.] musste sich die von der [X.]vision vermisste Vernehmung weiterer Zeugen angesichts der zuvor geschilderten Beweislage nicht aufdrängen.

6. Soweit die [X.]vision zugleich eine Verletzung des § 261 StPO rügt, weil das [X.] den Abschlussbericht und damit die Beweiswürdigung der Ermittlungsbeamten übernommen und sich nicht gemäß § 261 StPO eine eigene Überzeugung über das Vorliegen der schuld- und strafzumessungsrelevanten Tatsachen gebildet habe, dringt dies nicht durch. Die [X.] hat ihre Beweiswürdigung nicht ausschließlich auf den Abschlussbericht gestützt, sondern auf zahlreiche weitere Beweismittel, die sie ausführlich gewürdigt hat.

7. [X.] einer Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO), weil die [X.] in dem [X.] vom 18. Februar 2016 zwei als Zuhörer anwesende Vertreter der anderweitig Verfolgten     Fr.    und [X.].     „ohne förmliche Anordnung und ohne [X.]chtsgrundlage gebeten habe, den Sitzungssaal zu verlassen“ und die anderweitig Verfolgten Folge geleistet hätten, ist zulässig erhoben.

a) Der [X.] vermag dem Vorbringen der [X.]vision entgegen der Auffassung des [X.]s eine bestimmte Angriffsrichtung zu entnehmen.

Der Rüge liegt nach dem Vortrag der [X.]vision folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Vorsitzende hat in dem [X.] vom 18. Februar 2016 [X.]chtsanwalt Di.   als Verteidiger des gesondert Verfolgten     Fr.    und den für die Verteidigerin der gesondert Verfolgten [X.].     tätigen [X.]chtsreferendar [X.].    aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, nachdem zur Sprache gekommen war, dass deren Mandanten als Zeugen in Betracht kämen. Die betroffenen Zuhörer kamen dem nach. Der Vorgang wurde weder von ihnen noch von dem [X.]visionsführer (noch von einem sonstigen Verfahrensbeteiligten) gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet. Eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden erging nicht. Dem Ausschluss der beiden Zuhörer lag kein entsprechender [X.]uss der [X.] zu Grunde. Vielmehr verließen die beiden betroffenen Zuhörer die Sitzung allein auf Grundlage der von ihnen „als zwingend empfundenen Aufforderung des Vorsitzenden“. Da es sich für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar um keine Maßnahme im [X.]hmen der Sachleitung handelte, bestand für die Verteidigung auch keine Veranlassung, einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO zu beantragen. Sodann wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Im folgenden Termin befanden sich erneut Mitarbeiter der die [X.].   , [X.]und [X.].     vertretenden [X.]chtsanwaltskanzlei im Sitzungssaal. Der Vorsitzende gestattete ihnen und [X.]chtsreferendar [X.].    die Teilnahme an der Sitzung und verlas zur Begründung einen Vermerk des Inhalts, dass sich diese drei Zeugen nach anwaltlicher Beratung fest entschlossen hätten, sich auf § 55 StPO zu berufen und die Prozessbeobachtung durch Mitarbeiter der [X.]chtsanwaltskanzlei der Information diene, ob und in welcher Weise die Genannten in Einlassungen oder Vernehmungen behandelt würden, und der Vorsitzende deshalb den Ausschluss von Mitarbeitern dieser Kanzlei nicht mehr für gerechtfertigt ansehe. Sämtliche Zeugen hatten bereits am 27. Januar 2016 schriftlich über ihre Zeugenbeistände erklärt, sich vollumfänglich auf § 55 StPO zu berufen und gebeten, sie von ihrer Pflicht zum Erscheinen zu entbinden. Hinsichtlich des Zeugen     Fr.    ging ein entsprechendes Schreiben am 23. Februar 2016 ein. Es wurde im Termin vom 25. Februar 2016 verlesen. Der Vorsitzende gestattete nun auch den Prozessbeobachtern des Zeugen     Fr.    die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Kommen nach den von der [X.]vision vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muss nach der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs vom Beschwerdeführer innerhalb der [X.] die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird (vgl. zur Maßgeblichkeit der Angriffsrichtung einer Rüge [X.], Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, [X.], 94 [X.]; [X.]üsse vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13 Rn. 14, [X.], 221, 222; vom 29. August 2006 - 1 [X.], [X.], 161 [X.] und vom 14. Juli 1998 - 4 StR 253/98, [X.], 636). Die [X.]vision macht aber deutlich, dass es Stoßrichtung der Rüge ist, aufzuzeigen, dass es sich nicht um eine sitzungsleitende Verfügung des Vorsitzenden und nicht um eine vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung geäußerten höflichen „Bitte“ an die Zuhörer handelte, den Sitzungssaal zu verlassen, sondern um eine in eine nachdrückliche Aufforderung gekleidete Anordnung, die deshalb den [X.] verletzt.

b) [X.] der Verletzung des [X.]es (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO) ist unbegründet, weil ihr nicht zu entnehmen ist, dass die beiden Zuhörer durch die Bitte des Vorsitzenden gegen ihren erkennbaren Willen aus dem Sitzungssaal entfernt worden sind.

Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung geäußerten „Bitte“ den Sitzungssaal zu verlassen, kann die Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit nur dann begründet sein, wenn die „Bitte“ in Wahrheit den Charakter einer Anordnung hatte oder der betroffene Zuhörer zu erkennen gibt, dass er es vorziehen würde, der Verhandlung weiter beizuwohnen und dass er nur der Autorität des Gerichts weicht, er also die Bitte letztlich als Anordnung begreift, der er entgegen seinem Willen folgen muss. Folgt der Zuhörer einer ersichtlich aus verständigem Grunde ausgesprochenen und nicht als Anordnung zu verstehenden bloßen Bitte des Vorsitzenden freiwillig, so liegt darin nach der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs noch kein die [X.]vision begründender Verstoß gegen den [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87, [X.], 467, 468, [X.]R StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1; [X.]uss vom 20. April 1999 - 4 [X.], [X.], 426).

Dies gilt auch dann, wenn der Zuhörer einer solchen bloßen Bitte mit innerem Widerstreben folgt, ohne dies nach außen erkennbar zum Ausdruck zu bringen ([X.], Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87 Rn. 10, [X.], 467, 468 [X.]). Dem betroffenen Zuhörer steht es frei, einer auf sachliche Erwägungen gestützten und nicht als Anordnung zu verstehenden Bitte des Vorsitzenden nicht zu entsprechen. Es ist ihm in einem ihm insoweit zweifelhaft erscheinenden Fall auch zuzumuten, sich durch Rückfrage zu vergewissern, ob der Vorsitzende etwa doch eine, lediglich in eine höfliche Form gekleidete Anordnung getroffen hat ([X.], Urteil vom 11. Mai 1988 - 3 StR 566/87 Rn. 12, [X.], 467, 468; [X.]uss vom 20. April 1999 - 4 [X.], [X.], 426). Dies lässt sich hier nicht feststellen.

Soweit die [X.]vision insoweit geltend macht, die „Bitte“ des Vorsitzenden sei eigentlich eine Anordnung gewesen, das Verlassen des [X.] sei mithin nicht freiwillig erfolgt, ist dieses Vorbringen nicht erwiesen. Zwar mögen die beiden betroffenen Zuhörer die Äußerung des Vorsitzenden möglicherweise in diesem Sinne verstanden haben; denn die [X.]vision trägt vor, [X.]chtsanwalt Di.   habe die Aufforderung „als Zwang empfunden“ und sei ihr nachgekommen, um einen „[X.]“ durch den Vorsitzenden zu vermeiden. Die [X.]vision behauptet aber nicht, dass dieser Wille auch nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist.

8. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Die Urteilsgründe enthalten ausreichende Feststellungen zu den „steuerbetrügerischen Leistungsketten“, in die die [X.] eingebunden war. Die Tätigkeit der vier unmittelbaren Vorlieferanten der [X.] nebst deren jeweiligem Geschäftsmodell, das wegen der von der [X.] erörterten Unwirtschaftlichkeit nur Teil eines [X.]s sein konnte, hat die [X.] ausführlich dargestellt und zum Teil auch deren eigene Vorlieferanten benannt, die ihrerseits aus wirtschaftlichen Gründen nur Teil eines [X.]s sein konnten. Das [X.], das die [X.] unter Verwendung der Fachbegriffe „distributor, buffer, missing trader“ dargestellt hat, hat sie „vor [X.] gezogen“. Ein [X.]hr an Darstellung zu verlangen, hieße die Anforderungen an die Abfassung des Urteils zu überspannen, zumal die [X.] die von den Vorlieferanten entrichtete Umsatzsteuer aus dem entstandenen Gesamtschaden ausgenommen hat und die von der [X.]vision im einzelnen gewünschten Feststellungen für den Schuld- und Strafausspruch der Angeklagten nicht relevant sind.

Soweit die [X.]vision eine Darstellung der [X.] vermisst, weil das Urteil keine Feststellungen zu den konkreten Ankaufsgeschäften nebst Anzahl der jeweils angekauften Zertifikate enthalte, die einzelnen [X.]chnungen mit den Bruttobeträgen nicht mitteile und sich damit auch die [X.] dem Urteil nicht entnehmen ließen, greift auch diese Beanstandung nicht durch.

Das Urteil teilt die für die Voranmeldungszeiträume jeweils geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge aus den [X.] der vier Vorlieferanten und die zu Unrecht ausbezahlten [X.] mit ([X.] 79, 101 ff.). Nach den Urteilsfeststellungen ist die Abrechnung im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) erfolgt. Die [X.] hat den Lieferanten Gutschriften mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, die im Sinne von § 14 Abs. 1 UStG als [X.]chnung galten und in der Steuerabteilung der [X.] in die Vorsteueranmeldungen eingesetzt worden sind. Die Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergibt sich aus einer einfachen Summierung der von der [X.] in den [X.]chnungen (Gutschriften) ausgewiesenen Umsatzsteuer. Einer weiteren Berechnungsdarstellung im Urteil bedurfte es nicht.

Die Feststellungen belegen eine objektive Tatherrschaft des Angeklagten [X.]     und dessen Willen zur Tatherrschaft. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte [X.]     Verantwortlicher für den [X.] war, seine Entscheidungen unmittelbar die umsatzsteuerlichen Daten der [X.] beeinflussten und er aufgrund der bankinternen [X.]gelungen zur Datenverarbeitung die Abgabe unzutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen bewirkte ([X.] 264).

Das [X.] hat in die Prüfung des bedingten Vorsatzes sämtliche hierfür relevanten Umstände eingestellt und eine ausführliche, sorgfältige und fehlerfreie Beweiswürdigung vorgenommen. Soweit die [X.]vision ausführt, die Einrichtung und Einbindung von Gremien wie [X.], [X.] und Competence könnten einen bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhinterziehung ausschließen, ist zu bemerken, dass dies das [X.] unter dem Aspekt, ob der Angeklagte [X.]     „Anhaltspunkte für eine sichere Vertrauensgrundlage“ hatte, eingehend erörtert und dies verneint hat (insb. [X.] 222 ff.). Es hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte mit dem Risiko, an einem [X.] beteiligt zu sein, billigend abgefunden hat, weil er nicht auf die Fortsetzung des für die [X.] und insbesondere für die von ihm verantwortete Abteilung [X.] Mitte lukrativen und ohne besonderen Aufwand zu führenden [X.]s, den er bis zuletzt als „richtig fetten Sonderfaktor seiner Abteilung“ bezeichnet hat, verzichten wollte ([X.] 229, 264). Die [X.]vision versucht lediglich, die festgestellten Tatumstände anders zu bewerten.

b) Das [X.] hat den Angeklagten [X.]     zutreffend als mittelbaren Täter verurteilt. Die Urteilsfeststellungen tragen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mittelbare Täterschaft, weil der Angeklagte notwendige Beiträge undoloser Tatmittler in seinen Plan einbezogen hat und die unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen durch diese an die Finanzbehörde übermitteln ließ.

Soweit die [X.]vision rügt, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht mit der Frage auseinandersetzen, welche konkrete Art der Täterschaft (unmittelbare Täterschaft, mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft) dem Angeklagten [X.]     zur [X.]st liege, trifft dies nicht zu.

Aus den Urteilsgründen geht hinreichend klar hervor, dass der Angeklagte [X.]     nicht als unmittelbarer Täter verurteilt worden ist, der eigenhändig die Steuererklärungen ausgefüllt und an das Finanzamt übermittelt hat, sondern als mittelbarer Täter. Die [X.] hat im Einzelnen dargelegt, welchen Wissensvorsprung dieser Angeklagte gegenüber den Mitarbeitern der [X.] hatte, die letztendlich die Übermittlung der jeweiligen Erklärungen an das Finanzamt veranlasst haben.

c) Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] und die [X.] lassen keine [X.]chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die verhängte Freiheitsstrafe hält sich im [X.]hmen des tatrichterlichen Ermessens.

Die [X.]vision rügt, die [X.] habe rechtsfehlerhaft zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser „infolge der Konzentration des [X.]s auf die von ihm geführte [X.] Mitte bzw. das [X.] maßgeblich mitverantwortlich für die mit ihm im [X.] zusammenarbeitenden Mitarbeiter“ und deshalb auch für die „schwerwiegende(n) Beeinträchtigungen der beruflichen Existenzen der Angeklagten [X.].  , [X.].  , [X.].    , [X.]und [X.]     “ gewesen sei. Auswirkungen der Tat (außertatbestandliche Folgen) dürften dem Täter aber nur angelastet werden, wenn sie verschuldet und vom Schutzbereich der verletzten Strafnorm - Sicherung des staatlichen Steueranspruchs - berührt seien.

Dem folgt der [X.] nicht. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können verschuldete Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit kommt es darauf an, ob die [X.] voraussehbar waren. Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte sie in allen Einzelheiten voraussehen konnte; es genügt, dass sie in ihrer Art und ihrem Gewicht im Wesentlichen erkennbar waren (vgl. [X.], [X.]uss vom 29. August 2006 - 1 [X.], [X.], 372). Dass einem Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Beschäftigten wegen einer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz begangenen Steuerhinterziehung nicht nur der Verlust des eigenen Arbeitsplatzes droht, sondern auch die daran beteiligten Arbeitskollegen ihren Arbeitsplatz verlieren können, ist für jedermann offensichtlich. Hier besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem strafbaren Verhalten und den arbeitsrechtlichen Folgen. Die Begehung der Straftat ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend ist auch als Strafschärfungsgrund anerkannt, wenn der Täter andere [X.]rsonen in die Tatbegehung verstrickt (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 [X.], [X.]St 57, 123 ff. Rn. 24).

IV. [X.]vision des Angeklagten [X.]

Die Verfahrensrügen und die Rüge materiellen [X.]chts haben keinen Erfolg.

1. Die mit den [X.]n vom 15. Februar 2016 und vom 18. Februar 2016 erhobenen [X.] (§ 338 Nr. 3 StPO) gegen den Vorsitzenden [X.] und die beiden Beisitzer sind unbegründet.

[X.] stützt sich auf Äußerungen des Vorsitzenden [X.]s in dem bereits bei der entsprechenden Verfahrensrüge des Angeklagten [X.]     genannten Fernsehbeitrag, auf die Inhalte des Erörterungstermins vom 2. November 2015 und die im Termin übergebene „Ausarbeitung der Kammer“, die der Vorsitzende [X.] mit „offensichtlicher Billigung seiner beiden Beisitzer“ vorgetragen haben soll, auf die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden [X.]s vom 21. Dezember 2011 sowie die schriftlichen Urteilsgründe in dem bereits abgeschlossenen Strafverfahren gegen [X.].     u.a. vor derselben [X.].

Das weitere Ablehnungsgesuch vom 15. Februar 2016, das nicht zu Protokoll gereicht wurde, richtet sich gegen die sog. „[X.]“ der [X.]. Die Verteidigung hatte nach Stellung des ersten Befangenheitsgesuchs gegen die Verfügung des Vorsitzenden, die Verhandlung fortzusetzen, einen Gerichtsbeschluss beantragt. Die Kammer zog sich nicht zur Beratung zurück. Nachdem der Vorsitzende zu den Berufsrichtern und Schöffen hingesehen hatte und diese zustimmend genickt hatten, verkündete er die Zurückweisung des Antrags durch die [X.]. Auf Frage des Verteidigers, wie es eine solche Entscheidung ohne Beratung geben könne, erklärte der Vorsitzende, die Entscheidung, die Verhandlung fortzusetzen, sei vorberaten worden.

Am 18. Februar 2016 stellte der Verteidiger des Angeklagten [X.]      erneut ein Ablehnungsgesuch gegen alle drei Berufsrichter wegen der Verfahrensweise des [X.]s in Bezug auf die Ablehnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 15. Februar 2016 und ging darin auch auf die dienstlichen Stellungnahmen zur „[X.]“ ein.

Die [X.] wies die [X.] vom 15. Februar 2016 mit [X.]uss vom 19. Februar 2016 als unbegründet zurück und ging darin auch auf den weiteren Ablehnungsantrag vom 15. Februar 2016 ein. Insoweit führt sie aus, „Ein weiterer Ablehnungsantrag hat offensichtlich die Bestätigung der Vorgehensweise durch die Kammer nach § 29 Absatz 2 Satz 1 StPO zum Gegenstand. ... Soweit sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ein weiterer Ablehnungsantrag ... ergibt, ist dieser nach den vorliegenden Angaben aus dem Protokoll nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gemacht. Allerdings wird die Kammer durch die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] in die [X.]ge versetzt, auch insoweit eine Entscheidung treffen zu können. So ergibt sich aus den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten [X.], dass sich dieser weitere Ablehnungsantrag gegen eine [X.] der Kammer zu einem [X.]uss, das Vorgehen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 StPO zu billigen, bezieht. ... Aber selbst unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe, wie sie in einem am 18.02.2016 gestellten weiteren Befangenheitsantrag ... zitiert werden, ist eine Befangenheit nicht zu ersehen. ... Die ausdrücklich gerügte sogenannte ‚[X.]‘ stellt ein zulässiges gerichtliches Verhalten dar (vgl. [X.], [X.]. v. 28.4.2015, [X.]. 5 [X.]) ...“.

Mit weiterem [X.]uss vom 24. Februar 2016 wies die [X.] das Ablehnungsgesuch vom 18. Februar 2016 in der [X.]ussformel als unbegründet, in den Gründen als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO zurück, da die Ablehnung nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung am 15. Februar 2016 geltend gemacht worden sei. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe hätten bereits am 15. Februar 2016 vorgelegen und damit drei Tage vor dem Sitzungstag, an dem die Befangenheitsanträge gestellt worden seien. Darüber hinaus seien die Anträge auch nicht zu Beginn der Verhandlung vom 18. Februar 2016 angebracht worden, sondern erst, nachdem der Vorsitzende zwei Erklärungen verlesen, zu Protokoll genommen und die Angeklagten über ihre [X.]chte belehrt hatte.

Die [X.]vision meint, die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden [X.]s und dessen Äußerungen im Interview, die schriftlichen Urteilsgründe sowie der Verlauf des Vorgesprächs zeigten, dass Vorsitzender und Beisitzer bereits vor der Beweisaufnahme von der Schuld der Angeklagten überzeugt gewesen und davon ausgegangen seien, dass sie und weitere Mitarbeiter der [X.] Kenntnis davon hatten, Teil eines größeren Steuerbetrugs zu sein. Dementsprechend habe das Vorgespräch erkennbar einen Fahrplan der Kammer für die Hauptverhandlung mit dem einzigen Ziel verfolgt, dass die Angeklagten ihre Schuld eingestehen.

Das Vorgehen des Vorsitzenden im [X.]hmen der „[X.]“ und dessen Billigung durch die Berufsrichter seien ein eklatanter [X.]chtsverstoß und begründeten die Besorgnis der Befangenheit. Die den späteren [X.]üssen vorangehende Vorberatung könne diese schon deshalb nicht erfassen, weil die [X.] keine Kenntnis von den noch nicht gestellten Anträgen gehabt haben könne.

Die die [X.] vom 15. Februar 2016 zurückweisende [X.] sei von einer unzulänglichen und damit falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Sie habe das Gesuch vom 15. Februar 2016 zu Unrecht mangels Glaubhaftmachung als unzulässig verworfen. Dass das Protokoll den vorgetragenen Antrag nicht wörtlich wiedergebe, mache den Ablehnungsantrag nicht etwa „nicht nachvollziehbar“. Die Tatsachen, die die Ablehnung begründeten, seien auch im mündlich vorgetragenen Ablehnungsantrag glaubhaft gemacht worden. Auch der [X.]uss, mit dem die [X.] am 24. Februar 2016 die weiteren Ablehnungsanträge vom 18. Februar 2016 als unzulässig zurückgewiesen habe, sei unzutreffend, weil keine Verspätung vorgelegen habe.

Dem folgt der [X.] nicht. Die [X.] hat tatsächlich - das hat die [X.]vision übersehen - eine Entscheidung in der Sache über den nicht zu Protokoll gegebenen Antrag vom 15. Februar 2016 getroffen. Ihr lag dieses in der Hauptverhandlung nur mündlich vorgetragene Gesuch bei der [X.]ussfassung zwar nicht vor, wohl aber die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.], die Erwiderungen der Verteidigung sowie das Ablehnungsgesuch vom 18. Februar 2016. Aus der [X.]visionsbegründung ergibt sich, dass das Ablehnungsgesuch vom 18. Februar 2016 inhaltsgleich mit dem nur mündlich vorgetragenen Ersuchen vom 15. Februar 2016 ist.

Die Begründung des [X.]usses der [X.] vom 19. Februar 2016 war auch in der Sache rechtlich zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Ablehnungsgründe wird auf die [X.]vision des Angeklagten [X.]     Bezug genommen.

Soweit der [X.]uss der [X.] vom 24. Februar 2016 angegriffen wird, entspricht die Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.

Die [X.]vision trägt im [X.]hmen ihrer rechtlichen Würdigung zu diesem [X.]uss vor, das [X.] übergehe in dem [X.]uss den Umstand, dass der Vorsitzende dem Angeklagten und der Verteidigung zugesagt habe, dem Angeklagten werde durch die Verfehlung des [X.] kein Nachteil entstehen, weshalb die Befangenheitsanträge nicht als verspätet hätten zurückgewiesen werden dürfen ([X.]). Die [X.]vision teilt aber nicht mit, dass diese Zusage im Zusammenhang mit den [X.]n vom 15. Februar 2016 stand und bereits am 15. Februar 2016 und nicht erst im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch vom 18. Februar 2016 ergangen ist (Protokoll der Hauptverhandlung [X.], 8). Die Zusage vom 15. Februar 2016 bezog sich auch nur auf den dritten Befangenheitsantrag des Angeklagten [X.]     . Mit ihr war eine Unterbrechung der Hauptverhandlung an diesem Tag abgelehnt worden, nachdem der Angeklagte [X.]einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Der Angeklagte [X.]      hat aber weder zeitnah nach seinem zweiten eigenen Befangenheitsantrag vom 15. Februar 2016 eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt noch nach dem Befangenheitsantrag vom 18. Februar 2016. Während des gesamten [X.] wurde durch den Verteidiger des Angeklagten [X.]      weder eine Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt noch erging in diesem Zusammenhang eine Zusicherung des Gerichts, dass dem Angeklagten [X.]      durch eine Verfehlung des [X.] kein Nachteil entstehen werde (vgl. hierzu Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft [X.], 9, 12).

Soweit die [X.]vision ausführt ([X.]), der Vorsitzende habe mit Datum vom 18. Februar 2016 eine weitere dienstliche Erklärung zu dem zweiten, nicht zu Protokoll gereichten, Befangenheitsgesuch des Angeklagten [X.]      vom 15. Februar 2016 abgegeben, ist dies ebenfalls unzutreffend. Die dienstliche Erklärung bezieht sich eindeutig auf das Befangenheitsgesuch vom 18. Februar 2016. Gleiches gilt, soweit die [X.]vision ausführt, auch der Beisitzer [X.].   habe am 18. Februar 2016 eine dienstliche Erklärung zu dem zweiten Befangenheitsgesuch abgegeben ([X.]). Auch diese dienstliche Erklärung bezieht sich auf das dritte Befangenheitsgesuch vom 18. Februar 2016.

Die Beanstandung der [X.]vision, der ablehnende Gerichtsbeschluss der [X.] vom 19. Februar 2016 sei bereits ergangen, bevor die dienstlichen Stellungnahmen vom 18. Februar 2016 der Verteidigung übersandt worden seien ([X.]), übersieht, dass sich dieser [X.]uss ausschließlich auf die Befangenheitsanträge vom 15. Februar 2016 und alle dienstlichen Erklärungen hierzu bezog, diese aber der Verteidigung am 17. Februar 2016 übermittelt worden sind.

Damit gibt die [X.]vision den [X.] insgesamt unzutreffend wieder.

Jedenfalls aber ist die Begründung in dem [X.]uss der [X.] vom 24. Februar 2016, mit dem die Ablehnung der Sache nach als unzulässig verworfen worden ist, zutreffend. Im Übrigen wäre aus den Gründen des die [X.] vom 15. Februar 2016 zurückweisenden [X.]usses auch das dritte Befangenheitsgesuch unbegründet gewesen.

2. [X.] der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen, ist zulässig erhoben, aber unbegründet.

Die Verteidigung hatte beantragt, den ermittlungsführenden Oberstaatsanwalt als Zeugen zum Beweis der folgenden Tatsachen zu vernehmen:

„1. Am 9. Dezember 2009 fand in [X.].  eine Besprechung der [X.] und [X.] ([X.]) statt, in der die Anwesenden über die Einsetzung einer Ermittlungsgruppe in [X.]      informiert wurden, die dem [X.] mit Emissionsberechtigungen entgegenwirken wolle.

2. An dieser Besprechung nahmen auch Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft [X.]      und der [X.] [X.]      teil.

3. In der Besprechung wurden die Vor- und Nachteile eines frühen Zugriffs abgewogen.

4. Letzten Endes wurde von der Generalstaatsanwaltschaft [X.]      die Marschroute vorgegeben, zunächst alle Hintermänner aufzuspüren. Dem Schreiben des Zeugen W.        vom 15. und [X.] ist dazu entnehmen, dass man beabsichtigte, ‚den eingetretenen Steuerschaden durch Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bei den die Emissionsberechtigungen erwerbenden Kreditinstituten mit Sitz in [X.]           zu egalisieren‘.“

Den Beweisantrag hat die Kammer als aus rechtlichen Gründen bedeutungslos zurückgewiesen, weil kein Zusammenhang zwischen den [X.] und der Schuld- und Straffrage im Hinblick auf die zu verhandelnden Vorwürfe bestehe. Ein Ausnahmefall, der für eine Berücksichtigung der Art und Weise von [X.] als Mitverschulden spräche, liege nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme nicht vor. Die Strafverfolgungsbehörden hätten der [X.] Vorrang vor der Verhinderung von Tatvollendung und weiteren Taten einräumen dürfen, um das von ihnen verfolgte Ziel der Aufdeckung und Zerschlagung eines möglichen, groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems nicht zu gefährden.

[X.] der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag auf Vernehmung des ermittlungsführenden Staatsanwalts als Zeugen rechtsfehlerfrei als rechtlich ohne Bedeutung zurückgewiesen und in dem ablehnenden [X.]uss die Erwägungen angeführt, aus denen es ihr keine rechtliche Bedeutung für den Schuld- oder [X.]chtsfolgenausspruch zumisst.

Das unter Beweis gestellte Verhalten der Ermittlungs- und Finanzbehörden würde die Erfüllung des Tatbestands der Steuerhinterziehung auch dann nicht ausschließen, wenn der Beweis gelungen wäre. Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) setzt nach ständiger [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs keine gelungene Täuschung der zuständigen Finanzbeamten voraus. Es genügt, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das [X.] nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden ([X.], [X.]uss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 26, [X.], 283, 284 [X.]).

Anders als in der Unterlassungsvariante setzt der Täter bei Begehung durch [X.] mit Abgabe der dann der Veranlagung zugrunde gelegten - aber unrichtigen - Erklärung eine Ursache, die im tatbestandsmäßigen Erfolg stets wesentlich fortwirkt. Der Erfolg wäre auch bei Kenntnis der Finanzbehörden vom zutreffenden Besteuerungssachverhalt weder ganz noch zum Teil ohne den vom Steuerpflichtigen in Gang gesetzten Geschehensablauf eingetreten (vgl. [X.], [X.]uss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 27, [X.], 283, 284 [X.]).

Das Verhalten der Ermittlungs- und Finanzbehörden hat auch keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Die dem Beweisantrag zu Grunde liegende Prämisse, es begründe eine Mitverantwortung des Staates für den entstandenen Steuerschaden, wenn die Behörden weitere Steuerstraftaten zuließen, indem sie die [X.] nicht unverzüglich auf den bestehenden Anfangsverdacht gegen die Lieferanten der [X.] hinwiesen, geht fehl. Es gibt keinen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 [X.] Rn. 38, [X.], 466-469). Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem [X.]cht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] ([X.], [X.]üsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 und vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, [X.], 107 [X.]; Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 [X.] Rn. 38, [X.], 466-469; vgl. auch [X.], [X.]uss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03). Ein Straftäter hat auch dann keinen Anspruch auf ein frühzeitiges Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden, wenn durch sein Handeln fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 [X.] Rn. 39, [X.], 466 ff.).

Zwar trifft es zu, dass das Verhalten des Steuerfiskus als Verletztem - nicht anders als bei einem sonstigen Geschädigten einer Straftat - strafmildernd berücksichtigt werden kann, wenn es für den [X.] mitverantwortlich war ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 [X.] Rn. 41, [X.], 466 ff.). Jedoch ist zu beachten, dass das Besteuerungssystem auf wahrheitsgemäße Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen ist; eine umfassende Überprüfung aller steuerrechtlich relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung ist ausgeschlossen. Missbraucht ein Täter die systembedingt nicht sehr intensiven Kontrollmechanismen, kann ihm dies nicht zugutekommen. Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das den staatlichen Stellen [X.] Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die [X.] vorgeworfen werden kann ([X.], Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 [X.] Rn. 42, [X.], 466 ff. [X.]; [X.]uss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 [X.]). Dies trifft auf den vorliegenden Fall, in welchem das [X.] mit der darin eingebundenen [X.] bereits lief, nicht zu.

3. Die Aufklärungspflicht gebot die vermisste Beweiserhebung ebenfalls nicht.

4. [X.], § 261 StPO sei verletzt, weil die [X.] nicht auf Tatsachen eingegangen sei, die von der Verteidigung unter Beweis gestellt und von der Kammer als erwiesen behandelt worden seien, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Die Verteidigung beantragte, weitere Dokumente als Urkunden zu verlesen, da die vom Selbstleseverfahren erfassten Unterlagen (darunter Verschriftungen der [X.] vom 28. und 29. September 2009) nur einen Bruchteil der Korrespondenz/Kommunikation wiedergäben und sonst als Inbegriff der Hauptverhandlung ein unzutreffendes, weil unvollständiges Bild der tatsächlichen Kommunikation des Angeklagten [X.]     mit den übrigen Beteiligten entstünde.

Die [X.]vision meint, die Gesamtwürdigung der [X.] sei lückenhaft, weil sie nicht eingestellt habe, dass     Fr.    der Handelsabteilung in [X.]           seine Kenntnis über die Abnehmer im Karussell bewusst vorenthalten und ihr bewusst falsche Informationen gegeben habe, und sich dies auf das Vorstellungsbild des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhten deshalb auf einer lückenhaften Gesamtwürdigung. Auf die in dem Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten [X.]     vom 12. Mai 2016 aufgeführten Tatsachen sei das Gericht nicht eingegangen, obwohl die Tatsachen zu den Falschangaben der Mitarbeiter     Fr.    und     Dr.   mit [X.]uss der [X.] vom 12. Mai 2016 als erwiesen behandelt worden seien ([X.] mit Verweis auf Protokoll der Hauptverhandlung [X.]). Auch im Hinblick auf die Feststellungen, die die [X.] in der Beweisaufnahme bezüglich der nicht geladenen bzw. abgeladenen Zeugen der [X.] getroffen habe, liege eine lückenhafte Beweiswürdigung vor. Der Vorsitzende habe in seiner Erklärung vom 11. April 2016 der Zeugin [X.]   , den Zeugen der Steuerabteilung und der [X.] der [X.] ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Risikobewusstsein hinsichtlich der Irregularität des CO2-Emissionshandels bestünden.

[X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]s bereits unzulässig.

Die Verteidigung hat den Beweisantrag zusammen mit insgesamt 43 Dokumenten übergeben, die in einen Sonderband „Anlagen zum Antrag vom 12. Mai 2016“ genommen wurden. Diese Anlagen (43 Dokumente) wurden von der [X.]vision nicht wiedergegeben (vgl. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, S. 15).

[X.] ist aber jedenfalls auch unbegründet.

Die Erörterungsbedürftigkeit in den schriftlichen Gründen beurteilt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das [X.] gründet den bedingten Vorsatz des Angeklagten [X.]      im Wesentlichen auf seine eigene Einlassung, ihm sei das generelle und konkrete Risiko der Geschäfte bekannt gewesen, er habe Bedenken gehabt, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten, und habe die Einbindung in ein [X.] daher für möglich gehalten. Gleichwohl habe er die Geschäfte weiterlaufen lassen, weil ihm der Mut zum Widerspruch gefehlt habe. Verlässliche Anhaltspunkte, um auf das Ausbleiben der Gefahr zu vertrauen, seien für ihn nicht ersichtlich gewesen.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit den vom [X.] als erwiesen erachteten Tatsachen.

Das [X.] hat § 261 StPO auch nicht dadurch verletzt, dass es die Verfügungen des Vorsitzenden, mit denen dieser das Auskunftsverweigerungsrecht einzelner Zeugen gemäß § 55 StPO begründet hat, bei der Beweiswürdigung außer Acht gelassen hat. Die Bewertung der Verfolgungsgefahr in diesen Verfügungen beruht auf einer im Wege des Freibeweises getroffenen Prognoseentscheidung. Ihre Verwertung bei der Beweiswürdigung zur Schuldfrage oder bei der Strafzumessung wäre rechtsfehlerhaft gewesen, da es sich nicht um Beweismittel des Strengbeweises handelt.

5. Mit der Sachrüge beanstandet die [X.]vision, die [X.] habe den Anwendungsbereich des [X.]s bei der Steuerhinterziehung verkannt. Wie bei anderen bandenmäßig begehbaren Straftaten schließe die Tatsache, dass ein Bandenmitglied nicht selbst Täter sei, eine Strafbarkeit wegen bandenmäßiger Begehung aus. Zwar solle es im [X.]hmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 [X.] ohne Bedeutung sein, ob es sich bei dem Bandenmitglied um einen Steuerpflichtigen handele oder [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. 2016, § 370 Rn. 298 unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/5846 [X.]: „Auch muss es sich bei dem Bandenmitglied nicht um einen Steuerpflichtigen handeln“). Die Wiedergabe der Gesetzesbegründung sei allerdings nicht wortgetreu und verkürze die gesetzgeberische Intention. In der Gesetzesbegründung heiße es wörtlich: „Nicht erforderlich ist es auch, dass es sich bei jedem Bandenmitglied um einen Steuerpflichtigen handelt“ (BT-Drucks. 16/5846 [X.]). Daraus folge im Umkehrschluss, dass zumindest ein Bandenmitglied Steuerpflichtiger sein müsse. Vorliegend aber sei kein einziges Bandenmitglied Steuerpflichtiger gewesen, sondern nur die D.         A[X.] Der Gesetzgeber habe mit dem [X.] bei der Steuerhinterziehung die [X.] erfassen wollen, die aus vertikalen Zusammenschlüssen bestünden. Die horizontale arbeitsteilige Zusammenarbeit auf einer einzigen Station der [X.] - wie vorliegend - werde von der gesetzgeberischen Intention nicht erfasst.

Darüber hinaus rügt die [X.]vision, Gehilfenstellung und bedingter Vorsatz seien fehlerhaft bejaht worden. Beim Vorsatz fehle es an einer Gesamtwürdigung im Hinblick auf das Vorliegen des voluntativen Elements und hinsichtlich des [X.] an einer ausreichenden Konkretisierung des Vorsatzes im Hinblick auf den Täter und die zu begehende Tat. Auch die Strafzumessung sei fehlerhaft, weil die [X.] nicht geprüft habe, ob sich die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstelle. Bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens habe die [X.] die bandenmäßige Begehung und das große Ausmaß der Steuerverkürzung bejaht und bei der Strafzumessung im engeren Sinn diese Aspekte als strafschärfend angeführt. Dies verstoße gegen das [X.]. Außerdem sei das Verhalten der Finanz- und Ermittlungsbehörden fehlerhaft nicht berücksichtigt worden.

a) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]      ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Bei dem Angeklagten [X.]      bestand die Hilfeleistung darin, dass er den Angeklagten [X.]     bestärkte, den [X.] fortzuführen, aktiv an Telefonkonferenzen zum [X.] ([X.] 108) teilnahm und das „[X.]-Gremium“ durch eine Ausarbeitung vorbereitete, die eine sachgerechte Risikoprüfung nur vorspiegelte ([X.] 110 f.).

b) Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die [X.] und die [X.] lassen keine [X.]chtsfehler erkennen. Die [X.] hat auch eine bandenmäßige Begehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 [X.]) zutreffend bejaht. Diese Vorschrift stellt den unter eine erhöhte Strafdrohung, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt.

(1) Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei [X.]rsonen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps (hier: fortgesetzte Hinterziehung der Umsatzsteuer) zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich; ebenso wenig ein Mindestmaß an konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen ([X.], [X.]uss vom 22. März 2001 - [X.], [X.]St 46, 321, 325). Erforderlich ist eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - [X.], bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen [X.]rsonen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun ([X.], Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 [X.], [X.]St 50, 160, 164). Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in die [X.] eingebunden ist, die dort geltenden [X.]geln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. [X.], [X.]uss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, [X.], 347 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich alle Bandenmitglieder persönlich miteinander verabreden oder einander kennen ([X.], [X.]uss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, [X.], 347 f. [X.]). Eine [X.] setzt auch nicht voraus, dass sich die Bandenmitglieder gleichzeitig absprechen. Sie kann etwa durch aufeinander folgende Vereinbarungen entstehen, die eine bereits bestehende Vereinigung von Mittätern zu einer Bande werden lassen, oder dadurch zustande kommen, dass sich zwei Täter einig sind, künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen, und der Dritte, der durch einen dieser beiden Täter über ihr Vorhaben informiert wird, sich der deliktischen Vereinbarung - sei es im Wege einer gemeinsamen Übereinkunft, gegenüber einem Beteiligten ausdrücklich, gegenüber dem anderen durch sein Verhalten oder nur durch seine tatsächliche Beteiligung - anschließt. Dabei kann es sich um den [X.] an eine bereits bestehende Bande handeln; ebenso kann durch den Beitritt erst die für eine [X.] erforderliche Mindestzahl von Mitgliedern erreicht werden. Es genügt, dass sich jeder bewusst ist, dass neben ihm noch andere mitwirken und diese vom gleichen Bewusstsein erfüllt sind ([X.], Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 [X.] Rn. 16, 22, [X.]St 50, 160-169).

(2) Auch innerhalb eines Unternehmens können Mitarbeiter [X.] und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern mitwirken. Dies traf vorliegend auf die mit dem Geschäftsgegenstand „Handel mit [X.]n“ befassten Angeklagten [X.].    , [X.]     und [X.]      zu und wird durch den Ausbau dieses Geschäftsfelds mit der Konzentration des [X.]s auf die Abteilung [X.] Mitte des Angeklagten [X.]     belegt, wobei der Zweck des koordinierten Zusammenwirkens in dem Abschluss der lukrativen, mit dem Makel der Umsatzsteuerhinterziehung behafteten Steigerung des Gewinns der Abteilung [X.] Mitte und der damit verbundenen Steigerung des Ansehens der Mitwirkenden innerhalb der Bank lag. Dass Steuerpflichtiger allein die [X.] als Aktiengesellschaft war, steht der Annahme einer Bande nicht entgegen wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist. Dort (BT-Drucks. 16/5846 [X.]) heißt es: „Da der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 [X.] nicht nur vom Steuerpflichtigen selbst begangen werden kann, sondern auch von anderen natürlichen [X.]rsonen, die nicht zum eigenen Vorteil handeln müssen, sondern auch zum Vorteil Dritter handeln können, kommt als Mitglied einer solchen Bande auch jede andere mitwirkende [X.]rson in Betracht, selbst wenn sie nur in untergeordneter Tätigkeit als Gehilfe eingebunden ist“.

Steuerhinterziehung durch [X.] ist ein „Jedermannsdelikt“. Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch [X.] grundsätzlich jedermann in Betracht („wer“), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht ([X.], Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 Rn. 42, [X.]St 58, 218-242). Auch ohne Steuerpflicht ist eine Alleintäterschaft möglich. Dies belegt, dass auch Tatbeteiligte, die sämtlich nicht Steuerpflichtige sind, eine Bande bilden können.

Hinzu kommt, dass die [X.] als juristische [X.]rson nicht Mitglied einer Bande sein könnte. Zu fordern, dass diejenigen, die die juristische [X.]rson nach außen wirksam vertreten, sämtlich Mitglied der Bande sein müssten, um wegen bandenmäßiger Begehung verurteilen zu können, führt zu abwegigen Ergebnissen.

(3) Taten im Sinne des § 370 Abs. 1 [X.], zu deren fortgesetzter Begehung sich eine Bande (§ 370 Abs. 3 Nr. 5 [X.]) verbunden hat, können auch nur mit bedingtem Vorsatz begangene Verkürzungen von Umsatz- oder Verbrauchssteuern sein.

Zu unterscheiden ist zwischen der [X.], die einen wissentlichen und willentlichen Zusammenschluss aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung mit dem ernsthaften Willen erfordert, für eine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen. Im subjektiven Bereich setzt der Zusammenschluss deshalb mindestens direkten Vorsatz voraus.

Hiervon zu unterscheiden ist das „kriminelle“ Ziel der Bande, die Begehung eines bestimmten Typs von Straftatbeständen. So werden bestimmte Deliktstypen zwar in der [X.]gel mit mindestens direktem Vorsatz begangen werden (bandenmäßig begangener [X.]ub, Wohnungseinbruchdiebstahl, Einfuhr von Betäubungsmitteln), bei anderen, zum Beispiel der Hehlerei (§ 259 StGB), genügt dolus eventualis. Deshalb können bei einer Bandenhehlerei (§§ 260, 260a StGB) die [X.] lediglich mit bedingtem Vorsatz begangen werden, weil es für die Strafbarkeit wegen Hehlerei ausreicht, wenn der Täter mit der Möglichkeit einer Vortat rechnet und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet. Auch Steuerhinterziehung kann mit bedingtem Vorsatz begangen werden. So begeht eine Steuerhinterziehung, wer bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgibt.

(4) Die getroffenen Feststellungen belegen ausreichend ein dauerhaftes und institutionalisiertes, einvernehmliches Zusammenwirken durch wechselseitige Beiträge mit dem Zweck der gemeinsamen Abwicklung der lukrativen [X.], bei denen sich jeder Beteiligte auf den anderen verlassen konnte, sowie das Entstehen einer Gruppendynamik, die dem Einzelnen das Ausscheren erschwerte ([X.] 265 f.).

Die Angeklagten [X.]    , [X.].    und [X.]    hatten sich konkludent zur gemeinsamen Abwicklung der lukrativen [X.] verbunden. Sie nahmen an allen Telefonkonferenzen teil, wobei [X.]     der dominierende Part war, [X.]      die einleitenden Wortbeiträge hielt und [X.].    die Einladungen und Übersichten erstellte und die Protokolle in deren Namen verschickte. Spätestens mit dem Verdacht der Matching Trades im September 2009 und der Entscheidung, den ausgesetzten Handel wieder fortzusetzen, hat sich dieser Bandenwille manifestiert.

(5) Soweit die Verteidigung betont, dass die Förderungshandlungen durch den Angeklagten nicht besonders gewichtig gewesen seien und darauf hinweist, dass im [X.]hmen der Strafzumessung bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, und für die Bewertung der Tat des Gehilfen entscheidend sei, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstelle, trifft dies zwar zu. Das [X.] aber hat ohnehin bei dem Angeklagten [X.]      die Indizwirkung der [X.]gelbeispiele für einen besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 5 [X.] für entkräftet angesehen und auf den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 [X.] zurückgegriffen.

(6) Ein Verstoß gegen das [X.] gemäß § 46 Abs. 3 StGB durch die strafschärfende Berücksichtigung der bandenmäßigen Begehung und des großen Ausmaßes der Steuerverkürzung bei der Strafzumessung im engeren Sinn im [X.]hmen des § 370 Abs. 1 [X.] lag nicht vor. Er wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die [X.] den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 [X.] angewendet hätte; denn die ein [X.]gelbeispiel bestimmenden, tatbestandsähnlich umschriebenen erschwerenden Umstände sind wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln, so dass es das [X.] verletzt, wenn die zur Begründung eines besonders schweren Falles aufgeführten Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu [X.]sten des Angeklagten nochmals berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]üsse vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 25/14, [X.] 2015, 635 f.; vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, [X.]R StGB § 46 Abs. 3 [X.]gelbeispiel 1 und vom 22. April 2004 - 3 [X.], [X.], 262).

(7) Wird trotz Erfüllung eines [X.]gelbeispiels, das nichts anderes als eine gesetzliche Strafzumessungsregel ist, ein besonders schwerer Fall verneint, kann das Vorliegen eines [X.]gelbeispiels als allgemeiner Strafzumessungsumstand erschwerend verwertet werden [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 700). Sind die Voraussetzungen eines [X.]gelbeispiels gegeben, so bestimmt sich der „[X.]gelstrafrahmen” nach dem erhöhten Strafrahmen; einer zusätzlichen Prüfung, ob dessen Anwendung im Vergleich zu den im Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle geboten erscheint, bedarf es hier nicht. Wird die Indizwirkung des [X.]gelbeispiels durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ist der [X.] anzuwenden. Im [X.]hmen der dann vorzunehmenden allgemeinen Strafzumessung hat das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt namentlich auch die Art der Tatausführung in Betracht (§ 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB). Die bandenmäßige Begehungsweise einer Tat kennzeichnet die Art der Tatausführung; denn sie prägt die Tat. Ist der auf die Tat anzuwendende Strafrahmen bestimmt, kann dieser bislang in der Strafzumessung noch nicht schärfend gewertete Umstand, die konkrete Gefährlichkeit der [X.] für das geschützte [X.]chtsgut, strafschärfend gewertet werden.

Das Verhalten der Finanz- und Ermittlungsbehörden war bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, auch wenn die ermittlungstaktisch begründete Auszahlung von Vorsteuern die Tat aus dem Versuch in die Vollendung gebracht und so den Umfang des eingetretenen Steuerschadens beeinflusst hat. Der Hinweis der Verteidigung auf § 89 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht insoweit fehl. Nach dieser Vorschrift soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dieser Sollvorschrift kommt aber weder ein Vorrang gegenüber der Aufdeckung von im [X.]hmen eines umfangreichen [X.]s erforderlichen ermittlungstaktischen Maßnahmen zu noch begründet sie eine Verpflichtung, die [X.] darauf hinzuweisen, dass sie die [X.] letztlich doch wieder herausgeben müsse.

V. [X.]vision des Angeklagten U.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]visionsrechtfertigung hat aus den in der Antragsschrift des [X.]s genannten Gründen keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.]s anzumerken:

1. [X.] einer Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 [X.], § 338 Nr. 6 StPO), weil die [X.] in dem [X.] vom 18. Februar 2016 zwei als Zuhörer anwesende Vertreter der anderweitig Verfolgten     Fr.    und [X.].     „ohne förmliche Anordnung und ohne [X.]chtsgrundlage“ gebeten habe, „den Sitzungssaal zu verlassen“ und die anderweitig Verfolgten Folge geleistet hätten, ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Insoweit wird, da diese Verfahrensrüge im Wesentlichen denselben Vortrag enthält wie diejenige des Angeklagten [X.]    , auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

2. Der [X.]visionsführer rügt weiter, die [X.] habe den [X.] (§ 250 StPO) verletzt und gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie Teile ihrer Feststellungen zur Organisation und zum Ablauf des [X.]s bei der [X.] zu den im Tatzeitraum abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen der [X.] und zu den Abgabezeitpunkten auf die insoweit verlesenen, umfänglichen Ausführungen des Ermittlungsberichts der Ermittlungskommission [X.] gestützt habe. Für die Verlesung dieses Berichts fehle die [X.]chtsgrundlage.

[X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.]s, der Gegenerklärung der Generalstaatsanwaltschaft [X.]          sowie den Ausführungen des [X.]s zur [X.]vision des Angeklagten [X.]     , der mit seiner Verfahrensrüge im [X.] denselben Vorwurf erhoben hat, unzulässig.

3. Soweit die [X.]vision mit der Sachrüge vorträgt, eine Bande bzw. eine [X.] scheide bei einem Zusammenschluss, der auf einem legalen Zweck beruhe, aus, der Angeklagte U.  sei auch nicht Teil einer Bande (eine Bande unterstellt) mit den Angeklagten [X.].    , [X.]     und [X.]      gewesen, der Angeklagte U.  sei auch nicht Gehilfe gewesen, weil er selbst oft nicht umfassend informiert gewesen sei und keine Förderungsbeiträge geleistet habe und die Voraussetzungen für die Strafbarkeit berufstypischer Handlungen seien nicht erfüllt, greifen diese Erwägungen nicht durch.

a) Die Feststellungen der [X.] tragen die Verurteilung des Angeklagten U.  wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen (§ 27 Abs. 1 StGB). Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des [X.]s des [X.] objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 109 [X.]). Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung ([X.], Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 22 [X.]). Beihilfe kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, indem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird (vgl. [X.], [X.]uss vom 20. Dezember 1995 - 5 [X.] Rn. 35 [X.]), ohne dass der Erfolg der Haupttat im Sinne einer Kausalität mitverursacht werden muss.

Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen [X.]rkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und dass der Hilfe Leistende dies weiß ([X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, aaO). Der Vorsatz des Gehilfen muss sich nicht auf alle Einzelheiten der Haupttat beziehen; er braucht lediglich auf deren wesentliche [X.]rkmale oder Grundzüge gerichtet zu sein (st. Rspr.; siehe nur [X.], [X.]uss vom 7. Februar 2017 - 3 [X.], [X.], 274 f.).

b) Ausgehend von diesem Maßstab hat die [X.] festgestellt, dass das [X.] die Fortführung der [X.] auf Vorschlag des Angeklagten U.  von Auflagen abhängig gemacht hatte, für deren Einhaltung der Angeklagte U.  selbst zuständig war, nämlich für Absprachen mit anderen Abteilungen der Bank über die Aufnahme von Händlern außerhalb [X.]s in den [X.] ([X.] 112). Ohne die Erfüllung der Auflage wäre eine Fortführung der Geschäfte nicht möglich gewesen. Der Angeklagte U.  hat damit dem Angeklagten [X.]     bei der Verkürzung von Umsatzsteuer Hilfe geleistet, indem er sodann die Auflage erfüllte, die der Fortführung der Geschäfte entgegenstand. Zugleich bestärkte er den Angeklagten [X.]     hierdurch, den [X.] fortzuführen und vermittelte ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit ([X.] 107, 112). Dasselbe gilt für seine Äußerung: „Eins ist klar, wenn die miteinander handeln, dann ist uns das mal im Prinzip egal“ ([X.] 49).

Auch die Feststellungen der [X.] zur inneren Tatseite sind insoweit frei von [X.]chtsfehlern ([X.] 113, 114, 259 ff.). Das von der [X.] festgestellte Vorstellungsbild des Angeklagten erfasste den wesentlichen Unrechtsgehalt der auch in seiner Vorstellung hinreichend konkretisierten, von ihm unterstützten Haupttat. Insbesondere hat es der Angeklagte danach für möglich gehalten, dass die Bank durch ihr Mitwirken am [X.] Teil eines [X.]s geworden war ([X.] 260), und erkannt, dass er die Fortführung des vom Angeklagten [X.]     betriebenen Handels, förderte ([X.] 113 f.), was er aber billigend in Kauf nahm. Diese Konkretisierung genügt für den Gehilfenvorsatz.

Damit hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mit zumindest bedingtem Beihilfevorsatz die Fortführung des [X.]s ermöglicht und die Haupttat der Steuerhinterziehung gefördert. Das hat die [X.] rechtsfehlerfrei als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewertet.

c) Das [X.]visionsvorbringen, die [X.] habe die vom [X.]ndesgerichtshof gezogenen Grenzen für die Strafbarkeit berufstypischer „neutraler“ Handlungen verkannt, dringt nicht durch.

Die Handlungen des Angeklagten waren „berufstypisch“. Sie erfolgten im [X.]hmen seiner Berufsausübung bei der [X.] im Geschäftsfeld des von der Bank betriebenen Handels mit [X.]n und, jedenfalls zum Teil auch, in seiner Funktion als disziplinarischer Vorgesetzter des Angeklagten [X.]    .

Auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von [X.]chtsanwälten oder das berufliche Verhalten von [X.], können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107). Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis [X.] auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sog. neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 22). Hierbei gilt nach der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen (neutralen) Handlungen das Folgende:

Zielt das Handeln des [X.] ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der [X.]de, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert [X.] stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. [X.] der [X.]de dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.], [X.]üsse vom 26. Januar 2017 - 1 [X.] Rn. 7, [X.], 461; vom 21. Dezember 2016 - 1 [X.] Rn. 30 [X.], [X.], 337 und vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 20; Urteile vom 22. Januar 2014 - 5 StR 468/12, [X.], 176 und vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, [X.]St 46, 107, 112 ff.).

Diese Grundsätze sind auch auf den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und auf das berufliche Verhalten von [X.] anzuwenden ([X.], Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, Rn. 16, [X.]St 46, 107, 112 f.).

Auf der Grundlage der [X.]chtsprechung des [X.]ndesgerichtshofs stellt das Verhalten des Angeklagten U.  strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung dar.

Bei dem von dem Angeklagten U.  spätestens am 22. Dezember 2009 erkannten und von ihm billigend in Kauf genommenen Risiko, dass der von dem Angeklagten [X.]     durchgeführte [X.] in ein [X.] eingebunden war ([X.] 260, 113), handelte es sich nach den Feststellungen der [X.] um ein ernsthaft für möglich gehaltenes, hohes Risiko. Der Angeklagte kannte die Entscheidung des Angeklagten [X.]    , den [X.] trotz der konkreten umsatzsteuerrechtlichen Risiken auf jeden Fall fortzusetzen. Es liegt daher ausgesprochen nahe, dass er sich „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ. Dagegen verlangt der [X.]ndesgerichtshof nicht, dass der Gehilfe gewusst haben muss, dass das Handeln des [X.] ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen.

d) Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des [X.]s, auch der Angeklagte U.  hätte bandenmäßig gehandelt, begegnet keinen Bedenken.

Der Angeklagte U.  hatte zunächst den [X.] auf die Abteilung [X.] Mitte des Angeklagten [X.]     konzentriert, um den Gewinn dieser Abteilung zu steigern und damit auch das Ansehen der Mitwirkenden innerhalb der [X.]. Er war über den Verdacht der Matching Trades informiert, kannte die für tagelangen Aufruhr in der [X.] sorgende Presseberichterstattung und erklärte in dem [X.] Call vom 11. Dezember 2009 nach der Bemerkung des Angeklagten [X.]über Betrügereien im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer: „Eins ist klar, wenn die miteinander handeln, dann ist uns das mal im Prinzip egal“. Spätestens am 22. Dezember 2009 ist er der bereits mindestens aus den Angeklagten [X.]    , [X.].    und [X.]      bestehenden Bande sukzessiv beigetreten, indem er mit seinem Maßnahmenvorschlag und der Erledigungszusage die als Voraussetzung für die Fortsetzung des [X.]s formulierte Auflage gewährleistete und so die Fortsetzung des Handels selbst förderte ([X.] 112 f.).

Im Übrigen hat das [X.] auch bei dem Angeklagten U.  die Strafe dem § 370 Abs. 1 [X.] und zwar dessen unterem Bereich entnommen und eine Vielzahl von Umständen als schuldmindernd berücksichtigt. Der [X.] kann daher ausschließen, dass die Strafhöhe, selbst bei einer fehlerhaften Annahme einer Bande, darauf beruht.

4. Die von der [X.]vision angeregte Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 A[X.]V ist nicht veranlasst.

Die Versagung des von der [X.] geltend gemachten Vorsteuerabzugs aufgrund ihrer Einbindung in einen [X.]betrug ist nicht zu beanstanden. Eine Klärungsbedürftigkeit der von der [X.]vision formulierten [X.] besteht nicht. Diese zielen im [X.] darauf ab, ob erstens der „unionsrechtliche Missbrauchsvorbehalt“ hinter einem aufgrund ermittlungstaktischen Verschweigens der Verdachtsmomente gegen die [X.] durch das Finanzamt gegenüber dem für Steuerfragen zuständigen Abteilungsleiter der [X.] genährten Vertrauen zurücktreten muss, und zweitens, ob einem Steuerpflichtigen in Gestalt eines arbeitsteilig organisierten Großunternehmens in der [X.]chtsform der Aktiengesellschaft das Wissen von im [X.] tätigen Mitarbeitern zugerechnet werden kann, selbst wenn diese sorgfältig ausgesucht und überwacht worden sein sollten.

a) Nach der [X.]chtsprechung des [X.] ist der Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses [X.]cht in betrügerischer Weise geltend gemacht worden ist ([X.], Urteile vom 3. März 2005 - [X.]/03 - [X.] - Slg. 2005, [X.] und vom 6. Juli 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - Kittel und [X.]colta [X.]cycling - Slg. 2006, [X.] Rn. 55), also der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war ([X.], Urteile vom 12. Januar 2006 - [X.]/03, [X.]/03 und [X.]/03 - Optigen u.a. - Slg. 2006, [X.] und vom 6. Juli 2006 - [X.]/04 und [X.]/04 - Kittel und [X.]colta [X.]cycling - Slg. 2006, [X.]; [X.], Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.]E 217, 194, BStBl. [X.], 315). Dies gilt auch dann, wenn nationale [X.]chtsvorschriften diesen Versagungsgrund nicht ausdrücklich normiert haben ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - [X.]/13, [X.]/13 und [X.]/13 - Schoenimport „[X.]“, [X.]:C:2014:2455, [X.], 106).

Hat ein Steuerpflichtiger also die Voraussetzungen für die Gewährung eines [X.]chts nur dadurch geschaffen, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann er sich offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der [X.]chtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden [X.]chts zu wenden ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2014 - [X.]/13, [X.]/13 und [X.]/13 - Schoenimport „[X.]“, aaO Rn. 60 unter Hinweis auf Urteile Breitsohl, [X.]/98, [X.]:[X.] Rn. 38 und [X.] u.a., [X.]:C:2006:121 Rn. 84, [X.], 420).

Nach dieser [X.]chtsprechung des [X.] ist ein ermittlungstaktisches Zuwarten der Ermittlungsbehörden mit dem Ziel, das [X.] insgesamt zerschlagen zu können, nicht geeignet, einen Vertrauensschutz zu begründen und den Versagungsgrund aufzuheben, weil die nationale Finanzverwaltung und die Gerichte das Vorsteuerabzugsrecht generell - ohne Ausübung irgendeiner Art von Ermessen - zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird („[X.]“, aaO Rn. 44, 46). Einen Ermessensspielraum, in welchem Umstände gegeneinander abzuwägen sind, hat der [X.] nicht gewährt. Ziel der Richtlinie ist die effektive Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen („[X.]“, aaO Rn. 42). Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin“, vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 - [X.] - Slg. 1982, 3415, NJW 1983, 1257; [X.], [X.]uss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, [X.]St 56, 11, 16; NJW 2011, 1014; NStZ-RR 2011, 7).

b) Die Versagung des Vorsteuerabzugsanspruchs kann nicht nur auf das Wissen des Steuerpflichtigen selbst oder der Organe einer steuerpflichtigen juristischen [X.]rson gestützt werden, sondern auch auf das Wissen sonstiger Mitarbeiter der Gesellschaft, wenn diese ihr Wissen im [X.]hmen ihrer Zuständigkeit für die juristische [X.]rson erlangt haben. Dies folgt, ohne dass der [X.] diese Frage ausdrücklich thematisiert hat, bereits daraus, dass Steuerpflichtige in den Urteilen „[X.]“ und „[X.]“ keine natürlichen [X.]rsonen waren, sondern Gesellschaften. Die Schoenimport [X.] Mariano Previti vof ([X.]) war eine Gesellschaft niederländischen [X.]chts, die [X.] plc ([X.] oder [X.], auch p.l.c.; frei übersetzt „öffentliche Gesellschaft, haftungsbeschränkt auf ihre Kapitalanteile“) war eine Bank in der [X.]chtsform einer Kapitalgesellschaft [X.] [X.]chts.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, gemäß den Beweisregeln des nationalen [X.]chts - soweit dadurch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt wird - festzustellen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen eines missbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind ([X.], Urteile vom 21. Februar 2006 - [X.]/02 - [X.] plc u.a. - Slg. 2006, [X.] Rn. 76 und vom 21. Juli 2005 - [X.]/03 - [X.] Schlachtbetrieb - Slg. 2005, [X.] Rn. 40).

Erfüllt sind sie, wenn dem Steuerpflichtigen bzw. der steuerpflichtigen Gesellschaft das Wissen ihres Mitarbeiters zugerechnet werden kann. Dies ist eine Frage des nationalen [X.]chts. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale [X.]cht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie (hier der effektiven Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und etwaigen Missbräuchen) auszulegen. Dies erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen [X.]chts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. „[X.]“, aaO Rn. 52 und in diesem Sinne Urteile Adeneler u.a. - [X.]/04, [X.]:[X.], BeckRS 2006, 70506 Rn. 111; [X.] - [X.]1/05, [X.]:[X.], [X.] 2008, 419 Rn. 45 und Maks [X.]n - [X.]/13, [X.]:[X.], [X.] 2014, 1249 Rn. 36). Die durch den [X.]ndesfinanzhof und den [X.]ndesgerichtshof statuierte europarechtskonforme Wissenszurechnung über analog angewendete Zurechnungsvorschriften steht hiermit in Einklang.

Der [X.]ndesfinanzhof hat in ständiger [X.]chtsprechung entschieden, dass einer GmbH nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters nach § 35 GmbHG, sondern auch das ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt. Daher ist für die entsprechende Anwendung von § 166 BGB das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nicht maßgeblich (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juli 2003 - [X.], [X.]E 203, 222 und vom 26. April 1988 - [X.], [X.]E 153, 463). Eine Wissenszurechnung kommt jedoch nach wertender Beurteilung nur für die Kenntnisse in Betracht, welche die Mitarbeiter infolge der vorgesehenen Arbeitsteilung und Organisation des Betriebs im [X.]hmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen ([X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.], [X.]/NV 2010, 2132 [X.]). Dieser [X.]chtsprechung hat sich der [X.]ndesgerichtshof angeschlossen (vgl. [X.], [X.]uss vom 29. Januar 2015 - 1 [X.], [X.], 283).

Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um eine GmbH, sondern um eine Aktiengesellschaft ([X.]) handelt. Dem Unternehmen ist dann nicht nur das etwaige Wissen ihres Vorstands als seines gesetzlichen Vertreters (§ 78 [X.]) zuzurechnen, sondern auch das ihrer sonstigen Mitarbeiter und Angestellten, gleich auf welche [X.]chtsgrundlage diese Zurechnung gestützt wird (analoge Anwendung von § 166 BGB - offen gelassen in [X.], Urteil vom 26. April 2016 - [X.] Rn. 32, 37, oder §§ 26 Abs. 2 Satz 2, 31 BGB bzw. § 78 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog - so [X.] in [X.]nchener Kommentar zum [X.], 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 93, oder weil jedes Wissen eines Organmitglieds bzw. der vertretungsberechtigten [X.] der [X.] zugerechnet wird - [X.], Urteil vom 8. Dezember 1989 - [X.], [X.]Z 109, 327, 330 ff. Rn. 13, oder aufgrund der in Arbeitsbereiche aufgeteilten, Aufgaben delegierenden Organisationsstruktur im Unternehmen, § 242 BGB).

Die Zuständigkeit der Angeklagten [X.]    , [X.]     , [X.].    und U.  für das operative Geschäft des [X.]s und insbesondere für die Entscheidung über die Aufnahme und Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit den Lieferanten und die Fortsetzung des Handels nach vorübergehender Aussetzung rechtfertigt eine Zurechnung ihrer in diesem Zusammenhang erlangten Kenntnisse auf die [X.] als Steuerpflichtige.

VI. [X.]vision des Angeklagten [X.]

1. Die [X.]vision hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines [X.] auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

Die rechtliche Würdigung des im Urteil festgestellten Verhaltens des Angeklagten [X.]als Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Beihilfe durch [X.] setzt einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (vgl. [X.], [X.]üsse vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82, [X.] 1982, 516; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, [X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 14 und vom 17. November 2009 - 3 [X.], [X.], 224 f.). Sie kann auch durch psychische Unterstützung im Sinne aktiven Tuns geleistet werden, in dem der Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird ([X.], [X.]üsse vom 20. Dezember 1995 - 5 [X.] Rn. 36, [X.], 563 f. und vom 9. Mai 1990 - 3 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3). [X.] im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB muss für den [X.] zwar nicht ursächlich sein, aber die Tathandlung des [X.] oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern. Bei Fallgestaltungen, bei denen zwischen [X.] durch psychische Unterstützung und unechtem Unterlassen zu unterscheiden ist, sind weitere Anhaltspunkte erforderlich, dass die Anwesenheit des Gehilfen die Tat objektiv gefördert oder erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war ([X.], [X.]uss vom 13. Januar 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5). Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an eine Beihilfe durch [X.] nicht. Die Billigung der Tat ist nur dann ein als [X.] zu wertendes Handeln, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird ([X.], [X.]uss vom 3. Mai 1996 - 2 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Gerade bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art sind für die Annahme einer psychischen Beihilfe durch [X.] sorgfältige und genaue Feststellungen notwendig, dass die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass sich der Gehilfe dessen bewusst war (vgl. [X.], [X.]üsse vom 20. Dezember 1995 - 5 [X.] Rn. 36; vom 13. Januar 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233; vom 17. Dezember 1993 - 2 [X.]; vom 3. März 1995 - 2 StR 32/95; vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95; vom 3. Mai 1996 - 2 [X.] und vom 23. Oktober 1996 - 2 StR 436/96,[X.]R StGB § 27 Abs. 1 [X.] 12, 13, 14, 17, 18 [X.]). Das bloße „Dabeisein“ in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, eine Beihilfe im Sinne aktiven Tuns zu begründen, da andernfalls die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die [X.] beim unechten Unterlassen umgangen werden könnten und die Strafbarkeit ausgedehnt würde (vgl. [X.], [X.]üsse vom 20. Dezember 1995 - 5 [X.] Rn. 36 und vom 13. Januar 1993 - 3 [X.], [X.]R StGB § 27 I Unterlassen 5, NStZ 1993, 233).

Eine aktive und sich dessen bewusste Förderung ist jedoch weder den Feststellungen noch den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ausreichend zu entnehmen. Der Wertung der [X.], der Angeklagte habe den Haupttäter [X.]     in der Fortführung des [X.]s durch sein Verhalten bestärkt, fehlt die notwendige Tatsachengrundlage.

Die [X.] hat als [X.] des Angeklagten dessen Teilnahme am [X.] vom 22. Dezember 2009 und die Wortmeldungen bei dieser Gelegenheit ([X.] 108 ff.) herangezogen, seine Bereitschaft zur weiteren Mitwirkung an den [X.] sowie an der Telefonkonferenz des [X.] ([X.] 112), dass er den unzutreffenden Ausführungen des Angeklagten [X.]     gegenüber dem Angeklagten U.  nicht widersprach ([X.] 111), obwohl er die Notwendigkeit intensivster Prüfungen der Lieferanten als Voraussetzung zur Vermeidung einer strafbaren Beteiligung an einem [X.] ab Dezember 2009 erkannt hatte ([X.] 114, 172, 258), dass er als der bei diesen Gesprächen für die umsatzsteuerrechtlichen Fragen zuständige Vertreter der Steuerabteilung eine Verpflichtung zum Widerspruch ([X.] 109, 114, 172) hatte, wie er selbst eingeräumt hätte ([X.] 172), und dass er auch nach seiner letzten Warnung vor einer Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung im CO2-Call vom 27. November 2009 ([X.] 112) keine neuerlichen Warnungen aussprach.

Der konkludente Erklärungswert der Teilnahme des Angeklagten an Telefonkonferenzen durch Einwählen ([X.] 112), der im Urteil wiedergegebenen Wortbeiträge, z.B. zu umsatzsteuerrechtlichen Fragen ([X.] 109) und am 15. Januar 2010 zur bevorstehenden Einführung des [X.]verse-Charge Verfahrens ([X.] 112), sowie des [X.] weiterer Warnungen ging nicht darüber hinaus, dass er die Steuerhinterziehungen durch den Haupttäter zur Kenntnis und in Kauf genommen hat und zuletzt nicht mehr dagegen einschreiten wollte. Ist der Schwerpunkt seines Verhaltens aber in einem Unterlassen zu sehen, das bei Fehlen einer Garantenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB nicht strafbar wäre, so darf dieses Ergebnis nicht dadurch umgangen werden, dass das Verhalten in eine nicht näher konkretisierbare und feststellbare psychische Beihilfe durch [X.] umgedeutet wird (vgl. [X.], [X.]uss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 14, [X.], 463).

Der [X.] kann nicht durch Freisprechung des Angeklagten selbst in der Sache entscheiden, weil ein neues Tatgericht möglicherweise durch ergänzende Feststellungen zu einer Verurteilung gelangen kann.

[X.]. [X.]vision des Angeklagten [X.].

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten [X.]vision des Angeklagten [X.].    hat keinen [X.]chtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die durch den Angeklagten [X.].    geleistete Hilfe bestand darin, dass er den Angeklagten [X.]     bestärkte den [X.] fortzuführen und selbst aktiv an Telefonkonferenzen ([X.] 108) teilnahm. Der Angeklagte [X.].    bot nach den Feststellungen sogar dem Geschäftsführer der Firma [X.] „die gar nicht beantragte Aufnahme einer [X.]sbeziehung“ an ([X.] 86).

[X.]um     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Cirener     

        

Fischer     

        

Meta

1 StR 159/17

15.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Mai 2018, Az: 1 StR 159/17, Beschluss

§ 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 Nr 5 AO, § 14 Abs 2 S 2 UStG, § 25 StGB, § 27 StGB, § 46 Abs 2 S 2 StGB, § 24 Abs 2 StPO, § 202a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2018, Az. 1 StR 159/17 (REWIS RS 2018, 9207)

Papier­fundstellen: WM2018,2028 REWIS RS 2018, 9207


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 159/17

Bundesgerichtshof, 1 StR 159/17, 15.05.2018.

Bundesgerichtshof, 1 StR 159/17, 09.05.2018.


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