Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 3 StR 161/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4718

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 161/13
vom
26. Juni 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
[X.]
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2013
im Gesamtstrafenaus-spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und zehn
Monaten verurteilt wird; die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17.
September 2012 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in sieben Fällen, versuchten [X.] in sechs Fäl-len und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Mona-ten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat es eine gegen den Angeklagten am 17. September 2012 durch Strafbefehl des [X.] (3 Cs 761 Js 7614/12) verhängte Geldstrafe von 30 [X.]. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-1
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gen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] einbezogen hat. Der Generalbun-desanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Einbeziehung im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus der wegen Diebstahls verhängten Geldstrafe des [X.] und der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe von 60 [X.] gemäß § 460 StPO im [X.] nachträglich eine Gesamt-strafe zu bilden ist, weil der Diebstahl am 11. Dezember 2011 began-gen wurde, so dass allein das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2011 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Die Zäsurwirkung des Urteils des [X.] vom 16. Dezember 2011 ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe seit 8. Dezember 2012 infolge Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist ([X.], 8), denn die Erledigung ist erst nach Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 17. September 2012 eingetreten. Damit steht [X.] Erledigung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
460 StPO aus den vom [X.] am 16.
Dezember 2011 und vom [X.] am 17. Sep-tember 2012 verhängten Geldstrafen nicht entgegen. Ein Nachtrags-verfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämt-liche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekom-men wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind ([X.], 369 f. m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] in die hier zu bildende Gesamt-2
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strafe hat deshalb zu entfallen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] die vom [X.] ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe herab, soweit die Besorgnis straf-schärfender Berücksichtigung der fehlerhaft einbezogenen Strafe reichen könn-te (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens
und seinen Auslagen teilweise zu ent-lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.] Schäfer

Mayer

Gericke
4

Meta

3 StR 161/13

26.06.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2013, Az. 3 StR 161/13 (REWIS RS 2013, 4718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 161/13

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