Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. V ZB 101/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2699

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 101/12
vom

27. September 2012

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. April 2012 auf-gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rech-ten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die [X.] hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen
zu erstatten.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste im September 2010 nach [X.] ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde er im [X.] in die [X.] abgeschoben. Am 17. Januar 2012 wurde er bei einem Diebstahlsversuch in [X.] festgenommen; dabei gab er fal-sche Personalien an. Am folgenden Tag hat das Amtsgericht Haft bis zum 16.
April 2012 zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerde, 1
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mit der der Betroffene nach erfolgter Abschiebung in die [X.] beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Fest-stellungsantrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, es sei ausreichend gewesen, dem Be-troffenen zu Beginn der richterlichen Anhörung die wesentlichen Gründe des [X.] mitzuteilen, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handle. Im Übrigen sei ihm der Haftantrag zu Beginn der Anhörung vorgelegt worden. Die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften hätten im Zeitpunkt der Haftanordnung vorgelegen. Dass die Zustimmung der [X.] erst nach Stellung des Haftantrages erteilt worden
sei, schade nicht.
III.
Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach §
62 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -
V [X.], [X.] 2012, 44, 45) ist bereits deswegen [X.], weil
der Betroffene keine Möglichkeit hatte, bei der Anhörung vor dem Amtsgericht zum Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft [X.] Stellung zu nehmen.
Die Beteiligte zu 2 hatte im Haftantrag vom 17. Januar 2012 mitgeteilt, dass gegen den Betroffenen ein (weiteres) Ermittlungsverfahren bei der [X.] wegen Diebstahls mit Waffen geführt werde; eine Antwort auf die Anfrage, ob die Staatsanwaltschaft das Einvernehmen zur Abschiebung erteile, liege noch nicht vor. Am Folgetag teilte die Beteiligte zu 2 unter Vorlage 2
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einer Bestätigung der Staatsanwaltschaft [X.] der Richterin am Amtsgericht per E-Mail mit, dass die Zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei. Dem Protokoll der richterlichen Anhörung des Betroffenen vom 18. Januar 2012 lässt sich [X.] nicht entnehmen, dass er hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Dort ist [X.] festgehalten, dass ihm "die wesentlichen Gründe des Antrags bekannt gegeben"
worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Betroffenen
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was erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012
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V [X.], juris Rn. 9) -
der Haftantrag vor der Anhörung in Kopie ausge-händigt wurde. Denn den Ausführungen der Beteiligten zu 2 im Beschwerdever-fahren, wonach dem Betroffenen der Haftantrag vor der Verhandlung vorgelegt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass ihm auch die den Haftantrag er-gänzende E-Mail der Beteiligten zu 2 ausgehändigt oder zumindest bekannt gegeben wurde. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde über das nun vorliegende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl. §
417 Abs. 2
FamFG) zu äußern.
Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es nicht allein darauf an, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft tatsächlich vorlag und das Gericht hiervon Kenntnis hatte. Denn die den Haftantrag ergänzenden Ausführungen der Beteiligten zu 2 richten sich nicht nur an das Gericht, son-dern auch an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012

V
ZB 167/11, [X.], 2448); dieser muss Gelegenheit haben, hierzu in der [X.] Anhörung Stellung zu nehmen (Senat, Beschluss vom [X.] 2011 -
V [X.], juris Rn. 9).
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs.
2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
35 XIV 1/12.B -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2012 -
6 [X.] -

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Meta

V ZB 101/12

27.09.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2012, Az. V ZB 101/12 (REWIS RS 2012, 2699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2699

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