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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 253/14
vom
29.
Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 29.
Juli
2014
gemäß §
348 StPO
analog beschlossen:
Das Verfahren
wird zuständigkeitshalber an das
Pfälzische Ober-landesgericht Zweibrücken
abgegeben.
Gründe:
Das [X.] Kaiserslautern
hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt
und die Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision einge-legt. Das [X.] hat die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2014 als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet worden ist. Mit [X.] vom 6. März 2014 hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das [X.] den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Be-schluss hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
des Nebenklägers gegen den Beschluss des [X.]s ist
der Senat nicht zuständig
(§ 121 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2 GVG).
Der Senat gibt das Verfahren daher an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
ab. Dem steht
nicht entgegen, dass der Senat im Falle
einer Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2014 und 1
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erneuter Vorlage
gemäß §
46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu [X.] hat
(vgl.
[X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 46 Rn. 28).
[X.]Roggenbuck Mutzbauer
Bender [X.]
Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 4 StR 253/14 (REWIS RS 2014, 3702)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3702
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 253/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 475/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 578/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen
2 StR 319/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 438/17 (Bundesgerichtshof)
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