Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 4 StR 253/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3702

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 253/14

vom

29.
Juli
2014

in der Strafsache

gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 29.
Juli
2014
gemäß §
348 StPO
analog beschlossen:

Das Verfahren
wird zuständigkeitshalber an das
Pfälzische Ober-landesgericht Zweibrücken
abgegeben.

Gründe:
Das [X.] Kaiserslautern
hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt
und die Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkläger Revision einge-legt. Das [X.] hat die Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2014 als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet worden ist. Mit [X.] vom 6. März 2014 hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hat das [X.] den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Be-schluss hat der Nebenkläger sofortige Beschwerde eingelegt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde
des Nebenklägers gegen den Beschluss des [X.]s ist
der Senat nicht zuständig
(§ 121 Abs. 1 Nr. 2, § 135 Abs. 2 GVG).
Der Senat gibt das Verfahren daher an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken
ab. Dem steht
nicht entgegen, dass der Senat im Falle
einer Aufhebung des Beschlusses vom 18. März 2014 und 1
2
-
3
-
erneuter Vorlage
gemäß §
46 Abs. 1 StPO über den Antrag auf Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu [X.] hat
(vgl.
[X.], [X.], 26. Aufl.,
§ 46 Rn. 28).
[X.]Roggenbuck Mutzbauer

Bender [X.]

Meta

4 StR 253/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 4 StR 253/14 (REWIS RS 2014, 3702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3702

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