Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt und als stellvertretender ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik, Abteilung Sportmedizin (Teilzeit zu 40 %), tätig. Darüber hinaus ist er Gesellschafter und Geschäftsführer der zu [X.] An deren Stammkapital sind mit je 20 % zwei juristische Personen sowie mit je 12 % fünf Ärzte, darunter der Kläger, beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, im Einzelnen genannte Beschlüsse - ua über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung - bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
Hinsichtlich der Tätigkeit des [X.] als Gesellschafter-Geschäftsführer stellte die beklagte [X.] im Rahmen eines vom Kläger initiierten [X.] gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. fest, dass der Kläger ab 1.2.2010 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt (Bescheide vom 1. und [X.]; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2012).
Das [X.] hat die auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten gerichtete Klage des [X.] abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 24.2.2016). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zwar sprächen die Regelungen im Geschäftsführervertrag und ihre gelebte Praxis nur bezüglich des festen Monatsgehalts von 600 Euro für Beschäftigung; die Arbeitszeit sei nicht näher festgelegt worden und der Kläger habe seine Tätigkeit frei und eigenverantwortlich gestalten können. Gleichwohl sei nach dem Gesamtbild Beschäftigung anzunehmen, weil der Kläger auch aufgrund seiner nur 12%igen Beteiligung am Stammkapital als Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit an Gesellschafterbeschlüsse gebunden sei und für bestimmte bedeutende Geschäfte sogar die vorherige Zustimmung von Gesellschafterversammlung bzw Aufsichtsrat erforderlich sei (Urteil vom 18.10.2016).
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 1 [X.]B IV, § 25 Abs 1 [X.]B III und § 1 S 1 Nr 1 [X.]B VI. Er könne seine Geschäftsführertätigkeit für die Beigeladene zu 1. in jeglicher Hinsicht nach Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Ausführung vollkommen frei ausüben und sei insoweit auch nicht in die Arbeitsprozesse der Beigeladene zu 1. eingegliedert. Er erhalte lediglich ein geringes festes Entgelt in Höhe von monatlich 600 Euro, welches ihm auch erst im Folgejahr in Gänze für das zurückliegende Jahr überwiesen würde. Darüber hinaus erhalte er für seine weitere ärztliche Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. ein umsatzabhängiges - verglichen mit dem Entgelt als Geschäftsführer relativ hohes - variables Gehalt, welches sich nach dem Unternehmenserfolg richte. Er trage daher ein unternehmerisches Risiko.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2016, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24. Februar 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 1. und 23. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2012 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 3. teilt die rechtliche Argumentation im angefochtenen Urteil.
Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Als [X.]er-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von 12 % und ohne eine im [X.]svertrag (Satzung) geregelte umfassende ("echte"/"qualifizierte") Sperrminorität unterliegt der Kläger in dieser Tätigkeit aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht.
1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 19.9.2012 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der [X.] sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (vgl § 1 [X.] [X.] in der Fassung des [X.] vom [X.]
Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ([X.]). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ([X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB [X.] Urteil vom 16.8.2017 - [X.] KR 14/16 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN und [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN, jeweils auch zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen; [X.] Urteil vom 30.4.2013 - [X.] KR 19/11 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl [X.]
Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen ([X.] Urteil vom 18.11.2015 - [X.] KR 16/13 R - [X.]E 120, 99 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] mwN).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH (vgl zuletzt [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 10/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] RdNr 15 ff; [X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - [X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] ff), und zwar ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags. Dem steht nicht die Vorschrift des § 5 Abs 1 S 3 ArbGG entgegen (dazu a). Vielmehr kommt es für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit zunächst darauf an, dass der Geschäftsführer am [X.]skapital beteiligt ist (sog [X.]er-Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (sog Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt (dazu b). Selbstständig tätige [X.]er-Geschäftsführer müssen zudem über eine Mindestkapitalbeteiligung von [X.] oder eine "echte" Sperrminorität verfügen (dazu c). Außerhalb des [X.]svertrags (Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung (dazu d). Gemessen daran ist der Kläger abhängig beschäftigt (dazu e).
a) Eine abhängige Beschäftigung von Geschäftsführern ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs 1 S 3 ArbGG Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder [X.]svertrags allein oder als Mitglieder des [X.] zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass Geschäftsführer im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen ([X.] Urteil vom 18.12.2001 - [X.] KR 10/01 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.] f).
b) Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus ([X.] Urteil vom 18.12.2001 - [X.] KR 10/01 R - [X.] 3-2400 § 7 [X.]). Die frühere sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung, wonach ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch ein Angestellter unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den [X.]ern familiär verbunden ist, ausnahmsweise als selbstständig angesehen worden ist, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der [X.] nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die [X.]er daran hinderten, hat der [X.] ausdrücklich aufgegeben. Die Maßgeblichkeit des rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhaltens der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines [X.] die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen ([X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - [X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 29 f mwN; [X.] Urteil vom 29.8.2012 - [X.] KR 25/10 R - [X.]E 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], RdNr 32).
c) Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als [X.]er am Kapital der [X.] beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die [X.] ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein [X.]er-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine [X.]erstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die [X.]erversammlung die Geschicke der [X.] bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem [X.]er gegeben, der mehr als [X.] der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt [X.] der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem [X.]svertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige [X.]er-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von [X.]erbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] R 2/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 10/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] Urteil vom 29.6.2016 - [X.] R 5/14 R - Juris RdNr 39 ff; [X.] Urteil vom 24.9.1992 - 7 [X.] - [X.] 3-4100 § 168 Nr 8 [X.]6).
d) Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den [X.]er-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der [X.] bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der [X.]erversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des [X.]svertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen (vgl hierzu [X.] Urteil vom 29.7.2015 - [X.] KR 23/13 R - [X.]E 119, 216 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]; [X.] Urteil vom 29.8.2012 - [X.] KR 25/10 R - [X.]E 111, 257 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]; [X.] Urteil vom 29.8.2012 - [X.] R 14/10 R - Juris Rd[X.]), [X.] (vgl hierzu [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.]) oder Veto-Rechte (vgl hierzu [X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 10/14 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] Rd[X.]) zwischen einem [X.]er-Geschäftsführer sowie anderen [X.]ern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem [X.]svertrag ergebenden [X.] nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt ([X.] Urteil vom 11.11.2015 - [X.] KR 13/14 R - [X.]E 120, 59 = [X.] 4-2400 § 7 [X.], Rd[X.] mwN).
e) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Kläger nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Der Kläger verfügt nur über einen 12%igen Anteil am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. und nicht über eine im [X.]svertrag (Satzung) geregelte umfassende ("echte"/"qualifizierte") Sperrminorität.
2. Das Vorbringen der Revision führt zu keinem anderen Ergebnis: Dass der Kläger die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht in Vollzeit, sondern neben anderen Tätigkeiten verrichtet hat, spielt für das Vorliegen von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV in dieser konkreten Tätigkeit keine Rolle. Ebenso ist ein relevantes Unternehmerrisiko beim Kläger schon deshalb nicht anzuerkennen, weil er nach seinem eigenen Vorbringen die unmittelbar erfolgsabhängigen Einnahmen nicht als GmbH-Geschäftsführer, sondern in einer weiteren Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. als Arzt erzielt, während er für die vorliegend zu prüfende Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer ein regelmäßiges Gehalt von 600 Euro pro Monat erhält, was - selbst bei [X.] Auszahlung - für Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV spricht. Die nach dem Vorbringen des [X.] faktische arbeitskraft- und inhaltsbezogene Weisungsfreiheit vermag an der durch die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage bedingten Abhängigkeit von der [X.]erversammlung und der fehlenden Rechtsmacht des [X.] nichts zu ändern. Schließlich kommt vorliegend noch hinzu, dass für bestimmte bedeutende Geschäfte sogar die vorherige Zustimmung der [X.]erversammlung mit qualifizierter Mehrheit bzw eine Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.
Meta
14.03.2018
Urteil
Sachgebiet: R
vorgehend SG Heilbronn, 24. Februar 2016, Az: S 2 R 3390/12, Gerichtsbescheid
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018, Az. B 12 R 5/16 R (REWIS RS 2018, 12373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12373
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 12 KR 13/17 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität - Kapitalbeteiligung - Erwerbsoption auf Gesellschaftsanteile - Rechtsmacht …
B 12 KR 37/19 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Rechtsmacht - Voraussetzungen …
B 12 R 17/18 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft in Form einer GmbH - Rechtsmacht - Ausübung einer freiberuflichen, …
B 12 KR 10/14 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Anstellungsvertrag - Vetorecht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung …
B 12 R 20/19 R (Bundessozialgericht)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Einrichtung eines Aufsichtsrats - Zustimmungserfordernis - Rechtsmacht …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.