Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 30 W (pat) 61/11

30. Senat | REWIS RS 2013, 8499

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren "JuraTel" – Löschungsverfahren – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 14 775

(hier: Löschungsverfahren [X.]/10)

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] vom 5. April 2011 aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke 399 14 775 angeordnet worden ist.

2. Der Antrag auf Löschung der Marke 399 14 775 wird auch insoweit zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 12. März 1999 angemeldete Wortmarke

2

Jura[X.]

3

ist am 18. April 2000 unter der Nummer 399 14 775 für die Dienstleistungen „Werbung; Versicherungswesen; Rechtsberatung und -vertretung“ in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden.

4

Jura[X.], deren Gesamtaussage nicht über die Summe der Einzelelemente hinausgehe, sei ein Sachhinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen der Rechtsberatung und -vertretung, nämlich auf telefonische Rechtsberatung. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen bestehe zumindest ein enger beschreibender Bezug. Zumindest sei das Zeichen aufgrund seiner Trivialität nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen.

5

Jura[X.] sei weder im Zeitpunkt der Eintragung noch gegenwärtig eine beschreibende Angabe (gewesen). Insbesondere sei der [X.] Begriff „Jura“ keine dem Verkehr allgemein bekannte Kurzform für „juristisch“ oder „rechtlich“, sondern bezeichne das Studienfach der Rechtswissenschaft. Darüber hinaus habe „Jura“ auch andere, nicht dienstleistungsbezogene Bedeutungen.

6

Jura[X.] vom angesprochenen Verkehr beschreibend im Sinn von „Jura am [X.]efon“, „telefonische Rechtsberatung“ bzw. „Rechtsberatung auf Anruf“ verstanden. Dagegen komme der Marke bezüglich der Dienstleistung „Werbung“ keine im Vordergrund stehende, beschreibende Bedeutung zu.

7

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der Löschungsantrag unbegründet sei, weil die Streitmarke nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] eingetragen worden sei. Jedenfalls für das Gesamtwort ergebe sich kein beschreibender Sinngehalt bezüglich der maßgeblichen Dienstleistungen. Sie hat ergänzend darauf hingewiesen, dass Rechtswissenschaft nicht Teil der eingetragenen Dienstleistungen sei und der Wortbestandteil „[X.]“ nur zusammen mit einem Punkt die Abkürzung für „[X.]efon, telefonisch“ darstelle.

8

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

9

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 5. April 2011 insoweit aufzuheben, als darin die teilweise Löschung der Marke 399 14 775 angeordnet worden ist und den Löschungsantrag auch insoweit zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wege der [X.] beantragt sie sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben, soweit darin der Antrag auf Löschung der Marke 399 14 775 zurückgewiesen worden ist und die Marke auch für die Dienstleistung „Werbung“ zu löschen.

Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung hinsichtlich der Teillöschung für zutreffend und meint darüber hinaus, dass auch bezüglich der Dienstleistung „Werbung“ ein enger beschreibender Bezug vorliege, weil sich die Markeninhaberin bei den angebotenen Dienstleistungen der Werbung bediene.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Marke 399 14 775 ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] eingetragen worden. Die Markenabteilung hat auf den zulässigen Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke wegen Nichtigkeit für den in Rede stehenden Teil der Dienstleistungen deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 [X.]). Die [X.] der Antragstellerin ist unbegründet; im insoweit maßgeblichen Umfang hat die Markenabteilung zu Recht den Löschungsantrag zurückgewiesen.

1. Für sämtliche absoluten [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 verstoßen, so kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im Zeitpunkt der Registrierung der Marke bestanden hat als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], 155 - [X.]; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers s. [X.], 138, 142, Rn. 48 - [X.]). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke vorliegend nicht in Betracht. Im Einzelnen:

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte und auch von der Markenabteilung angenommene Löschungsgrund fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorlag.

a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 411 Rn. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 Rn. 11 - [X.]; [X.], 949 f. Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rn. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.], 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

Jura[X.] hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen bei der Eintragung am 18. April 2000 jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlte.

Jura[X.] vielleicht als Hinweis auf „Jura am [X.]efon“ verstanden werden konnte und könnte.

Jura[X.] nicht aus. Das Vorliegen des Schutzhindernisses bemisst sich nämlich nicht nur danach, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. [X.] [X.], 674, 678 Rn. 99 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rn. 40 - [X.]; Ströbele/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 142). Insoweit ist anerkannt, dass ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung soweit überlagert sein kann, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. z. B. [X.] GRUR 1995, 408, 409 - [X.]; [X.], 639, 640 - [X.]; [X.] (pat) 50/05 - linguadict, 24 W (pat) 124/06 - derma fit, 24 W (pat) 95/07 - [X.], jeweils veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Jura[X.] ergeben sich keine beschreibenden Bezüge hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen. Der Annahme einer solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbaren beschreibenden Bedeutung im Sinn von „Rechte“ steht bereits entgegen, dass das [X.] Wort „iura“ als Pluralform des [X.]n Wortes „ius“ von den mit den Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen als Wort einer toten Sprache nicht ohne weiteres verständlich ist. Diese Bedeutung hat die Markenabteilung auch nicht unmittelbar herangezogen, sondern ist darüber hinaus vom Verständnis „Rechtsberatung“ ausgegangen. Dafür fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Zwar ist das Wort „Jura“ in die [X.] eingegangen, allerdings mit der Bedeutung „Rechtswissenschaft als Studienfach“ (vgl. [X.], Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, [X.]). Dafür, dass „Jura“, wie die Antragstellerin meint, im Sinn von „Rechte“ im Gebrauch ist und verstanden wird - oder wie die Markenabteilung meint im Sinn von „Rechtsberatung“ -, fehlen Nachweise; auch der Senat hat dies nicht feststellen können. In [X.] wird „Jura“ in Begriffen wie z. B. „Jurastudium, Juraausbildung, Juraprofessur“ verwendet (vgl. [X.], Universalwörterbuch. a. a. O.), also mit Bezug zur Rechtswissenschaft als Studienfach. Auch kann nicht festgestellt werden, dass es üblich war und ist, eine Rechtsberatung und -vertretung oder das Versicherungswesen mit dem Wort „Jura“ zu bezeichnen. Für Dienstleistungen der Rechtswissenschaft ist die Streitmarke indessen nicht eingetragen worden, so dass sich hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen aus dem Wort „Jura“ weder eine beschreibende Angabe noch enge beschreibende Bezüge feststellen lassen.

Jura[X.] ohne weiteres eine Abkürzung des Wortes „[X.]efon, telefonisch“ sieht. Selbst wenn dies so wäre, ergäbe sich für die [X.] im Sinn von „Studienfach Rechtswissenschaft telefonisch/am [X.]efon“ bezüglich der gelöschten Dienstleistungen „Versicherungswesen; Rechtsberatung und -vertretung“, die das Studienfach der Rechtswissenschaft nicht betreffen, kein Sachhinweis.

Zum von der Markenstelle angenommenen Verständnis von „telefonische Rechtsberatung, Rechtsberatung auf Anruf“ gelangt der Verkehr demnach nur, indem er „Jura“ über seine im [X.] gebräuchliche Bedeutung hinaus als Hinweis auf Rechtsberatung einordnet und „[X.]“ als Abkürzung für „[X.]efon, telefonisch“ bewertet. Ein sich daraus ergebender beschreibender Gehalt erschloss sich damit allenfalls im Rahmen einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise. Das steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung der eingetragenen Dienstleistungen entgegen.

Die eingetragene Wortmarke war in ihrer Gesamtheit damit eine neuartige Kombination, die aus sich heraus originell und insoweit auch individualisierend wirkte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesamteindruck der Streitmarke hinreichende Unterscheidungskraft verlieh.

Prognose zu der einer Marke von Haus aus innewohnenden Unterscheidungskraft ist es nicht gerechtfertigt, auf mehr oder weniger objektive und auch nachvollziehbare Entscheidungshilfe bietet sich vielmehr die Kontrollfrage an, ob und inwieweit eine Monopolisierung der Marke mit dem maßgeblichen Allgemeininteresse in Einklang zu bringen war, das den entscheidenden Auslegungsmaßstab des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] darstellt (vgl. BPatG [X.], 333, 334 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; [X.] [X.], 630, 634 f.). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Verkehr ein schutzwürdiges Interesse an einer von Ausschließlichkeitsrechten eines Dritten ungestörten Benutzung der eingetragenen Wortmarke gehabt haben könnte, sind jedoch nicht erkennbar.

3. Im Hinblick auf ihre fantasievolle Wortbildung unterliegt die angemeldete Marke ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Weitere [X.] sind nicht geltend gemacht.

4. Da schon nicht festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Eintragungszeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag [X.]se bestehen.

5. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat damit Erfolg.

6. Die unselbständige [X.] der Antragstellerin ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist indessen nicht begründet. Da auch und erst recht für die Dienstleistung „Werbung“ das Wort „Jura“ im Sinn von „Rechtswissenschaft als Studienfach“ keine beschreibenden Bezüge aufweist, liegen [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht vor. Wie die Markenabteilung zutreffend ausgeführt hat, ist es insbesondere nicht üblich, im Bereich der Werbung Dienstleistungen inhaltsbezogen zu beschreiben.

7. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 61/11

31.01.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.01.2013, Az. 30 W (pat) 61/11 (REWIS RS 2013, 8499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8499

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