Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 1 StR 536/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1324

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[X.] vom 21. Oktober 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 23. September 2008 bemerkt der Senat: 1. Soweit die Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. F. und [X.]offenbar die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 [X.] wie folgt [X.] ([X.]): "Des weiteren ist die 'Antragsschrift im Sicherungsverfah-ren gemäß § 413 StPO' weder bei der Zustellung des schriftlichen Exemplars (§ 201 Abs. 1 StPO) noch bei der Verlesung des Anklagesatzes nicht ord-nungsgemäß übersetzt gewesen ([X.], 2 = BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 1)", ist diese Behauptung ausweislich der [X.] ([X.], 422) offensichtlich wahrheitswidrig (hinsichtlich der doppelten Verneinung geht der Senat von einem Schreibversehen aus). - 3 - Ebenso falsch ist die weitere nachfolgende Behauptung ([X.]): "Ein Dolmetscher war an keinem Tag der Hauptverhandlung anwesend. Das ergibt sich aus den Protokollen". Das Protokoll des [X.] nennt als gegenwärtige Personen u.a.: [X.]

– als Dolmetscherin für die [X.]! Auch die [X.] der nächsten [X.] enthalten entsprechende Anwesenheitsvermerke. 2. Hinsichtlich der weiteren Rüge der Verteidigung, das Gericht hätte "nicht verwertbare Passagen" aus dem Gutachten des Sachverständigen [X.]seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil dieser in seinem Gutachten Anga-ben des Angeklagten sowie Erkenntnisse aus den Krankenakten zugrunde ge-legt habe, hinsichtlich derer der Angeklagte sein ursprünglich gegebenes [X.] widerrufen und einer Verwertung widersprochen habe, liegt kein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und mithin auch keine wie auch immer geartete Straftat des Sachverständigen nach § 203 StGB vor; denn die Befra-gungen und Untersuchungen dienten der Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Angeklagten. Unabhängig davon, ob das erklärte Einverständnis in diesem Fall vor oder während der Erstattung des Gutachtens überhaupt noch wirksam widerrufen werden kann, wird jedenfalls für das im Auftrag des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden erstattete Gutachten die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von [X.] durch die - 4 - damit einhergehende gesetzliche Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatli-che Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht ([X.], 214, 215; [X.][X.] § 53 StPO Rdn. 18). [X.][X.]

Meta

1 StR 536/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 1 StR 536/08 (REWIS RS 2008, 1324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1324

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