Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 01.02.2017, Az. 2 BvR 2148/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 16302

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Gegenvorstellung (Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs): Nichtannahmeentscheidung grds unanfechtbar - kein Fall der Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Prozessstoff in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise - hier: Festhaltung an vor Ablauf der Beschwerdefrist ergangenem Nichtannahmebeschluss ohne Begründung


Tenor

Die Gegenvorstellung vom 4. November 2016 gegen den Beschluss der [X.] des Zweiten Senats des [X.] vom 20. Oktober 2016 - 2 BvR 2148/16 - wird verworfen.

Gründe

1

Der nach Abschluss des [X.] gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 4. November 2016 auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. [X.] 19, 148 <152>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 1), ist zu verwerfen.

2

Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des [X.] besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.]G, Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem [X.] vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer [X.] geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1 und vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 2).

3

Soweit der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf verweist, dass die Entscheidung noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]G ergangen sei und er nach Erlass des Beschlusses am 20. Oktober 2016, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 die Verfassungsbeschwerde weiter begründet habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob insoweit eine Gehörsverletzung in Betracht kommt. Es kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom 20. Oktober 2016 auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 an ihrer Nichtannahmeentscheidung fest.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2148/16

01.02.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2016, Az: 3 Ws 568/16, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 01.02.2017, Az. 2 BvR 2148/16 (REWIS RS 2017, 16302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16302

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