6. Kammer | REWIS RS 2024, 6603
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Asylfolgeverfahren eines tadschikischen Staatsangehörigen, bestandskräftiger Abschluss des Asylerstverfahrens, Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylfolgeantrag, keine Fiktion der Bescheidszustellung trotz Postrücklaufs bei Adressierung an andere Adresse als die behördlich zugewiesene und ausweislich der Asylverfahrensakten auch amtlich bekannte Adresse, geltend gemachte Furcht vor der Verhaftung wegen behaupteter Sympathie für die „Gruppe 24“, Vorlage von angeblich im Jahr 2021 erhaltenen Unterlagen aus dem Jahr 2017 ohne Nennung der angeblich zu Grunde liegenden Ereignisse im damaligen Asylerstverfahren
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Asylfolgeverfahren eines tadschikischen Staatsangehörigen, bestandskräftiger Abschluss des Asylerstverfahrens, Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylfolgeantrag, keine Fiktion der Bescheidszustellung trotz Postrücklaufs bei Adressierung an andere Adresse als die behördlich zugewiesene und ausweislich der Asylverfahrensakten auch amtlich bekannte Adresse, geltend gemachte Furcht vor der Verhaftung wegen behaupteter Sympathie für die „Gruppe 24“, Vorlage von angeblich im Jahr 2021 erhaltenen Unterlagen aus dem Jahr 2017 ohne Nennung der angeblich zu Grunde liegenden Ereignisse im damaligen Asylerstverfahren
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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23.08.2024
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Urteil vom 23.08.2024, Az. Au 6 K 24.30610 (REWIS RS 2024, 6603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 6603
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