Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2 C 33/18

2. Senat | REWIS RS 2019, 3137

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die im beklagten Land geltende gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete.

2

Die 1983 geborene Klägerin steht als Polizeihauptkommissarin im Dienst des beklagten [X.]. Sie wird im Wach- und Wechseldienst und gelegentlich auch in einer geschlossenen Einheit der Polizei des [X.] Brandenburg verwendet. Im Frühjahr 2013 beantragte die Klägerin beim Polizeipräsidium, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und der Kennzeichnung bei Einsätzen in einer geschlossenen Einheit befreit zu werden. Den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wies das Polizeipräsidium zurück. Die beim Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit der Begründung verworfen, es fehle noch an einem behördlichen Vollzugsakt und diesen könne die Klägerin angreifen (Verfassungsgericht des [X.] Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 50/13 -).

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, bei Amtshandlungen ein Namensschild und beim Einsatz in einer geschlossenen Einheit eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung an ihrer Dienstkleidung zu tragen, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der mit der Pflicht zum Tragen des Namensschilds verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit der gesetzlichen Regelung die für die Grundrechtsausübung wesentliche Leitentscheidung selbst getroffen. Die gesetzlichen Vorschriften genügten den Grundsätzen der Normenklarheit und -bestimmtheit. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe im [X.] an die gesetzliche Regelung die weiteren Einzelheiten einer Bestimmung durch eine Verwaltungsvorschrift überlassen dürfen. Auch seien weder der Gleichheitsgrundsatz noch die Fürsorgepflicht verletzt. Dagegen wirke sich die Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung nicht in rechtlich beachtlicher Weise auf die private Lebensführung des Beamten aus.

5

Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

die Urteile des [X.] vom 5. September 2018 und des [X.] vom 8. Dezember 2015 sowie den Bescheid des Polizeipräsidiums des [X.] Brandenburg vom 30. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei Amtshandlungen ein Namensschild und beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung an ihrer Dienstkleidung zu tragen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie ist na[X.]h § 144 Abs. 2 und 4 VwGO zurü[X.]kzuweisen.

8

In Bezug auf die Verpfli[X.]htung der Klägerin zum Tragen eines Namenss[X.]hilds na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 des [X.] Polizeigesetzes in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des [X.] Polizeigesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. [X.]) - BbgPolG - verletzt das Urteil des [X.] [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht (§ 137 Abs. 1 und § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 [X.] sowie § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ist verfassungsgemäß (1.).

9

Da die Klägerin gelegentli[X.]h au[X.]h in einer ges[X.]hlossenen Einheit der Polizei verwendet wird, ist sie na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG verpfli[X.]htet, eine zur na[X.]hträgli[X.]hen Identitätsfeststellung geeignete Kennzei[X.]hnung zu tragen. Mit der Annahme, diese der Klägerin unmittelbar dur[X.]h das Gesetz auferlegte Pfli[X.]ht greife ni[X.]ht in ihr Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ein, verletzt das Berufungsurteil [X.] Re[X.]ht. Die Ents[X.]heidung stellt si[X.]h aber aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar greift § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG in das vorbezei[X.]hnete Re[X.]ht der Klägerin ein; dieser Eingriff ist aber verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässig (2.).

Die von der Revision aufgeworfenen Fragen, ob der Verstoß des handelnden [X.] gegen die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht zur Re[X.]htswidrigkeit der Maßnahme führt oder wel[X.]he Folgen im Übrigen eintreten, sind für die ents[X.]heidungserhebli[X.]he Frage der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit der gesetzli[X.]hen Regelungen ohne Bedeutung.

1. Na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG tragen [X.] bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namenss[X.]hild. Diese Verpfli[X.]htung ist verfassungsgemäß.

Auf dem Namenss[X.]hild ist ledigli[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he Familienname anzugeben, ni[X.]ht au[X.]h der Vorname oder dessen Anfangsbu[X.]hstaben. Die Verpfli[X.]htung zum Tragen des Namenss[X.]hilds dient in erster Linie der Stärkung der Transparenz und der Bürgernähe der Arbeit der Polizei. Denn es tritt ein staatli[X.]her Bediensteter auf, der von vornherein und ni[X.]ht erst aufgrund des Verlangens des betroffenen Bürgers na[X.]h Legitimation (§ 9 Abs. 1 BbgPolG) mit seinem Na[X.]hnamen anspre[X.]hbar ist. Dieser Zwe[X.]k erfordert ni[X.]ht au[X.]h die Angabe des Vornamens des Bediensteten. Der das Gesetzgebungsverfahren einleitende Gesetzentwurf ([X.], Dru[X.]ks. 5/1442) lässt darauf s[X.]hließen, dass auf dem Namenss[X.]hild ledigli[X.]h der Na[X.]hname angebra[X.]ht werden soll. Diese Bes[X.]hränkung auf den Familiennamen kommt au[X.]h in Nr. 4.4.2 und 4.5.2 der aufgrund von § 9 Abs. 4 BbgPolG erlassenen [X.] des [X.] vom 21. November 2012 ([X.] [X.]956) in der Fassung vom 7. November 2018 ([X.] [X.]187 - [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht) zum Ausdru[X.]k. Im Übrigen sieht das Gesetz entgegen dem ursprüngli[X.]hen Gesetzentwurf ([X.], Dru[X.]ks. 5/1442) ni[X.]ht vor, dass auf dem Namenss[X.]hild des [X.] au[X.]h der Dienstgrad vermerkt ist. Daraus lässt si[X.]h die Intention des Gesetzgebers ableiten, die für die Bediensteten mit der Verpfli[X.]htung zur Kundgabe des Namens - als Familiennamen - verbundenen Beeinträ[X.]htigungen mögli[X.]hst gering zu halten.

Die Gesetzgebungskompetenz des beklagten [X.], uniformierten [X.] aufzugeben, bei einer Amtshandlung ein S[X.]hild mit dem Na[X.]hnamen zu tragen, ergibt si[X.]h aus seiner Befugnis zur Regelung des Ers[X.]heinungsbilds von uniformierten Polizeivollzugsbeamten und im Übrigen aus der Befugnis zur Regelung des Polizeire[X.]hts.

Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG greift in das dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht der Klägerin in Gestalt des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung ein (a). Die Regelung genügt dem Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber des [X.] [X.] - im Gegensatz zu anderen Ländern, die die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht unzurei[X.]hend auf eine [X.] stützen - die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen selbst getroffen hat. Insbesondere bere[X.]htigt § 9 Abs. 4 BbgPolG die dort ermä[X.]htigte Stelle ni[X.]ht dazu, weitere, mit der Regelung des § 9 Abs. 3 BbgPolG verglei[X.]hbare Ausnahmetatbestände zu s[X.]haffen (b). Die Regelung ist au[X.]h verhältnismäßig ([X.]). Ferner verletzt § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG weder das Gebot der Glei[X.]hbehandlung (d) no[X.]h die Fürsorgepfli[X.]ht (e).

a) Das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht umfasst au[X.]h die Befugnis des Einzelnen, grundsätzli[X.]h selbst zu ents[X.]heiden, wann und innerhalb wel[X.]her Grenzen persönli[X.]he Lebenssa[X.]hverhalte offenbart werden ([X.], Urteil vom 24. November 2010 - 1 [X.] - [X.]E 128, 1 <42>). Der S[X.]hutz des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung erstre[X.]kt si[X.]h auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit au[X.]h auf Basisdaten wie Namen und Ans[X.]hrift (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] - NVwZ 2018, 1703 Rn. 219 m.w.N. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - [X.]E 65, 1 <45>). Ungea[X.]htet des Umstands, dass die gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung sie gerade in ihrer Eigens[X.]haft als [X.] betrifft, kann si[X.]h die Klägerin gegenüber ihrem Dienstherrn auf dieses Re[X.]ht berufen. Denn die Grundre[X.]hte gelten für Beamte im Rahmen des Dienstverhältnisses in glei[X.]her und ni[X.]ht ledigli[X.]h in abges[X.]hwä[X.]hter Weise ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 - [X.]E 139, 19 Rn. 57).

Soweit § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG [X.] des [X.] [X.] verpfli[X.]htet, bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namenss[X.]hild zu tragen, liegt ein Eingriff in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Denn das Gesetz gibt dem Bediensteten auf, seinen tatsä[X.]hli[X.]hen Na[X.]hnamen - und ni[X.]ht etwa einen Tarnnamen - jedem Bürger, dem er in amtli[X.]her Eigens[X.]haft gegenübertritt, ohne Anlass zu offenbaren.

b) Das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ist ni[X.]ht s[X.]hrankenlos gewährleistet. [X.] des unantastbaren Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung kann es auf der Grundlage eines Gesetzes bes[X.]hränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, si[X.]h Voraussetzungen und Umfang der Bes[X.]hränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist ([X.], Urteil vom 19. September 2018 - 2 [X.] - NVwZ 2018, 1703 Rn. 220 m.w.N.). Je stärker die Maßnahme in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift und je mehr sie si[X.]h über bere[X.]htigte Vertrauli[X.]hkeitserwägungen hinwegsetzt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzli[X.]hen Regelung; von Bedeutung sind die Persönli[X.]hkeitsrelevanz der Daten, die Offenheit oder Heimli[X.]hkeit der Maßnahme und ihre Streubreite ([X.], Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 - [X.]E 120, 378 <402>).

Re[X.]htsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpfli[X.]hten den Gesetzgeber, die für die Grundre[X.]htsverwirkli[X.]hung maßgebli[X.]hen Regelungen im Wesentli[X.]hen selbst zu treffen und diese ni[X.]ht dem Handeln und der Ents[X.]heidungsma[X.]ht der Exekutive zu überlassen. Wesentli[X.]h sind sol[X.]he Regelungen, die für die Verwirkli[X.]hung von Grundre[X.]hten erhebli[X.]he Bedeutung haben. Na[X.]h dem Grundgesetz ist die Eins[X.]hränkung von grundre[X.]htli[X.]hen Freiheiten, wie hier des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung dur[X.]h die Verpfli[X.]htung zur anlasslosen Offenbarung des Familiennamens, dem Parlament vorbehalten. Dies gewährleistet, dass Ents[X.]heidungen von sol[X.]her Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentli[X.]hkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von [X.] in öffentli[X.]her Debatte zu klären ([X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - [X.]E 108, 282 <311 f.> und Bes[X.]hluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 - [X.]E 139, 19 Rn. 52 f.).

aa) Diesen Anforderungen genügt die gesetzli[X.]he Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG. Der Gesetzgeber des [X.] [X.] hat die politis[X.]h umstrittene Frage der Verpfli[X.]htung von [X.] zur anlasslosen Angabe ihres Na[X.]hnamens an ihrer Dienstkleidung selbst ents[X.]hieden. Zuvor hatte der federführende Auss[X.]huss für Inneres des [X.] eine öffentli[X.]he Anhörung dur[X.]hgeführt, bei der Behörden, Organisationen und au[X.]h Interessenverbände zum Gesetzentwurf Stellung nehmen konnten ([X.], Dru[X.]ks. 5/3175). Bereits der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 BbgPolG zwis[X.]hen den regelmäßigen Einsätzen von uniformierten [X.] und sol[X.]hen in ges[X.]hlossenen Einheiten unters[X.]hieden, bei denen der Bedienstete ledigli[X.]h die zur na[X.]hträgli[X.]hen Identitätsfeststellung geeignete Kennzei[X.]hnung zu tragen hat. Zum S[X.]hutz der Persönli[X.]hkeitsre[X.]hte des Bediensteten ist in diesen Fällen die Identifizierung des Betroffenen nur mithilfe des Dienstherrn, der das Kennzei[X.]hen vergeben hat, mögli[X.]h.

bb) Au[X.]h die Ausnahme in § 9 Abs. 3 BbgPolG, die si[X.]h in dem hier relevanten Zusammenhang allein auf das Namenss[X.]hild na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG bezieht, genügt dem Gebot der Normenklarheit. Na[X.]h dieser Bestimmung gilt die namentli[X.]he Kennzei[X.]hnung ni[X.]ht, soweit der Zwe[X.]k der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende s[X.]hutzwürdige Belange des [X.] dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt werden.

Die mit der namentli[X.]hen Kennzei[X.]hnung für den [X.] regelmäßig verbundenen Beeinträ[X.]htigungen seines Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung können für diesen Ausnahmetatbestand ni[X.]ht ausrei[X.]hen. Die Ausnahme soll nur dann greifen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträ[X.]htigung der Sphäre des Bediensteten vorliegen, die über die regelmäßigen Na[X.]hteile hinausgehen und die zudem so gewi[X.]htig sind, dass das vom Gesetzgeber formulierte öffentli[X.]he Interesse an der namentli[X.]hen Kennzei[X.]hnung von [X.] zurü[X.]kzutreten hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Tatsa[X.]hen oder Umstände die Annahme re[X.]htfertigen, dass unter Nutzung des Na[X.]hnamens außerdienstli[X.]he Daten über den Bediensteten - eins[X.]hließli[X.]h seiner Familie - erlangt werden sollen und damit ein Missbrau[X.]h der Daten zur außerdienstli[X.]hen Zwe[X.]ken zu erwarten ist. Daneben kommt eine Ausnahme von der namentli[X.]hen Kennzei[X.]hnung bei überwiegenden dienstli[X.]hen Belangen in Betra[X.]ht.

Dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 BbgPolG unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Gesetzesbegriffe verwendet, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h unbedenkli[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74, 2270/73 - [X.]E 37, 132 <142). Angesi[X.]hts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fallkonstellationen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69 - [X.]E 28, 175 <183>), in denen den Interessen des [X.] der Vorrang einzuräumen ist, kann vom Gesetzgeber eine detailliertere Regelung ni[X.]ht verlangt werden. Die na[X.]h § 9 Abs. 3 BbgPolG gebotene Prognoseents[X.]heidung ist gerade für den Berei[X.]h des Polizeire[X.]hts und der Gefahrenabwehr typis[X.]h. Die hierfür jeweils maßgebli[X.]hen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften, wie insbesondere die polizeire[X.]htli[X.]he Generalklausel na[X.]h §§ 1 und 10 BbgPolG, sind ni[X.]ht detaillierter gehalten als § 9 Abs. 3 BbgPolG.

[X.][X.]) Die Vors[X.]hrift des § 9 Abs. 4 BbgPolG, na[X.]h der das für Inneres zuständige Mitglied der [X.]regierung Inhalt, Umfang und Ausnahmen von den Verpfli[X.]htungen na[X.]h § 9 Abs. 2 BbgPolG dur[X.]h [X.] regelt, begegnet im Hinbli[X.]k auf das Gebot der Normenklarheit keinen Bedenken.

§ 9 Abs. 4 BbgPolG ist ni[X.]ht so auszulegen, dass das zuständige Ministerium bere[X.]htigt wäre, weitere, mit der Regelung in Absatz 3 glei[X.]hrangige Ausnahmetatbestände zu s[X.]haffen. Denn der Gesetzgeber hat die für das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen selbst zu treffen. Dementspre[X.]hend ist die Regelung des [X.] in § 9 Abs. 3 BbgPolG abs[X.]hließend. Die [X.] hat si[X.]h au[X.]h im Übrigen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen zu halten. Tatsä[X.]hli[X.]h ist die Ermä[X.]htigung des § 9 Abs. 4 BbgPolG - ohne dass es darauf ankommt - au[X.]h auf diese Weise ausgeübt worden.

Nr. 4.3 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht wiederholt den Wortlaut von § 9 Abs. 3 BbgPolG und erläutert die Ausnahmeregelung ledigli[X.]h. Nr. 4.2 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht nennt zwar Gruppen von Bediensteten, die von der Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht befreit sind. Diese Befreiungstatbestände lassen si[X.]h aber ohne Weiteres unmittelbar aus dem Zwe[X.]k des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG oder dem Wortlaut der gesetzli[X.]hen Regelung ableiten. [X.] sind zum einen sol[X.]he Gruppen von [X.], die aufgrund ihrer konkreten Verwendung keinen unmittelbaren [X.] haben oder keine Dienstkleidung tragen (z.B. Nr. 4.2 Bu[X.]hst. a, b und e bis g [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht). Zum anderen sind sol[X.]he [X.] befreit, bei denen der Zwe[X.]k der Maßnahme oder Amtshandlung auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 BbgPolG eine Ausnahme von der namentli[X.]hen Kennzei[X.]hnung fordert. Dies gilt für Bedienstete während ihres Einsatzes im Personens[X.]hutz oder für Angehörige der Spezialeinheiten der Polizei, die ni[X.]ht enttarnt werden sollen (Nr. 4.2 Bu[X.]hst. [X.] und d [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht).

[X.]) Die Pfli[X.]ht zum Tragen eines S[X.]hilds mit dem Na[X.]hnamen na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ist angesi[X.]hts der mit der gesetzli[X.]hen Regelung verfolgten öffentli[X.]hen Interessen verhältnismäßig.

Der ursprüngli[X.]he Gesetzentwurf ([X.], Dru[X.]ks. 5/1442) sieht den Zwe[X.]k des Gesetzes zum einen in der Erhaltung und Stärkung der Transparenz und der Bürgernähe der Arbeit der Polizei. Wenn der Staat gegenüber dem Bürger ni[X.]ht mehr anonym, sondern dur[X.]h einen namentli[X.]h gekennzei[X.]hneten Amtsträger auftrete, stärke dies das Vertrauen in die Arbeit der Polizei. Zum anderen erlei[X.]htere die namentli[X.]he Kennzei[X.]hnung die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten oder ni[X.]ht unerhebli[X.]her Dienstpfli[X.]htverletzungen von [X.] und beuge damit sol[X.]hen vor.

Der Senat verkennt ni[X.]ht, dass die Verpfli[X.]htung zur anlasslosen Offenbarung des Familiennamens für einen uniformierten [X.] eine beeinträ[X.]htigende Wirkung hat, weil der Name am Einsatzort einer größeren Öffentli[X.]hkeit bekannt wird und zudem ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist, dass Aufnahmen vom Einsatz und dem Verhalten der dort handelnden Bediensteten im [X.] veröffentli[X.]ht werden. Allerdings ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Familienname kein Datum aus der engen Privatsphäre des Bediensteten ist. Zudem ist den Bediensteten bewusst, dass der Name dem jeweiligen Anspre[X.]hpartner und au[X.]h weiteren Personen bekannt wird. Den Bediensteten ist ferner klar, dass die Kundgabe des Familiennamens im Zusammenhang mit ihrem Dienst steht und den zuständigen staatli[X.]hen Stellen grundsätzli[X.]h die Mögli[X.]hkeit eröffnet, gegen sie straf- oder disziplinarre[X.]htli[X.]he Ermittlungen einzuleiten.

Es besteht zwar aufgrund der Verpfli[X.]htung na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG die Mögli[X.]hkeit, dass ein [X.]r ohne jeden Anlass mit Vorwürfen überzogen oder dass er Opfer eines Übergriffs wird. Na[X.]h den na[X.]h § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] zeigen allerdings die bisher vorliegenden Untersu[X.]hungen, dass si[X.]h diese Befür[X.]htung bislang ni[X.]ht bestätigt hat. Weder gibt es eine steigende Zahl von Übergriffen gegen [X.] no[X.]h kann festgestellt werden, dass es zur vermehrten Erhebung willkürli[X.]h-unbere[X.]htigter Strafanzeigen gegen [X.] gekommen ist. Zudem kann der [X.] die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister (§ 51 [X.]) und au[X.]h einer Übermittlungssperre in den [X.] (§ 41 StVG) beantragen, um die Erlangung von weiteren Informationen über seine Person über die ohnehin bestehenden Hürden für die Erteilung von Auskünften hinaus zu ers[X.]hweren.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG dient mit der Stärkung der Transparenz der Arbeit der Polizei und der Erlei[X.]hterung der straf- und disziplinarre[X.]htli[X.]hen Aufklärung des re[X.]htswidrigen Verhaltens von [X.] legitimen Zielen. Die erlei[X.]hterte [X.] von Übergriffen von [X.] verstärkt die Gesetzesbindung der Verwaltung und beugt sol[X.]hen Verstößen vor. Die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten dient der Verwirkli[X.]hung des Re[X.]htsstaates und hat deshalb eine hohe Bedeutung. Dies gilt insbesondere für sol[X.]he Straftaten, die [X.] im Amt begehen. Die Begehung einer Straftat dur[X.]h einen Amtsträger anlässli[X.]h der Wahrnehmung einer hoheitli[X.]hen Aufgabe ers[X.]hüttert das Vertrauen in die Integrität staatli[X.]hen Handelns. Deshalb muss bereits der Ans[X.]hein vermieden werden, dass gegen [X.] des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden ([X.], Kammerbes[X.]hluss vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - NStZ-RR 2015, 347 Rn. 16 m.w.N.).

Die zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks geeignete Verpfli[X.]htung zum Tragen eines Namenss[X.]hildes ist au[X.]h erforderli[X.]h. Ein glei[X.]h geeignetes, aber den [X.] weniger belastendes und damit milderes Mittel ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dies gilt insbesondere für die in der Revisionsverhandlung erörterte Variante, bei der der Dienstherr dem Bediensteten die Wahl zwis[X.]hen der Verwendung eines Namenss[X.]hilds und mehreren dauerhaft zugeordneten Kennziffern eröffnet hat. Denn das vom Gesetzgeber mit der Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht zulässigerweise verfolgte öffentli[X.]he Interesse an der Stärkung der Bürgernähe der Polizei dur[X.]h das Auftreten eines von vornherein mit seinem Na[X.]hnamen anspre[X.]hbaren Bediensteten lässt si[X.]h mit diesem Modell, das im regelmäßigen Dienst au[X.]h bloße Kennziffern ausrei[X.]hen lässt, s[X.]hle[X.]hter verwirkli[X.]hen als mit der Regelung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG.

Die Verpfli[X.]htung zum Tragen eines S[X.]hilds mit dem Familiennamen na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ist au[X.]h angemessen. Das Interesse der [X.] daran, dass ihr Familienname ni[X.]ht einer größeren Öffentli[X.]hkeit aus Anlass einer Diensttätigkeit ohne besondere Veranlassung bekannt wird, überwiegt die vom Gesetzgeber mit der gesetzli[X.]hen Regelung verfolgten öffentli[X.]hen Interessen ni[X.]ht. Insbesondere verletzt die Verpfli[X.]htung die Bediensteten entgegen dem Vorbringen der Revision ni[X.]ht in ihrer Mens[X.]henwürde. Die Bediensteten werden ni[X.]ht aufgrund von § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG zum bloßen Objekt staatli[X.]hen Handelns degradiert. Vielmehr ermögli[X.]ht das Namenss[X.]hild, sie unmittelbar mit ihrem Namen anzuspre[X.]hen, und trägt damit gerade der Subjektqualität der Bediensteten Re[X.]hnung.

Die Intensität des Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung wird dadur[X.]h abgemildert, dass bereits der Gesetzgeber dur[X.]h § 9 Abs. 3 BbgPolG die Mögli[X.]hkeit eröffnet hat, von der grundsätzli[X.]hen Verpfli[X.]htung abzuwei[X.]hen. Den Interessen der Bediensteten ist au[X.]h dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass na[X.]h Nr. 4.3 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht der Beamte selbst über die Ausnahme ents[X.]heidet, wenn der hierfür eigentli[X.]h zuständige Vorgesetzte ni[X.]ht errei[X.]hbar ist.

Das Gewi[X.]ht des Eingriffs in das Re[X.]ht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung ist relativ gering, weil es allein um den Familiennamen des Bediensteten geht. Zudem sind dem Bediensteten sowohl die [X.] als au[X.]h der Zwe[X.]k dieser Maßnahme bekannt. Die Annahme, [X.] könnten ohne jeden Grund mit Vorwürfen überzogen werden, hat si[X.]h bisher ni[X.]ht bestätigt. Dass der Gesetzgeber das von ihm formulierte öffentli[X.]he Interesse an einer bürgernahen und transparenten Arbeit der Polizei und den Gesi[X.]htspunkt der besseren [X.] von re[X.]htswidrigen Verhaltensweisen von Amtsträgern sowie der Prävention sol[X.]her Verstöße höher bewertet als das Re[X.]ht des [X.] auf informationelle Selbstbestimmung kann ni[X.]ht beanstandet werden.

d) Die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG sind von der Verpfli[X.]htung zum Tragen eines Namenss[X.]hilds nur [X.] in Dienstkleidung erfasst. Dienstkleidung ist eine Bekleidung, die wegen ihrer Einheitli[X.]hkeit den betreffenden Bediensteten als Amtsträger in seiner Funktion na[X.]h außen hin kenntli[X.]h ma[X.]ht (Polizeiuniform). Die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von [X.] in Dienstkleidung und sonstigen Bediensteten der Polizei ohne Dienstkleidung - Bedienstete im Verwaltungsberei[X.]h der Polizei, z.B. im Personal- und Finanzwesen oder bei der Kriminalpolizei - ist vor dem Hintergrund gere[X.]htfertigt, dass diese regelmäßig keinen ständigen unmittelbaren Kontakt zum Bürger haben. Gerade die Stärkung der Transparenz der Arbeit der Polizei im unmittelbaren Kontakt zum Bürger ist eines der Ziele der gesetzli[X.]hen Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht.

Es ist au[X.]h sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ni[X.]ht für uniformierte [X.] des [X.] und anderer Länder gilt, die in [X.] zum Einsatz kommen. Das Land [X.] kann die Verpfli[X.]htung zum Tragen einer bestimmten Uniform oder eines Namenss[X.]hilds ledigli[X.]h bei sol[X.]hen Bediensteten dur[X.]h Gesetz regeln, die zu ihm in einem Dienstverhältnis stehen. Werden Beamte des [X.] oder eines anderen [X.] auf dem Gebiet des [X.] tätig, ri[X.]htet si[X.]h deren amtli[X.]he Tätigkeit na[X.]h § 77 BbgPolG. In diesen Fällen erlangt der Beklagte aber ni[X.]ht die Kompetenz zur Regelung der dienstre[X.]htli[X.]hen Verhältnisse dieser [X.].

Die Befreiung von bestimmten Gruppen von [X.] von der Pfli[X.]ht zum Tragen des Namenss[X.]hilds (Nr. 4.2 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht) ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Es handelt si[X.]h um Bedienstete ohne unmittelbaren [X.] oder ohne Dienstkleidung und um sol[X.]he Fälle, bei denen ein vorrangiges öffentli[X.]hes Interesse daran besteht, dass die Bediensteten ni[X.]ht als Angehörige der Polizei erkannt und bekannt werden. Zwar dürfen abgeordnete [X.] auf dem Weg zu und von ihrer Bes[X.]häftigungsbehörde Dienstkleidung und Kopfbede[X.]kung tragen. Die Einbeziehung dieser Bediensteten der Polizei in die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ist aber ausges[X.]hlossen, weil sie dann keine Amtshandlung vornehmen.

Der Beklagte unterliegt au[X.]h keiner besonderen Re[X.]htfertigung, weshalb er im Gegensatz zum [X.] oder der Mehrzahl der Länder die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht für [X.] gesetzli[X.]h vorgesehen hat. Diese politis[X.]h umstrittene Frage ents[X.]heidet der jeweilige Gesetzgeber aufgrund einer eigenständigen Gewi[X.]htung der für und gegen eine Kennzei[X.]hnung spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte.

e) S[X.]hließli[X.]h verletzt § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG ni[X.]ht die Fürsorgepfli[X.]ht als hergebra[X.]hter Grundsatz i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG.

Die allgemeine Fürsorgepfli[X.]ht hält den Dienstherrn dazu an, den Beamten vor unbere[X.]htigten Ans[X.]huldigungen zu s[X.]hützen sowie ihre wohlverstandenen Interessen in gebührender Weise zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 - [X.]E 43, 154 <165>). Der Gesetzgeber des [X.] [X.] hat aufgrund der ihm zustehenden Ents[X.]heidungsbefugnis die Interessen der [X.] und die von ihm - vom Gesetzgeber - zu definierenden öffentli[X.]hen Interessen dahingehend gewi[X.]htet, dass die [X.] grundsätzli[X.]h ein Namenss[X.]hild zu tragen haben, sie davon aber na[X.]h § 9 Abs. 3 BbgPolG in besonderen Situationen ausgenommen sind. Diese gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung hat für den einzelnen [X.] keine unzumutbaren Na[X.]hteile zur Folge. Unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepfli[X.]ht kann die zulässige gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung ni[X.]ht wieder in Frage gestellt werden.

2.) Die aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG für [X.] wie die Klägerin folgende Pfli[X.]ht, beim Einsatz ges[X.]hlossener Einheiten an ihrer Dienstkleidung anstelle des Namenss[X.]hilds eine zur na[X.]hträgli[X.]hen Identitätsfeststellung geeignete Kennzei[X.]hnung zu tragen, ist ebenfalls verfassungsgemäß.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Gesetzgebungskompetenz des [X.] kann auf die Ausführungen zu § 9 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG verwiesen werden. Au[X.]h die Pfli[X.]ht na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG greift in das Re[X.]ht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung ein (a). Dieser Eingriff beruht jedo[X.]h auf einer gesetzli[X.]hen Grundlage, die au[X.]h den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (b).

a) § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG beeinträ[X.]htigt den S[X.]hutzberei[X.]h des Re[X.]hts von Dienstkleidung tragenden [X.] auf informationelle Selbstbestimmung.

Der S[X.]hutzumfang des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht auf sol[X.]he Informationen, die bereits ihrer Art na[X.]h sensibel sind und s[X.]hon deshalb grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützt werden. Au[X.]h der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für si[X.]h genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann grundre[X.]htserhebli[X.]he Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben ([X.], Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - NVwZ 2019, 381 Rn. 37 ff.). Alle Informationen, die etwas über ihre Bezugsperson aussagen können, sind erfasst; ein belangloses Datum gibt es ni[X.]ht ([X.], Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - [X.]E 120, 378 <399>).

Dana[X.]h ist au[X.]h die Kennzei[X.]hnung, die der Bedienstete bei einem Einsatz ges[X.]hlossener Einheiten zu tragen hat, ein personenbezogenes Datum. Das Pseudonym ist einem bestimmten [X.] zugeordnet, lässt si[X.]h na[X.]h der vom Dienstherrn vorgenommenen Zuordnung zu einem bestimmten Bediensteten ents[X.]hlüsseln und sagt damit etwas über die Bezugsperson aus. Aufgrund dieser festen Zuordnung der Kennzei[X.]hnung können gegen den Träger straf- oder disziplinarre[X.]htli[X.]he Ermittlungen eingeleitet werden, wenn gegen diesen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem Einsatz einer ges[X.]hlossenen Einheit erhoben worden sind.

b) § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Re[X.]htfertigung eines Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung.

Es bedarf einer gesetzli[X.]hen Regelung, die Anlass, Zwe[X.]k und Grenzen des Eingriffs berei[X.]hsspezifis[X.]h, präzise und normenklar festlegt ([X.], Urteil vom 24. November 2010 - 1 [X.] - [X.]E 128, 1 <47>). Der Betroffene muss aus der gesetzli[X.]hen Regelung klar erkennen können, für wel[X.]he konkreten Zwe[X.]ke seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderli[X.]h sind und dass ihre Verwertung auf diesen Zwe[X.]k begrenzt bleibt ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - [X.]E 65, 1 <62 f.>). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen zudem gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Re[X.]htss[X.]hutz, Kontrolle, Zwe[X.]kbindung und Lös[X.]hung der Daten. Mit ihnen ist si[X.]herzustellen, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung re[X.]htfertigenden Zwe[X.]ke begrenzt bleibt und na[X.]h deren Erledigung ni[X.]ht mehr mögli[X.]h ist ([X.], Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966, 1140/09 - [X.]E 141, 220 Rn. 144 m.w.N.).

aa) Die erforderli[X.]he gesetzli[X.]he Grundlage ist mit § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG gegeben. Denn bereits das Gesetz - und ni[X.]ht ledigli[X.]h eine bloße [X.] - verpfli[X.]htet den [X.], sofern er in einer ges[X.]hlossenen Einheit eingesetzt wird, anstelle des Namenss[X.]hilds eine zur na[X.]hträgli[X.]hen Identitätsfeststellung geeignete Kennzei[X.]hnung zu tragen.

bb) Bei der Kennzei[X.]hnung tritt der gesetzli[X.]he Zwe[X.]k der Förderung der Transparenz und Bürgernähe der Arbeit der Polizei in den Hintergrund. [X.] Ziel der gesetzli[X.]hen Regelung im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist in erster Linie die Si[X.]herung der [X.] etwaiger Straftaten und ni[X.]ht unerhebli[X.]her Dienstpfli[X.]htverletzungen von einzelnen [X.] im Rahmen von Einsätzen ges[X.]hlossener Polizeieinheiten. Zuglei[X.]h dient die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht der Gesetzesbindung der Verwaltung, indem sie re[X.]htswidrigem Verhalten von einzelnen Bediensteten der Polizei bei einem Einsatz einer ges[X.]hlossenen Einheit vorbeugt. Die Mögli[X.]hkeit der Identifizierung gewährleistet ferner, dass die Vielzahl re[X.]htmäßig handelnder [X.]r von einer Einbeziehung in konkrete Ermittlungen von vornherein vers[X.]hont bleibt. S[X.]hließli[X.]h lassen si[X.]h Regressansprü[X.]he gegen delinquente Bedienstete der Polizei einfa[X.]her dur[X.]hsetzen.

Die gesetzli[X.]he Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht trägt zudem der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte zu Art. 3 [X.] beim Einsatz maskierter und ni[X.]ht gekennzei[X.]hneter Polizeibediensteter Re[X.]hnung ([X.], Urteil vom 9. November 2017 - 47274/15 - Hents[X.]hel und [X.], NJW 2018, 3763). Der Geri[X.]htshof empfiehlt, dass maskierte Polizeibeamte eine unverwe[X.]hselbare Kennzei[X.]hnung, etwa eine Identifikationsnummer, si[X.]htbar tragen. Andernfalls müssten die aus dem Einsatz von [X.] ohne individuelle Kennzei[X.]hnung resultierenden S[X.]hwierigkeiten bei der Zuordnung zu einem bestimmten Beamten dur[X.]h entspre[X.]hende intensive Bemühungen bei der Aufklärung des Vorwurfs von Misshandlungen im Rahmen des Polizeieinsatzes ausgegli[X.]hen werden.

[X.][X.]) Die zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks geeignete Verpfli[X.]htung zum Tragen der Kennzei[X.]hnung ist au[X.]h erforderli[X.]h.

Für die Ausgestaltung einer Kennzei[X.]hnung von [X.] sind dem Dienstherrn vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten eröffnet. Er kann, wie etwa in [X.] (Ges[X.]häftsanweisung [X.] Nr. 2/2009 des Polizeipräsidenten in [X.] vom 26. November 2010), einem Bediensteten mehrere [X.]n fest zuordnen. Denkbar ist es au[X.]h, die [X.] bei einem jedem Einsatz neu zuzuordnen und diese Zuordnung na[X.]h Einsatzende wieder zu lös[X.]hen (§ 12 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung des [X.] Sa[X.]hsen-Anhalt in der Fassung vom 2. August 2019 - [X.] LSA - in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht zur na[X.]hträgli[X.]hen Identifizierung von Polizeibeamten des [X.] Sa[X.]hsen-Anhalt vom 28. April 2018 ). Er kann aber au[X.]h, wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG, die Kennzei[X.]hnung grundsätzli[X.]h dauerhaft zuordnen.

Jede dieser Mögli[X.]hkeiten bewirkt in unters[X.]hiedli[X.]her Weise Eingriffe in das Re[X.]ht des Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der in [X.] geltenden Regelung müssen mehrere [X.]n gespei[X.]hert werden. Die Regelung na[X.]h § 12 Abs. 4 [X.] LSA bedingt, dass bei jedem Einsatz einer ges[X.]hlossenen Einheit die Zuordnung neu gespei[X.]hert werden muss. Sol[X.]he häufigen Spei[X.]hervorgänge bergen jeweils die Gefahr in si[X.]h, dass es zu fehlerhaften Eintragungen kommt. Ausgehend von der dem Gesetzgeber bei der Auswahl des Verfahrens zustehenden Eins[X.]hätzungsprärogative kann es unter dem Gesi[X.]htspunkt der Erforderli[X.]hkeit ni[X.]ht beanstandet werden, dass si[X.]h der Gesetzgeber des [X.] [X.] für eine grundsätzli[X.]h feste Zuordnung der Kennzei[X.]hnung ents[X.]hieden hat. Zudem ist die Verpfli[X.]htung na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG dadur[X.]h gemildert, dass jederzeit ein We[X.]hsel der zugeordneten Kennzei[X.]hnung mögli[X.]h ist. Sieht si[X.]h der Bedienstete aufgrund der ihm zugewiesenen Kennzei[X.]hnung der Gefahr von Anfeindungen ausgesetzt, kann er na[X.]h Nr. 4.6.2 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht den einmaligen oder au[X.]h regelmäßigen Austaus[X.]h der Kennzei[X.]hnung beantragen.

dd) Die Verpfli[X.]htung zum Tragen der Kennzei[X.]hnung bei einem Einsatz einer ges[X.]hlossenen Einheit na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG ist au[X.]h angemessen.

(1) Der mit der Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht vom Gesetzgeber zulässigerweise verfolgte Zwe[X.]k steht zu dem in ihr liegenden Gewi[X.]ht des Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung des [X.] ni[X.]ht außer Verhältnis.

Die Intensität des Eingriffs ist relativ gering, weil die Erhebung offen ist und die Kennzei[X.]hnung dem Außenstehenden - im Gegensatz zum Namenss[X.]hild - ni[X.]ht unmittelbar den S[X.]hluss auf die Person ermögli[X.]ht. Die Zuordnung ist allein der personalverwaltenden Stelle eröffnet. Der Zugriff auf die Datei setzt eine personengebundene Kennung voraus und muss na[X.]hprüfbar sein (Nr. 4.6.1 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht). Dem gegenüber steht das gewi[X.]htige öffentli[X.]he Interesse zu gewährleisten, dass Straftaten oder ni[X.]ht unerhebli[X.]he Dienstpfli[X.]htverletzungen, die von einzelnen Angehörigen ges[X.]hlossener Einheiten im Rahmen von Polizeieinsätzen begangen werden, aufklärbar sind. Begeht ein Amtsträger anlässli[X.]h der Wahrnehmung seiner Dienstpfli[X.]hten eine Straftat oder eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Dienstpfli[X.]htverletzung, ist das Vertrauen in die Integrität staatli[X.]hen Handelns erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Dementspre[X.]hend ist zu gewährleisten, dass gegen den [X.], der als Angehöriger einer ges[X.]hlossenen Einheit au[X.]h wegen seiner Ausrüstung regelmäßig s[X.]hwer zu identifizieren ist, effektiv ermittelt werden kann. Die Mögli[X.]hkeit der Zuordnung re[X.]htswidrigen Verhaltens zu einem bestimmten [X.] beugt sol[X.]hem au[X.]h vor und verstärkt damit die Gesetzesbindung der Arbeit der Polizei.

Die Zuordnung einer Kennzei[X.]hnung zu einem bestimmten [X.] für die Dauer seiner Zuweisung zu einer ges[X.]hlossenen Einheit der Polizei des [X.] [X.] ist dadur[X.]h angemessen und zumutbar ausgestaltet, dass aus dienstli[X.]hen Gründen, aber au[X.]h zur Eigensi[X.]herung der einmalige oder regelmäßige Austaus[X.]h der Kennzei[X.]hnung mögli[X.]h ist (Nr. 4.6.2 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht).

(2) Au[X.]h wenn eine gesetzli[X.]he Regelung wie etwa § 12 Abs. 4 [X.] LSA den Geboten etwa der gesetzli[X.]hen Fixierung des Zwe[X.]ks der Datenerhebung und der Lös[X.]hung der Daten besser entspri[X.]ht als die hier streitgegenständli[X.]he Regelung, genügt § 9 Abs. 2 BbgPolG in Verbindung mit den ergänzend heranzuziehenden Vors[X.]hriften des Datens[X.]hutzre[X.]hts des [X.] [X.] den weiteren Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu, [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 - NVwZ 2019, 381 Rn. 101 und 153 ff.).

Vorrangiger Zwe[X.]k der Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG ist, wie dargelegt, die Gewährleistung und Erlei[X.]hterung der [X.] von Straftaten und ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Dienstpfli[X.]htverletzungen von Angehörigen ges[X.]hlossener Einheiten im Rahmen eines Polizeieinsatzes; zuglei[X.]h beugt diese Regelung mögli[X.]hen re[X.]htswidrigen Verhaltensweisen einzelner [X.] vor. Dementspre[X.]hend ist hier ni[X.]ht die ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar geltende Verordnung ([X.]) 2016/679 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ri[X.]htlinie 95/46/[X.] - Datens[X.]hutzgrundverordnung - ([X.] Nr. L 119, [X.]) - DS-GVO - maßgebli[X.]h. Die Materie fällt vielmehr in den von der Datens[X.]hutz-Grundverordnung abzugrenzenden Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die zuständigen Behörden zum Zwe[X.]ke der Verhütung, Ermittlung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre[X.]kung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbes[X.]hlusses 2008/977[X.] des Rates ([X.] L 119, S. 89 - [X.] 2016/680/[X.]).

Dies ergibt si[X.]h aus der Regelung in Art. 2 Abs. 2 Bu[X.]hst. d DS-GVO unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres [X.] Nr. 19. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die zuständigen Behörden zum Zwe[X.]ke der Verhütung, Ermittlung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre[X.]kung, eins[X.]hließli[X.]h des S[X.]hutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentli[X.]he Si[X.]herheit. Diese Bestimmungen enthält gerade, wie si[X.]h aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Ri[X.]htlinie 2016/680/[X.]. Na[X.]h ihren Erwägungsgründen Nr. 10 f. umfasst die Ri[X.]htlinie 2016/680/[X.] die spezifis[X.]hen Vors[X.]hriften zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in den genannten Berei[X.]hen. Grundsätzli[X.]h spri[X.]ht die Ri[X.]htlinie von den Tätigkeiten der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden, die auf die Verhütung, Ermittlung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung von Straftaten ausgeri[X.]htet sind. Dazu zählen na[X.]h Erwägungsgrund Nr. 12 der Ri[X.]htlinie au[X.]h polizeili[X.]he Tätigkeiten in Fällen, in denen ni[X.]ht von vornherein bekannt ist, ob es si[X.]h um Straftaten handelt oder ni[X.]ht. Die relevanten Tätigkeiten können ferner die Ausübung hoheitli[X.]her Gewalt dur[X.]h Ergreifung von Zwangsmitteln erfassen, wie polizeili[X.]he Tätigkeiten bei Demonstrationen, großen Sportveranstaltungen und Auss[X.]hreitungen. Dabei ist generell zu bea[X.]hten, dass die maßgebli[X.]hen Begriffe, wie etwa Gefahrenabwehr und Straftat, eigenständig auszulegen sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 13 [X.] 2016/680/[X.]).

Wegen des Bezugs zu - au[X.]h nur potentiellen - Straftaten sind au[X.]h Maßnahmen des Mitgliedstaates der Strafverfolgungsvorsorge - hier die Spei[X.]herung der Daten der Kennzei[X.]hnungen na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG - dem Anwendungsberei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2016/680/[X.] zuzuweisen. Diese dienen maßgebli[X.]h dazu, re[X.]htswidrige Verhaltensweisen von [X.] gerade bei [X.], wie Demonstrationen, Sportveranstaltungen - insbesondere Fußballspielen - oder Auss[X.]hreitungen, einem bestimmten Polizisten zuordnen und ans[X.]hließend straf- und disziplinarre[X.]htli[X.]h ahnden zu können, und beugen damit diesen Verhaltensweisen zuglei[X.]h vor.

Diese Feststellung kann der Senat treffen, ohne den Geri[X.]htshof na[X.]h Art. 267 Abs. 3 A[X.]V anzurufen. Denn die ri[X.]htige Anwendung des [X.]sre[X.]hts ist derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Eigenheiten des [X.]sre[X.]hts, der besonderen S[X.]hwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abwei[X.]hender Geri[X.]htsents[X.]heidungen innerhalb der [X.] kein Raum bleibt ([X.], Urteil vom 4. Oktober 2018 - [X.]/17, [X.]/Frankrei[X.]h - [X.] 2018, 1038 Rn. 110).

Na[X.]h Maßgabe von Art. 3 Nr. 1 [X.] 2016/680/[X.] handelt es si[X.]h bei der vom [X.] in der passwortges[X.]hützten Datei gespei[X.]herten Verknüpfung zwis[X.]hen der Kennzei[X.]hnung und dem jeweiligen [X.] um ein personenbezogenes Datum.

Das [X.]datens[X.]hutzgesetz in der Fassung des Datens[X.]hutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz [X.] vom 30. Juni 2017 ([X.] I 2097) s[X.]heidet als gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie im Berei[X.]h des [X.]re[X.]hts aus, weil dieses Gesetz die hier relevante Verarbeitung personenbezogener Daten ni[X.]ht regelt. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erfasst zwar au[X.]h die Tätigkeit öffentli[X.]her Stellen der Länder; dies gilt aber nur - dies ist hier ni[X.]ht gegeben -, soweit sie als Organe der Re[X.]htspflege tätig werden.

Zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2016/680/[X.] hat das beklagte Land zwei Gesetze erlassen; zum einen das [X.]is[X.]he Datens[X.]hutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. [X.], [X.]) - [X.] - in der Fassung des [X.] (GVBl. I Nr. 43, [X.]) und zum anderen das Gesetz zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 für die Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die Polizei sowie den Justiz- und Maßregelvollzug des [X.] [X.] vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43, [X.]) - BbgPJMDSG -. Dieses Gesetz ist für die Spei[X.]herung der Daten der Kennzei[X.]hnung i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG dur[X.]h die Polizei maßgebli[X.]h, weil es gerade die Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die Polizei im umfassenden Sinne regelt ([X.], Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 6/10692, Begründung zu § 1, [X.] ff.) und die Bestimmung dieses Gesetzes den Vors[X.]hriften jenes - allgemeinen - Gesetzes vorgehen ([X.], Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 6/7365, Begründung zu § 1 Abs. 2, [X.]).

Unter "Polizei" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BbgPJMDSG versteht das Gesetz alle öffentli[X.]hen Stellen der brandenburgis[X.]hen [X.]polizei, soweit sie personenbezogene Daten zu repressiv- oder präventiv-polizeili[X.]hen Zwe[X.]ken verarbeiten ([X.], Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 6/10692, Begründung zu § 1, S. 7). Dazu zählen au[X.]h die personalverwaltenden Stellen, denen die Vergabe und Verwaltung der fünfstelligen Ziffern-Kennzei[X.]hnungen obliegt (Nr. 4.6.1 [X.] Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht).

(a) Die [X.] wirken bei der Zuordnung der Kennzei[X.]hnungen dur[X.]h den Dienstherrn entspre[X.]hend § 6 Abs. 1 BbgPJMDSG mit. Dass der Dienstherr diese - offene - Zuordnung spei[X.]hert, ist den Bediensteten bewusst. Die Verwendung der Daten wird dadur[X.]h transparent, dass, sofern aufgrund eines entspre[X.]henden Hinweises auf ein Fehlverhalten eines Trägers einer Kennzei[X.]hnung Ermittlungen eingeleitet werden, diese dem betroffenen Bediensteten bekannt gema[X.]ht werden müssen, um seine Re[X.]hte im Ermittlungsverfahren zu wahren. In diesem Verfahren kann au[X.]h die Re[X.]htmäßigkeit der Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten und deren Gründe sind zu dokumentieren (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BbgPJMDSG).

§ 40 Abs. 1 BbgPJMDSG räumt dem Bediensteten entspre[X.]hend Art. 14 [X.] 2016/680/[X.] ein umfassendes Auskunftsre[X.]ht ein; dana[X.]h kann dieser au[X.]h Auskunft darüber verlangen, wel[X.]hem Empfänger die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind.

(b) § 3 Nr. 2 BbgPJMDSG normiert den in Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] 2016/680/[X.] geregelten Grundsatz der Zwe[X.]kbindung. Dana[X.]h dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und re[X.]htmäßige Zwe[X.]ke erhoben und in einer mit diesen Zwe[X.]ken zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden.

Aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG ergibt si[X.]h, dass nur sol[X.]he Daten aufgrund dieser Ermä[X.]htigung gespei[X.]hert werden dürfen, die für eine zur na[X.]hträgli[X.]hen Identitätsfeststellung geeignete Kennzei[X.]hnung der einzelnen [X.] unabweisbar notwendig sind. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzli[X.]hen Regelung und den Materialien dürfen diese personenbezogenen Daten nur genutzt werden, wenn hinrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei einem Einsatz einer ges[X.]hlossenen Einheit eine strafbare Handlung oder eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Dienstpfli[X.]htverletzung dur[X.]h ein Mitglied dieser Einheit begangen worden und die Identifizierung des [X.] auf andere Weise ni[X.]ht oder nur unter erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten mögli[X.]h ist. Na[X.]h § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgPJMDSG darf der Empfänger die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zwe[X.]k verarbeiten.

([X.]) § 15 Abs. 1 BbgPJMDSG setzt Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hst. e [X.] 2016/680/[X.] um und normiert eine allgemeine Pfli[X.]ht des Verantwortli[X.]hen zur Lös[X.]hung personenbezogener Daten von Amts wegen in den Fällen, in denen der Zwe[X.]k der Verarbeitung errei[X.]ht worden ist. § 15 Abs. 2 BbgPJMDSG dient der Umsetzung von Art. 5 [X.] 2016/680/[X.], der die Festlegung angemessener Fristen für die Lös[X.]hung personenbezogener Daten oder für eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Spei[X.]herung verlangt. Dabei orientiert si[X.]h die Umsetzung an § 37 Satz 2 bis 4 BbgPolG ([X.], Gesetzentwurf der [X.]regierung, [X.]. 6/10692, Begründung zu § 15, [X.]8).

Dana[X.]h sind die betreffenden personenbezogenen Daten zu lös[X.]hen, sobald ein [X.]r eine Kennzei[X.]hnung ni[X.]ht mehr nutzt und sofern die Daten ni[X.]ht weiterhin für den eigentli[X.]hen Zwe[X.]k ihrer Erhebung, die Feststellung der Identität des [X.], erforderli[X.]h sind. Dabei ist na[X.]h dem letzten Einsatz des Bediensteten unter Nutzung dieser Kennzei[X.]hnung eine Karenzzeit einzuhalten, die si[X.]h aus dem [X.] zeitli[X.]hen Abstand zwis[X.]hen einem Einsatz und dem Eingang einer konkreten Anzeige ergibt.

(3) Wird die Kennzei[X.]hnungspfli[X.]ht na[X.]h § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG entgegen den Ausführungen unter Rn. 60 ni[X.]ht dem Berei[X.]h der Ri[X.]htlinie 2016/680/[X.], sondern der Datens[X.]hutz-Grundverordnung zugeordnet, so ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren, übergreifenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein anderes Ergebnis. Die re[X.]htli[X.]hen Bindungen folgen in diesem Fall aus der unmittelbar geltenden Verordnung (z.B. Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b, Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. e, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. a DS-GVO).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

2 C 33/18

26.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2018, Az: OVG 4 B 4.17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019, Az. 2 C 33/18 (REWIS RS 2019, 3137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3137


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2202/19

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2202/19, 04.11.2022.


Az. 2 C 33/18

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 33/18, 26.09.2019.


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1 BvF 2/05

2 BvF 1/15

2 BvR 1436/02

2 BvR 1304/12

1 BvR 142/15

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