Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. 2 StR 170/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8435

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 170/15

vom
9. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Juli 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs [X.] verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Re-vision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.
2.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Das [X.] hat gegen den im Tatzeitraum 17
Jahre alten Angeklag-ten eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] verhängt. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der [X.] den ersten beiden Taten noch von der Verfolgung abgesehen werden, im dritten Fall kam es zu einer Verwarnung. Dennoch ist der An

10). Zudem [X.] Erkenntnisse vorliegen, regelmäßig mit der Begehung von Verstößen gegen das Betäubungs

10
f.).
Diese Erwägungen leiden an durchgreifenden Erörterungsmängeln und halten rechtlicher Überprüfung daher nicht stand.
a)
Schädliche Neigungen im Sinne von §
17 Abs.
2 [X.] sind erhebliche Anlage-
oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur be-jaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Nei-gung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat
angelegt waren. Die schädlichen Neigungen müssen auch noch zum [X.] bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss 2
3
4
5
6
-
4
-
vom 13.
November 2013 -
2
StR
455/13, [X.]R [X.] §
17 Abs.
2 Schädliche Neigungen
11).
b)
Aus den vom [X.] getroffenen Feststellungen ergibt sich schon nicht hinreichend, dass in
dem Angeklagten bereits vor der Tat auf schädliche Neigungen hinweisende Persönlichkeitsmängel angelegt waren. Von der [X.] von zwei aus März und April
2010 stammenden -
nicht näher mitgeteil-ten
-
Taten ist gemäß §
45 Abs.
2 [X.] abgesehen worden; das kann bereits dafür sprechen, dass die Straftaten als so geringfügig zu bewerten sind, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen beim
Ange-klagten nicht herangezogen werden können (vgl. auch [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 2.
Aufl., §
17
[X.]
Rn.
37
f. [X.]). Entsprechendes gilt auch für das Strafverfahren wegen eines im November 2010 begangenen Diebstahls, das mit einer gerichtlichen
Verwarnung abgeschlossen worden ist.
Das [X.] hat zudem nicht den Umstand in den Blick genommen, dass der im [X.] fast 19jährige Angeklagte nach Begehung der ab-geurteilten Taten mehr als eineinhalb Jahre lang nicht mehr durch Straftaten aufgefallen war. Diese Tatsache kann darauf hindeuten, dass eine Gefahr künf-tiger Straftaten nicht mehr besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
November 2013 -
2
StR
455/13, [X.]R [X.] §
17 Abs.
2 Schädliche Neigungen
11; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2015 -
4
StR
37/15, [X.], 155).

e-klagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben
Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 5.
Juli 1988
-
1
StR
219/88, [X.]R [X.] §
17 Abs.
2 Schädliche Neigungen
3).
7
8
9
-
5
-
Die Sache bedarf daher zum Rechtsfolgenausspruch insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Fischer
Eschelbach
Ott

Zeng
Bartel
10

Meta

2 StR 170/15

09.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. 2 StR 170/15 (REWIS RS 2015, 8435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8435

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