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PDF anzeigen[X.] Dezember 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. April 2002 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellenMißbrauchs von [X.] in vier Fällen, davon einmal in Tateinheitmit Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fallin Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Mißhandlung von [X.] invier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihm [X.] des [X.] an zwei Neben-klägerinnen auferlegt. Seine hiergegen eingelegte, auf Verfahrens- und [X.] gestützte Revision ist aus den vom [X.] dargelegtenGründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen- 3 -den Schuldspruch, die Einzelstrafen sowie die [X.].Dagegen kann der [X.] aus Rechtsgründen keinenBestand haben. Nach den Feststellungen des [X.]s wurde der Ange-klagte im Jahr 1996 sowie im Januar und Februar 1999 jeweils rechtskräftig zuGeldstrafen, im Januar 2001 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verur-teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die vom [X.] abgeurteilten Taten beging der Angeklagte zwischen 1989 und März1999. Der Tatrichter, der Feststellungen zur Erledigung der [X.] hat, hätte sich daher bei der Gesamtstrafenbildung mit den Voraus-setzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, ge-gebenenfalls auch mit einer möglichen Zäsurwirkung früherer Verurteilungenauseinandersetzen müssen. Die Anwendung des § 55 ist zwingend und darfgrundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO vorbehalten wer-den (BGHSt 12, 1, 5 f.; [X.]. v. 24. Januar 2001 - 2 StR 422/00; ständ.Rspr.; vgl. [X.]/[X.] 51. Aufl. [X.]. 34 f. m.w.N.).Die vom [X.] gemäß § 54 StGB vorgenommene Zusammenfas-sung der milden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jah-ren auf die Gesamtstrafe von elf Jahren wäre grundsätzlich von Rechts wegennicht zu beanstanden, wenn sie im Ergebnis dem Gesamtschuldgehalt ent-spräche; aus den vom [X.] genannten Gründen reicht zu ih-rer Begründung der bloße Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift allerdingsnicht aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der [X.] 4 -die hierbei zu berücksichtigenden Gründe und die Zumessungsmaßstäbe des§ 54 Abs. 1 StGB zu erörtern und im Urteil genauer als bislang geschehen [X.].[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
04.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2002, Az. 2 StR 410/02 (REWIS RS 2002, 377)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 377
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