Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 79/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5901

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (ohne I[X.]3, 4 und 5) [X.]R: ja [X.] §§ 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2; 131 Abs. 1 Nr. 1 Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Regis-tereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die [X.] in dem [X.] nach § 28 Satz 1 GBO bezeich-net sind. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2008 - [X.] - O[X.]

[X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen die Verurteilung, die im Sinne von § 22 Abs. 2 GBO erforderliche Zu-stimmung der [X.] zur Berichtigung des Grundbuchs des [X.]von [X.], Blatt

, Flurstücke Nr. und

, sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , dahin herbeizuführen, dass statt der [X.]und [X.] jeweils die [X.]P.

GmbH Eigentümerin ist, zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der [X.] das [X.]eil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 11. April 2006 abgeändert und neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtli-cher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. März 1994 ([X.]. /1994 des Notars Z. in B. ) und aus dem weiteren [X.] ([X.]. /1994 des Notars Z. in B. ) die Auflassung gemäß § 925 BGB zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des [X.]von [X.] , Blatt , Flurstücke Nr.

und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und , von der Klägerin auf die Beklagte zu erklären. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu ersetzen und sie von jeglichen [X.] Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des [X.]von [X.]

, Blatt , Flurstücke Nr. und , sowie Blatt , Flurstücke Nr. , und - 3 - , Abfälle und/oder Deponien im Sinne des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes oder Altlasten und/oder schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.] [X.] und [X.] (nachfolgend [X.] genannt), die in den Grundbüchern als Eigentüme-rin des im Tenor dieses [X.]eils bezeichneten Grundbesitzes (nachstehend [X.] genannt) eingetragen ist, der bis 1990 als Großtanklager zum Um-schlag von Mineralölprodukten genutzt wurde. Sie verkaufte das Gelände mit notariell beurkundetem, nicht vollzogenen [X.]; an dem-selben Tag wurde zwischen ihr, der Käuferin und der [X.]ein eben-falls notariell beurkundeter Sanierungsvertrag geschlossen. 1 Die [X.] und die [X.] P. GmbH (nachfolgend [X.] genannt), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte ist, schlossen am 16. August 1999 einen notariell beurkundeten [X.], mit dem das nicht mit [X.]zusammenhängende Geschäft der [X.], u.a. "sämtliche 2 - 4 - Grundstücke der [X.] wie in Anlage (3) aufgeführt, die sämtlich dem Teilbe-trieb [X.] zuzuordnen sind", auf die [X.] übertragen wurde; das [X.] ist in der Anlage (3) nicht aufgeführt. Die [X.] der Abspaltung erfolgte am 21. Oktober 1999. Mit notariell beurkundetem [X.] (nachstehend [X.] genannt) verkauften die [X.]O. AG, eine Rechtsvorgänge-rin der [X.], und die [X.] ihr sogenanntes [X.] an die [X.], eine Rechtsvorgängerin der Klägerin. In § 1.2 ist vermerkt, dass die [X.] mit dem [X.] ihr nicht mit [X.]zusam-menhängendes Geschäft an die [X.] abgespalten hat. In § 10 heißt es u.a.: 3 "Hiermit versichert und gewährleistet [X.]gegenüber [X.] in Form eines selbständigen Garantieversprechens, dass die [X.] Angaben zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages und zum Zeitpunkt des [X.]-Vollzugs zutreffend, vollständig und präzise sind: 1. Die in § 1.1 [X.] a) bis h) und § 1.2 dieses Vertrages enthaltenen Angaben sind zutreffend, vollständig und präzise." § 12 lautet auszugsweise: 4 "1. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere Aussagen, für die [X.] nach dem vorstehenden § 10 ... eine Garantie über-nommen hat, nicht zutreffend, vollständig oder präzise sind, so ist [X.]berechtigt zu verlangen, dass [X.] (im Hinblick auf die nach vorstehendem § 10 übernommenen Garantien) ... in-nerhalb einer angemessenen Frist, jedoch auf jeden Fall nicht später als einen Monat nach Erhalt dieser Aufforderung, den Zustand herstellt, der bestünde, wenn die Aussagen zuträfen. Erfüllt [X.] ... ihre Verpflichtung nicht, so ist [X.] berechtigt, von [X.] ... Schadensersatz für alle Schäden und Kosten zu verlangen, die [X.]... nicht entstanden wären, wenn die [X.] zutreffend, vollständig und präzise gewesen wären. - 5 - ... 5. Die Rechte und Ansprüche der V.

wegen Nichterfüllung der Garantien, die von [X.] in § 10 dieses Vertrages ... übernom-men wurden, unterliegen folgenden Verjährungsfristen: a) Garantien nach § 10.1-10.5 und ...: 10 Jahre." Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 kündigte die [X.] der Klägerin an, sie auf Beseitigung von auf dem [X.] lagernden kontaminierten Boden in Anspruch zu nehmen. Sodann verlangte die [X.] mit [X.] vom 12. Dezember 2004, den Boden innerhalb von 24 Monaten zu beseiti-gen; gleichzeitig drohte sie der Klägerin für den Fall nicht fristgerechter Erfül-lung Zwangsmittel an. Die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen veranschlagte die [X.]auf 12 Mio. •. Die Klägerin legte gegen den Bescheid [X.] ein, über den noch nicht entschieden ist. 5 Die Klägerin meint, die [X.] sei aufgrund des Spaltungs- und Übernah-mevertrags Eigentümerin des [X.]s geworden. Deshalb forderte sie im Juni und im Juli 2004 die Beklagte auf, an der Berichtigung des Grundbuchs mitzuwirken. Dem kam die Beklagte nicht nach. 6 Die Klägerin verlangt von der [X.], die [X.] zu veranlassen, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der [X.] als Eigentümerin des [X.]s zu erteilen. Hilfsweise will sie die Verurteilung der [X.] erreichen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Grundstückskaufvertrag und dem Sanierungsvertrag vom 17. März 1994 die Auflassung zur Übertragung des Eigentums an dem [X.] von der Klägerin auf die Beklagte zu erklären. Außerdem will die Klägerin festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Aufwendungen zu erset-7 - 6 - zen und sie von jeglichen Ansprüchen Dritter einschließlich der öffentlichen Hand freizustellen, die darauf beruhen oder damit im Zusammenhang stehen, dass sich auf dem [X.] Abfälle und/oder Deponien und/oder schädli-che Bodenveränderungen, insbesondere kontaminierter Erdaushub, befinden oder befunden haben. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revi-sion, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der [X.], sondern die [X.] Eigentümerin des [X.]s. Die Auslegung des [X.]s ergebe, dass zu dem auf die [X.] abgespaltenen Teilbetrieb [X.]der gesamte frühere Grundbesitz der [X.], und nicht nur die in der Anlage (3) zu § 6.3.4 aufgeführten Grundstücke gehörten. Der Eigentumswechsel habe sich außerhalb des Grundbuchs durch die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister vollzogen. [X.] sei, dass die übertragenen [X.] nicht in dem Vertrag bezeichnet seien; es reiche aus, sie erst bei der Ände-rung der Eigentümereintragung im Grundbuch konkretisierend zu bezeichnen. 9 - 7 - Anspruchsgrundlage für den ersten Klageantrag sei § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des A.

-Kaufvertrags. Hinsichtlich der bei der [X.] als "Rest" ihrer ursprünglichen formellen und materiellen [X.] im Grundbuch liege die garantierte Abspaltung tatsäch-lich nicht vor. Deshalb sei die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der [X.]berech-tigt, von der [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] die Herstellung des Zustands zu verlangen, der bestünde, wenn die garantierte vollständige Abspal-tung vollzogen worden wäre. Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin umfasse den geltend gemachten Anspruch. Die in § 18.4 des [X.] vereinbarte Ausschlussfrist gelte nicht, weil sie sich nur auf die Haftungsfreistellung nach § 18.1 beziehe. 10 Den Feststellungsantrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nach § 12.1 i.V.m. §§ 10.1, 1.1 und 1.2 des [X.]s für begründet. Eine Ver-pflichtung der Klägerin zur Bodensanierung komme nur in Betracht, wenn sie Eigentümerin des [X.]s sei. Dies wäre jedoch ein Zustand, welcher der in § 10.1 abgegebenen Garantie widerspreche. Deshalb sei die Beklagte im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, der Klägerin alle Kosten zu erstatten und Schäden zu ersetzen, die nicht entstanden wären, wenn die [X.] nicht Eigentümerin des [X.]s geblieben wäre. Daran ändere nichts, dass die [X.] nicht Grundstückseigentümerin geblieben sei; denn diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei für das noch laufende Verwal-tungsverfahren nicht bindend, so dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Klägerin weiterhin bestehe. 11 Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. 12 - 8 - I[X.] 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Parteien des [X.]s auch die Übertra-gung des Eigentums an dem [X.] auf die [X.] gewollt haben. Die gegen die dieser Ansicht zugrunde liegende Vertragsauslegung gerichteten [X.] der Revision haben keinen Erfolg. 13 a) Mit dem Vertrag wurden der [X.] im Wege der [X.] durch Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) die Teilbetriebe [X.] , [X.], [X.]und N.

E. , insbesondere die in § 6 in Verbindung mit den Vertragsanlagen aufgeführten [X.]rtschaftsgüter, über-tragen (§ 2.1). Ein solcher Vertrag unterliegt der Auslegung nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB; sie dient der Überprüfung, welcher [X.] zu der übertragenen Sachgesamtheit gehört ([X.], [X.], 3. Aufl., § 126 Rdn. 65; ebenso [X.], [X.]. v. 8. Oktober 2003, [X.], [X.], 2335, 2337 zur Spaltung durch Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 [X.]). 14 b) Die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Aufgabe des [X.]. Das Revisionsgericht überprüft sie nur darauf, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-letzt sind (siehe nur [X.], [X.]. v. 26. September 2002, [X.], [X.], 1127, 1128). Gemessen daran ist die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Auslegungsergebnis ist nicht nur möglich, was ausreicht, sondern nahe liegend. 15 [X.]) Der von der [X.] gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der Wortauslegung (§§ 133, 157 BGB) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von dem Vertragswortlaut ausgegangen, der das [X.] nicht erfasst. [X.] hinaus hat es auf den tatsächlichen [X.]llen der Vertragsparteien abgestellt, 16 - 9 - den es u.a. anderen Vertragsbestimmungen entnommen hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2001, [X.], [X.], 1905, 1907). Soweit die Revision den von dem Berufungsgericht herangezoge-nen Vertragsbestimmungen eine andere Bedeutung beimisst, setzt sie damit lediglich ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung des Berufungsge-richts. Das ist revisionsrechtlich unbeachtlich. [X.]) Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des nachvertraglichen Verhaltens der [X.] und der [X.] keinen wesentlichen Auslegungsstoff übergangen, insbesondere nicht den Anspruch der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass das Schreiben der [X.] an die U.

GmbH vom 18. Dezember 2002 und ihr Schreiben an die H.

& Co. GmbH vom 16. Dezember 2003 auf Irrtümern der Verfasser be-ruhten, soweit darin die [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] in Bezug auf das Eigentum an dem [X.] bezeichnet sei. Aber diesem Vortrag musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn selbst wenn er zutrifft, zeigt der Inhalt der Schreiben, dass sowohl die [X.] als auch die Beklagte glaubten, das [X.] sei im Wege der Abspaltung auf die [X.] übertra-gen worden. Dieser Ansicht konnte - auch wenn sie rechtlich fehlerhaft ist - ver-nünftigerweise nur die Überlegung zugrunde liegen, dass die Abspaltung nach dem [X.]llen der Parteien des [X.] auch das [X.] erfassen sollte. Dem steht entgegen der Ansicht der [X.] die Regelung in § 6.3.4 des Vertrags nicht entgegen. Darin haben die Vertragspar-teien vereinbart, nach dem Vollzug der Spaltung gemeinsam alles Erforderliche zu veranlassen, um die Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken in den jeweiligen Grundbüchern herbeizuführen. Dass dies in Bezug auf das [X.] nicht geschehen ist und die Klägerin die Beklagte erst Mitte des [X.] 2004 zur Mitwirkung an der [X.] aufgefordert hat, spricht 17 - 10 - nicht gegen den [X.]llen der Vertragsparteien zur Übertragung der Flächen auf die [X.], sondern lässt sich damit erklären, dass sie - auch nach dem Vortrag der [X.] - die Aufnahme der Grundstücke in die dem Vertrag beigefügte Aufstellung vergessen haben. [X.]) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.], das [X.] habe jahrelang als Umschlagplatz für [X.] gedient und deshalb nicht zu dem abgespalteten Nicht-[X.] der [X.] ge-hört, hinreichend berücksichtigt. Es hat aus dem Umstand, dass diese Grund-stücksnutzung bereits seit dem [X.] beendet ist, den Schluss gezogen, dass die Flächen bei dem Abschluss des [X.]s nicht mehr dem [X.] der [X.] zuzuordnen waren. Das ist nicht widersprüchlich, wie die Beklagte meint. 18 [X.]) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.] auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren unter [X.] gestellten Vortrag, das [X.] sei nicht den abgespaltenen [X.] der [X.] und insbesondere nicht dem Teilbetrieb [X.]

zuzuordnen, nicht nachgegangen ist. Denn die Beklagte hat in das [X.]ssen der benannten Zeuginnen gestellt, dass auf Grundstücken in [X.].

und [X.]neuartige Möglichkeiten der Energieerzeugung projek-tiert und pilotiert werden sollten. Das ist jedoch unerheblich für die Beantwor-tung der Frage, ob auch das [X.] zu dem Teilbetrieb [X.]

gehörte. 19 ee) Schließlich bleibt die von der Revision erhobene Rüge, das [X.] habe die Darlegungs- und Beweislast für die Abspaltung des [X.]s nicht beachtet, ohne Erfolg. Es hat den [X.] anhand unstreitiger Vertragsbestimmungen und ebenfalls unstreitiger [X.] - traglicher Umstände ausgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast spielte dabei keine Rolle. 2. Rechtlich nicht haltbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das [X.] sei in dem [X.] hinreichend bestimmt bezeichnet. Sie widerspricht den Bestimmungen in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]. 21 a) In dem [X.] ist zu vereinbaren, welche Vermögensteile von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen. Die übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 [X.] genau zu bezeichnen. Soweit für die Übertragung von Gegenständen bei Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der übergehenden Gegens-tände des Aktiv- und Passivvermögens anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten (§ 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]). Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis des [X.] getragen. Es dient dazu, dass jedermann aus der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragenen Grundstücksbe-zeichnung erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt ([X.], [X.] 150, 334, 338). Ihm kommt im Umwandlungsrecht eine besondere Be-deutung zu, weil die - hier abgespaltenen - Vermögensteile mit der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Ein gesonderter Übertra-gungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände ist nicht erforderlich. 22 - 12 - b) Bei Grundstücken tritt der [X.] demnach außerhalb des Grundbuchs ein. Mit dem Vollzug der Spaltung durch die Registereintra-gung wird es im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers unrichtig. Diese Rechtsfolge verlangt die Bezeichnung der übergehenden Grundstücke in dem [X.] nach § 28 Satz 1 GBO, also entweder über-einstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt (ebenso [X.], Rpfleger 1996, 154 f.; 2001, 59, 63; [X.] in Sem-ler/Stengel, [X.], 2. Aufl., § 126 Rdn. 64; vgl. auch [X.] VIZ 1994, 562 und [X.], [X.] im [X.] Gesellschaftsrecht, S. 55 [jeweils zu der mit den Vorschriften in § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] inhaltsgleichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SpTrUG]). Das ent-spricht auch dem [X.]llen des Gesetzgebers; er hat den Hinweis auf § 28 GBO in § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgenommen, weil er es für erforderlich gehalten hat, Grundstücke in dem [X.] so zu bezeichnen, wie dies der beurkundende Notar bei einer Einzelübertragung tun würde ([X.]. 12/6699, [X.]). 23 c) Die von dem Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass die fehlende Bezeichnung der durch Spaltung übergehenden Grundstücke nach § 28 GBO den [X.] nicht hindert, wenn durch die Auslegung des [X.]s eine einwandfreie Zuordnung auf den übernehmenden Rechtsträger möglich ist (ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] und [X.], § 126 [X.] Rdn. 81; [X.]dmann/[X.], Umwandlungsrecht, § 126 [X.] Rdn. 212; Priester, [X.] 1995, 427, 445 f.; [X.], [X.], 428, 430 f.; widersprüchlich Priester in [X.]/[X.]nter, [X.], 3. Aufl., § 126 Rdn. 53, 55), ist nicht richtig. Sie führt zu einer nicht hinnehmbaren Unsicher-heit, welche Grundstücke auf den übernehmenden Rechtsträger außerhalb des Grundbuchs übergegangen sind. 24 - 13 - [X.]) Zutreffend geht die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung davon aus, dass an die Bezeichnung eines im Wege der Abspaltung zur Aufnahme übergehenden Grundstücks als Teil einer Sachgesamtheit keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Einzelübertragung. Für diese hat der [X.] jedoch entschieden, dass nach § 28 GBO das Grundstück in der Eintragungsbewilligung übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch [X.] auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen ist ([X.] 90, 323, 327); [X.] ist zum Beispiel die Verurteilung zur Abgabe einer Eintragungsbewilligung hinsichtlich einer Grundstücksteilfläche vor [X.] vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28 GBO nicht genügt werden kann (st. [X.]srechtsprechung seit [X.] 37, 233, 242). Das gilt selbst dann, wenn die Teilfläche in dem Kaufvertrag ausreichend bestimmt ist. Denn von der für die Bezeichnung der Teilfläche ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit ist das Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts zu unterscheiden; dieses erfordert für den Eigentumsübergang die grundbuchmäßige Bezeichnung der Teilfläche, während es für die [X.]rksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags wie auch für die Auflassung ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2001, [X.], [X.], 1038; [X.]. v. 18. Januar 2008, [X.], zur [X.] be-stimmt) nur darauf ankommt, ob die Vertragsparteien sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung und darüber einig sind, dass die genaue Grenzziehung erst noch erfolgen soll ([X.], [X.] 150, 334, 338 f.). § 28 GBO darf allerdings nicht formalistisch überspannt werden ([X.], [X.] 90, 323, 327). Deshalb hat der [X.] in den Fällen der Teilflächenübertragung eine Ausnahme zugelassen, wenn bereits ein genehmigter Veränderungsnach-weis vorliegt, der die übertragene Teilfläche katastermäßig bezeichnet, und auf den in der Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung Bezug [X.] - 14 - men werden kann ([X.] 90, 323, 328; [X.]. v. 7. Dezember 2001, [X.], [X.], 763, 764). Zwar ist es danach möglich, bei der Umwandlung den Übergang von [X.] in dem [X.] zu vereinba-ren, ohne sie nach § 28 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei der Übertragung von [X.] die fehlende Bezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO den [X.] durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister nicht hindert (so aber [X.]d-mann/[X.], [X.]O; [X.], [X.], 428, 431). Denn auch Teilflächen gehen bei fehlender Bezeichnung im Sinne von § 28 GBO in dem Vertrag nicht mit der Eintragung in das Handelsregister, sondern erst dann auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn diese Bezeichnung später nachgeholt wird ([X.]d-mann/[X.], [X.]O). Da sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs vollzieht, verlangt das Gesetz den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO ([X.], [X.]. v. 18. Januar 2008, [X.], Umdruck S. 9 - zur [X.] bestimmt) bereits für den [X.]. Denn bei der Spaltung fehlt das im Fall der Einzelübertragung von Grundstücken vorhandene Korrektiv der Grundstücksbezeichnung nach § 28 Satz 1 GBO in der Eintragungsbewilligung. 26 [X.]) Ebenfalls zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die in § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO bei der Bezeichnung der übergehenden Grundstücke überflüssig wäre, wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - nur als Klarstellung zu verstehen sei, dass für den formellen Grundbuchverkehr auch im Fall einer Abspaltung die strengen Bestimmtheitsanforderungen gälten und deshalb für eine Änderung des Grund-buchs die Anforderungen des § 28 GBO erfüllt sein müssten. Für eine solche Klarstellung besteht kein Bedürfnis, weil das Grundbuchamt in dem dem [X.] - 15 - zug der Spaltung nachfolgenden Berichtungsverfahren § 28 GBO als maßgebli-ches Verfahrensrecht beachten muss. Auch die Gesetzessystematik spricht gegen eine bloße Klarstellung. Zum einen stellt § 126 [X.] materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des [X.]s, insbesondere an die Bezeichnung der übergehenden Gegenstände; eine lediglich das Grundbuchverfahren betreffen-de Vorschrift ist hier fehl am Platze. Zum anderen richtet sich die in § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Verpflichtung zur Beachtung des § 28 GBO ausschließlich an die Parteien des [X.]s; für sie ist ein klarstellender Hinweis auf eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des [X.] sinnlos. 28 Dem lässt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus § 131 Abs. 3 [X.] ergebe sich, dass sich bei der Aufspaltung der Eigentumsübergang entsprechend der Auslegung des [X.]s vollziehe, auch wenn der übergehende Gegenstand in dem Vertrag nicht konkretisierend bestimmt sei; dasselbe müsse für den Fall der Abspaltung gelten (ebenso [X.], [X.], 428, 430). Diese Ansicht verkennt den oben unter 2.c) [X.]) dargestellten Unterschied zwischen der ausreichenden vertraglichen Bestimmbarkeit und dem Bestimmtheitserfor-dernis des Grundbuchrechts. Danach müssen auch die im Wege der [X.] übergehenden Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet werden. 29 [X.]) Die Überlegungen des Berufungsgerichts, schutzwürdige Interessen Dritter und der Vertragsparteien würden nicht verletzt, wenn die Spaltung mit dem durch Auslegung ermittelten Vertragsinhalt trotz fehlender Grundstücksbe-zeichnung vollzogen würde, lassen Inhalt und Zweck des [X.]. Zum einen betrifft es nicht die Formwirksamkeit des [X.] - 16 - trags, sondern seine inhaltliche Bestimmtheit ([X.], [X.] 150, 334, 339 f.). Deshalb geht der Hinweis des Berufungsgerichts auf die zugunsten der [X.] bestehende, von der ausreichenden Grundstücksbezeichnung unabhängige Warn- und Schutzfunktion der Vertragsbeurkundung ins Leere. Zum anderen werden schutzwürdige Interessen Dritter bereits berührt, wenn sich der Eigentumsübergang nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] außerhalb des Grundbuchs durch Eintragung der Spaltung in das Handelsregister vollzieht. Denn ab dem 16. Tag nach der Bekanntmachung der Eintragung (§§ 19 Abs. 3, 125 [X.]) muss ein Dritter die Spaltung und damit auch den [X.] gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Ob der Dritte die Bekanntma-chung kannte, ist unerheblich; auch eine konkrete Kausalität ist nicht Voraus-setzung (MünchKomm-HGB/[X.], 2. Aufl., § 15 Rdn. 67). Kann aber wegen nicht ausreichender - oder sogar, wie hier, fehlender - Grundstücksbezeichnung weder dem Register noch dem [X.] der [X.] des Grundstücks auf den übernehmenden Rechtsträger entnommen wer-den, ist es nicht gerechtfertigt, wenn dieser gleichwohl dem Dritten den [X.] entgegenhalten könnte. [X.]) Die von dem Berufungsgericht an verschiedenen Stellen seiner Ent-scheidung und auch von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung [X.] Rechtsprechung des [X.]s zu den Fällen der irrtümlichen Falschbe-zeichnung verkaufter Grundstücke stützt die von dem Berufungsgericht vertre-tene Ansicht nicht. Denn sie hilft nicht über die besonderen Anforderungen der grundbuchrechtlichen Bestimmtheit hinweg, die das Gesetz in § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufstellt. 31 - 17 - 3. Nach alledem erfasst die Abspaltung gemäß [X.] nicht das [X.]. Dessen Eigentümerin ist die Klägerin als Rechts-nachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen [X.]. Das Grundbuch kann somit nicht in der Weise berichtigt werden, dass die [X.] als Eigentümerin ein-getragen wird, weil es an der dafür notwendigen Unrichtigkeit fehlt. Die [X.] ist nicht zur Zustimmung zu ihrer Eintragung (§ 22 Abs. 2 GBO) verpflichtet. [X.] trifft die Beklagte nach den Bestimmungen des [X.] [X.] Verpflichtung, die [X.] zur Erteilung dieser Zustimmung zu veranlassen. Der darauf gerichtete erste Klageantrag ist deshalb - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) - auf die Berufung der [X.] [X.], denn insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). 32 4. Auch im Hinblick auf den Hilfsantrag, der in der Revisionsinstanz ohne [X.] der Klägerin angefallen ist ([X.], [X.]. v. 17. September 1991, [X.], [X.], 1915, 1916), ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf. Er ist begründet; die Klägerin kann von der [X.] nach § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des [X.]s Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den [X.] die Übernahme des Eigentums an dem [X.] durch Abgabe einer entsprechenden Auflassungserklärung verlangen. 33 a) Die Bestimmung in § 1.2, dass die [X.] auf der Grundlage des [X.]s vom 16. August 1999 ihr nicht mit [X.]zusammenhängendes Geschäft an die [X.] abgespalten hat, trifft nicht voll-ständig zu; wie vorstehend unter 2. ausgeführt, erfasste die Abspaltung nicht das [X.], welches zu dem Nicht-[X.] der [X.] gehörte. Deshalb greift das von der Rechtsvorgängerin der [X.] in § 10.1 abgege-bene selbständige Garantieversprechen ein, mit dem sie versichert und [X.] - 18 - währleistet hat, dass die Bestimmung in § 1.2 des Vertrags zutreffend, [X.] und präzise ist. Das hat das Berufungsgericht - bei der Bescheidung des ersten Klageantrags - im Wege der Vertragsauslegung zutreffend festgestellt. Dem hält die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung lediglich entgegen, dass es sich bei der Regelung in § 10.1 um eine pauschal-generelle Garantieklausel handele, wie sie bei [X.] üblich sei, in die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen jedoch keine Garantie für die [X.] bestimmter Vermögensgegenstände und Rechte hineingelesen wer-den dürfe. Damit zeigt die Beklagte keinen revisionsrechtlich beachtlichen [X.] des Berufungsgerichts auf. Er ist auch nicht zu erkennen. Aufgrund des Garantieversprechens ist die Klägerin nach § 12.1 des [X.]s als Rechtsnachfolgerin der [X.] berechtigt, von der [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] O. AG zu verlangen, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn auch das [X.] von der Abspaltung erfasst worden wäre. Das kann, wie von der Klägerin mit ihrem Hilfsantrag [X.], nur dadurch geschehen, dass die Beklagte das Eigentum übernimmt. 35 b) Der Geltendmachung des Anspruchs steht der Ablauf der in § 18.4 des [X.]-Vertrags vereinbarten fünfjährigen Ausschlussfrist nicht entgegen. Für den hier gegebenen Anspruch der Klägerin nach § 12.1 gilt ausschließlich die Regelung in § 12.5a. Danach unterliegt die Garantie nach § 10.1 einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Diese war bei Klageerhebung - und ist auch jetzt - nicht abgelaufen. 36 5. Ohne Erfolg greift die Beklagte die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Feststellungsantrag sei begründet. Anspruchsgrundlage für das Fest-stellungsverlangen ist ebenfalls § 12.1 i.V.m. §§ 1.2, 10.1 des [X.]. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Die dagegen 37 - 19 - erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführun-gen unter 4., die auch für die Bescheidung des Feststellungsantrags gelten, wird verwiesen. II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 38 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2006 - 35 O 41/05 - O[X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - [X.]/06 -

Meta

V ZR 79/07

25.01.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 79/07 (REWIS RS 2008, 5901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5901

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