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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten zu 1. wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).
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19.06.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 2 BvR 1099/10, Einstweilige Anordnung
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.06.2012, Az. 2 BvR 1099/10 (REWIS RS 2012, 5484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5484 BVerfGE 126, 158-170 REWIS RS 2012, 5484
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Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10, 07.09.2011.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1099/10, 19.06.2012.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1099/10, 09.06.2010.
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