Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 25 W (pat) 10/18

25. Senat | REWIS RS 2018, 7362

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "MAGIC ORIENT" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 002 186.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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[X.]

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ist am 27. Januar 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Markenregister für die nachfolgend genannten Waren der Klassen 29 und 30 angemeldet worden:

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Klasse 29: Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte sowie Halbfertiggerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und/oder Geflügel und/oder Geflügelerzeugnissen und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen und/oder Schalentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeugnissen aus Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse und/oder Früchten und/oder Kartoffeln und/oder [X.]n und/oder Pilzen, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen [außer Salatsaucen]; [X.] für [X.], soweit in Klasse 29 enthalten; Suppen; Suppenfonds; Brühen; Brühwürfel; Bouillons;

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Klasse 30: Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte sowie Halbfertiggerichte, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Backwaren und/oder Nudeln und/oder [X.] und/oder Couscous und/oder Hülsenfrüchte und/oder für die menschliche Ernährung zubereitetem Getreide, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen [außer Salatsaucen]; Teigwaren; [X.]erzeugnisse für [X.], soweit in Klasse 30 enthalten; Semmelknödel; Teigmischungen und backfertig vorbereitete Teige; Soßen [einschließlich Salatsoßen]; Soßenfonds; Soßenansätze; Ketchup; Speisewürzen, insbesondere in flüssiger Form; Würzmittel; Würzmischungen; Würzzubereitungen; [X.] als Küchenhilfsmittel in getrockneter Form, im Wesentlichen bestehend aus würzenden und geschmacksgebenden Zutaten, wie Gemüse und/oder Kräuter und/oder Pilzen als Nahrungsmittel soweit in Klasse 30 enthalten.

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Die Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2016 002 186.8 geführte Anmeldung mit Beschluss vom 24. Januar 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Wortkombination "[X.]" nur einen werbeüblichen Sachhinweis darstelle. Der [X.] "Orient" sei in Verbindung mit Lebensmitteln ein Hinweis auf eine bestimmte Art der Zubereitung bzw. Würzung. Der [X.] "magic" werde auch von den [X.] Verkehrskreisen im Sinne von "magisch" verstanden und betone lediglich die besondere Aromenvielfalt der orientalischen Küche. Mit diesem Begriff werde im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte kulinarische Stilrichtung bezeichnet, die sich durch die Verwendung von bestimmten Zutaten wie besonders aromatischen Gewürzen, Hülsenfrüchten, Lamm, Fisch und Geflügel sowie frischem Gemüse auszeichne. Dies mache den sogenannten "Zauber" der Gerichte aus. In diesem Sinne werde insbesondere auch die angemeldete Bezeichnung selbst - "magischer Orient" - im allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang mit bestimmten Lebensmitteln und Speisen bereits beschreibend verwendet. Der Begriffsinhalt des Adjektivs "magic" bzw. "magisch" sei in der Kombination mit dem Begriff "Orient" entgegen der Auffassung der Anmelderin weder vage noch unklar, da die Kultur des Orients bisweilen als fremdartig oder rätselhaft empfunden werde und der Verkehr den Orient mit den "Geschichten aus tausendundeiner Nacht" in Verbindung bringe, in denen Magie eine große Rolle spiele. Insoweit sei der Begriff "magic" (bzw. "magisch") fest mit dem Begriff "Orient" verbunden. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweise, entfalteten diese keine Bindungswirkung. Zudem seien andere ähnliche Anmeldungen wie etwa "[X.]" oder "[X.]" vom [X.] bestandskräftig zurückgewiesen worden. Auch das [X.] habe der Anmeldung "[X.]" die Unterscheidungskraft abgesprochen ([X.] (pat) 042/06).

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Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Der angemeldeten Bezeichnung könne die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. An deren Vorliegen dürften nicht zu hohe Maßstäbe angelegt werden. Nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründe ein Eintragungshindernis. Vorliegend könne der angemeldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, da sie keinen konkreten gedanklichen Inhalt habe, so dass der angesprochene Verkehr sich deren Bedeutung erst erschließen müsse. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren löse die Bezeichnung allenfalls Assoziationen aus, die einer gewissen Interpretation bzw. mehrerer gedanklicher Schritte bedürften, um zu einer beschreibenden Sachaussage zu gelangen. Im Übrigen gehe das [X.] im Zusammenhang mit der angemeldeten Bezeichnung von einem unrichtigen Verkehrsverständnis aus und setze zudem die angemeldete Bezeichnung unzutreffenderweise mit dem Begriff "orientalische Küche" gleich. Unabhängig davon, dass die Wortkombination "orientalische Küche" nicht mit der angemeldeten Bezeichnung gleichgesetzt werden könne, bezeichne sie nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreisen keine bestimmte Geschmacks- oder Stilrichtung, weil es zum einen eine unüberschaubare Vielfalt von Produkten gebe, die in diesem Sinne als orientalisch bezeichnet werden könnten, und zum anderen sehr viele unterschiedliche regionale Küchen – wie z. B. die [X.] oder die [X.] Küche – zur "orientalische Küche" zu zählen seien. Das Argument des [X.], dass die Begriffe "Orient" und "Magie" nach dem Verkehrsverständnis eng verbunden seien, sei unzutreffend und zudem widersprüchlich, da das [X.] zugleich davon ausgehe, dass der Begriffs "Orient" viele unterschiedliche Bedeutungen haben könne und dass dem Adjektiv "magisch" nicht in jedem Zusammenhang ein klarer Bedeutungsgehalt zukomme. Aus der Kombination zweier vager und die Vorstellungskraft anregender Begriffe könne aber keine konkret beschreibende Sachaussage entstehen. Der unklare Begriff "Orient" werde vielmehr in Kombination mit dem Begriff "magic" noch vielschichtiger, diffuser und phantasieanregender. Aber selbst wenn man der Auffassung des [X.] folgend davon ausgehen wollte, dass die Bezeichnung "[X.]" eine

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des [X.] und Markenamts vom 24. Januar 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den Ladungszusatz des Senats vom 23. Mai 2018 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Anberaumung eines Termins zurückgenommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten Wortzeichen fehlt im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat, § 37 Abs. 1 [X.].

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 Rn. 30, 31 – [X.]; [X.], 850 Rn. 17 – [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. dazu [X.], 872 Rn. 21 – [X.]) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten (siehe dazu [X.], 522 Rn. 9 – [X.] schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a. a. [X.]).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen – wie die hier angemeldete Wortfolge – sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. [X.]/ [X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 241 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen (vgl. [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in [X.] bzw. werblich-sachbezogenen Wortfolgen regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine bloße Werbefunktion ausübt bzw. nur eine eindeutig sachbezogene Aussage darstellt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion bzw. die Sachaussage im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 Rn. 35 DAS [X.] [X.]R BEQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des [X.] im Übrigen insbesondere dann zu bejahen, wenn die jeweiligen Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung oder reinen Sachaussage bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim Verkehr einen Denkprozess auslösen ([X.] – [X.] DURCH TECHNIK, a. a. [X.] Rn. 57, vgl. dazu auch [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 243).

Gerade davon kann bei der angemeldeten Wortkombination im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren nicht ausgegangen werden. Zwar ist der Begriff "Orient" für sich genommen vielschichtig und kann unter anderem als geografische, politische, sprachliche oder kulturelle Bezeichnung verstanden werden, wobei sich in geografischer Hinsicht nicht allgemeingültig festlegen lässt, welche Regionen dem Orient zuzurechnen sind. Auch der Begriff "magisch" bzw. "magic" kann je nach Zusammenhang im Sinne von "übernatürlich" oder als positive, romantisierende Metapher verstanden werden. In der konkreten Kombination handelt es sich aber bei der angemeldeten Wortfolge um einen sprachüblich gebildeten und in dieser Form häufig benutzten feststehenden Begriff, mit dem – aus [X.] Sicht - ein bestimmtes Bild des Orients beschrieben wird. Der "magische Orient" ist ein klischeehafter Topos, der einen (letztlich imaginären) Sehnsuchtsort bezeichnet (auf die Rechercheunterlagen des Senats, die der Anmelderin mit der Ladung vom 23. Mai 2018 übersandt worden sind, wird Bezug genommen). Insoweit hat das [X.] – unter Verweis auf das Beispiel der "Geschichten aus tausendundeiner Nacht" - zutreffend festgestellt, dass der Begriff der "Magie" mit der oben dargelegten, klischeehaften Vorstellung von der Welt des Orients fest verbunden ist. In diesem Sinne wird die Bezeichnung "magischer Orient" bzw. "magic orient" häufig benutzt, um bei der Beschreibung unterschiedlichster Sachzusammenhänge in stereotyper Form einen romantisierenden Bezug zum Orient zu betonen oder herzustellen. Wie die Markenstelle unter Verweis auf zahlreiche einschlägige Rechercheergebnisse zutreffend festgestellt hat, gilt dies insbesondere im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Speisen, wobei im Zusammenhang mit diesen Produkten ein Hinweis auf die verwendeten Gewürze, Aromen und Zutaten im Vordergrund steht (ergänzend wird auf die Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen, die der Anmelderin mit der Ladung übersandt worden sind). Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind auch die vom [X.] aufgefundenen [X.] keineswegs durchgängig als markenmäßige Benutzungen zu bewerten. Der Verkehr wird beispielsweise die vom [X.] recherchierte Bezeichnung "[X.] Aroma-Pflegeschaumbad [X.]" nicht so verstehen, dass die Wortkombination "[X.]" hier eine Zweitmarke des Herstellers [X.] ist, sondern dahingehend, dass die Wortkombination gegenüber dem "[X.] Aroma-Pflegeschaumbad [X.] und Kardamom" oder dem "[X.] Aroma-Pflegeschaumbad [X.]" eine andere Rezeptur bzw. Duftnote beschreibt. Wie die gesamten Rechercheergebnisse eindeutig belegen, versteht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "magischer Orient" bzw. "magic orient" als werblich-anpreisenden, aber auch sachbeschreibenden Hinweis auf die Eigenart der so bezeichneten Produkte, insbesondere im Zusammenhang mit (vermeintlich typisch orientalischen) Zutaten, Gewürzen und Düften. Dieses Verständnis besteht auch unabhängig davon, dass die Bezeichnung gelegentlich markenmäßig benutzt wird. Ein unter dem Gesichtspunkt der Schutzfähigkeit relevanter Denkprozess oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand ist nach Auffassung des Senats bei der angemeldeten Wortkombination in den maßgeblichen einschlägigen Produktzusammenhängen jedenfalls nicht erforderlich. Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass der Begriff des Orients eine gewisse Unschärfe oder Mehrdeutigkeit aufweist, was auch im Zusammenhang mit Lebensmitteln gilt, da nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche Länderküchen dem Orient zuzurechnen sind bzw. welche Zutaten, Gewürze und Aromen typisch orientalisch sein sollen, führt auch dies zu keiner anderen Entscheidung. Bei allgemeinen Angaben ist eine gewisse Unschärfe der Aussage unvermeidbar und gegebenenfalls auch gewollt, um einen möglichst weiten Bereich waren- und/oder dienstleistungsbezogener (positiver) Eigenschaften erfassen zu können, was weder gegen die Bejahung eines [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch gegen die Verneinung der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] spricht (vgl. dazu [X.] GRUR 2000, 882, 883 – Bücher für eine bessere Welt; [X.], 778, Rn. 17 - [X.]; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – [X.] schönste Seiten).

Zur Auffassung der Anmelderin, dass an das Vorliegen der Unterscheidungskraft nicht zu hohe Maßstäbe angelegt werden dürften bzw. dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses ausreiche, ist ergänzend unter Bezugnahme auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung des [X.] anzumerken, dass – wie oben dargelegt – auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen ist, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 57, 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 – smartbook; [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

Soweit die Anmelderin aus ihrer Sicht durchaus verständlich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren Gunsten verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], 667 – Bild.[X.] u. [X.] unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen [X.] [X.], 229 Rn. 47-51 – [X.]; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 – Postkantoor), des [X.] (vgl. [X.], 1093 Rn. 18 – [X.]) und des [X.] (vgl. z. B. [X.], 1175 – [X.]; [X.] 2010, 139 – [X.] und die Senatsentscheidung [X.] 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist (vgl. auch [X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 58 und Rn. 59 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbstbindung der Markenstellen des [X.] und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass der Beschluss des [X.] vom 6. Februar 2018 an einem Begründungsmangel leide, zumal eine bloße Eintragungsentscheidung ohne Begründung, wie bei der Marke "[X.]" ([X.] 30 336 978), eine sachlich argumentative Auseinandersetzung nicht eröffnet bzw. ermöglicht.

2. Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kann im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hatte und eine mündliche Verhandlung auch aus Sicht des Senats nicht erforderlich erschien, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 69 Nr. 1 und 3 [X.].

Meta

25 W (pat) 10/18

21.06.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2018, Az. 25 W (pat) 10/18 (REWIS RS 2018, 7362)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7362

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