Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 70/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5582

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
70/13

vom
23. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.
Mai
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer

als Vorsitzender,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Reiter

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
November 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

ohne Strafaussetzung zur Bewährung

verurteilt und ihn vom Vorwurf eines schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner

zulässig (vgl. [X.]St 11,
393, 395; [X.], 285, 286)

auf die Frage der Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die gemäß §
56 Abs.
1 StGB getroffene negative Prognoseentschei-dung des [X.]s hält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Umstand, dass der Angeklagte bisher wegen einer Vielzahl auch einschlägiger Vortaten ([X.], Raub, räuberische Erpressung) bis zum Schluss nur mit milden jugend-strafrechtlichen Maßnahmen belegt wurde, hat die [X.] ausdrücklich erwogen. Bei der Strafzumessung ist zudem ausdrücklich zu Gunsten des An-1
2
-
4
-
geklagten berücksichtigt worden, dass er erstmals als Erwachsener strafrecht-lich zur Verantwortung gezogen wird. Dass das [X.] diesen Umstand dann bei der Bewährungsprognose nicht berücksichtigt haben könnte, schließt der Senat aus. Die [X.] hat nach alledem auch nicht verkannt, dass gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird und er demnach [X.] der Warnwirkung der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre. Einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräven-tiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und Wei-sungen (§
56b, §
56c StGB) bedurfte es hier nicht, da Anhaltspunkte dafür, dass Auflagen und Weisungen nunmehr anders als bei den früheren jugend-richterlichen Ahndungen den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind.
Die Darstellung der Vortaten und Vorstrafen im angefochtenen Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Schon eine detailgetreue
Wiedergabe des [X.] bei den Feststellungen zum
Lebenslauf des Angeklagten ist im Regelfall untunlich ([X.], Urteil vom 30.
Juni 2011

3
StR
39/11). Es genügt, wie hier, die Vorstrafen gestrafft und zusam-mengefasst darzulegen. Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren [X.] oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs-
bzw. Entscheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Ein-heitsjugendstrafe ([X.], Beschlüsse vom 14.
April 1988

1
StR
139/88, [X.] 1989, 307; vom 20.
März 1996

3
StR
10/96, [X.] 1998, 344 und vom 25.
Mai 2008

2
StR
162/08, [X.], 43) oder einer nachträglichen Gesamtstrafe ([X.], Beschlüsse vom 11.
Juni 1997

2
StR
134/97; vom 8.
Februar 2011

4
StR
658/10; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
55 Rn.
17 und 34), ansonsten nur in 3
-
5
-
den wenigen Ausnahmefällen, in denen

anders als hier

die früher festge-stellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungserheblich sind.
Die Überzeugung der [X.], die erlittene Untersuchungshaft habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision diesem Umstand ein höheres Ge-wicht beimisst, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Auch die Erwägung der [X.], der Angeklagte habe mangels
einer abgeschlossenen Ausbildung keine konkreten Aussichten, selbst für sei-nen Lebensunterhalt zu sorgen, und er habe bisher auch keine Anstrengungen unternommen, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die [X.] stellt ersichtlich nicht auf

auch in Zukunft keine Möglichkeit hat, seinen unverändert praktizierten [X.] mit Drogenkonsum, Diskotheken-
und Partybesuchen sowie teurer Marken-kleidung mit legalen Einkünften zu finanzieren.
4
5
-
6
-
2.
Auf die Frage, ob besondere Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr an.
Mutzbauer
Roggenbuck
[X.]

Quentin
Reiter
6

Meta

4 StR 70/13

23.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 4 StR 70/13 (REWIS RS 2013, 5582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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